„1. Wie gestaltet sich der Schutz der Benutzer bei Mehrwertdiensten und Dialern de lege lata?
2. Wie sollte der Schutz der Benutzer de lege ferenda ausgestaltet sein? 3. Wie gestaltet sich die Rechtslage bei Auslandsdialern?“
XIII
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen bleibt auf
Kirchner, Hildebert/ Butz, Cornelie: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache 6 , Berlin 2007
XIV
GLIEDERUNG
1 EINFÜHRUNG 1
2 DE LEGE LATA 3
2.1 VERLAUF DER DARSTELLUNG 3
2.2 BEGRIFF UND FUNKTIONSWEISE DER MEHRWERTDIENSTEN 3
2.2.1 Allgemeines 3
2.2.2 Grundform 4
2.2.3 Besondere Erscheinungsform, insbes. Kurzwahl 5
2.2.4 (Mögliche) beteiligte Akteure 6
2.2.5 Zusammenfassung 8
2.3 DIE GESETZLICHE REGLEMENTIERUNG DER MEHRWERTDIENSTE 8
2.3.1 Vorschriften zur Vertragsschließung 9
2.3.1.1 Hinsichtlich des Mehrwertdienstes („Mehrwert“) 9
2.3.1.1.1 Vertragsschluss mit dem Mehrwertdienstanbieter 9
2.3.1.1.2 Besonderheiten bei Kurzwahl 10
2.3.1.1.3 Stellvertretungsfragen bei Gebrauch eines fremden Anschlusses 11
2.3.1.1.4 Sonderfall R-Gespräch 12
2.3.1.1.5 Sonderfall Lockruf und -nachricht (ping call) 13
2.3.1.1.6 Die Besonderheiten im Minderjährigenschutz 13
2.3.1.1.7 Essentialia negotii: Preis u. a. - der konsensuale Inhalt des Vertrages 14
2.3.1.2 Hinsichtlich des Telekommunikationsbasisdienstes („Grundwert“) 15
2.3.1.2.1 (Hier sog.) Lehre der einheitlichen Dienstleistung 15
2.3.1.2.2 (Hier sog.) Lehre der Trennung zwischen Grund- und Mehrwertvertrag 16
2.3.1.2.3 Stellungnahme 16
2.3.1.3 Zusammenfassung 17
2.3.2 Vertragshindernis- und -vernichtungsgründe 17
2.3.2.1 § 134 BGB, § 66g Nr. 1 - 4 i. V. m. §§ 66b ff. TKG 17
2.3.2.1.1 Pflichtadressat 18
2.3.2.1.1.1 Sog. Online-Billing 18
2.3.2.1.1.2 Sog. Offline-Billing 19
2.3.2.1.1.3 Anmerkung 19
2.3.2.1.1.4 Ergebnis 20
2.3.2.1.2 Umfang der Rechtsfolge 20
2.3.2.1.2.1 (Hier sog.) Lehre der Erhaltungsreduktion 20
2.3.2.1.2.2 (Hier sog.) Lehre des Entgelttotalverfalls 20
2.3.2.1.2.3 Weitere Differenzierungen 21
2.3.2.1.2.4 Stellungnahme 21
2.3.2.2 § 134 BGB i. V. m. § 45l I TKG 21
2.3.2.3 Weitere gesetzliches Verbote nach § 134 BGB 21
2.3.2.4 § 138 II BGB (Wucher) 22
2.3.2.5 § 138 I BGB (sonstige Formen der Sittenwidrigkeit) 23
2.3.2.6 Auswirkung auf den parallelen Telefonbasisvertrag 23
2.3.3 Vertragsaufhebungsgründe 24
2.3.3.1 Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB 24
2.3.3.1.1 Anfechtungsgrund 24
2.3.3.1.2 Ersatz des Vertrauensschadens 25
2.3.3.1.3 Anfechtungsgegner 25
2.3.3.2 Widerrufs- und Rückgabemöglichkeit nach §§ 355 f. BGB 26
2.3.3.3 Rücktritt gem. §§ 323 f. (i. V. m. spezieller Regelungen der §§ 433 ff.) BGB 27
2.3.3.4 Kündigung (aus §§ 620 II u. a. BGB § 45l II TKG) 27
2.3.3.5 Folgen des Aufhebung: Rückabwicklung 28
2.3.4 Aufklärungspflichten des Dienstanbieters 29
2.3.4.1 Aus besonderen Vorschriften 29
2.3.4.1.1 § 66a u. § 45l TKG 29
2.3.4.1.2 § 43a TKG 29
2.3.4.1.3 §§ 312b ff BGB 29
XV
2.3.4.1.4 Zwischenergebnis 30
2.3.4.1.5 Rechtsfolgen 30
2.3.4.2 Aus (Quasi-)Vertrag (allgemein) 31
2.3.5 Vertragsinhaltsbestimmungen 31
2.3.5.1 Durchführungspflichten des Dienstanbieters 31
2.3.5.2 Weitere gesetzliche Inhaltsbestimmungen 32
2.3.5.3 Ergänzende und modifizierende Regelung durch AGB 32
2.3.5.3.1 Wirksames Einbeziehen 32
2.3.5.3.2 Inhaltliche Zulässigkeit 33
2.3.5.3.2.1 Nach TKG 33
2.3.5.3.2.2 Nach BGB: §§ 307 ff. 33
2.3.6 (Quasi-)Vertragliche Pflichten des Anschlussinhabers bzgl. des Anschlusses 33
2.3.7 Sonstige Ansprüche an den vom Anschlussinhaber personenverschiedenen Nutzer 35
2.3.8 Sonstige Rechte des Nutzers und Anschlussinhabers 35
2.3.8.1 Anschlussbezogene Sperren 35
2.3.8.2 Weitere Ansprüche 36
2.3.9 Durchführung und -setzung im Mehrecksverhältnis 36
2.3.9.1 (Hier sog.) Lehre von der eigenen absoluten und kompletten Forderung/ Ablehnung eines
Einwendungsdurchgriffs 37
2.3.9.2 (Hier sog.) Lehre der überwiegenden Fremdforderung 37
2.3.9.3 Stellungnahme 38
2.3.9.4 Durchführungsregeln (§§ 45e ff., insbes. §45h u. § 45i TKG) 39
2.3.9.4.1 Allgemein 39
2.3.9.4.2 Besonderheiten im Mobilfunksektor 40
2.3.9.5 Zusammenfassung 40
2.3.10 Das Wirken der BNA 41
2.3.10.1 Ihr eigenständiges Handeln 41
2.3.10.2 Möglichkeiten des Teilnehmers 41
2.3.10.2.1 Nummernsperren 41
2.3.10.2.2 Auskunftsansprüche 42
2.3.11 Sonstige Vorschriften zum Schutz der Nutzer und Teilnehmer 42
2.3.12 Beweisaspekte 42
2.3.13 Strafrechtliche Aspekte 44
2.3.14 Zusammenfassung 44
2.4 DIE GESETZLICHE REGLEMENTIERUNG DER DIALER 45
2.4.1 Die Funktionsweise der Anwählprogramme 45
2.4.1.1 Allgemein 45
2.4.1.2 Missbräuchliche Verwendung 45
2.4.2 Reglementierung 46
2.4.2.1 Vertragsschluss 46
2.4.2.2 Vertragshindernisse 47
2.4.2.2.1 § 134 BGB i. V. m. §§ 66g Nr. 5, 66f I v II TKG 47
2.4.2.2.2 §§ 134 v 138 I u. II BGB 48
2.4.2.2.3 Exkurs: Auswirkung auf den Basisdienst 48
2.4.2.3 Vertragslösungsmöglichkeiten 48
2.4.2.4 Besondere Informationspflichten 49
2.4.2.5 Rückabwicklung seitens des Mehrwertdienstanbieters 49
2.4.2.6 Ansprüche gegen den Anschlussinhaber 49
2.4.2.7 Weitere Ansprüche und Möglichkeiten des Nutzers/ Anschlussinhabers 51
2.4.2.8 Strafrechtliche Aspekte 51
2.4.2.9 Das eigenständige Wirken der BNA 51
2.4.2.10 Beweisaspekte 52
2.4.2.11 Weiteres 52
2.4.2.12 Zusammenfassung 52
3 DE LEGE FERENDA 54
3.1 GANG DER UNTERSUCHUNG 54
3.2 AKTUALITÄT UND AUSMASZ UND POTENTIAL DER PROBLEMFELDER 54
3.2.1 Bezüglich der Mehrwertdienste 54
3.2.2 Bezüglich Dialer 55
3.2.3 Zusammenfassung 56
3.3 ZIEL UND MITTEL DER GESETZGEBERS 57
3.4 BEDARF EINER LEX FERENDA - SCHWACHSTELLEN DES GELTENDEN RECHTS 59
3.4.1 Divergentes Regime verschiedener Netzarten 59
XVI
3.4.2 Allgemeine Transparenz- und Informationsdefizite 60
3.4.3 Differenzierende Regulierung unterschiedlicher Dienstarten durch §§ 66b ff. TKG 61
3.4.3.1 „Geteilte Kosten“ 61
3.4.3.2 Kurzwahl 62
3.4.3.3 Preisansage bei Massenverkehrsdiensten 62
3.4.4 Schwellen/ Grenzen in §§ 66b ff. TKG 63
3.4.5 Unklarheiten verbunden mit §§ 66g, 66b ff. TKG 63
3.4.6 Unklarheit verbunden mit der Risikosphäre Telefonanschluss (samt P)C 63
3.4.7 Das Mehrwertdienstabrechnungssystem 64
3.4.8 Nicht-Regulierung der geographisch-nummerierten „Mehrwertdienste“ und jener über
Mobilfunknummern 64
3.4.9 Strukturelle Schwäche im Minderjährigenschutz 65
3.4.10 Unzureichende Nummerierungsvielfalt 65
3.4.11 Kostenpflichtige Warteschleifen 66
3.4.12 Kein Schutz vor summierter Belastung durch § 45i I S. 1 TKG 66
3.4.13 Beweisregeln 66
3.4.14 Modifizierung eines Dialer nach Registrierung 67
3.4.15 Gesetzesmethodik 67
3.4.16 Zusammenfassung der Defizite der gegenwärtigen Rechtslage 67
3.5 GESTALT EINER LEX FERENDA: REGELUNGSALTERNATIVEN 68
3.5.1 Abschaffung der Mehrwertdienste bzw. des zugrunde liegenden Abrechnungsverfahrens 68
3.5.2 Maßnahmen zur Abschwächung der Interessenkonflikte und Komplikationen im
Abrechnungsverfahren 69
3.5.2.1 Ausdrückliche Klarstellung der Geltung des § 404 BGB im Rahmen der Einforderung des TNB69
3.5.2.2 Inkasso- und Forderungskaufverbot 70
3.5.2.3 Treuhand-Verfahren durch den Netzbetreiber 71
3.5.2.4 Getrennte Vergütung 71
3.5.2.5 Pauschalzahlung für Inkassotätigkeit 72
3.5.2.6 Verbesserung der Einwendungsmöglichkeiten und Rechnungslegung 72
3.5.3 Abschaffung der Kurzwahl in bisheriger Form bzw. Ausweitung der Regulierung auf diese
Nummernform 73
3.5.4 Aufklärungspflichten auch bezüglich der Dienstinhalte 74
3.5.5 § 66a TKG als Verbotsgesetz 74
3.5.6 Generelles „opt-in“ 74
3.5.7 Ausweitung der Vorteilsabschöpfung 75
3.5.8 Keine Entgeltpflicht in Warteschleifen 75
3.5.9 Entfernung des „soweit“ in § 66g TKG 75
3.5.10 Kurzwahl-Datenbank 76
3.5.11 Echtzeit-Kontrolle des dialers 76
3.5.12 Datenbank schädlicher dialer 76
3.5.13 Stärkere elektronische Beweissicherung durch Inhaltsspeicherung 77
3.5.14 Beweislastverteilung 77
3.6 ZUSAMMENFASSUNG 77
4 AUSLANDSDIALER 80
4.1 FUNKTIONSWEISE 80
4.2 ANWENDBARES RECHT 80
4.3 RECHTLICHE REGELUNG NACH DT. RECHT 82
4.3.1 Das Verhältnis zum Angewählten 82
4.3.1.1 Vertragliches Verhältnis 82
4.3.1.1.1 Vetragsschließung 82
4.3.1.1.2 Hindernis § 134 BGB, §§ 66g Nr. 5 1. Alt. i. V. m. 66f I S. 2 TKG 83
4.3.1.1.2.1 Bei ausländischen/ internationalen Mehrwertdiensten 83
4.3.1.1.2.2 Bei einfachen ausländischen/ internationalen Nummern 83
4.3.1.1.2.2.1 (Hier sog.) Lehre des reinen Mehrwert-dialers 84
4.3.1.1.2.2.2 (Hier sog.) Lehre des funktionalen dialer-Begriffes 84
4.3.1.1.2.2.3 Stellungnahme 84
4.3.1.1.2.3 Zwischenergebnis 85
4.3.1.2 Weiteres 85
4.3.1.3 Durchsetzung 85
4.3.2 Verhältnis zum Netzbetreiber 85
4.4 ZUSAMMENFASSUNG 86
1
1 EINFÜHRUNG
Unter Mehrwertdiensten werden auf Telekommunikation basierende Dienstleistungen verstanden - diese zusätzliche Dienstleistung bildet den MEHRWERT (value add) 1 . All diesen Diensten ist gemeinsam, dass sie über die Anwahl besonderer Rufnummern ausgelöst werden 2 . Die entsprechende Branche genießt im Allgemeinen kein hohes Ansehen, was sich aus der Art der angebotenen Dienste und den zahlreichen Missbrauchsmeldungen erklärt 3 .
Als Beispiel für Dienstleistungen in diesem Bereich gelangen etwa erotische Dienstleistungen in Betracht, die zu nächtlichen Stunden wenig subtil im Fernsehen beworben werden 4 . Auch gerieten zuletzt Fernsehsender in Verruf, die über „interaktive Programmangebote“ die Zuschauer zu kostenpflichtigen Anrufen animierten, es jedoch an einer realen Gewinnchance fehlen ließen 5 . Ebenso aktuell ist der Bezug von Klingeltönen oder anderen elektronischen Verzierungen 6 für Mobiltelefone durch Minderjährige in zumeist ungewollten, ggf. zur Verschuldung führenden Abonnements 7 . Massenhafter Gebrauch tritt zudem bei Auskunftsdiensten 8 oder televoting im Rahmen populärer casting shows auf 9 . Möglich sind auch Anwendungen des mobile ticketing 10 - bei dem jüngst seitens der DEUTSCHEN BAHN AG vorgestellten TOUCH&TRAVEL handelt es sich jedoch um eine RFID-nahe Technik 11 , bei der keine Nummernanwahl erfolgt 12 . Anwählprogramme, dialer, welche Datenverbindungen über das Telefonnetz herstellen, erhielten ihre negative Reputation dadurch, dass sie unbemerkt auf Computern installiert
Klaes CR 2007, S. 221; Vander 2005, S. 30 f.; Spindler/Schuster/Ditscheid/Rudloff Vorb. §§ 66a ff. TKG, 1
Rdnr. 1; Stögmüller CR 2003, S. 253; Russow 2007, S. 4; Heun/Leitermann V, Rdz. 11 f. Zur Nummerierung 2.2. 2
Klees/Hübner CR 2005, S. 262. 3
Klees/Hübner CR 2005, S. 262; Vander 2005, S. 40. 4
Kleinschmidt MMR 2004, S. 655 f.; Vander 2005, S. 41; Becker/Ulbrich/Voß MMR 2007, S. 149 ff. 5
Neben synthetischer (zumeist polyphonen) auch aufgenommene Musik im MP3-Format, dazu Hinter- 6
grundbilder, Bildschirmschoner usf. oder Spiele-Programme, die auf dem Telefon ausführbar sind; dazu Schriek 2006, S. 33 f.
Derleder/Thielbar NJW 2006, S. 3233; Klees CR 2005, S. 626 ff.; Zagouras NJW 2007, S. 1917; ders. GRUR 7
2006, S. 731 ff.; Köhler 2005, S. 149; Schriek 2006, S. 104 ff. Vander 2005, S. 40. 8
Vander 2005, S. 41. Oder auch beim „Grand Prix“: Schriek 2006, S. 34. 9
Oder allgemein des tailings und shoppings: Pauly 2005, S. 30 f. 10
[http://de.wikipedia.org/wiki/Near_Field_Communication]; 11
[http://www.touchandtravel.de/site/touchandtravel/de/fragen__antworten/allgemeine__fragen/allge meine__fragen.html]. Es wird lediglich eine Nachweis-SMS an den Nutzer übersandt 12
[http://www.spiegel.de/reise/aktuell/0,1518,538626,00.html];[http://de.wikipedia.org/wiki/Mobile_T icketing]. Die Bezahlung erfolgt direkt über die Dt. Bahn AG in einem eigenen Verfahren.
2
wurden und automatisch Mehrwertdienste anwählten 13 . Insoweit stehen sie in der Nähe zu Computerviren und vergleichbaren Erscheinungen 14 .
Für (premium rated) Mehrwertdienste ist es typisch, dass es sich dabei um „Dienste höchster Gebühr“ 15 handelt: sie verursachen hohe Kosten und bilden damit ein erhebliches Risiko, was auch das ihnen zukommende Interesse erklärt.
Die folgende Arbeit wird zunächst darstellen, welche konkreten Risiken in Realität und Recht im Zusammenhang zu diesen Diensten drohen und welche Regeln das Gesetz zum Schutz entgegnend aufbietet. Dies umfasst Schutz vor den Diensten bzw. bestimmten Ausprägungen einschließlich der erwähnten Anwählprogramme sowie Schutz bei Gebrauch (2). Der darauf aufbauende und folgende Abschnitt (3) ist der Frage gewidmet, welche Gestalt das Recht statt der gegenwärtigen haben sollte, was die Erörterung verschiedener Optionen verlangt. Der abschließende Abschnitt (4) behandelt die Sonderfrage nach sog. Auslandsdialern ausschließlich im Hinblick auf das geltende Recht.
Klees/Hübner CR 2005, S. 262; Russow 2007, S. 1; AG Freiburg CR 2002, S. 898; Beck 2005, S. 1; Klees CR 13
2003, S. 334. Zur Sonderfrage der Anwahl einfacher ausländischer geographischer Nummern s. 4.3.1.1.2.2.
Wobei zu differenzieren bleibt, dass durch derartige Schadsoftware in der Regel eine Beeinträchtigung 14
des Zielrechners eintritt, aber keine Bereicherung beim Veranlasser. Davon gibt es allerdings Ausnah-men, wie allein schon spam beweist, wobei allerdings nicht der Betroffene entreichert wird. Auch spywa-re kann zu Profitzwecken eingesetzt werden. Dialer werden aber teilweise über identische Routinen ver-breitet wie Viren usf. Vander 2005, S. 31. 15
3
2 DE LEGE LATA
2.1 VERLAUF DER DARSTELLUNG
Die folgende Darstellung stellt die wichtigsten Regeln hinsichtlich Mehrwertdiensten mit den Nutzern schützender Funktion dar. Dies umfasst, wie erwähnt, Regeln vor und bei Nutzung der besagten Dienste. Dabei sind diese Dienste nicht schlechthin als schädlich zu qualifizieren: sie bieten Nutzern zahlreiche Möglichkeiten der Information und Unterhaltung. Gleichwohl bestehen Missbrauchsgefahren, denen der Gesetzgeber gezielt - insbesondere durch spezielle Vorschriften im TKG, jüngst 2007 durch eine Gesetzesänderung - begegnen will.
Dafür ist es zunächst unerlässlich, die Funktionsweise der Mehrwertdienste zu beschreiben, ebenfalls um das Untersuchungsfeld einzugrenzen. Dies umfasst die Vorstellung der Akteure (2.2).
Im Anschluss (2.3) daran wird das gesetzliche Schutzregime dargestellt, wobei zunächst die Phasen der Vertragseingehung und -durchführung und sodann weitere Felder, die relevant für Risiken und Möglichkeiten des Nutzers sind - einschließlich der Beweislastdargestellt werden. Daneben übernehmen auch noch andere Akteure den Nutzer schützende Funktionen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Darauf aufbauend (2.4), denn dialer wählen überwiegend Mehrwertdienste an 16 , werden eben die diese betreffenden gesetzlichen Regeln behandelt.
2.2 BEGRIFF UND FUNKTIONSWEISE DER MEHRWERTDIENSTEN
2.2.1 Allgemeines
Das TKG verwendet den Begriff der Mehrwertdienste bewusst nicht 17 , nennt aber Er-scheinungsformen solcher Sprach- und Datendienste in § 3 18 . Ergänzend zur obig begonnenen Definition des Mehrwertdienstes als zusätzlichem Dienst zur reinen technischen Verbindung sei erwähnt, dass die Abrechnung der Mehrwertdienste über die Telefon- ImRahmen der Untersuchung von Auslandsdialern im letzten Abschnitt dieser Bearbeitung wird dieses 16 noch von Relevanz sein.
Aufgrund der divergierenden Begriffsnutzung: BT-Drs. 15/5213, S. 20; BT-Drs. 16/2581, S. 22. An 17
der allgemeinen Definition der Mehrwertdienste orientiert sich der Gesetzgeber allerdings in § 3 Nr. 17a TKG.
In den Nrn. 8a, 10a, 11a, 11b, 11c, 11d, 12a, 17a sind die herkömmlichen Mehrwertdienste im weiteren 18
Sinne dargestellt, im engeren Sinne entfallen die Nrn. 8a und 10a (s. 2.2.2) die Kurzwahl ist in den Nrn. 11, 11a, 11b, 11c niedergelegt - der Gesetzgeber hat diese nun dem TKG unterstellt und zählt sie auch zu Mehrwertdiensten: BT-Drs. 16/2581, S. 30; dazu Ditscheid MMR 2007, S. 211; Vander 2005, S. 37. Sie entsprechen den herkömmlichen Mehrwertdiensten weitgehend auf funktionaler Ebene: May- er/Möller MMR 2007, S. 559.
4
rechnung erfolgt oder von einem pre paid-Guthaben abgezogen wird 19 : der Dienst wird wie eine gewöhnliche Verbindung verrechnet und in der üblicherweise monatlich ausgestellten Rechnung nach § 45h I S. 1 TKG gesondert ausgewiesen. Dabei kommen Sprach-und Datendienste in Betracht, weswegen als Endgeräte überwiegend Telefone sowie Computer 20 Verwendung finden.
Als ein Merkmal wurde bereits genannt, dass Mehrwertdienste über besondere Rufnummern angewählt werden. Diese sind meist bundeseinheitlich 21 , entsprechen aber weder dem geographischen 22 noch dem nomadischen Nummerierungsmuster. Zuständig für die Nummerierung, d. h. Zuweisung dieser Rufnummernbereiche (§ 3 Nr. 18a), die allerdings umfasst 23 , die Kurzwahlnummern nur stark eingeschränkt ist die
BUNDESNETZAGENTUR 24 nach § 66 I. Der Inhalt der mannigfachen feilgebotenen Dienstleistungen 25 hat Einfluss auf die Gestalt der Telefonnummer, die wiederum über die Tarifmöglichkeiten entscheidet: Das Gesetz definiert verschiedene Dienste in § 3 und die BNA weist diesen Diensten - je nach Sparte - konkrete Nummernbereiche zu 26 .
2.2.2 Grundform
Typisch für die herkömmlichen Mehrwertdienste ist es, dass die Mehrwertdienstleistung direkt während der Sprach- oder Datenverbindung erbracht wird 27 ; etwa der sog. Telefon-
Vander 2005,S. 31. 19
Zu einer Konvergenz zwischen diesen Geräten noch 3.2.2. 20
Stögmüller CR 2003, S. 253. Dies gilt allerdings nicht für (mobilfunk)netzspezifische Kurzwahl; s. über- 21 nächste Fn. (23).
Mit VoIP sind auch geographische Nummern prinzipiell nutzbar, die dadurch funktionell nomadisch 22
werden. Speziell für VoIP ist die Gasse (0)32 eingerichtet.
Der Name entspringt dem Umstand, dass die Anwahlnummern für diese Dienste kürzer sind als bei 23
sonstigen Mehrwertdiensten; s. § 3 Nr. 11b TKG.
Eine Ausnahme für die Zuständigkeit der BNA bilden die Auskunftsdienste nach dem Nummernmuster 118xy, die allerdings nicht zu den Kurzwahldiensten im Sinne des § 3 Nr. 11 ff. TKG fallen, sondern in § 3 Nr. 2a legal definiert sind. Eine weitere Ausnahme bilden die Harmonisierten Dienste von sozialem Wert (HDSW) nach dem Nummernmuster 116xyz gem. BNA-Vfg. 53/2007. Kurze - in allen Netzen verfügbare - Nummern weisen zudem die netzunabhängigen Notrufnummern des Musters 11x nach § 108 TKG auf.
Die speziellen Mobilfunkkurzwahlnummern als Kurzwahlnummern nach § 3 Nr. 11b TKG werden hingegen nicht durch die BNA vergeben, sondern von den Netzunternehmen eigenständig und deswegen nicht (zwangsweise) bundes- bzw. netzeinheitlich nummeriert: Vander NJW 2007, S. 2584; Spindler/Schuster/Ditscheid/Rudloff § 45l TKG, Rdnr. 2 f.; VATM 6.05.05 zu TKG-ÄndG, S. 7 f. Genauer: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Sitz in Bonn, 24
kurz BNA. Sie ist die Nachfolgeorganisation der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Klees/Hübner CR 2005, S. 262. 25
Zur Entwicklung: Vander NJW 2007, S. 2585 f. S. auch Fn. 23. 26
Schmitz/Eckhardt CR 2007, S. 561. 27
5
sex. Dabei handelt es sich um telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 24 TKG 28 .
Unter Mehrwertdiensten im weiteren Sinne 29 werden auch Dienste wie „Geteilte Kosten“ (§ 3 Nr. 10a) erfasst, die also gerade nicht zu höheren Gebühren führen sollen 30 , sondern zu einer Aufteilung zwischen Nutzer und Dienstanbieter 31 , als auch in diesem Sinne kostenfreie Nummern nach § 3 Nr. 8a, welche allerdings auch über besondere Nummern angewählt werden. Mehrwertdienste im engeren Sinn hingegen zeichnen sich durch Kosten aus, die ein gewöhnliches Telefonat (signifikant) übersteigen 32 . Besonders hohe Kosten verursachen dabei sog. premium rate- bzw. Premium-Dienste, welche insbesondere anwählbar über die berüchtigten (0)900 33 -Nummern sind und ohne weitere Schritte (§ 66d III) schon drei EUR pro Minute gem. § 66d I S. 1 verursachen können.
2.2.3 Besondere Erscheinungsform, insbes. Kurzwahl
Insbesondere beim Bezug von Klingentönen u. a. wird an die Mehrwert- bzw. Kurzwahlnummer (§ 3 Nr. 11b) eine Kurznachricht gesandt 34 . Nach dieser Initiierung wird sodann seitens des Anbieters wiederum eine Nachricht mit dem angeforderten Inhalt übersandt 35 oder auch nur eine, welche den Bezug der bestellten Ware regelt: so erhält der Bestellende etwa eine download-URL für WAP 36 oder auch einen code, mit dem das Beziehen der Daten möglich bzw. erlaubt wird 37 . Zudem werden ggf. im Anschluss die Kosten für ein Abonnement für Bezugsrechte zu Musiklizenzen jeweils monatlich in Rechnung gestellt und
Der zeitliche Unmittelbarkeitszusammenhang in § 3 Nr. 24 TKG ist dabei aber in den Fällen proble- 28
matisch, in denen der Dienst nicht unmittelbar erbracht wird, sondern die Mehrwertanwahl lediglich die Zahlungsmodalität darstellt (s. 2.2.3); s. dazu VATM 6.05.05 zu TKG-ÄndG, S. 6; Spindler/Schuster/Ditscheid/Rudloff § 45l TKG, Rdnr. 2. Insbesondere bei den meisten SMS-Diensten wird erst nach der Bestellung eine weitere Telekommunikationsverbindung ausgelöst (s. 2.2.3). Dies ist für die Frage relevant, ob es sich um telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 24 handelt, was für einzelne Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen des § 21 TKG relevant ist: Spindler/Schuster/Ditscheid/Rudloff § 3 TKG, Rdnr. 10 ff.; Spindler/Schuster/Neitzel § 21 TKG, Rdnr. 105 ff.
Begriffsvorschlag seitens Köhler 2005, S. 72 f., 101 f., 149: „Zusatzdienste“ (die über Telekommunikati- 29
on hinausgehen), oftmals in der Form von „Drittdiensten“ (von Drittanbietern). Zur fehlentwickelten Realität s. 3.4.3.1. 30
Diese werden aber dennoch nach Stögmüller CR 2003, S. 252 wie Mehrwertdienste ausgewiesen. 31 Vander 2005, S. 31, 38. 32
§ 3 Nr. 17a TKG; ehemals (0)190. 33
Spindler/Schuster/Ditscheid/Rudloff § 45l TKG, Rdnr. 3, 4: man differenziert zwischen mobile originated- 34
und mobile terminated-billing - ob also die vom Nutzer ausgehende Nachricht oder die Terminierung im Sinne des Anschreibens des Nutzers seitens des Dienstanbieters den besonderen Rechnungsposten bildet. Schriek 2006, S. 128. 35
So etwa beim Marktführer Jamba; [http://www.jamba.de/jcw/help/downloadPage.do]. Schriek 2006, S. 36 113, 128.
Derleder/Thielbar NJW 2006, S. 3237; Klees CR 2005, S. 627; vgl. Schriek 2006, S. 35. 37
Arbeit zitieren:
Arne Nordmeyer, 2008, Mehrwertdienste und Anwählprogramme (Dialer) aus der Perspektive des Teilnehmeranschlussinhaber- und Kundenschutzes de lege lata und de lege ferenda sowie die Sonderfrage der Auslandsdialer, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Arne Nordmeyer's Text Mehrwertdienste und Anwählprogramme (Dialer) aus der Perspektive des Teilnehmeranschlussinhaber- und Kundenschutzes de lege lata und de lege ferenda sowie die Sonderfrage der Auslandsdialer ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Arne Nordmeyer hat den Text Mehrwertdienste und Anwählprogramme (Dialer) aus der Perspektive des Teilnehmeranschlussinhaber- und Kundenschutzes de lege lata und de lege ferenda sowie die Sonderfrage der Auslandsdialer veröffentlicht
Arne Nordmeyer hat einen neuen Text hochgeladen
International Economics [With Pre-Paid Financial Times Subscription]
Robert C. Feenstra, Alan M. Taylor
Der Anspruch auf Elternteilzeit - de lege lata und de lege ferenda
Forum Arbeits- und Sozialrecht...
Henriette Norda
Air and Space Law - de Lege Ferenda: Essays in Honour of Henri A. Wass...
Fenema, Tanja L. Masson-Zwaan, Frans G. Von Der Dunk
Marketing Convergence: How the Leading Companies Are Profiting from In...
Susan K. Jones, Ted Spiegel
0 Kommentare