Inhalt:
1. Einleitung
2. Begriff und Zweck der Ausweisung
3. Der Anwendungsbereich der 45 ff AuslG
4. Die einzelnen Ausweisungstatbestände im AuslG
4.1 Die Ist-Ausweisung gem 47 Abs 1 AuslG
4.2 Die Regel-Ausweisung gem 47 Abs 2 AuslG
4.3 Die Kann-Ausweisung gem 45 46 AuslG
5. Ausweisungsschutz
6. Die Rechtsfolgen der Ausweisung
7. Der Rechtsschutz gegen eine Ausweisung
2 NA
1. Einleitung
Es gibt im deutschen Ausländerrecht verschiedene Gründe, die zu einer Aufenthaltsbeendigung für Ausländer führen können. Dazu zählen der Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung nach §44 Abs.1 S.1 AuslG in Verbindung mit §12 AuslG, der Widerruf durch die Behörde aus verschiedenen Gründen nach § 43 AuslG, die Rücknahme durch die Behörde in Fällen des § 48 VwVfG und die Ausweisung.
2. Begriff und Zweck der Ausweisung
Unter dem Begriff der Ausweisung ist demzufolge eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu verstehen, die von der zuständigen Ausländerbehörde als Ordnungsverfügung in Form eines Ausreisegebotes gegenüber einem Ausländer ausgesprochen wird. Das heißt, dem Ausländer wird verboten, sich weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich der Ausländer bisher erlaubt oder unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der Zweck einer Ausweisungsanordnung besteht vor allem darin, einen Ausländer, der durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt hat, zur Ausreise zu verpflichten, um eine zu befürchtende weitere Störung durch ihn zu verhindern. Es werden somit hauptsächlich spezialpräventive Absichten mit den Ausweisungsvorschriften verfolgt. Daneben bezwecken diese aber stets auch, andere Ausländer von der Beeinträchtigung von erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere von der Begehung von Straftaten, abzuhalten. Insofern liegen den Ausweisungsvorschriften auch generalpräventive Zwecke, insbesondere der der Abschreckung, zugrunde.
Eine Ausweisungsentscheidung darf nur die nach § 63 Abs.1 S.1 AuslG zuständige Behörde treffen. Sind die Ausweisungsvoraussetzungen gegeben und alle Umstände ausreichend ermittelt, ist die Behörde verpflichtet, unverzüglich eine Entscheidung zu treffen, als deren Rechtsfolge eine Ausweisung gegen den Ausländer ausgesprochen werden kann bzw. muß. Diese hat
3
zwingend schriftlich zu erfolgen und muss, insbesondere im Ermessensfa ll, unbedingt eine ausreichende Begründung enthalten.
Die gesetzliche Grundlage für eine Ausweisungsanordnung finden sich in den §§ 45 bis 47 des Ausländergesetzes (AuslG). Erfüllt ein Ausländer die Voraussetzungen dieser Vorschriften, bei denen es in allen Fällen grundsätzlich um die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht, muß er nach § 47 Abs. 1 AuslG bzw. kann er nach den §§ 45, 46, 47 Abs. 2 u. 3 AuslG ausgewiesen werden.
3. Der Anwendungsbereich der §§ 45 ff. AuslG
Die Vorschriften über die Ausweisung gelten - wie ganz allgemein das Ausländergesetz - grundsätzlich für alle Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 AuslG, d.h. für alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 GG besitzen.
Allerdings finden sich Einschränkungen des Anwendungsbereiches des Ausländergesetzes in § 2 AuslG. Insbesondere für Ausländer, die nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, wird das AuslG gem. § 2 Abs. 2 AuslG nur dann angewendet, wenn das europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Regelungen enthalten. Das heißt, das Gemeinschaftsrecht sowie das Aufenthaltsgesetz/EWG gelten vorrangig vor den Ausweisungsvorschriften des AuslG. Schließlich können durch das Gemeinschaftsrecht auch Drittstaatler privilegiert werden. Soweit sich ein Unternehmer aus einem Mitgliedstaat z.B. auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49, 50 EGV (ex-Artikel 59, 60 EGV) berufen kann, haben die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer - auch solche aus Drittstaaten
- ebenfalls eine aufenthaltsrechtliche Sonderstellung.
Nicht für alle türkischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet leben, wohl aber für türkische Arbeitnehmer gelten besondere Bestimmungen, die auf einem Assoziierungsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit der Türkei vom 12.09.1963 beruhen. Als weitere Einschränkungen der Ausweisungsmöglichkeiten seien noch das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG) und vielfach bestehende Freundschafts- und Niederlassungsverträge (z.B. das Europäische Niederlassungsabkommen) genannt, nach denen häufig nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe ausgewiesen werden darf. Weiterhin ist das Europäisches Fürsorgeabkommen zu nennen, nach dem die Rückschaffung von Staatsangehörigen eines der Vertragsstaaten aus Gründen der Hilfebedürftigkeit verboten ist.
4
Arbeit zitieren:
Vanessa Perino, 2001, Ausweisung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Ausländische Gefangene im Strafvollzug
Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug
Seminararbeit, 27 Seiten
Abschiebung und Zurückschiebung im Ausländerrecht
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Hausarbeit, 17 Seiten
Umweltrecht als vergabefremdes Kriterium - zur Bedeutung umweltschütze...
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Hauptseminararbeit, 35 Seiten
Konzeption und Bedeutung der Nutzwertanalyse für die öffentliche Verwa...
Hausarbeit, 14 Seiten
Vanessa Perino hat den Text Ausweisung veröffentlicht
Vanessa Perino hat einen neuen Text hochgeladen
Schweizer Asylrecht, EU-Standards und internationales Flüchtlingsrecht...
Eine Vergleichsstudie / Une ét...
Grundrechtsschutz und Verwaltungsverfahren, unter besonderer Berücksic...
Referate der 23. Tagung der wi...
Hans-Joachim Konrad
Mit dem neuen Zuwanderungsgese...
Julia Duchrow, Katharina Spieß, Jürgen Krais, Christian Tausch
Frauenspezifische Fluchtgründe im österreichischen Asylrecht
Rechtliche Beurteilung der Beh...
Regine Kramer
Asylrecht (Österreichisches Recht)
Leitfaden zur neuen Rechtslage...
Judith Putzer, Josef Rohrböck
0 Kommentare