Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 3
Abk ürzungsverzeichnis 5
1. Einleitung. 7
1.1 Hinführung zum Thema 7
1.2 Zielsetzung der Arbeit. 9
1.3 Aufbau der Arbeit 10
2. Der Begriff der Beteiligung 10
2.1 Definitionen. 11
2.2 Zweck der Beteiligung 13
2.3 Arten von Beteiligungen. 14
3. HGB und IFRS im Vergleich 18
3.1 Wesentliche Unterschiede 18
3.2 Vergleich der Bewertung einzelner Bilanzposten 20
3.3 Vergleich der Bewertung einzelner GuV-Posten 25
4. Bilanzierung von Beteiligungen nach HGB und IFRS 27
4.1 Bilanzierung von Beteiligungen nach HGB. 27
4.1.1 Bilanzierung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 27
4.1.2 Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen 33
4.1.3 Bilanzierung von Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen 43
4.2 Bilanzierung von Beteiligungen nach IFRS 45
4.2.1 Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen. 45
4.2.2 Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen. 56
4.2.3 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen. 57
5. Fazit und Ausblick. 60
Anhang 65
Literaturverzeichnis 68
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Handelsvolumina am Markt für ganze Unternehmen 13 1
Abbildung 2: Offene und stille Beteiligung 15 2
Abbildung 3: Beteiligungsquoten. 17 3
Abbildung 4: Fortgeführte Anschaffungskosten 28 4
Abbildung 5: Von HB I zum Konzernabschluss. 29 5
Abbildung 6: Buchwertmethode 30 6
Abbildung 7: Konzernbilanz Buchwertmethode. 31 7
Abbildung 8: Kapitalanteilsmethode. 31 8
Abbildung 9: Konzernbilanz Kapitalanteilsmethode 32 9
Abbildung 10: Kapitalkonsolidierung Buchwertmethode. 34 10
Abbildung 11: Kapitalkonsolidierung Neubewertungsmethode 36 11
Abbildung 12: Kapitalkonsolidierung Buchwertmethode (2) 37 12
Abbildung 13: Kapitalkonsolidierung Neubewertungsmethode (2) 38 13
Abbildung 14: Daimler-Chrysler Fusion. 42 14
Abbildung 15: Gemeinschaftsunternehmen 43 15
Abbildung 16: Beispiel Quotenkonsolidierung. 44 16
Abbildung 17: Beispiel Quotenkonsolidierung (2) 44 17
Abbildung 18: Überblick Konsolidierungsmethoden 45 18
Abbildung 19: Identifikation des Erwerbers 47 19
Abbildung 20: Beispiel bedingte Kaufpreiszahlung 49 20
Abbildung 21: Beispiel Anpassung der Anschaffungskosten 50 21
Abbildung 22: Fair value-Ermittlung Kaufpreisallokation 52 22
Abbildung 23: Goodwillermittlung. 53 23
Abbildung 24: Schätzung des Impairments 54 24
Abbildung 25: Beispiel impairment test. 54 25
1 Aus Burger, Anton und Ulbrich, Philipp (Beteiligungscontrolling, 2005) 4
2 Aus Burger, Anton und Ulbrich, Philipp (Beteiligungscontrolling, 2005) 12
3 Aus Lucks, Kai und Meckl, Reinhard (Beteiligungsquoten, 2002) 26
4 Aus Löw (Rechnungslegung Banken, 2005) 500
5 Aus Hebeler (Vom Einzel- zum Konzernabschluss, 2003) 82
6 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 95
7 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 96
8 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 96
9 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 97
10 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 85
11 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 88
12 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 89
13 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 90
14 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 94
15 Aus Schildbach (Konzernabschluss nach HGB, USGAAP und IFRS, 2008) 109
16 Aus Kuhnle (Bilanzen, 2004) 232
17 Aus Kuhnle (Bilanzen, 2004) 232
18 Aus Prangenberg, Müller (Konzernabschluss international, 2006) 88
19 Aus Löw (Rechnungslegung Banken, 2005) 338
20 Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), 437/438
21 Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), 438
22 Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), 440/441
23 Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), 458
24 Aus Weißenberger (IFRS für Controller, 2007) 132
25 Aus Weißenberger (IFRS für Controller, 2007) 132
3
Abbildung 26: Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags 55 26
Abbildung 27: Beispiel negativer Unterschiedsbetrag. 56 27
Abbildung 28: Ermittlung des Beteiligungsansatzes Equity-Methode 59 28
26 Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), 459
27 Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), 460/461
28 Aus Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), 476
4
Abkürzungsverzeichnis
Abs. = Absatz
abzgl. = abzüglich a. F. = Alte Fassung AG = Aktiengesellschaft AktG = Aktiengesetz Art. = Artikel AV = Anlagevermögen BGB = Bürgerliches Gesetzbuch BilMoG = Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bzw. = beziehungsweise ca. = circa Corp. = Corporation d. h. = Das heißt Ebd. = Ebendort
EGHGB = Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EK = Eigenkapital etc. = et cetera EUR = Euro FK = Fremdkapital gez. = gezeichnet ggf. = gegebenenfalls GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung GU = Gemeinschaftsunternehmen GuV = Gewinn- und Verlustrechnung HB/HaBi = Handelsbilanz HGB = Handelsgesetzbuch HRefG = Handelsrechtsreformgesetz IAS = International Accouting Standards IASB = International Accounting Standards Board IASC = International Accounting Standards i. d. F. = in der Fassung
IFRIC = International Financial Reporting Interpretations Commite
5
IFRS = International Financial Reporting Standards i. V. m. = in Verbindung mit Kap. = Kapital Mio. = Millionen MU = Mutterunternehmen o. J. = ohne Jahr o. V. = ohne Verfasser RegE = Regierungsentwurf SIC = Standing Interpretations Commite sog. = sogenannt TU = Tochterunternehmen u. a. = unter anderem UN = Unternehmen USt = Umsatzsteuer u. U. = unter Umständen UV = Umlaufvermögen Vgl. = Vergleiche z. B. = zum Beispiel zzgl. = zuzüglich
6
1. Einleitung
1.1 Hinführung zum Thema
Aufgrund der immer weiter zunehmenden Globalisierung der Kapitalmärkte ist eine Vereinheitlichung der Rechnungslegungsgrundsätze unabdingbar. 29 Aus diesem Grunde wurden die International Financial Reporting Standards, kurz IFRS, geschaffen. Diese tragen den Forderungen nach einer Vereinheitlichung Rechnung und spielen somit neben den jeweiligen Richtlinien der einzelnen Länder - in Deutschland das HGB - eine immer bedeutendere Rolle. So müssen seit 2005, beziehungsweise spätestens seit 2007, alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union ihren Konzernabschluss nach den Regeln der IFRS erstellen. Jedoch werden in vielen Unternehmen IFRS-Abschlüsse inzwischen auch freiwillig angefertigt, um die Bedürfnisse und Erwartungen von Kreditinstituten, Investoren, Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern besser befriedigen zu können. 30 Vor allem für Partner aus dem Ausland dürfte die zusätzliche Erstellung eines IFRS-Abschlusses neben der einheimischen Rechnungslegung interessant und wichtig sein, da diese mit den Regelungen „vor Ort“ meist nicht intensiv vertraut sind und somit die Lesbarkeit deutlich erleichtert wird.
Als Einführung in die International Financial Reporting Standards wird in diesem Abschnitt nun zunächst einmal in Kürze die Entwicklung der International Accounting Standards (IAS) bzw. IFRS von der Gründung des International Accounting Standards Committee (IASC) am 29. Juni 1973 bis zum jetzigen Stand geschildert. Die Gründungsmitglieder, welche aus 10 Ländern kamen, legten als Ziele die Harmonisierung von Rechnungslegungsnormen und die Formulierung und Veröffentlichung von Rechnungslegungsgrundsätzen fest. 31 Das Board des IASC erließ bis zum Jahre 2001 die International Accounting Standards, Interpretationen zu den IAS durch das Standing Interpretations Committee (SIC) sowie ein theoretisches Rahmenkonzept (Framework). Die IAS waren für das
29 Vgl. KPMG (IFRS-Einführung, 2007) S. V
30 Ebd., S. V
31 Vgl. Müller (Konzernabschluss IFRS, 2004) S. 7
7
gesamte Normensystem namengebend. 32 Im Zuge einer Reorganisation erfolgte 2001 die Umbennenung des Boards in International Accounting Standards Board (IASB). Im Zuge dessen wurde beschlossen, die künftigen Standards und somit auch das gesamte Normensystem als International Financial Reporting Standards zu bezeichnen. Auch das SIC erfuhr eine Umbennenung in International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC). Die bisherigen IAS, SIC und das Framework bleiben aber weiterhin gültig. 33 Neben den Zielen der Harmonisierung von Rechnungslegungsnormen und der Entwicklung von verständlichen und durchsetzbaren Rechnungslegungsstandards legt das IASB vor allem auch auf die Förderung der Akzeptanz der auf der Grundlage der IFRS publizierten Abschlüsse durch die Börsenaufsichtsbehörden und deren internationale Einhaltung großen Wert. Auch die Berücksichtigung der Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen spielt eine Rolle in der Zielsetzung des IASB. 34 Einen wichtigen Schritt hinsichtlich der Akzeptanz der IFRS-Abschlüsse stellte die bereits oben erwähnte und am 11. September 2002 veröffentlichte IFRS-Verordnung dar. Diese gesetzliche Grundlage besagt, dass die meisten kapitalmarktorientierten Unternehmen EU-weit seit 2005 ihre Konzernabschlüsse nach IFRS aufstellen müssen. 35 Ein bedeutender Meilenstein, um die IFRS international zu etablieren.
Weit älter als die International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards sind die Regelungen des Abschlusses nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB). Dieses wurde am 10. Mai 1897 erlassen und trat gemeinsam mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft. 36 Die letzte größere Anpassung des HGB stellte das Handelsrechtreformgesetz (HRefG) vom 1. Juli 1998 dar, mit dem grundlegende Bereiche des HGB modernisiert wurden, die bis dahin seit 1900 nahezu unverändert geblieben waren. 37 Eine weitreichende Reform steht 2009 durch das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) an, durch welches eine vollwertige Alternative des HGB-Abschlusses zum IFRS-Abschluss, vor allem für kleine und
32 Vgl. Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 3
33 Ebd., S. 3
34 Vgl. KPMG (IFRS-Einführung, 2007) S. 1
35 Vgl. Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 3
36 Vgl. Reining (Außenwirtschaftslexikon, 2003) S. 207
37 Vgl. Kuckertz u. a. (HRefG, 1999) S. 277
8
mittelständische Unternehmen, geschaffen werden soll, ohne die Komplexität und hohen Kosten eines solchen Abschlusses zu übernehmen. 38
Weiterentwicklungen bzw. Reformen der Rechnungslegung sind jedoch nur dann von Nöten, wenn sich in der Wirtschaft grundlegende Dinge verändern. So spielen zum Beispiel in der jüngeren Vergangenheit im Zuge der weltweiten Vernetzung betrieblicher Geschäfts- und Produktionstätigkeiten Unternehmensbeteiligungen durch Fusionen und Unternehmensübernahmen eine immer bedeutendere Rolle. In Deutschland können als namhafte Beispiele Thyssen/Krupp, die ehemalige Fusion Daimler/Chrysler oder Axa/Colonia genannt werden. Die Geschäftsberichte deutscher Großkonzerne sagen insgesamt aus, dass die Liste der Firmen, an deren Produktions- und Vertriebsstätten die Konzerne durch Kapitalbindung anteilsmäßig beteiligt sind, immer länger wird. Vor allem der Anteil ausländischer Kapitalbeteiligungen nimmt stetig zu. 39 Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Rechnungslegungsgrundsätze genaue Richtlinien vorgeben, wie diese Beteiligungen beispielsweise bilanziert werden sollen. Diese Richtlinien werden im 4. Kapitel dieser Arbeit durchleuchtet und es werden die verschiedenen Ansatzmöglichkeiten der Beteiligungen in der Bilanz nach IFRS und HGB unterschieden.
1.2 Zielsetzung der Arbeit
Zielsetzung der vorliegenden Diplomarbeit ist es, dem Leser insbesondere einen Vergleich der Bilanzierungsansätze von Beteiligungen nach dem deutschen Recht und den internationalen Rechnungslegungsstandards zu liefern. Daneben werden grundsätzliche Unterschiede zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen aufgezeigt und für die Arbeit wichtige Begriffe geklärt. Der Leser soll nach dem Lesen des Textes einen Überblick haben, welche Form der Bilanzierung bei einzelnen Arten von Beteiligungen angewendet werden kann beziehungsweise muss.
38 Vgl. o. V. (BilMoG Einleitung, o.J.)
http://www.steuerkanzlei-wilm.de/articles/bilanzmodernisierungsgesetz-bilmog,16.html, 16.07.2008
39 Vgl. Littkemann, Zündorf (Beteiligungscontrolling Handbuch, 2004) S. V
9
1.3 Aufbau der Arbeit
Nach dem einleitenden Teil wird auf den Begriff der Beteiligung eingegangen, in dem dieser zunächst genauer definiert wird. Anschließend wird aufgeführt, welchen Zweck Unternehmensbeteiligungen erfüllen und welche Gründe es dafür gibt. Weiterhin werden in diesem Kapitel die Arten und Formen von Beteiligungen genannt und beschrieben. Im dritten Teil der Arbeit findet ein grundlegender Vergleich zwischen HGB und IFRS statt, in dem sowohl formelle Unterschiede, wie auch Unterschiede in der Bewertung einzelner Bilanz- und GuV-Positionen aufgezeigt werden. Danach rückt das Kernthema des Aufsatzes im 4. Kapitel in den Mittelpunkt, nämlich die Bilanzierung von Beteiligungen nach HGB und IFRS. Hierbei findet eine Aufteilung nach den Arten der Beteiligung statt und die jeweiligen Bilanzierungsansätze werden durchleuchtet. Abschließend wird ein Fazit zum Thema gezogen und ein Ausblick auf die weitere Entwicklung der Rechnungslegungsstandards gegeben, wobei insbesondere auf das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hingewiesen wird.
2. Der Begriff der Beteiligung
Wie in Punkt 1.3 beschrieben, soll in diesem Kapitel einer der zentralen Begriffe des Themas definiert, dessen Zweck aufgezeigt werden und seine verschiedenen Arten und Formen genannt werden. Wie relevant der Beteiligungsbegriff ist, beweisen empirische Analysen, die besagen, dass sowohl börsennotierte Unternehmen, als auch mittelständische Gesellschaften ohne Zugang zu organisierten Kapitalmärkten eine Vielzahl von Beteiligungen halten. 40 Eine Studie von der Wirtschaftsprüfungs-und Beratungsgesellschaft PriceWaterhouseCoopers aus dem Jahre 2004 ergab, dass ca. 200.000 deutsche Gesellschaften einen Konzernabschluss erstellen müssen. 41
40 Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 3
41 Vgl. PriceWaterhouseCoopers (Jahresbericht 2003, 2004) S. 29
10
2.1 Definitionen
Eine prägende Definition des Begriffs der Beteiligung aus juristischer Sicht enthält der §271 (1) HGB. Dieser lautet: „Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten.“ 42 Als Kritikpunkt hieran kann gelten, dass weder der Begriff der Dauerhaftigkeit, noch jener der Verbindung durch das Gesetz konkretisiert wird. 43 Handelt es sich um eine im Konzernabschluss vollständig zu konsolidierende Beteiligung so ist diese als verbundenes Unternehmen zu qualifizieren: „Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 oder nach einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.“ 44 Als Einwand gegenüber der juristischen Definition kann gelten, dass die Strategie zahlreicher Unternehmen inzwischen nicht mehr mit der Forderung nach einer dauerhaften Verbindung einhergeht. Man kann zwar nach wie vor von einer nicht genau befristeten Halteabsicht ausgehen - bei Finanz-Holdings findet zudem eine Veräußerung in der Regel erst nach Ablauf einer langjährigen Restrukturierung und Konsolidierung statt. Jedoch kann eine dauerhafte Einbindung, vor allem auch auf operativer Ebene, grundsätzlich nicht unterstellt werden. Die Marktdynamik und das Wettbewerbsumfeld verlangen vielmehr ein ständiges Überprüfen und Ändern
42 HGB (§271 1 Beteiligungen , o. J.)
43 Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 6
44 HGB (§271 2 Verbundene Unternehmen, o. J.)
11
der Unternehmensgruppenstrategie, die eine flexible Beteiligungsstrategie bedingen. 45
Aufgrund der Kritik an der juristischen Definition der Beteiligung kam es zur Prägung betriebswirtschaftlicher Begriffe, die die Erfordernisse der Steuerung und des damit verbundenen Controllings mit einbeziehen und umfassender sind als die juristischen Definitionen. Hervorzuheben sind hierbei der Begriff der unternehmerischen und der wirtschaftlichen Beteiligung. Ersterer umfasst jedes Engagement in einem anderen Unternehmen mit dem eine aktive Einflussnahme auf dessen Strategie sowie Einbeziehung in die eigene Strategiegestaltung möglich ist. Dadurch können auch alternative Grundlagen der unternehmensübergreifenden Steuerung wie Verträge oder persönliche Beziehungen erfasst werden. Jedoch setzt die Existenz einer unternehmerischen Beteiligung nicht zwingend voraus, dass tatsächlich Einfluss auf das andere Unternehmen genommen wird. Weiterhin lässt die Definition offen, weshalb eine Einflussnahme stattfinden sollte. Im Gegensatz dazu impliziert der wirtschaftliche Beteiligungsbegriff sowohl die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftspolitik als auch das Interesse an deren Nutzung. Der Grad der Einflussnahme ergibt sich vor allem aus der Beteiligungsquote. Allerdings setzt der wirtschaftliche Beteiligungsbegriff keinen Gesellschaftsanteil voraus. Deshalb können auch Verbindungen, durch die ein Einfluss geltend gemacht werden kann und auch das Interesse besteht, diesen wahrnehmen zu wollen, als Beteiligung qualifiziert werden. 46 Nimmt man das allgemeine Begriffsverständnis als Grundlage, so sind Beteiligungen von Kooperationen abzugrenzen, bei denen die beteiligten Partner sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich selbständig bleiben. Aber auch bei einer Zusammenarbeit bestehen Möglichkeiten der Einflussnahme. Bei einer derartigen Intensivierung der Kooperation, so dass es zu einem Commitment der Beteiligten kommt, kann dennoch die Anwendung von Instrumenten des Beteiligungscontrollings sinnvoll sein. 47
45 Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 6
46 Ebd., S.7
47 Vgl. Borchers (Beteiligungscontrolling in der Management-Holding, 2000), S. 23f.
12
2.2 Zweck der Beteiligung
Eine Bildung von mehrstufigen Strukturen in Form von Beteiligungen kann verschiedene Gründe haben. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung zwischen der Ebene der Beteiligung und der Gesellschafter erreicht werden. Verschiedene gesellschaftsrechtliche Regelungen relativieren die Haftungsbeschränkung allerdings. Dies ist auch der Fall für die faktische Ausgestaltung der Fremdfinanzierung, weil Kreditgeber ihre Mittel häufig nur unmittelbar der übergeordneten Gesellschaft überlassen bzw. Sicherheiten von dieser verlangen, wie zum Beispiel Bürgschaften oder Garantieerklärungen. 48 Ein weiterer Grund für eine Beteiligung ist es, dass die Unternehmensteile durch ihre rechtliche Verselbständigung eine höhere Fungibilität erhalten, das heißt, sie können leichter veräußert, aber auch akquiriert werden. Hierfür besteht ein eigener Markt, auf dem erhebliche Volumina gehandelt werden.
Abbildung 1: Handelsvolumina am Markt für ganze Unternehmen
48 Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 3
13
Deshalb kommt es zu ständigen Überprüfungen, inwieweit weitere Akquisitionen beziehungsweise Desinvestitionen sinnvoll sind. Im Zusammenhang mit der höheren Fungibilität ergibt sich auch der Vorteil der Vermeidung von Verkehrssteuern, insbesondere der Grunderwerbssteuer. Dadurch, dass bei einer Akquisition das Unternehmen als rechtliche Einheit erhalten bleibt, ergibt sich auch der Vorteil, dass der eingeführte Firmenname weitergeführt werden kann, was vor allem bei Marken eine essentielle Bedeutung hat. Weiterhin kann sich durch eine rechtliche Verselbständigung auch eine höhere Motivation des Managements der Teileinheiten ergeben, da deren Erfolg mit Blick auf den Jahresabschluss der Beteiligung messbar wird. Durch die Selbststeuerung der Einheiten kann auch eine schnellere Reaktion auf Umweltveränderungen erreicht werden. Des Weiteren ermöglicht eine rechtliche Verselbständigung von Unternehmensteilen, die Beteiligung von Partnern auf diese Bereiche zu beschränken. Das Phänomen der Joint ventures lässt sich ebenfalls mit der partiellen Beteiligung von Dritten erklären. 49 Joint Ventures oder Gemeinschaftsunternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mit einem oder mehreren konzernfremden Partnerunternehmen gemeinsam geführt werden können laut IFRS bzw. müssen nach deutschem Recht. 50 Diese Beteiligungsform kann rechtlich bedingt sein, wenn ein Ausländer nicht ohne einen inländischen Partner unternehmerisch tätig werden darf. Außerdem können Marktkenntnisse des Partners sowie dessen Erfahrungen im Umgang mit Behörden und weiteren Stakeholdern im zugrunde liegenden Land genutzt werden. Insgesamt lässt sich sagen, dass der rechtlichen Verselbständigung von ausländischen Aktivitäten der Vorteil zugesprochen wird, dass diese besser an die ausländische Rechts- und Sozialordnung angepasst werden kann. 51
2.3 Arten von Beteiligungen
Neben dem Zweck lassen sich Beteiligungen auch bezüglich ihrer Formen unterscheiden. Beispielsweise unterscheiden sich die offene, welche den Regelfall darstellt, und die stille Beteiligung hinsichtlich der Kenntnis Dritter über die Beteiligung voneinander. Auch in der Ausgestaltung ergeben sich deutliche
49 Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 4-5
50 Vgl. Petersen u.a. (IFRS Praxishandbuch, 2008), S. 427-428
51 Vgl. Burger, Ulbrich (Beteiligungscontrolling, 2005) S. 5
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Ulrich Wörner, 2008, Bilanzierung von Beteiligungen nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag GmbH
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