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des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehev:?
Artikel 33 des Grundgesetztes. Absatz 4
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung Seite 4
2. Das Berufsbeamtentum
2.1. Entstehung und Entwicklung Seite 5
2.2. Merkmale und rechtliche Stellung Seite 6
3. Die aktuelle Situation der Lehrer in Berlin Seite 7
4. Der Lehrer als Beamter t Die Pro-Argumentation Seite 9
5. Der Lehrer als Beamter t Die Contra-Argumentation Seite 11
6. Fazit Seite 13
7. Literaturverzeichnis Seite 14
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1. Einleitung
Die Bildungsdebatte in Deutschland ist in aller Munde. Nach den mageren Ergebnissen der PISA-Studien vergangener Jahre und einem zunehmenden globalen Wettbewerb steht die Bereitstellung einer guten bzw. besseren und umfassenderen Bildung auf der politischen Tagesordnung. Unsere Gesellschaft hat die Aufgabe, nachwachsenden Generationen Kenntnisse und Fähigkeiten zu übermitteln, mit denen sie später die Herausforderungen des Lebens und des Arbeitsmarktes bewältigen können. Die Schule stellt dabei eine wichtige und zugleich reformbedürftige Ressource im deutschen Bildungssystem dar. Nach Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzes steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Dieser setzt wiederum Personen ein, die die heranwachsenden Generationen unterrichten: Lehrer. Sie gelten nach wie vor stereotypisch als Beispiel für Beamte in Deutschland. Jedoch hat die heutige Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft dem Staat eine wachsende Fülle von Aufgaben übertragen, die nicht zu den hoheitlichen Befugnissen im Sinne des eingangs zitierten Artikels 33 des Grundgesetzes gehören. So wird heute auch den Lehrern zum Teil nachgesagt, dass ihre Lehrtätigkeit keine hoheitliche Aufgabe darstellt und schlussfolgernd der Beamtenstatus nicht notwendig bzw. überflüssig ist. In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob der Beamtenstatus bei Lehrern noch zu rechtfertigen ist oder ob es sinnvoller wäre, jenen abzuschaffen. Zu Beginn meiner Arbeit werde ich zunächst erläutern, wodurch das Berufsbeamtentum im Allgemeinen gekennzeichnet ist, wie es sich im Laufe der Geschichte entwickelt hat und welche rechtlichen Komponenten zu berücksichtigen sind.
Im Anschluss werde ich die aktuelle Situation der Lehrer am Beispiel des Bundesstaates Berlin darstellen. Dort werden Lehrer seit 2004 nicht mehr verbeamtet; eine interessante und zugleich problematische Regelung, wie ich in diesem Teil der Hausarbeit aufzeigen werde. Im Folgenden ist es nun möglich, nachdem die Hintergründe des Beamtentums, der Stellung des Beamten im Allgemeinen und speziell bei Lehrern erläutert wurden, sich kritisch mit der Frage auseinanderzusetzen, warum der Lehrer Beamter bleiben sollte bzw. welche Vorteile ein Angestelltenverhältnis für Lehrer hat. Hierbei soll wissenschaftlich und gesellschaftlich übergreifend erörtert werden, welche Perspektiven und Konsequenzen sich für die jeweilige Regelung ergeben.
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2. Das Berufsbeamtentum
2.1. Entstehung und Entwicklung
Der Ursprung des Berufsbeamtentums als Kernstück des öffentlichen Dienstes ist zur Zeit des 18. Jahrhunderts im preußischen Staat zu finden. Das Beamtentum ist aus dem Fürstendienst der einzelnen Staaten entstanden (vgl. Bogumil/Jann 2009, 111). Die Grundidee bestand in der Erlangung der Souveränität der Fürsten nach innen und außen. Mit dem Absolutismus kommt es zur Verrechtlichung des Beamtentums (vgl. Bogumil/Jann 2009, 111). Waren es zu Beginn des 18. :ZZµv ] }Pvvvv c&ºv]v^U ] ] ^ooµvP µv vZv uv stärkten, wurde in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts das Berufsbeamtentum zum eigentlichen Staatsstand. Der Fürstendiener, der sich zu jener Zeit durch eine ausschließliche persönliche Treue- und Gehorsamsbindung auszeichnete, entwickelte sich somit zu einem Staatsdiener. So wurden erstmals 1794 im Preußischen Landrecht die Beamtenverhältnisse festgehalten. Das Beamtenrecht zeichnete sich fortan durch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, politische Zurückhaltung, der Sicherung der Unabhängigkeit der Amtsführung, Disziplinarrecht sowie einem differenzierten Laufbahnsystem aus (vgl. Bogumil/Jann 2009, 111 f.). Der Beamtenstatus wurde im 19. Jahrhundert durch den Erlass weiterer Gesetze zusätzlich gefestigt und galt als das Bindeglied zwischen Gesellschaft und Staat. In der Weimarer Reichsverfassung wurden die Grundsätze des Beamtentums verankert, zu denen primär das Lebenszeitprinzip, die Versorgungsregelung, der Grundsatz der Staatshaftung bei Amtspflichtverletzung sowie die Unparteilichkeit der Beamten gehört (vgl. Bogumil/Jann 2009, 112). Später, zu Zeiten des Dritten Reiches wurden die Verhältnisse der Beamten zum Staat aufgelöst und zu einer persönlichen Arbeitsbeziehung zu Adolf Hitler umgewandelt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden das Beamtentum und die hervorgebrachten Grundsätze jedoch wiederhergestellt. Heute wird das Beamtenverhältnis durch den Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleistet.
Die Überzeugung, dass Lehrer zu den Staatsbediensteten gehören müssen, existierte bereits im 19. Jahrhundert (vgl. Leisner 1995, 247). Schon damals wurden Lehrer als Staatsdiener bezeichnet, vv]>Z]Pl]ooc]v^µ(P]vZÀ}Pvu^]vv^~ÀPoX>]víõõñU
247). In der Preußischen Verfassung von 1850 (Artikel 23 Absatz 2) wurde zudem erklärt, dass Lehrer an öffentlichen Schulen die Rechte und Pflichten von Staatsbeamten hätten (vgl. Leisner
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Arbeit zitieren:
Danilo Schmogro, 2009, Verbeamtung von Lehrern - Muss oder Verdruss, München, GRIN Verlag GmbH
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