1
1 Einleitung
Die Verwertung von gewerblichen Schutzrechten, die regelmäßig in Form einer Lizenzierung erfolgt, hat im Wirtschaftsleben eine bedeutende Rolle eingenommen. In Deutschland betrug allein im Jahr 2007 das Gesamtvolumen im internationalen Austausch von Patenten und Lizenzen 12,47 Mrd. Euro, wovon 5,38 Mrd. Euro auf Einnahmen und 7,09 Mrd. Euro auf Ausgaben entfielen. 1 Für den Abschluss von Lizenzverträgen gibt es verschiedene Gründe. Der Lizenzgeber verfügt möglicherweise nicht über das nötige Kapital oder die erforderlichen Produktionskapazitäten, um sein Schutzrecht auszuwerten. Der Lizenznehmer dagegen möchte mitunter kostspielige Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen vermeiden oder sofort auf eine neue Technologie zugreifen können. Wird nun über das Vermögen einer der Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage nach dem Schicksal des Lizenzvertrages. Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 01.01.1999 sind Lizenzverträge nicht mehr insolvenzfest, da sie im Gegensatz zur Rechtslage nach der Konkursordnung dem Wahlrecht des Verwalters gemäß § 103 InsO unterliegen. Dieser Rechtsauffassung hat sich auch der BGH in seiner Entscheidung vom 17.11.2005 angeschlossen. Insbesondere die lizenznehmenden Unternehmen kritisieren diese Änderung, da der Fortbestand des Vertrages für sie oftmals von existenzieller Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat aufgrund dessen einen Handlungsbedarf gesehen und am 22.08.2007 einen Regierungsentwurf zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen vorgelegt. Die vorliegende Arbeit vermittelt zunächst einen kurzen Überblick über den Lizenzvertrag im Allgemeinen. In Kapitel 3 werden die Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf den Lizenzvertrag und das Nutzungsrecht dargestellt, wobei sich die Betrachtung aufgrund des begrenzten Rahmens der Arbeit auf die Insolvenz des Lizenzgebers beschränkt. Einen Schwerpunkt bildet die Frage, ob ausschließliche Nutzungsrechte ein Aussonderungsrecht des Lizenznehmers begründen. Im 4. Kapitel erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit dem Gesetzesentwurf, dem sich eine Stellungnahme in Kapitel 5 anschließt.
1 Deutsche Bundesbank, Statistische Sonderveröffentlichung 12, Technologische Dienstleistungen
in der Zahlungsbilanz, S. 15, Juni 2008, auch online im Internet:
http://www.bundesbank.de/download/statistik/stat_sonder/statso12.pdf [24.01.2009]
2
2 Der Lizenzvertrag
2.1 Gegenstand des Lizenzvertrages
Inhalt des Lizenzvertrages bildet die dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungs-
und Verwertungsbefugnis an einem Recht 2 gegen Zahlung eines einmaligen oder
fortlaufenden Entgelts an den Lizenzgeber. 3
Gesetzlich vorgesehen ist die Vergabe von Lizenzen lediglich an geschützten
Rechten , und zwar an Patenten (§ 15 II PatG), Marken (§ 30 I MarkenG),
Gebrauchsmustern (§ 22 II GebrMG), Geschmacksmustern (§ 31 GeschmMG),
Urheberrechten (§ 31 UrhG) und Software (§ 69a i.V.m. § 31 UrhG) Gegenstand
einer Lizenzvereinbarung können jedoch auch ungeschützte Rechte sein, wie z. B.
Know -how, Betriebsgeheimnisse oder Erfindungen, für die noch kein Schutzrecht
angemeldet wurde, 4 bzw. Erfindungen, die zwar angemeldet wurden, für die
jedoch noch kein Schutzrecht erteilt worden ist. 5
2.2 Rechtsnatur des Lizenzvertrages
Über die Rechtsnatur des Lizenzvertrages werden in Literatur und
Rechtsprechung verschiedene Auffassungen vertreten. Er wird als Rechtskauf,
Mietvertrag oder Rechtspacht angesehen, aber auch als Gesellschaftsvertrag
eingeordnet. 6 Nach der herrschenden Meinung handelt es sich jedoch um einen
Vertrag sui generis, da „er regelmäßig Elemente verschiedener gesetzlich
normierter Vertragstypen“ enthält. 7 Auf die einzelnen Leistungen finden dann
diejenigen Rechtsnormen Anwendung, „die für den jeweiligen
Vertragsbestandteil maßgebend sind“ 8 Vor allem sind die Vorschriften über den
Pachtvertrag zu beachten, da diese „dem Wesen des Lizenzvertrages am
ähnlichsten sind“ 9 I.d.R. wird der Lizenzvertrag nicht als einmaliges
Austauschverh ältnis, sondern „entsprechend der Rechtspacht als
Dauernutzungsvertrag “ 10 zu qualifizieren sein, der für einen vereinbarten
Zeitraum oder auf die Dauer des lizenzierten Rechts angelegt ist. 11
2 Cepl, NZI 2000, 357
3 Scherenberg, 40
4 Scherenberg, 21
5 Groß, Rn. 13
6 Groß, Rn. 19
7 Mes, § 15 PatG, Rn. 35
8 Vgl. ebenda
9 Cepl, NZI 2000, 357, 358
10 BGH NZI 2006, 229, 230
11 Groß, Rn 20
3
2.3 Arten von Lizenzen
Hinsichtlich der Art der Rechtseinräumung lässt sich zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten unterscheiden. Die ausschließliche Lizenz gewährt dem Lizenznehmer die Befugnis, das lizenzierte Recht innerhalb des vertraglich festgelegten Umfanges in einem bestimmten Marktgebiet alleine auszuüben. 12 Sie verleiht dem Lizenznehmer ein gegen Jedermann - und damit auch gegen den Lizenzgeber - wirkendes Ausschlussrecht, 13 „das sowohl das positive Benutzungsrecht als auch das negative Verbietungsrecht umfasst“. 14 Aufgrund dieser umfassenden Wirkung wird die ausschließliche Lizenz überwiegend als quasi-dingliches oder dingliches Recht angesehen, 15 das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG“ begründet. 16 Dem Lizenzgeber ist es demzufolge nicht gestattet, weitere Lizenzen zu vergeben. 17 Dies würde infolge des nach h.M. gegenüber Dritten bestehenden Sukzessionsschutzes ohnehin zuvor erteilte Lizenzen nicht berühren; ebenso verhält es sich mit der Veräußerung des lizenzierten Rechts an einen Dritten. 18 Der Inhaber einer einfachen Lizenz erhält nur ein gewöhnliches Benutzungsrecht, das keine Ausschließlichkeitswirkung entfaltet. 19 Im Gegensatz zur ausschließlichen Lizenz stellt die einfache Lizenz kein dingliches, sondern nur ein obligatorisches Recht dar. 20 Der Lizenzgeber ist daher sowohl zur Herstellung und zum Vertrieb des Lizenzgegenstandes als auch zur Vergabe weiterer Lizenzen - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - berechtigt. 21 Umstritten ist, ob auch der einfachen Lizenz Sukzessionsschutz zukommt; 22 er besteht jedenfalls dann, wenn es in den Vorschriften des jeweiligen Gesetzes vorgesehen ist (§ 15 Abs. 3 PatG, § 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG).
12 Groß Rn. 36
13 Mes, § 15 PatG, Rn. 39
14 Koehler/Ludwig, NZI 2007, 82
15 Vgl. ebenda
16 BVerfG, NJW 2001, 1783, 1784
17 Groß, Rn. 364
18 Mes, § 15 PatG, Rn. 81
19 Groß, Rn. 39
20 Mes, § 15 PatG, Rn. 40
21 Groß, Rn. 381
22 Groß, Rn. 382
4
3 Auswirkungen der Insolvenz des Lizenzgebers
3.1 Wahlrecht gemäß § 103 Abs. 1 InsO?
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers über sein nach § 35 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Fraglich ist daher, wie der Insolvenzverwalter Lizenzverträge zu behandeln hat, die er in der Masse vorfindet.
Nach § 103 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das Recht, einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom Vertragspartner gegenseitigen nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrag anstelle des Schuldners zu erfüllen und die Erfüllung vom Vertragspartner zu verlangen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist, dass es sich um einen solchen Vertrag handelt, „bei dem wie bei §§ 320 ff. BGB die Verpflichtungen der Vertragsparteien synallagmatisch, im gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen und die eine somit um der anderen willen erbracht wird“ 23 und zum Zeitpunkt der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO) unerfüllt sind. 24 Letzteres wird angenommen, wenn die geschuldete Leistung noch nicht derart bewirkt worden ist, „wie sie nach dem Inhalt des Vertrages zu erbringen“ war (vgl. §§ 362 Abs. 1, 267, 269 ff. BGB). 25 Entscheidend ist hierbei der Eintritt des Leistungserfolges, nicht die bloße Vornahme der Leistungshandlungen. 26 Der Lizenzvertrag ist als gegenseitiger Vertrag anzusehen, da die Hauptleistungspflichten (Einräumung des Nutzungsrechts durch den Lizenzgeber und Zahlung der Lizenzgebühren durch den Lizenznehmer) in einem Austauschverhältnis stehen und „sich auch nach dem Willen der Parteien gegenseitig bedingen. 27
Ein Teil der Literatur sieht den Lizenzvertrag aufgrund der Qualifizierung als Dauerschuldverhältnis regelmäßig bis zum Vertragsende als nicht vollständig erfüllt an. 28 Nach dieser Meinung erschöpft sich die Pflicht des Lizenzgebers nicht in der einmaligen Einräumung des Rechts, da dieser „das Recht zur Nutzung für die Vertragslaufzeit dem Lizenznehmer zu belassen und zu erhalten“ hat. 29 Es ist
23 Braun, § 103, Rn. 9
24 Ebenda, Rn. 21
25 MünchKomm InsO, § 103, Rn. 123
26 Vgl. ebenda
27 Scherenberg, S. 42
28 Brandt, NZI 2001, 337, 340 (hier: Softwarelizenzverträge)
29 Abel, NZI 2003, 121, 124
Arbeit zitieren:
Kathrin Wroblewski, 2009, Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers, München, GRIN Verlag GmbH
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