II
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS. II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS: III
TABELLENVERZEICHNIS. IV
1. Einführung. : 1
2. Begünstigung nicht entnommener Gewinne. 2
2.1 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung
nach §34a EStG. 2
2.2 Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns. 3
2.3 Besteuerung. 4
3. Nachversteuerung. 5
3.1 Nachversteuerungspflichtiger Betrag. 5
3.2 Nachversteuerungsbetrag und Besteuerung. 6
3.3 Nachversteuerungspflicht gem. §34a Abs.6 EStG. 8
3.4 Übertragung des Nachversteuerungsbetrags. 9
4. Einschränkung der Verlustverrechnung. 10
5. Belastungsvergleiche. 11
6. Kritische Zusammenfassung. 12
LITERATURVERZEICHNIS. 15
VEREICHNIS DER GESETZE 17
III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs. = Absatz AO = Abgabenordnung BB = Betriebs-Berater (Zeitschrift) BGBl = Bundesgesetzblatt BR-Drucks. = Bundesrats-Drucksache BT-Drucks. = Bundestags-Drucksache DB = Der Betrieb (Zeitschrift) DStR = Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) EStG = Einkommensteuergesetz gem. = gemäß ggü. = gegenüber GewStG = Gewerbesteuergesetz GmbHR = GmbH-Rundschau (Zeitschrift) Hrsg. = Herausgeber inkl. = inklusive i.H.v. = in Höhe von i.S.v. = im Sinne von NJW = Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) S. = Seite StB = Der Steuerberater (Zeitschrift) StuB = Steuern und Bilanzen (Zeitschrift) SolZ = Solidaritätszuschlag Ubg = Die Unternehmensberatung (Zeitschrift) UmwStG = Umwandlungssteuergesetz UntStRefG = Unternehmensteuerreformgesetz URL = Uniform Resource Locator vgl. = vergleiche
IV
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns. 4
Tabelle 2: Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags. 6
Tabelle 3: Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags. 7
Tabelle 4: Belastungsvergleiche 11
1
1. Einführung
Die Thesaurierungsbegünstigung, als Teil der Unternehmensteuerreform 2008, soll nach § 34a EStG „bilanzierenden Einzel- und Personenunternehmen die Möglichkeit“ geben, „den nicht entnommenen Gewinn einer besonderen Thesaurierungsbelastung unterwerfen zu können, die der von
Kapitalgesellschaften vergleichbar ist“. 1 Kapitalgesellschaften sind vom Trennungsprinzip geprägt, so dass eine steuerliche Trennung von Kapitalgesellschaft und Anteilseignern erfolgt. 2 Nach der Besteuerung des Gewinns auf der Gesellschaftsebene, folgt ein Gewinnverwendungsbeschluss, wobei entschieden wird, ob die Gewinne einbehalten oder ausgeschüttet werden sollen. Diese Möglichkeit der Gewinnthesaurierung soll auch Personenunternehmen ermöglicht werden, daher orientiert sich die Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns an der Konzeption der Besteuerung der Kapitalgesellschaften. 3 Für die Personenunternehmen gilt jedoch weiterhin das Transparenzprinzip. Die Einführung einer
Thesaurierungsbegünstigung ist, aufgrund der vielen Personengesellschaften in Deutschland, notwendig, da der Gesetzgeber nicht nur, durch die Senkung der Körperschaftsteuer, die Kapitalgesellschaften entlasten kann. 4 Die Intention des Gesetzgebers ist es die Eigenkapitalquote zu erhöhen und eine annähernde Rechtformneutralität zu erreichen.
Das Grundprinzip der Thesaurierungsbegünstigung, welches laut § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG eine begünstigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns auf Antrag mit 28,25% vorsieht, wird in dieser Arbeit im zweiten Kapitel näher erläutert. Im darauffolgenden Kapitel wird genauer auf die Gründe und die Durchführung der Nachverteuerung von Entnahmen der begünstigt versteuerten Gewinne, die gem. § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG 25% beträgt, eingegangen. Das vierte Kapitel behandelt die Einschränkung der Verlustverrechnung gem. § 34a Abs. 8 EStG und das fünfte Kapitel stellt einen Belastungsvergleich der Besteuerung der Personenunternehmen im Thesaurierungsfall und im Normalbesteuerungsfall, im Vergleich zu der
1 Schaumburg (2007), S. 9
2 Vgl. Kraft/ Kraft (2006), S. 135
3 Vgl. Blumberg/ Benz (2007),S. 9
4 Vgl. Thiel/ Sterner, DB 2007, S. 1099
2
Besteuerung von Kapitalgesellschaften, dar. Im abschließenden Kapitel sollen einige Kritikpunkte am Prinzip der Thesaurierungsbegünstigung herausgearbeitet werden, zudem gibt es eine abschließende
Zusammenfassung der Einführung der Begünstigung nicht entnommener Gewinne für Personengesellschaften.
2. Begünstigung nicht entnommener Gewinne
2.1 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach §34a EStG
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der begünstigte Steuersatz von 28,25% nur von „natürlichen Personen“ 5 beansprucht werden, wenn das zu versteuernde Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit beinhaltet. Voraussetzung ist eine Gewinnermittlung nach § 34a Abs. 2 EStG, das bedeutet dass der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres, ermittelt werden muss. Dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG („Veräußerungsgewinne“) oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG („carried interest“) 6 handelt. Eine Besteuerungsvergünstigung ist, bei einer Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG oder bei einer pauschalierten Ermittlung gem. §§ 5a, 13a EStG, ausgeschlossen. 7 Der Antrag der Begünstigung nicht entnommener Gewinne ist bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt für jeden Betrieb und jeden Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu stellen (§ 34a Abs. 2 EStG). Der Antragsteller ist nicht verpflichtet den vollständigen nicht entnommenen Gewinn in den Antrag aufzunehmen, sondern es wird eine partielle Begünstigung ermöglicht. 8 Ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft darf den Antrag nur stellen wenn, laut § 34a Abs. 1
5 Grützner, StuB 2007, S. 445
6 Thiel/ Sterner, DB 2007, S. 1099
7 Vgl. Streck, NJW 2007, S. 3177
8 Vgl. Volb (2007), S. 92
Arbeit zitieren:
Christoph Blaschke, 2008, Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach §34a EStG, München, GRIN Verlag GmbH
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