III
INHALTSVERZEICHNIS
Teil I. Einleitung 1
Teil II. Haftung im Römischen Recht. 1
A. Haftung im ältesten Recht 1
B. Klassisches Haftungssystem. 4
C. Nachklassisches Haftungssystem 11
Teil III. Haftung im Germanischen Recht 12
Teil IV. Haftung im fränkischen Recht 15
Teil V. Haftung im Mittelalter. 15
Teil VI. Naturrecht. 19
Teil VII. Das Haftungssystem des 19. Jahrhunderts 20
A. Lehre Hasses 20
B. Die Weiterentwicklung des Schuldprinzips durch Rudolph von Jehring. 21
Teil VIII Zusammenfassung 22
1
Teil I. Einleitung
Kaum ein anderes Ergebnis der neueren germanistischen Forschung auf dem Gebiete der Privatrechtsgeschichte hatte so weittragende Folgen, wie die Entdeckung der scharfen Unterscheidung von Schuld und Haftung. 1
Das deutsche Zivilrecht geht heute von dem Grundsatz aus, dass ein Schaden nur im Falle eines Verschuldens zu ersetzen sei. 2 Ein Risiko, das ohne Verschulden gesetzt wird, führt - bis auf Ausnahmen, die gerechtfertigt werden müssen - nicht zur Haftung, sondern zum Verbleib des Schadens bei dem Betroffenen. 3 Nach wie vor bringt die berühmte Formel Jhering`s diesen Kerngedanken auf den Punkt: „Nicht die Zufügung des Schadens verpflichtet zum Schadensersatz, sondern die Schuld.“ 4 So kann man sagen, dass heute alle Kulturstaaten grundsätzlich einen Schadensersatz nur bei Verschulden gewähren. Diese Grundregel hat sich aber erst im 19. Jahrhundert herausgebildet. Das römische Recht beispielsweise kannte auch Fälle des Schadensersatzes ohne Verschulden. 5
Teil II. Haftung im Römischen Recht
A. Haftung im ältesten Recht
Schon vor der Zwölftafelgesetzgebung scheint das römische Recht das vorsätzliche und überlegene Handeln vom unvorsätzlichen in Ausnahmefällen geschieden zu haben, und zwar
charakteristischerweise zuerst im Bereich der Tötungsdelikte. Ein uralter, von der Überlieferung auf den König Numa zurückgeführter Rechtssatz beschränkte den Begriff des Mörders auf den, der mit List
1 OTTO FRIEDRICH VON GIERKE, Schuld und Haftung im älteren deutschen
Recht, Breslau 1910, 1 ff.
2 GERD RINCK, Gefährdungshaftung, Göttingen 1959, 1.
3 ULRICH MAGNUS, Verhandlungen des zwölften Österreichischen Juristentages,
Wien 1994, 16; ERNST VON CAEMMERER, Das Verschuldensprinzip in
rechtsvergleichender Sicht, in: RabelsZ 42 (1978) 23 ff.
4 RUDOLPH VON JHERING, Das Schuldmoment im römischen Privatrecht,
Giessen 1867, 40.
5 RINCK (Fn. 2) 2.
2
und Wissen einen freien Menschen zu Tode gebracht hat. Im Falle der unvorsätzlichen Tötung genügte, wie ein anderer, ebenfalls auf Numa zurückgeführter Satz besagt, das Sühneopfer eines Bocks.
Eine erste bruchstückhafte Formulierung des Deliktrechts findet sich in den XII Tafeln, die um 450/451 v. Chr. erlassen worden sein sollen, wobei eine Datierung auf die Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. aus heutiger Sicht wahrscheinlicher ist. Sie bilden die erste gesetzliche Formulierung des im entstehen begriffenen römischen Rechts. 6 Die Struktur dieses Gesetzes entspricht nicht annähernd unseren Vorstellungen eines deliktischen Haftungsrechts. 7 Die Frage des römischen Deliktsrechts zielte ursprünglich darauf, wie ein betroffener Bürger auf ein bestimmtes Verhalten des Täters reagieren solle. Im alten römischen Recht wurde also gefragt, ob und wie auf ein Fehlverhalten reagiert werden solle, während heute entschieden wird, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden zu ersetzen bzw. sonstige Interessen zu befriedigen sind.
Im ältesten römischen Recht war für die zivilrechtliche wie die strafrechtliche Haftung Verschulden nicht Voraussetzung. 8 Typische Kennzeichen des römischen Deliktsrechts waren Bußen, die höher waren als der Schaden.
Der Diebstahl beispielsweise führte zum Doppelten, Dreifachen oder Vierfachen des Wertes der gestohlenen Sache, je nachdem wie er begangen oder entdeckt wurde. Wurde beispielsweise im Falle eines Diebstahls die gestohlene Sache bei der Haussuchung entdeckt, so büßte derjenige, bei dem die Sache gefunden wurde, mit dem Dreifachen, ohne dass es darauf ankam, ob er von dem Diebstahl wusste oder nicht. 9
6 NILS JANSEN, Die Struktur des Haftungsrechts, Tübingen 2003, 189 f.
7 JANSEN (Fn. 6) 192; DETLEF LIEBS, Die Klagenkonkurrenz im römischen
Recht, Göttingen 1972, 22.
8 HANS FEITH, Haftung ohne Verschulden im kommenden Recht, Mannheim,
Berlin, Leipzig 1936, §2, 2.
9 FEITH (Fn. 8) §2, 2.
3
Schwere Körperverletzung hatte in der Zwölftafelzeit die Talion zur Folge. 10
Dem Verletzten wurde, wenn man sich auf keine Bußzahlung einigen konnte, gestattet, den Beklagten genauso zu verstümmeln, wie jener es mit ihm gemacht hatte. Die Talion bezeichnet im römischen Recht nicht allgemein die Zufügung eines dem Unrecht entsprechenden Übels im Sinne einer spiegelnden Strafe, 11 sondern spezifisch die Vergeltung des Übels, das der Täter dem Verletzten zugefügt hatte und zwar durch diesen selbst oder durch seine Verwandten. 12 Die auf Körperverletzungen gesetzte Strafe der Talion oder der an ihrer Stelle tretende Abfindungszwang galt sowohl für den Schuldigen als auch für den Unschuldigen. 13
Bei Mord erschien die unwillentliche Tat in einer eigenartig positiven Charakterisierung: kein Mord ist es, wenn die Waffe mehr aus der Hand entflohen ist, als dass der Täter sie geworfen hat. 14 Auch außerhalb des Mordrechts kannte das Zwölftafelgesetz bereits eine unterschiedliche Behandlung des vorsätzlich überlegten und des unvorsätzlichen Handelns. Bei fahrlässiger Brandstiftung
beispielsweise wurde der Schadensersatz gemindert. 15 Trotzdem zielte die Sanktion nicht auf den Ersatz des Schadens, sondern auf die Sanktionierung des schädigenden Verhaltens. Bei der actio aquae pluviae arcendae 16 haftete der Verursacher nur zum Teil. Der Grund hierfür liegt wahrscheinlich darin, dass die Römer von einem (Mit-) wirken von Wasserdämonen ausgingen und deshalb den Erfolg nicht nur seinem Verursacher zurechneten. Das gleiche galt bei Beschädigungen durch Tiere. In diesem Fall ging man
10 UWE WESEL, Geschichte des Rechts, München 2001, Rn. 136.
11 THEODOR MOMMSEN, Römisches Strafrecht, München 1982, 496 f.
12 JAKOB WEISMANN, Talion und öffentliche Strafe im Mosaischen Rechte,
Leipzig 1913, 22 ff.; ARTUR VÖLKL, Die Verfolgung der Körperverletzung im
frühen römischen Recht, Wien 1984, 49 f.
13 Feith (Fn. 8) §2, 2.
14 JÖRS KUNKEL- WENGER, Römisches Recht, Berlin 1935, § 108.
15 XII.tab. 8.11.
16 XII.tab.7. 8.
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von einem Mitwirken der Tierdämonen aus. 17 Der Schadensersatz wurde auch hier gemindert.
Alles nicht vorsätzliche Handeln bildete eine ungeschiedene Einheit: aus der fahrlässigen Tat wie aus dem zufällig angerichteten Schaden erwuchs dem Verursachenden die gleiche Bußverpflichtung. Man muss jedoch annehmen, dass dabei stets eine gewisse Unmittelbarkeit der Verursachung Voraussetzung war; insbesondere kann die Kausalität der Unterlassung in der Zwölftafelzeit grundsätzlich keine Beachtung gefunden haben. 18 Man orientierte sich in dieser Zeit noch stark an der Erfolgshaftung.
In der späteren Entwicklung ging das klassische römische Recht von der Erfolgshaftung ab. Im entwickelten römischen Privatrecht ist der Schuldbegriff der allgemeine Haftungsmaßstab. 19 Den Anfang machte die Lex Aquilia.
B. Klassisches Haftungssystem
Dieser Gesetzeskodex, der aus drei Kapiteln bestand, trat um die Zeit von 220 bis 195 v. Chr. in Kraft. Das erste Kapitel betraf die Tötung von Sklaven und vierfüßigen Herdentieren, die geweidet werden. Sklaven und Herdentiere verdankten ihre Sonderstellung dem Umstand, dass sie in der älteren Zeit den Hauptbestandteil des Mobiliarvermögens bildeten. 20
Im zweiten Kapitel wird eine Schadensersatzklage gegen den adstupulator gewährt, einen Nebengläubiger, der als Vertrauensmann des Hauptgläubigers zur Einziehung einer Forderung bestellt war, dieses Vertrauen jedoch missbraucht und zum Nachteil des Hauptgläubigers die acceptilatio vorgenommen hat. 21 Das allgemeiner
17 JANSEN (Fn. 6) 197; MAX KASER, Typisierter „dolus“ im altrömischen Recht,
in: BIDR 65 (1962) 79 ff.
18 KUNKEL- WENGER (Fn. 14) § 108.
19 FEITH (Fn. 8) §2, 2; JHERING (Fn. 4) 11.
20 ULRICH VON LÜBTOW, Untersuchungen zur lex aquilia de damno iniuria dato,
Berlin 1971, 24.
21 HERERT HAUSMANNINGER, Das Schadensersatz der Lex Aquilia, Wien
1987, 9.
5
gefasste dritte Kapitel umschließt alle Schädigungen, die jemandem durch Brennen, Brechen, Zerreißen (urere, frangere, rumpere) von Vermögensgütern zugefügt werden, und berechnet die Buße nach dem Wert in diebus triginta proximis, also innerhalb der letzten dreißig Tage vor der Tat. 22
Durch die LA veränderte sich das römische Privatstrafrecht in hohem Maße. Zum einen entstand die Polizeijustiz der tresviri capitales. Damit traten Strafrecht und Privatrecht ziemlich weit auseinander. Zum anderen wurde dies dadurch verstärkt, dass man innerhalb des Zivilrechts zur gleichen Zeit den Strafcharakter bei
Sachbeschädigungen weitgehend abbaute, indem man vom System der Bußzahlungen zum Prinzip des Schadensersatzes überging. Es gab hier nun nicht mehr höhere Zahlungen, die das Rachebedürfnis des Geschädigten befriedigen sollten, sondern nur noch Wertersatz, der den Vermögensschaden ausgleicht. 23
Wichtig sind das erste und das dritte Kapitel der LA. Auf das Zweite wird hier nicht näher eingegangen.
Von den grundlegenden Haftungsvoraussetzungen müssen die durch die LA geschützten Objekte und die Verletzungshandlungen beschrieben werden, da es dort zu Abweichungen zwischen den Kapiteln kommt.
Bei der Verletzungshandlung unterschied man im ersten Kapitel zwischen occidere und mortis causam praestare. Unter dem Begriff occidere verstand man eine gewaltsame (adhibitia) und eigenhändige (quasi manu) Einwirkung auf das Opfer. 24 Dadurch wurde dieser Begriff im Bereich der LA im Vergleich zum allgemeinen Sprachgebrauch eingeengt interpretiert. Aber nur eine Schädigung, die unmittelbar durch das vom Gesetz vorausgesetzte occidere schuldhaft herbeigeführt ist, erfüllt den Tatbestand des
22 MAX KASER, Römisches Privatrecht, München 2003, 234.
23 WESEL (Fn. 10) 181.
24 BERNHARD SCHEBITZ, Berechnung des Ersatzes nach der Lex Aquilia, Berlin
1988, 51.
6
Delikts. Die mittelbare Verursachung und die durch Unterlassung sind in der aquilischen culpa, in der man Kausalität und Schuld noch ineinander gehen lässt, nicht mit inbegriffen. 25 Man verlangte ein körperliches Tätigwerden des Täters (bloße Unterlassen, z.B. Verhungern lassen eines Sklaven genügte nicht), und zwar ein Tun, das unmittelbar den Schaden herbeigeführt hat, nicht erst vermittelt durch Zwischenwirkung.
Der Begriff mortis causam praestare bezeichnete das setzen einer Todesursache. Jener Tatbestand lag beispielsweise vor, wenn jemand einen Dritten stieß, so dass dieser auf einen Sklaven fiel und jener dadurch tödlich verletzt wurde. Man haftete also auch bei mittelbarer Einwirkung auf das Opfer. Es fiel aber nur die Tötung eines Sklaven in den Anwendungsbereich der LA, nicht das Töten eines freien Römers. 26
In einigen Grenzfällen ist die Abgrenzung zwischen occidere und mortis causam praestare kontrovers. Proculus nahm occidere an, wenn jemand einen Hund auf einen Sklaven hetzte und dieser das Opfer tötete. 27 Julian dagegen legte diesen Begriff restriktiv aus. Nur wenn der Täter den Sklaven dabei festhielt, sollte er aus der LA haften, sonst aus einer actio in factum. So wurde das Konstrukt einer mittelbaren Schädigung bezeichnet, die auch zum Schadensersatz verpflichtete. In der actio wurden nicht die Worte des Gesetzes gebraucht, sondern man schilderte in der demonstratio den Sachverhalt (factum) und gab in der intentio die Rechtsfolge des Gesetzes.
Die Rechtsfolge bei Verstoß gegen den Tatbestand des ersten Kapitels der LA belief sich auf Geldersatz. In dieser Ersatzberechnung wurden zwei Komponenten berücksichtigt, die „Rückrechnung auf ein Jahr“ und die „Höchstwertberechnung“.
Jene durch in eo anno fuit ausgelöste Rückrechnung war typisches Merkmal der Schadensersatzrechnung im ersten Kapitel. Da nicht auf den Wert zur Tatzeit abgestellt wurde, ergab sich in manchen Fällen
25 KASER (Fn. 22) 169.
26 SCHEBITZ (Fn. 24) 58 f.
27 Ulp. D 9, 2, 11, 5.
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Andrej Pletter, 2005, Verschulden als Grundlage der Haftung, München, GRIN Verlag GmbH
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