Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Gang der Untersuchung 5
3. Grundlegung. 5
4. Die Verhandlungen zum WTO-Beitritt unter besonderer
Ber ücksichtigung der chinesisch-amerikanischen Beziehungen. 6
5. Verpflichtungen aus dem TRIPS-Abkommen 9
5.1 Urheberrecht 10
5.2 Patentrecht. 10
5.3 Warenzeichenrecht 10
5.4 Geographische Herkunftsangaben. 11
5.5 Sonstige Schutzrechte 11
5.6 Durchsetzbarkeit 11
5.7 Übergangsperiode. 12
6. Übereinstimmung von Chinas Rechtsprechung mit den Vorschriften
der Welthandelsorganisation. 13
6.1 Urheberrecht 13
6.2 Patentrecht. 15
6.3 Warenzeichenrecht 16
6.4 Geographische Herkunftsangaben. 16
7. Strukturwandel und institutionelle Reformen 17
7.1 Institutioneller Wandel. 17
7.2 Schulung und Sensibilisierung von Beamten 18
8. Chinas Transformation in eine Wissensgesellschaft 19
9. Schlussfolgerung 21
10. Literaturverzeichnis 23
11. Ehrenwörtliche Erklärung 24
1. Einleitung
“This [China’s accession] is a profoundly important issue. It is, in the short term, the kind of decision that every country would wish for. Once in a generation you get a chance to open a market with over a billion consumers - the biggest potential market in the world.” 1
Bill Clinton, US-Präsident, 1. März 2000
Mit der Ratifizierung des Protokolls zum Beitritt Chinas zur Welthandelsorganisation durch den Allgemeinen Rat der WTO am 11. Dezember in Doha (Katar) vollzog sich nach einem fünfzehnjährigen, oft mit harten Bandagen ausgefochtenen Verhandlungsmarathon das, was Bill Clinton bereits über anderthalb Jahre zuvor vollmundig als die einzigartige Gelegenheit einer ganzen Generation angekündigt hatte: die formale Aufnahme der Volksrepublik China als 143. Mitgliedsstaat in die Welthandelsorganisation (WTO). Damit wurde die chinesische Politik der Offenen Tür fortgeführt, die seit Ende der 70er Jahre eine Öffnung des Landes nach außen und die Einbindung in internationale Organisationen vorsieht - mit den damit verbundenen Prestigegewinnen und Synergieeffekten für die Wirtschaft. Die chinesische Volkswirtschaft wird die ohnehin beträchtlichen Wachstumsraten (3. Quartal 2002: 8,1% 2 ) nach Meinung einiger Experten durch den WTO-Beitritt jährlich um bis zu 0,8% in den nächsten fünf Jahren steigern können, was einem kumulierten Wachstum des Bruttoinlandsproduktes um 26 Mrd. US-$ entspricht 3 . Für die anderen Mitgliedsstaaten und Vertragspartner ist zumindest vorübergehend sichergestellt, dass der aufstrebende potentielle Wirtschaftsgigant 4 sich nach international akzeptierten Normen verhält und Investoren Rechtssicherheit und -transparenz gewähren muss.
1 anlässlich einer Rede auf einer Versammlung von UUNet Technologies in Ashburn, Virginia, Skript
unter http://usinfo.state.gov/regional/ea/uschina/clint301.htm
2 Emerging Market Indicators, The Economist, 04. Januar 2003, S. 78
3 Vgl. Supachai Panitchpakdi, China and the WTO, Singapur, 2002, S. 5.
4 Schätzungen zufolge wird das Bruttoinlandsprodukt bis 2010 auf 2,2 Billionen US-$
ansteigen, was nur unwesentlich unter dem BIP von Deutschland 2001 liegt
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Während der Beitrittsverhandlungen rückte schnell der Schutz von geistigen Eigentumsrechten in den M ittelpunkt des internationalen Interesses, da immer neue und spektakulärere Fälle von Verstößen aufgedeckt wurden. China selbst hat dieses Problem als schädlich für das nachhaltige Wachstum des Landes identifiziert und strebt seit längerem die Verbesserung der zugeordneten Gesetzgebung an. Dabei kann es jedoch nicht ausschließlich darauf ankommen, die nationalen Gesetze und Vorschriften an die im Beitrittsprotokoll festgelegten Regeln anzupassen, sondern auch umfassende und tiefgreifende institutionelle Reformen durchzuführen, da gerade die subjektive Rechtsauslegung auf lokaler Ebene und die guanxi (Kultur der persönlichen Beziehungen) eine Form institutioneller Willkür darstellen und zur Abkühlung des Investitionsklimas führen.
Das Interesse der chinesischen Regierungsadministration an Reformen auf diesem Gebiet liegt jedoch gerade in der wirtschaftlich vorteilhaften Situation Chinas begründet, weltweit zweitgrößter Empfänger von ausländischen Direktinvestitionen zu sein. 1 Die Interdependenz zwischen einer stabilen Rechtsgrundlage und dem erhöhten Zustrom von Investitionsmitteln wird von hohen chinesischen Volksvertretern erkannt und bei offiziellen Anlässen zum Ausdruck gebracht: „Im Kampf um ausländische Investitionsmittel ist effektiver Schutz geistiger
Eigentumsrechte ein wichtiger Beitragsfaktor, um ausländische Investitionsströme anzuziehen“. 2
Das Ziel ist mit der avisierten Übereinstimmung mit den WTO-Vorschriften klar umrissen, der Adaptions- und Implementierungsprozess eine Konsequenz der eingegangenen Verpflichtungen. Welche
Implikationen aber hat der Beitritt zur Welthandelsorganisation für die Volksrepublik China auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte, und welche Fortschritte wurden im Kampf gegen Produktpiraterie und Fälschung erzielt?
1 Fred Hu, Ökonom der Investmentbank Goldman Sachs in Hongkong sagt sogar einen Wert von 100
Milliarden US-$ für 2005 voraus, nur knapp unter dem Wert der USA heute
2 Review of Legislation China, IP/Q/CHN/1, 10. Dezember 2002, www.wto.org.
-4-
2. Gang der Untersuchung
Im Rahmen dieser Arbeit soll untersucht werden, wie sich die Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte nach Beitritt zur Welthandelsorganisation entwickelt haben. Dabei steht nach einer kurzen Betrachtung des Verlaufs der chinesischen Beitrittsverhandlungen mit Hauptaugenmerk auf die chinesischamerikanischen Beziehungen die Analyse der vertraglichen
Verpflichtungen und der praktischen Umsetzung dieser Vorgaben im Mittelpunkt. Im Abschnitt 5 werden die themenbezogenen
Grundelemente aus Beitrittsprotokoll und assoziierten Abkommen erklärt, während in Abschnitt 6 die Konformität der chinesischen Gesetzgebung mit den Vorschriften geprüft wird. Da „im Rahmen des WTO-Beitritts“ eine fast 16-jährige Zeitspanne umfasst, konzentriere ich mich bei der Auswertung hauptsächlich (aber nicht ausschließlich) auf die Adaption und Umsetzung von Vorschriften nach 2000.
3. Grundlegung
Geistige Eigentumsrechte i.e.S. umfassen die drei Rechtsgebiete Patent-, Urheber und Warenzeichenrecht. Sie nehmen bezug auf die Besitzrechte der Designer, Erfinder, Autoren und Hersteller für eine festgelegte Zeitspanne, auf die Urheberschaft ihrer Ideen, Entwürfe, Erfindungen und Werke und die Ausweisung des Herstellers oder Anbieters eines Produktes oder einer Leistung. 1 Das für diese Arbeit relevante Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen) widmet den geographischen Herkunftsangaben, die üblicherweise dem Warenzeichenrecht
unterstehen, einen eigenen Abschnitt, ebenso wie dem Designrecht. Da ich im Rahmen dieses Projekts zum überwiegenden Teil im Vertragswerk (im Originaltext 2 ) recherchiert habe, wurde diese Lesart übernommen.
1 Vgl. Prof. Dr. Fritz Rapp, Immaterialgüterrecht I, 2002, S. 3 ff., www.unibas.ch/ius/fr-im-w2.pdf.
2 Es gelten die Vorgaben der Welthandelsorganisation für Dokumente: „Authentic only in the English
language.“
-5-
4. Die Verhandlungen zum WTO-Beitritt unter besonderer Berücksichtigung der chinesisch-amerikanischen Beziehungen
„This is just an extremely comprehensive and a very, very strong agreement.“ 1
Charlene Barshefsky, US-Außenhandelsvertreterin, 15. November 1999
Am 11. Juli 1986 bewarb sich die Volksrepublik China um die Wiederherstellung von Chinas Status als unterzeichnende Nation des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, nachdem sie 1950 unter Mao Tse Tung aus dem GATT ausgetreten war. Die ein Jahr später initiierte Uruguay-Runde führte zur Ablösung der GATT durch die WTO am 1. Januar 1995. Im Gegensatz zu der ihr vorangegangenen Institution verfügt die Welthandelsorganisation über die Kompetenz,
Mitgliedsstaaten verbindliche Entscheidungen aufzuerlegen, die sie bei Bedarf mit Handelssanktionen untermauern kann.
Die Beitrittverhandlungen bestehen aus drei Schritten. Nach dem Rohentwurf eines Vertrages darf jeder Mitgliedsstaat bilaterale Verhandlungen mit dem Aufnahmeaspiranten führen. Danach werden die Beschlüsse aus den bilateralen Abkommen auf multilateraler Ebene zusammengeführt und fließen in das Beitrittsprotokoll ein. Da nach dem Nichtdiskriminierungsprinzip 2 der WTO kein Mitgliedsstaat gegenüber einem anderen bevorzugt werden darf, wird den bilateralen Verhandlungen eine große Bedeutung beigemessen, da die
vorteilhafteste Übereinkunft zwischen zwei Staaten auch für alle anderen gelten muss. So wurde der Abschluss der Verhandlungen zwischen China und den USA im November 1999 und die Einigung mit Europa im März 2000 bereits als Beitritt der Volksrepublik bezeichnet. 3
1 Vgl. Supachai Panitchpakdi, a.a.O., S. 72.
2 Vgl. Doris Fischer, Kalkuliertes Risiko?, Köln, 2000, S. 31.
3 Es wird viele Verlierer in China geben, in: Der Spiegel, 22. November 1999, S. 317.
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Vor 1983 existierten im kommunistischen China der Moderne in enger Anlehnung an die marxistischen Grundwerte keine nennenswerten Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte. In den 80er Jahren wurden Anstrengungen unternommen, um Urheber-, Warenzeichen- und Patentgesetze „sozialistischer Prägung“ und mit „chinesischem Charakter“ zu entwickeln. 1 Nachdem die USA und China 1992 eine erste Übereinkunft über den Schutz von geistigen Eigentumsansprüchen getroffen hatten, schienen die festgefahrenen Verhandlungen wieder auf Kurs gebracht worden zu sein. Doch 1994 betrug der Anteil an gefälschten US-amerikanischen CDs, Videospielen, Videos, Bücher und Filmen in vielen Teilen Chinas nahezu 100%; 29 CD-Fabriken produzierten mit einer jährlichen Produktionskapazität von 75 Millionen CDs für einen Markt, der nur fünf Millionen aufnehmen konnte. 2 Der Streit eskalierte, und die USA ordnete im Februar 1995 als Vergeltungsmaßnahme die Verhängung von 100%-igen Strafzöllen auf chinesische Produkte im Wert von 1,1 Milliarden US-Dollar an. An dem Tag, an dem die Strafmaßnahmen in Kraft treten sollten, einigten sich die USA und China auf eine weitere Übereinkunft auf dem Gebiet der Rechte zum Schutz geistigen Eigentums. Die Handelsvertretung der Vereinigten Staaten (USTR) stuft China jedoch auch heute noch in offiziellen Berichten 3 als führendes Zentrum für Softwarepiraterie ein; ein Sachverhalt, der in der folgenden Abbildung deutlich wird:
1 Vgl. William P. Alford, To Steal a Book is an Elegant Offense, Stanford, 1995, S. 4.
2 Vgl. Supachai Panitchpakdi, a.a.O., S. 92.
3 z.B. USTR Special 301 Report 2002
-7-
Arbeit zitieren:
Stefan Sukale, 2003, Schutz und Verletzung der geistigen Eigentumsrechte in der VR China - Praktische Adaption und Implementierung der WTO-Richtlinien im Rahmen des WTO-Beitritts 2001, München, GRIN Verlag GmbH
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