„Ein guter Mord, ein ächter Mord, ein schöner Mord,
so schön, als man ihn nur verlangen thun kann,
wir haben schon lange so keinen gehabt. -“
1 Einleitung 4
2 Jahrhundert 4
2.1 Das Problem der Zurechnungsfähigkeit im Diskurs der Jahrhundertwende um 1800 4
2 Wahnsinn 6
3 Der historische Fall Woyzeck 7
4 Die Gutachten 8
4.1 Johann Christian August Clarus 8
4.2 Carl Moritz Marc 10
4.3 Johann Christian August Heinroth 12
4.4 Johann Christian August Grohmann 14
5 Die Gutachten im Vergleich 16
6 Georg Büchners Woyzeck 17
6.1 Die Entstehung des Dramas 17
6.2 Das Problem der Zurechnungsfähigkeit im Drama 17
6 Marc Heinroth und Grohmann
19
7 Schlussbetrachtung 22
Literaturverzeichnis 24
1. Einleitung
Die Jahre um 1800 waren in der Jurisprudenz geprägt von zahlreichen Umbrüchen und Debatten. Konservative und moderne Ansichten trafen aufeinander und bewirkten einen regen Diskurs über zum Beispiel die Debatte der Zurechnungsfähigkeit von Tätern. Eines der populärsten und am heftigsten umstrittensten Urteile fällten die Richter im Jahr 1827 mit der Hinrichtung des wegen Mordes an seiner Geliebten angeklagten Johann Christian Woyzeck, der nach jahrelangen Untersuchungen für zurechnungsfähig erklärt wurde. Doch mit der Hinrichtung ebbten die Diskussionen um den benannten Fall nicht ab – im Gegenteil. Es entwickelte sich eine spektakuläre Diskussionsreihe verschiedener Psychologie- und Medizingrößen, wie Marc, Heinroth oder Grohmann in Form von Schriften und
Einige Jahre später nahm sich der Schriftsteller Georg Büchner des historischen Stoffes an und verfasste zum ersten Mal in der literarischen Tradition ein Werk mit dem Hintergrund der Debatte über die Zurechnungsfähigkeit.
In der folgenden Arbeit soll zunächst analysiert werden, aus welcher Tradition heraus, die Diskussionen über die Debatte entstanden und folglich wie die benannten Ärzte zu dem Fall Woyzeck argumentierten. Des Weiteren soll vergleichend gezeigt werden, in welchen Thesen sich die Ärzte grundlegend unterscheiden und in welchen sich ihre Argumente und Schlüsse annähern. Nachdem dann der historische Fall durchleuchtet wurde, wird das Augenmerk auf den literarischen Woyzeck gelenkt. Ich möchte herausfinden, ob Büchner eine Stellungnahme in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit Woyzecks in seinem Fragment vornahm und, wenn ja, wo sein Urteil einzuordnen wäre.
2. Jurisprudenz im 19. Jahrhundert
2.1 Das Problem der Zurechnungsfähigkeit im Diskurs der Jahrhundertwende um 1800
In den Jahren nach der Jahrhundertwende um 1800 galt das Problem der Zurechnungsfähigkeit in der Jurisprudenz zu dem zentralen und endlos diskutierten Thema dieser Zeit. Doch worin lagen die Ursachen für diese Debatten?
Im Laufe der öffentlichen Diskussionen über aufklärerische Reformen, eine Psychologisierung und Humanisierung der Strafjustiz, wurden Gerichtsmediziner und Juristen zunehmend sensibler gegenüber der Zurechnungsproblematik. Innerhalb von Justiz und Medizin prallten daher zusehends rechtsaufklärerische Tendenzen mit denen der neu aufkeimenden Restauration aufeinander. Die Vertreter der Restauration warnten, dass man in
der Milderung von Strafen und im Eingehen auf die so genannte „Täterpersönlichkeit“ nicht zu weit gehen dürfe. Stattdessen habe man wieder das Wohl des Staates in den Vordergrund zu stellen. Denn Dank der Rechtsaufklärung des achtzehnten Jahrhunderts erlebte man in der gerichtlichen Medizin und Psychologie einen Übergang vom Tatstrafrecht zum Täterstrafrecht. Der Blick wurde somit zunehmend auf das einzelne Individuum und die psychologischen Hintergründe seiner Tat verlagert. Zunächst wurden dann die Kriterien für das Vorliegen von Zurechnungsfähigkeit neu bestimmt. Konkret benannte Ausnahmezustände, wie Krankheitsursachen aus der Kindheit oder klar definierte Krankheitszustände, wie Melancholie und Wahnsinn, blieben erhalten. Neu waren die Bemühungen um eine Rationalisierung des Strafrechts. Wegbereiter dieser Bewegung in Deutschland war Samuel Freiherr von Pufendorf mit seiner Imputationslehre. So kam es zu der Einführung des Prinzips der Willensfreiheit als entscheidendes Kriterium der Zurechnungsfähigkeit in den Gesetzbüchern. Diese Neuerung hatte jedoch weitläufige
„Mag diese Entwicklung auch einen Fortschritt, eine entscheidende ’Rationalisierung’ des Strafrechts dargestellt haben, so hatte dies doch zum Preis, dass die vormals vergleichsweise klar umrissenen Bedingungen für das Vorliegen von Unzurechnungsfähigkeit verwischt und der Auslegung ein breiterer Spielraum überlassen wurde“ 1
Denn ein nicht unbedingt leicht greifbarer „moralischer Tatbestand“, also die Aufgehobenheit der Willensfreiheit, definiert nun in erster Linie die Ausschließung der strafrechtlichen Zurechnung. Somit kam es zu zahlreichen Verunsicherungen in der Strafjustiz und teilweise zweifelhaften und kontroversen Beurteilungen.
Bis zur Diskussion über die Zurechnungsfähigkeit und eine Psychologisierung der Strafjustiz, war es nicht selbstverständlich, dass Sachverständige zu Entscheidungen hinzugezogen wurden. Nun erhielt die Gerichtsmedizin einen erheblichen Kompetenzzuwachs. Des Weiteren wurde sie institutionalisiert, indem sie in Fragen zweifelhafter Zurechnung als Sachverständigeninstanz hinzu gezogen werden konnte.
Reuchlein, Georg (1985): Das Problem der Zurechnungsfähigkeit bei E.T.A Hoffmann und Georg Büchner: Zum Verhältnis von Literatur, Psychiatrie und Justiz im frühen 19.Jahrhundert. Frankfurt a. M. (Verlag Peter Lang), Seite 12
2.2 Konkretisierung des Begriffes „Wahnsinn“
„Die sogenannte klassische traditionelle Psychopathologie hat im Grunde resignierend… zugestimmt, daß es bislang niemandem geglückt sei, aufzuzeigen, worin das Wesen des Wahns bestehe.“ 2
Erst im 19. Jahrhundert wurden diese Definierungen deutlicher. Im Zuge der Neuerungen in der Gerichtsmedizin kam es zu einer folgenreichen Erweiterung des Wahnsinnsbegriffes. Wurde im achtzehnten Jahrhundert der Wahnsinn noch durch das Vorliegen einer Wahnvorstellung definiert, so weitete man ihn während der Wende zum neunzehnten Jahrhundert aus zur „Manie ohne Delirium“ 3 . Der französische Arzt Philippe Pinel, einer der
Vertreter der modernen Psychiatrie, erkannte diese neue Krankheitsform der Manie ohne Delirium, neben den bisher bestehenden Formen der Melancholie, des Wahnsinns mit Delirium und des Idiotismus:
„…und [ich – Anm. d. Verf.] erstaunte nicht wenig, als ich mehrere Wahnsinnige sahe, welche nie die mindeste Verletzung des Verstandes zeigten, und die dennoch von einem Instinkt der Raserey beherrscht wurden, als wenn gleichsam nur die Willensvermögen verletzt wären“ 4
Auch Johann Christian Reil in seinen „Rhapsodien über die Anwendung der psychischen Curmethode auf Geisteszerrüttungen“ (1803) erkannte die Existenz einer ’Wuth ohne Verkehrtheit.’ Diese Wuth ohne Verkehrtheit äußere sich so, dass der Kranke zwar Grausamkeiten ausübt, jedoch ohne eine bestimmte Leidenschaft, Lust oder Unlust, fixen Ideen oder Täuschungen der Einbildungskraft.
Diese neuen Erkenntnisse waren von fundamentaler Bedeutung für das damalige psychiatrische Denken. Erstmals war der Wahnsinn nicht mehr Oberbegriff für ein Konglomerat an verschiedenen Seelenkrankheiten, sondern er stellte eine spezifische Krankheitsform dar.
Glatzel, Johann (1990): Melancholie und Wahnsinn: Beiträge zur Psychopathologie und ihren Grenzgebieten. Darmstadt (Wissenschaftliche Buchgesellschaft), Seite 62 Reuchlein, Georg. Das Problem der Zurechnungsfähigkeit bei E.T.A Hoffmann und Georg Ebd., Seite 15ff.
Arbeit zitieren:
Anja Menge, 2008, Georg Büchner: „Woyzeck“, München, GRIN Verlag GmbH
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