S e i t e 1
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung. 2
II. Sachverhalt und Ausgangsstreit. 4
Rechtlicher Rahmen. III. 7
1. Warenverkehrsfreiheit. 7
2. Demonstrationsfreiheit. 9
3. Staatshaftung. 10
Rechtliche Ausführungen. IV. 11
1. Formelle Rechtmäßigkeit. 11
1.1 Zulässigkeit. 11
1.2 Weitere rechtliche Würdigung. 12
2. Rechtliche Würdigung. 14
2.1 Beschränkung des freien Warenverkehrs. 15
2.2 Weitere rechtliche Ausführungen über die „De-minimis“-Regelung. 16
2.3 Rechtfertigung. 18
2.4 Das angestrebte Ziel. 20
2.5 Rechtliche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit. 20
2.6 Hinreichend qualifizierter Verstoß. 22
Ergebnis. V. 24
Bibliografie 26
I. Einleitung
1. Der Schlussantrag der Generalanwälte, vertreten durch Julian Geipel und Anett Ludwig, in der Rechtssache C-001/08, befasst sich mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung des Oberlandesgerichts Insbruck/ Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof im Rechtsstreit zwischen der Firma Eugen Schmidberger, Internationale Transporte und Planzüge (Klägerin gegen die Republik Österreich des Ausgangsverfahrens), (Beklagte des Das Vorabentscheidungsverfahren -vorgelegt vom Ausgangsverfahrens).
Oberlandesgericht Innsbruck/ Österreich - befasst sich mit der Auslegung in vier Fragen: a) ob die Grundsätze des freien Warenverkehrs im Sinne der Art. 28 (früher: Art. 30) ff. EGV oder andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedsstaat dazu verpflichtet ist, wichtige Transitrouten entweder unbedingt, oder wenigstens so weit möglich und zumutbar von allen Beschränkungen und Behinderungen freizuhalten, und zwar unter anderem auch dadurch, dass eine auf einer Transitroute angemeldete Versammlung mit politischem Charakter dann nicht bewilligt werden darf oder wenigstens später aufgelöst werden muss, wenn oder sobald sie mit vergleichbarer Öffentlichkeitswirkung auch außerhalb der Transitroute abgehalten werden kann.
b) ob der von einem Mitgliedsstaat in seinen nationalen Vorschriften über das Versammlungsrecht und die Versammlungsfreiheit unterlassene Hinweis darauf, dass bei der Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und dem öffentlichen Interesse auch die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vor allem der Grundfreiheiten und hier insbesondere die Vorschriften über den freien Warenverkehr zu beachten sind, einen hinreichend schweren Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, wenn eine 28 Stunden dauernde Versammlung mit politischem Charakter bewilligt und durchgeführt wird, durch welche in Verbindung mit einem schon bestehenden nationalen generellen Feiertagsverbot eine wesentliche Route des innergemeinschaftlichen Warentransports für vier Tage - mit einer kurzen Unterbrechung von wenigen Stunden - unter anderem für den größten Teil des LKW-Verkehrs gesperrt wird, um bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Haftung des Mitgliedsstaates nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zu begründen. c) ob die Entscheidung einer nationalen Behörde, wonach die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts insbesondere über den freien Warenverkehr und über die allgemeine Mitwirkungs- und Treuepflicht des Art. 10 (früher Art. 5) EGV, einen hinreichend schweren Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt, wenn eine 28 Stunden dauernde Versammlung mit politischem Charakter, durch welche in Verbindung mit einem schon bestehenden nationalen generellen Feiertagsverbot
eine wesentliche Route des innergemeinschaftlichen Warentransports für vier Tagemit einer kurzen Unterbrechung von wenigen Stunden - unter anderem für den größten Teil des LKW-Verkehrs gesperrt wird, nicht zu untersagen ist, um bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Haftung des Mitgliedsstaats nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zu begründen.
d) ob die Zielsetzung einer von der Behörde bewilligten Versammlung mit politischem Charakter, nämlich auf einen gesunden Lebensraum hinzuarbeiten und auf die gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung durch einen ständig steigenden LKW-Transitverkehr hinzuweisen, höherwertig einzustufen ist als die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr im Sinne des Art. 28 EGV. Der Schlussantrag der Generalanwälte stützt sich auf einschlägige Europarechtsliteratur, Urteile des Europäischen Gerichtshofes sowie auf die Stellungsnahmen der Verfahrensbeteiligten der Republik Österreich, der Firma Schmidberger sowie der Kommission.
II. Sachverhalt und Ausgangsstreit
2. Die wichtigsten Transitrouten zwischen Norditalien und Süddeutschland führen über die Alpen. Der Gebirgscharakter der Region schränkt die Anzahl und Möglichkeiten der Straßen erheblich ein. Durch quantitativ wenige Schnellstraßen bzw. Transitrouten und quantitativ sehr stark genutzte Straßen in grenzüberschreitender Verbindung für Kraftfahrzeuge und Schwerlastfahrzeuge, ist die Umwelt in der Alpenregion extremen Belastungen des Verkehrs ausgesetzt. Es gibt anscheinend nur eine Hauptstraße mit grenzüberschreitendem Charakter und Route, die von Schwerlastfahrzeugen befahren werden kann. Diese Straßenverbindung führt durch den Brenner-Korridor, in dessen Region die Verkehrsumweltverschmutzung laut dem Transitforum Austria Tirol alarmierend ist. 1
3. Die wirtschaftlichen Belange des Verkehrs bzw. der Transportunternehmen stehen den ökologischen Interessen lokaler Umweltschutzvereine - im vorliegenden Fall dem Transitforum Austria Tirol - gegenüber. Die gegensätzlichen Interessen von Umweltschutz, Raumplanung und nachhaltiger Entwicklung sowie Tourismus, Energie und Streitbeilegung wurden 1991 im völkerrechtlichen Vertrag der Alpenkonvention - formal Übereinkommen zum Schutz der Alpen - festgesetzt. Ziel des Vertrages zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den beteiligten Staaten (Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Italienische Republik, Slowenische Republik, Fürstentum Lichtenstein, Schweizerische Eidgenossenschaft und Fürstentum Lichtenstein) ist es, die wirtschaftlichen Interessen mit den ökologischen in Einklang zu bringen. In Artikel 1 Absatz 2 j verpflichten sich die Vertragsparteien, ökologische Schutzmaßnahmen des Verkehrs zu ergreifen: „mit dem Ziel, Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Maß zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen, sowie deren Lebensräume erträglich ist, unter anderem durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize, ohne Diskriminierung aus
Gründen der Nationalität.“ 2
4. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Kommission über eine Richtlinie zu Fahrverboten im grenzüberschreitenden Güterverkehr, erließ die österreichische Regierung
1 Vgl. Kommission: Bericht der Kommission an den Rat über den Straßengütertransitverkehr durch Österreich,
KOM (2000) 0862 endgültig, 22.12.2000.
2 Alpenkonvention, in: http://www.alpconv.org/theconvention/index_de, Zugriff 25.12.2008.
in Folge ein allgemeines Fahrverbot für Schwerlastfahrzeuge (Lastkraftwagen) an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr. Für Fahrzeuge, die bestimmte Lärmgrenzwerte überschreiten, gilt ein tägliches allgemeines Fahrverbot von 22 Uhr bis 5 Uhr. Es bestehen jedoch auch Ausnahmen für Fahrzeuge über 7,5 t, die die parallel von der Brenner-Autobahn verlaufende Straße nicht nutzen. Für diese Fahrzeuge bietet sich im Falle des allgemeinen Fahrverbots auf der Brenner-Autobahn die Möglichkeit zur Nutzung der Eisenbahnstrecke an. Dort können die Schwerlastfahrzeuge inklusive der beladenen Güter auf den Schienen durch den Brenner-Korridor transportiert werden.
5. Im vorliegenden Fall klagt die Firma Eugen Schmidberger, Internationale Transporte und Planzüge. Die kleine Firme mit Sitz in Roth an der Roth/ Bundesrepublik Deutschland, betreibt sechs Lastkraftwagen mit Sattelauflegern, die zwischen der Region Roth an der Roth (Landkreis Mittelfranken) und Norditalien über die Brenner-Autobahn Holz und Stahltransporte transportieren.
6. Das Transitforum Austria Tirol ist ein Umweltschutzverein zum Schutz des Lebensraumes in der Alpenregion. Diese beantragte für den Zeitraum vom Freitag, den 12. Juni 1998 um 11 Uhr bis Samstag, den 13. Juni 1998, 15 Uhr bei der Bezirksmannschaft Innsbruck gemäß § 2 VersG 3 der Republik Österreich sowie § 86 StVO 4 der Republik Österreich eine Versammlung auf der Brenner-Autobahn. Dieses Anliegen fiel auf einem gesetzlichen Feiertag am Donnerstag, den 11. Juni und den üblichen Einschränkungen am Samstag und Sonntag. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde genehmigte die Versammlung nach § 16 VersG der Republik Österreich, um die Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit zu gewährleisten. Sie prüfte jedoch nicht einen möglichen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - im konkreten Fall Art. 28 EGV. Für einen reibungslosen Ablauf der Demonstration wurden die Öffentlichkeit informiert und Ausweichrouten 5 bekannt gegeben. 7. Hauptziel der Versammlung/ Demonstration war es, die nationalen Behörden und die der Europäischen Union zu stärkeren Maßnahmen zur Verringerung des Schwerlastverkehrs auf der Brenner-Autobahn und der damit verbundenen hohen und sehr belastenden Schadstoffausfuhr für Mensch und Umwelt aufzufordern.
8. Die fristgerecht nach § 2 VersG der Republik Österreich angekündigte Demonstration des
3 Versammlungsgesetz
4 Straßenverkehrsordnung
5 Die Ausweichroute war entschieden länger als der Verkehrsweg über die Brenner-Autobahn. Genaue Zahlen
können jedoch aufgrund unterschiedlicher Abfahrt- und Zielorte nicht berechnet werden.
Umweltschutzvereins auf der Brenner-Autobahn führte zu einer völligen Blockade, wovon auch die Transportfirma Eugen Schmidberger unmittelbar betroffen gewesen ist. Schwerlastfahrzeuge und Fahrzeuge konnten die Brenner-Autobahn vier Tage lang nicht befahren. Schwerlastfahrzeuge, wie die der Firma Eugen Schmidberger, konnten die parallel zur Brenner-Autobahn verlaufende Hauptstraße als Ausweichroute für Lastkraftwagen über 7,5 t nicht befahren, die zudem völlig überlastet gewesen ist.
9. Die Firma Eugen Schmidberger klagte in Folge vor dem Landesgericht und in Revision vor dem Oberlandesgericht Innsbruck gegen die Republik Österreich um Schadensersatz in Höhe von 140.000 ATS 6
a) für den Arbeitsausfall von fünf Lastkraftwagen an vier aufeinander folgenden Tagen wegen der Blockade der Brenner-Autobahn vom 11. - 14. Juni 1998 b) weil die Zulassung der Demonstration seitens der österreichischen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck) in Vertretung der Republik Österreich gegen Art. 28 EGV verstößt (Beschränkung des freien Warenverkehr) c) auf Staatshaftung der Republik Österreich für den Gesetzesverstoß und den entstandenen Schaden.
Die Brennabor-Autobahn sei für das Unternehmen die einzige mögliche Transportstrecke zwischen Süddeutschland und Italien. Die der Firma enstandenen Kosten umfassen: a) die Stehzeiten der Lastkraftwagen in Höhe von 50.000 ATS b) die fixen Kosten 7 für die Lkw-Fahrer in Höhe von 5.000 ATS c) der Verdienstausfall aufgrund von Honorarabzügen wegen verspäteter und entgangener Transporte in Höhe von 85.000 ATS. 8
10. Die Republik Österreich wies in beiden Gerichtsverhandlungen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Innsbruck die Klage ab. Im Schriftsatz der Republik Österreich vom 12. Dezember 2008 sieht sie die Vorlagefragen im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH nach Art. 234 Abs. 2 EGV als nicht gegeben an. Die Republik Österreich argumentiert wie folgt:
a) Die Firma Eugen Schmidberger habe keine ausreichend-fundierten Beweise vorgelegt, in welchem Umfang ihre Warenverkehrsfreiheit beeinträchtigt wurde.
6 Austrian Schilling. Österreichischer Schilling. Währung in der Republik Österreich bis zur Einführung der
europäischen Gemeinschaftswährung Euro am 01. Januar 2002.
7 Bereitschaftskosten. Beschäftigungsunabhängige Kosten.
8 Vgl. Elis, Ludwig/ Seidel, Julia (Vertretung der Firma Eugen Schmidberger): Stellungsnahme in der Rechtssache
C-001/08, 23.12.2008.
b) Die Einschränkung des Schutzbereiches der Warenverkehrsfreiheit in Vertretung der Republik Österreich sei durch die immanenten Schranken der Warenverkehrsfreiheit niedergeschrieben in Art 30 EGV und Art. 28 EGV gerechtfertigt. c) Die Beschränkung des Warenverkehrs sei gestattet, so lange sie nicht dauerhaft und nicht schwerwiegend sei.
d) Zwingende Interessen des Allgemeinwohls - im konkreten Fall der Umweltschutz und die Gesundheit des Menschen - seien zulässige Rechtfertigungsgründe für eine Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit.
e) Die Abwägung zwischen Warenverkehrsfreiheit und Versammlungsfreiheit müsse zu Gunsten des Zweitgenannten ausfallen, da Grundrechte für eine demokratische Gesellschaftsordnung unabdingar seien und zudem die EMRK diese als geltendes Recht festschreibt und im Einklang mit anderen Bestimmungen stehen muss. 9 11. Das Landgericht Innsbruck argumentierte, dass aus der Anklageschrift der Firma Eugen Schmidberger nicht eindeutig hervorging, in welchem Ausmaß die Warenverkehrsfreiheit beeinträchtigt wurde. Konkret heißt das, dass nicht festgestellt werden konnte, a) ob die Klägerin Fahrten mit ihren Lastkraftwagen in der Zeit vom 11. Juni bis 14 Juni 1998 die Brenner-Autobahn überführen wollte
b) ob nach Bekanntgabe der Versammlung/ Demonstration nicht mehr die Möglichkeit bestand, den Transportweg zu ändern, um Schaden zu vermeiden. 12. Das Oberlandesgericht sah es im Berufungsverfahren der Klägerin als wichtig an, Aspekte und Auslegungen des Gemeinschaftsrechts zur Vorlage beim EuGH klären zu lassen, um das Verfahren zu beenden. III. Rechtlicher Rahmen
1. Warenverkehrsfreiheit
13. Die Zulassung und Duldung der Demonstration durch die österreichischen Behörden wird durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Art. 28 EGV angefochten. 14. Nach Art. 3 Absatz 1 Buchstabe c EGV umfasst die Gemeinschaft „einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren- [...] -verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet sind. 10
9 Vgl. Krögerrecklenfort, Nina (Vertretung der Republik Österreich): Schriftsatz der Republik Österreich in der
Rechtssache C-001/08, Wien, 12.12.2008.
10 Beck-Texte: Europa-Recht, 21. neubearbeitete Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag, München,
01.07.2006, S. 40.
Arbeit zitieren:
Studentin Anett Ludwig, 2009, Schlussantrag der Generalanwälte in der Rechtssache C-001/08, München, GRIN Verlag GmbH
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