Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Menschenrechte als theoretische Grundkonzeption einer gerechten Gesellschaft. 3
2.1 Grundsätze der Gerechtigkeit nach Rawls 3
2.2 Marx Kritik der „sogenannten Menschenrechte“ 6
2.3 Bewertung und Gegenüberstellung 9
3. Schlussbetrachtung und Ausblick 9
4. Anhang 11
4.1 Abkürzungsverzeichnisse 11
4.2 Literaturverzeichnisse. 11
4.3 Internetquellen 11
2
1. Einleitung
Am 10. Dezember 1948 beschloss die Vollversammlung der Vereinten Nationen die allgemeine Erklärung der Menschenrechte als Grundlage des politischen Handels in der Welt: „Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, […]verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal…“ 1 Diese Worte bilden den vorläufigen Abschluss einer langen Entwicklung, deren Wurzeln schon in der Antike zu finden sind und die erstmals im Zuge der amerikanischen und französischen Revolution als allgemeines Gut formuliert wurde. Nichtsdestotrotz leben die Menschen bis heute in einer Welt, welche durch massive Ungleichheiten der Lebensverhältnisse u. -chancen und damit einher gehenden Ungerechtigkeiten gekennzeichnet ist.
In der vorliegenden Arbeit sollen deshalb folgende Frage aufgeworfen und analysiert werden: Kann die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als hinreichende theoretische Grundkonzeption einer „gerechten Weltordnung“ angesehen werden?
Um hier zu einer Wertung gelangen zu können, soll die liberale Gerechtigkeitskonzeption des politischen Philosophen John Rawls einer Kritik von Karl Marx gegenübergestellt werden. Dabei muss es aus Gründen des Umfangs leider bei der theoretischen Betrachtung bleiben, ohne den realen gesellschaftlichen Überbau beurteilen zu können. Festzuhalten ist jedoch, dass sowohl Rawls als auch Marx das kapitalistische Gesellschaftssystem als ganzes für ungerecht befinden; Rawls im Sinne seiner im nächsten Abschnitt erläuterten Konzeption 2 , Marx im Sinne seiner grundlegenden Analyse von Klassengesellschaften, zu denen er den Kapitalismus zählt.
2. Menschenrechte als theoretische Grundkonzeption einer gerechten Gesellschaft
2.1 Grundsätze der Gerechtigkeit nach Rawls
Nach Rawls ist eine gesellschaftliche Ordnung dann gerecht, wenn sie auf freiwilliger Zustimmung beruht und Gerechtigkeitsgrundsätze gelten, die von allen anerkannt und umgesetzt werden. Dabei kann man sich „…eine gemeinsame Gerechtigkeitsvorstellung als
1 Präambel der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der UN vom 10. Dezember 1948. http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm (zuletzt aufgerufen am 17.02.2009)
2 Rawls, John. Gerechtigkeit als Fairness - Ein Neuentwurf. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main, 2006; S. 214f.
3
das Grundgesetz einer wohlgeordneten menschlichen Gesellschaft vorstellen.“ 3 Er postuliert dabei zwei Grundsätze der Gerechtigkeit:
(1) „Jede Person hat den gleichen unabdingbaren Anspruch auf ein völlig adäquates System gleicher Grundfreiheiten, dass mit demselben System von Freiheiten für alle vereinbar ist.“ 4 (2) ,,Soziale und ökonomische Ungleichheiten müssen zwei Bedingungen erfüllen: erstens müssen sie mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die unter Bedingungen fairer Chancengleichheit allen offen stehen; und zweitens sie den am wenigsten begünstigten Angehörigen der Gesellschaft den größten Vorteil bringen (Differenzprinzip)“ 5 Dabei soll grundsätzlich gelten, dass beide Gerechtigkeitsgrundsätze in lexikalischer Ordnung stehen; also „..Verletzungen der vom ersten Grundsatz geschützten gleichen Grundfreiheiten nicht durch größere gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vorteile gerechtfertigt oder ausgeglichen werden können.“ 6
Zu den Grundfreiheiten zählen die politische Freiheit, die Rede -u. Versammlungsfreiheit, die Gewissens - u. Gedankenfreiheit, die persönliche Freiheit gekoppelt mit der Unverletzlichkeit der Person sowie das Recht auf persönliches Eigentum. 7 Weiterhin definiert Rawls eine Liste von Grundgütern als „…Dinge, welche die Bürger als freie und gleiche, ein ganzes Leben führende Personen benötigen…“ 8 , um somit ermitteln zu können, welche Angehörigen der Gesellschaft zu den am wenigsten begünstigten gehören. Die beiden Gerechtigkeitsprinzipien bewerten die Grundstruktur dann je nachdem, wie sie die Anteile der Bürger an den Grundgütern reguliert. Zu diesen gehören die oben angeführten Grundrechte und -freiheiten, Freiheit des Ortswechsels und der Berufswahl, Macht und Privilegien von Ämtern und Positionen, Einkommen und Vermögen als Allzweckmitteln zur Erreichung persönlicher Ziele sowie die soziale Basis der Selbstachtung. 9
Diese grundlegende liberale Gerechtigkeitskonzeption als Binnenordnung einer „geschlossenen“ Gesellschaft weitet er später global auf eine „Gesellschaft der Völker“ aus. 10 Hierbei beschreibt Rawls Menschenrechten explizit als „…eine Klasse besonders dringlicher Rechte…“ 11 , welche „…notwendige Bedingungen jedes Systems sozialer Kooperation…“ 12 darstellen.
3 Rawls, John. Eine Theorie der Gerechtigkeit. Suhrkamp Verlag, Frankfurt am Main, 1975; S. 21.
4 GF; S. 78.
5 Ebd.
6 TG; S. 82.
7 Ebd.
8 GF; S. 99.
9 Ebd.; S. 100f.
10 Rawls, John. Recht der Völker. Gruyter Verlag, Berlin, 2002; S. 26.
11 Ebd.; S. 96.
12 Ebd.; S. 83.
4
Arbeit zitieren:
Maik Schilling, 2009, Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als hinreichende theoretische Grundkonzeption für eine gerechte Weltordnung?, München, GRIN Verlag GmbH
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