I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis 3
Anlagenverzeichnis 7
Vorwort 8
1 Privatschulen in Deutschland. 9
1.1 Steigende Nachfragen nach Privatschulen 9
1.2 Bessere Ergebnisse 9
1.3 Unterschiedliche Frequenz in den Bundesländern 9
1.4 Niedrige Privatschulbeteiligung im internationalen Vergleich 10
1.5 Private deutsche Schulen im Ausland 10
1.6 Die Arten von Privatschulen. 11
1.7 Funktion der freier Schulen 11
2 Privatschulwesen gem. Art. 7 Abs. 4. 11
2.1 Einführung 11
2.2 Unterschied zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen. 12
2.3 Verfassungsrechtliche Grundlagen der Ergänzungsschulen 13
2.4 Zusammenhang des Art.7 Abs.4 GG mit anderen Verfassungsnormen. 14
2.5 Genehmigung und Antrag 16
2.5.1 Genehmigung für eine Ersatzschule 16
2.5.2 Das Gleichwertigkeitspostulat. 18
2.5.2.1 Das Genehmigungskriterium „nicht hinter den Lehrzielen öffentlicher Schulen
zur ückstehen“ 19
2.5.2.2 Die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte der Privatschulen. 22
2.5.2.3 Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte 23
2.5.2.4 Welche Voraussetzungen müssen Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen erfüllen? 24
2.5.2.5 Keine Förderung der Sonderung von Schülern nach den Besitzverhältnissen der Eltern 24
2.6 Zuständigkeit der Länder. 25
3 Private Volksschulen" gem. Art. 7 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 GG als grundgesetzlich geregelter
Unterfall der Ersatzschulen. 27
3.1 Geschichte 27
3.2 Besondere Voraussetzungen für private Volksschulen 28
3.2.1 Begriff der Volksschule. 29
3.2.2 Das Verhältnis von Art. 7 Abs. 5 GG zu Art. 7 Abs. 4 GG 31
3.2.3 Die Zuordnung von Förder- oder Orientierungsstufen zu den Volksschulen 31
3.3 Art. 7 Abs. 5 Alt. 1 GG (besonderes pädagogisches Interesse) 32
3.3.1 Das „besondere pädagogische Interesse - Entstehungsgeschichte. 32
3.3.2 Determination des „ besonderen pädagogischen Interesses 33
3.3.3 Flächendeckung 33
3.3.4 Einzugsbereich der privaten Grundschule. 35
3.3.5 Die Gefährdung des Vorranges der öffentlichen Schule 35
3.3.6 Das „besondere pädagogische Interesse 36
3.4 Absage an ein staatliches Schulmonopol 42
3.5 Art.7. Abs. 5. 2. Alt. GG (religiös-weltanschauliches Interesse) 45
3.5.1 Allgemein 45
3.5.2 Die Genehmigung der Gemeinschafts-, Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen 48
II
3.5.3 Begriffe der Gemeinschafts-, Bekenntnis- und Weltanschauungsschule. 48
3.5.4 Antragserfordernis der Eltern 49
3.5.5 Kein Vorhandensein von öffentlichen Volksschulen dieser Art in der Gemeinde. 49
3.6 Zusätzliche Genehmigungskriterien 50
3.7 Die Überprüfung der Entscheidung der Unterrichtsverwaltung durch die Gerichte 50
4 Staatliche Förderungen für Privatschulen 51
4.1 Die Problematik der Finanzierung. 51
4.2 Staatliche Förderung. 52
4.3 Wie finanzieren sich Privatschulen? 54
4.4 Verfahren der Privatschulfinanzierung. 54
4.5 Umfang staatlicher Förderung 55
4.6 Schulgelder 55
4.7 Rückgriff auf eigene Mittel 56
4.8 Wartezeit. 57
5 Fazit 57
Anlage 1. 60
Anlage 2. 61
Anlage 3. 62
Anlage 4. 63
Anlage 5. 65
Literaturverzeichnis. 70
Internetverzeichnis 72
3
Abkürzungsverzeichnis
Aufl. Auflage anderer Ansicht Abs. Absatz allg. allgemein ALR Allgemein Preußisches Landrecht Alt. Alternative Anm. Anmerkung Art. Artikel Aufl. Auflage BayASchO. Bayerische Allgemeine Schulordnung BayEUG. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen-Gesetz über die berufsbildenden Schulen (Bayern) BayGVBI. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt BaySchPflG. Schulpflichtgesetz (Bayern) BBiG. Bundesbildungsgesetz Bd: Band Beschl. Beschluss BFH. Bundesfinanzhof BGBL. Bundesgesetzblatt BGH. Bundesgerichtshof BSG. Bundessozialgericht BT. Bundestag BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bonn-Bad Bsp. Beispiel bspw. beispielsweise BVerfGE. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes. Amtliche Sammlung. BVerfG. Bundesverfassungsgericht. BVerwGE. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Amtliche Sammlung. BVerwG. Bundesverwaltungsgericht bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise Buchholz Sammel-und Nachschlagewerg der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
4
d.h. das heißt DÖV. Die öffentliche Verwaltung DVBI Deutsches Verwaltungsblatt EFG. Ersatzschulfinanzgesetz EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union EUG. Gesetz über das Erziehungs- und Unterichtswesen EuGRZ. Europäische Grundrechtezeitschrift evtl. eventuell f. folgende ff. fortfolgende Fn. Fußnote G. Gesetz GrSchulG Grundschulengesetz GbSch. Gesetz über berufsbildende Schulen GG. Grundgesetz Ggf. Gegebenenfalls HmbPSchG Privatschulgesetz Hamburg hM herrschende Meinung i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinn i.S. im Sinne iSd. im Sinne des iSv. im Sinne von iVm. in Verbindung mit JA Juristische Arbeitsblätter Jarass/Pieroth Grundgesetz, Kommentar 7. Aufl., München 2005 Maunz/Dürig Grundgesetz, Kommentar, München 1958 ff NJW Neue Juristische Wochenschrift. Nr. Nummer NRW Nordrhein-Westfalen o. ohne OECD Organisation for Economic Co-operation andDevelopment, Paris PISA Programme for International Student Assessment
5
QM Qualitätsmanagement RdjB. Recht der Jungend und des Bildungswesens RG Entscheidung des Reichsgerichtshofs Resp. Respektive Rn. Randnummer Rspr. Rechtsprechung Sachs Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2003. S. Satz, Seite SchG. Schulgesetz sog. so genannt usw. und so weiter vgl. vergleiche VO Verordnung VDP. Verband Deutscher Privatschulen WRV Weimarer Reichverfassung z.B. zum Beispiel
Zippelius/Würtenberger Deutsches Staatsrecht, 31 Auflage München 2005.
7
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Entwicklung der Privatschulen nach der Wiedervereinigung in den alten und neuen Bundesländern 1992 bis 2005
Anlage 2: Absolventen und Abgänger an staatlichen und privaten allgemein bildenden Schulen
des Schuljahrs 2004/05, in Prozent
Anlage 3: So viel Prozent der Schüler an allgemein bildenden Schulen besuchten im Schuljahr 2004/05 eine Schule in freier Trägerschaft
Anlage 4: Privatschulbesuch international: So viel Prozent der Schüler besuchten im Jahr 2004 eine Privatschule
Anlage 5: Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft.
Anlage 6. Beispiel des besonderen pädagogischen Interesses „Internationale Friedensschule Köln“.
Anlage 7. Länderspezifische Finanzierung.
8
Vorwort
Die von Herrn Prof. Dr. Schmitt-Kammler vorgeschlagene Magisterarbeit, „Die Zulässigkeit der Errichtung privater Volksschulen (Grundschulen) im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG“, ist für mich von besonderem Interesse, da ich in meinem Heimatland Litauen selbst 14 Jahre im Bildungswesen als Gymnasiallehrerin tätig war. In den baltischen Staaten entwickelt sich erst seit ein paar Jahren das Privatschulewesen und die Rechtsgrundlage ist bei weitem nicht mit der deutschen Rechtsgrundlage vergleichbar.
Diese Arbeit beschreibt die Problematik der Zulässigkeit von privaten Volksschulen und deren Verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 5 und die entsprechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Dabei soll die Frage geklärt werden, welche Voraussetzungen müssen die privaten Volkschulen erfüllen. Da die Zulassung von Schulen in die Kompetenz der Länder fällt, folgt daraus dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Rechtsverhältnisse möglich sind.
Der erste Teil dieser Arbeit beschreibt den Status der Privatschulen in Deutschland und im internationalen Vergleich.
Nach der heute vorherrschenden Meinung ist Art.7 Abs.5 ein Unterfall von Art.7 Abs. 4, was bedeutet, dass die privaten Volksschulen auch die Vorraussetzungen von Art. 7 Abs. 4 erfüllen müssen. Dies wird in dem Kapitel 2 besprochen.
Der dritte Teil ist der Hauptteil, der auf die besondere Problematik der privaten Volksschulen eingeht und die für die Zulässigkeit gravierenden Begriffe des besonderen pädagogischen Interesse und des Religiösen und Weltanschaulichen Interesse darstellt. Von wesentlicher Bedeutung sind die staatlichen Fördermaßnahmen für die Lebensgrundlage der Privatschulen. Der vierte Teil beschreibt die Finanzierung der Privatschulen, die länderspezifisch sehr unterschiedlich ausfallen kann.
9
1 Privatschulen in Deutschland
1.1 Steigende Nachfragen nach Privatschulen
Die Privatschulen in der Bundesrepublik Deutschland beweisen seit Jahren eine wachsende Tendenz. Seit 1992 hat die Zahl der Privatschüler um 52 Prozent auf 873.000 im Schuljahr 2006/07 zugenommen. Von den 12,3 Millionen Schülern in Deutschland besucht jeder vierzehnte eine Privatschule (Statistisches Bundesamt).
In den neuen Bundesländern vervierfachte sich seit 1992 die Zahl der Privatschulen, während sie in Westdeutschland lediglich um 16,4 Prozent zunahm. Nach Angaben der Statistiker ist diese Entwicklung unter anderem darauf zurückzuführen, dass im Osten vor der Wiedervereinigung nur sehr wenige private Schulen bestanden. 1 In Deutschland gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Schuljahr 2005/06 rund 4.600 Privatschulen, die sich in 2.765 allgemein bildende und 1.872 berufsbildende Schulen teilen. Das entspricht 7,5 Prozent aller allgemein bildenden Schulen in Deutschland. Im Schuljahr 2005/06 besuchten in Deutschland 639.419 Schüler (6,7 Prozent) eine allgemein bildende Privatschule und 233.336 (8,4 Prozent) eine berufsbildende Schule.
1.2 Bessere Ergebnisse
Nach dem empirischen Befund vom statistischen Bundesamt schneiden die Schüler von Privatschulen im Durchschnitt besser ab. 2 Bessere Ergebnisse erzielen diese Schulen auch, wenn man die Bildungsabschlüsse vergleicht, die von Absolventen an staatlichen sowie privaten allgemein bildenden Schulen in den einzelnen Bundesländern vorliegen.
1.3 Unterschiedliche Frequenz in den Bundesländern
Der prozentuale Anteil der Privatschulen ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. 3 Dies hängt mit historisch gewachsenen Strukturen zusammen. Die meisten Privatschüler im allgemein bildenden Bereich gibt es im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Bayern (10,0 Prozent im Schuljahr 2005/06) und im berufsbildenden Bereich in Sachsen (25,5 Prozent). 4
1 Vgl. Anlage 1.
2 Vgl. Anlage 2. 3 Vgl. Anlage 3.
4 Statistisches Bundesamt. Schuljahr 2005/06
10
In Schleswig-Holstein sind es dagegen nur 3,3 Prozent. Deutliche Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Nationalität der Schüler. Während 7,4 Prozent aller deutschen Schüler in privaten Einrichtungen lernen, beträgt der Ausländeranteil nur 3,8 Prozent.
1.4 Niedrige Privatschulbeteiligung im internationalen Vergleich
Im internationalen Vergleich liegt Deutschland mit ca. 7,5 Prozent weit hinter vielen europäischen Ländern zurück. In Dänemark z. B. besuchten nach Angaben der Europäischen Union im Schuljahr 2001/02 bereits 11,1 Prozent der Schüler eine allgemein bildende Privatschule in freier Trägerschaft, in Frankreich 21 Prozent und in den Niederlanden sogar 76,3 Prozent.
Allerdings zeigt ein internationaler Vergleich des Jahres 2004 auf Datenbasis der OECD, dass der gesamte Schüleranteil an Privatschulen in Deutschland mit 6,7 Prozent deutlich unter dem Durchschnittswert der OECD-Staaten von 15,1 Prozent liegt. 5 In Ländern wie den Niederlanden, Belgien, Großbritannien, Spanien, Australien und Frankreich liegt die Quote der Privatschüler in der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I und II teilweise um ein Vielfaches über dem deutschen Wert.
1.5 Private deutsche Schulen im Ausland
Anders als in Deutschland, wo der Staat traditionell das Schulwesen dominiert, sind deutsche Schulen im Ausland sehr erfolgreich.
Die von privaten Trägern geführten Schulen sind ein wichtiger und unverzichtbarer Bestandteil der auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik. Und hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit gehen deutsche Schulen im Ausland mit besten Beispielen voran. Während Deutschlands staatliche Schulen beim Pisa-Ranking nur mäßig abgeschnitten haben, gelten deutsche Schulen im Ausland fast überall als besonders qualifizierte, profilierte und engagierte Bildungseinrichtungen.
So ist etwa die Deutsche Schule Helsinki bei PISA die drittbeste Schule in Finnland, auch die Deutsche Schule in Mexiko City schnitt im Landesvergleich sehr gut ab.
5 Vgl. Anlage 4.
11
1.6 Die Arten von Privatschulen
Privatschulen gibt es sowohl im allgemein bildenden als auch im berufsbildenden Bereich. Im allgemein bildenden Bereich können dies zum Beispiel Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen oder internationale Schulen sein. Im berufsbildenden Bereich gibt es unter anderem Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen oder Fachakademien in freier Trägerschaft. Daneben gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen. 6
1.7 Funktion der freier Schulen
Schulen in freier Trägerschaft wirken neben und anstelle staatlicher Schulen bei der Erfüllung der allgemein öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit und haben nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes die öffentliche Aufgabe, das Schulwesen durch besondere Formen und Inhalte des Unterrichtes und der Erziehung zu bereichern. 7 Diese Formulierung entspricht den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Aufgabe und bildungspolitischem Stellenwert der Schulen in freier Trägerschaft. Sie ist so oder ähnlich in vielen Bundesländern verankert worden.
2 Privatschulwesen gem. Art. 7 Abs. 4
2.1 Einführung
Privatschulen tragen wesentlich dazu bei, dass das Schulsystem den verschiedenen Wertvorstellungen in der Bevölkerung über die Erziehung entspricht. 8 Neben den öffentlichen staatlichen und gemeindlichen Schulen gestattet und gewährleistet das Grundgesetz unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG die Errichtung und den Betrieb privater Schulen. 9 Es ist eine Absage an das staatliche Schulmonopol und Ausfluss des Verfassungsprinzips der Schulvielfalt. 10
6 Einlage 5.
7 BVerfGE 27, 195 f.; 75, 40 ff.
8 Zippelius/Würtenberger, Staatsrecht, S. 315.
9 BVerfGE 75, S. 40, 56 ff, 61.
10 BvefGE 27,195; 34,64; 75,40.
12
Nach herrschender Interpretation enthält Art. 7 Abs. 4 GG zwei Kategorien von „privaten Schulen”, auf die sich Gleicherweise die Garantie des Satzes 1 bezieht: Schulen „als Ersatz für öffentliche Schulen”, in der Sprache der Landesgesetzgeber „Ersatzschulen”, und das, was die Landesgesetzgeber als „Ergänzungsschulen” bezeichnen. Die Landesgesetzgeber haben, sanktioniert vom Bundesverfassungsgericht, dem noch eine dritte Kategorie hinzugefügt: die staatlich anerkannte Ersatzschule. Es entsteht so ein dreistufiges System, in dem mit jeder Stufe die den Schulen garantierte Gestaltungsfreiheit zunehmend eingeschränkt wird und ihnen dafür zunehmend mehr Rechte eingeräumt werden. 11
Eine Unterrichtseinrichtung gilt dann als Schule, wenn der Unterricht auf Dauer unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in mehreren Fächern für mehr als fünf Schüler planmäßig erfolgt. Ansonsten spricht man von freien Unterrichtseinrichtungen (z. B. Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen). Privatschulen sind alle nichtöffentlichen Schulen, d.h. Schulen, die nicht vom Staat oder von Gebietskörperschaften, sondern von Kirchen, Stiftungen bzw. Vereinigungen oder Privatpersonen in freier Trägerschaft betrieben werden. Die Privatschulen arbeiten vielfach auf gemeinnütziger Grundlage.
2.2 Unterschied zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen
Eine Definition von Ersatz- und Ergänzungsschule findet sich in Art. 7 Abs. 4 GG nicht. Die Ersatzschule ist vom Bundesverfassungsgericht definiert und ist eine Schule in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine im Lande vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll. 12 Ausschlaggebend ist, dass gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten wie an der vergleichbaren staatlichen Schulen vermittelt werden und zu Abschlüssen staatlicher Schularten führen. Eine Privatschule ist dann eine Ersatzschule, wenn sie Bildungsgänge oder Abschlüsse anbietet, die so oder vergleichbar auch an staatlichen Schulen angeboten werden oder zumindest vorgesehen sind. Sie „ersetzen“ also eine staatliche Schule. Daher erfüllen Schüler und Schülerinnen mit dem Besuch einer Ersatzschule auch die gesetzliche Schulpflicht. Erworbene Abschlüsse sind denen einer staatlichen Schule gleichwertig. Ersatzschulen stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates und müssen grundsätzlich die jeweils geltenden staatlichen Lehrpläne einhalten.
11 J.P.Vogel, Verfassungsrechtliche Probleme von Ergänzungsschulen. RdjB. 2005. S. 114.
12 BVerfGE 27, 195; 75, 40 ; 90, 107; 90, 128.
13
Auch Schulen, die auf staatliche Prüfungen vorbereiten, lassen sich unter die Definition der Ersatzschule subsumieren. Ausnahmen können Schulen sein, die mit ausländischen Schullaufbahnen ausländische Prüfungen abhalten (ausländische nationale Schulen) oder „Internationale Schulen”, die zum „International Baccalaureate“ führen. In den meisten Bundesländern wird zwischen „anerkannten“ und „genehmigten“ Ersatzschulen unterschieden. Anerkannte Ersatzschulen können staatliche Abschlüsse wie z. B. das Abitur oder die Mittlere Reife selbst vergeben. Genehmigte Ersatzschulen dürfen diese Abschlüsse nicht selbst vergeben: Ihre Schülerinnen erwerben diese Abschlüsse in externen Prüfungen. Grundsätzlich muss jede Ersatzschule vom Staat genehmigt werden. Die Unterscheidung zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen hat große Bedeutung, weil davon die Genehmigungsfähigkeit nach Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG, die Anerkennung von Abschlüssen und nicht zuletzt die staatliche Förderung wesentlich abhängen.
2.3 Verfassungsrechtliche Grundlagen der Ergänzungsschulen
Alle übrigen Privatschulen (nicht freie Unterrichtseinrichtungen) sind Ergänzungsschulen. Sie bieten Bildungsgänge oder Abschlüsse an, die weder an staatlichen Schulen angeboten werden noch vorgesehen sind. Ergänzungsschulen „ergänzen“ also das staatliche Schulsystem.
Auch mit dem Besuch einer Ergänzungsschule kann - je nach Landesregelung - in vielen Fällen die gesetzliche Schulpflicht erfüllt und ein staatlicher Abschluss erworben werden. Die Schulen erhalten zwar keinen Finanzausgleich vom Staat, müssen sich im Gegenzug aber auch nicht an Lehrpläne halten. Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist nicht genehmigungspflichtig, sie muss dem Staat lediglich angezeigt werden. Ergänzungsschulen werden in Rechtsprechung und Literatur begrifflich negativer bestimmt als Ersatzschulen. Im Gegensatz zu den Ersatzschulen gelten die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG nicht. 13
In der neuesten Literatur kommt man im Ergebnis zur Verfassungswidrigkeit der allgemein bildenden Ergänzungsschulen. 14 Auch A.M.Kösling kommt zu diesem Ergebnis. Ihre Argumentation stützt sich nicht auf den Ergänzungsschulbegriff des
Bundesverfassungsgerichts, sondern auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag des
13 BVerGE 90, 107, 121.
14 F.Hufen; J.P.Vogel und andere. Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?.
14
öffentlichen Schulwesens, der sich am Leitbild der Schulpflichterfüllung orientiere. 15 Die Ergänzungsschulen stünden demnach außerhalb des Rahmens öffentlicher Schulen. Dies gelte aber nicht für die allgemein bildenden Ergänzungsschulen, die in der Sache Ersatzschulen wären und daher an die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG ge-bunden seien. 16
Die unterschiedlichen Auffassungen machen deutlich, dass die Rechtsstellung der Ergänzungsschulen alles andere als dogmatisch befriedigend gelöst ist. 17 Die Ergänzungsschulen haben eine nur durch Polizeivorschriften begrenzte Gestaltungsfreiheit, aber keine Rechte. 18
Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber bezeichnet die materiellen Ersatzschulen als allgemein bildende Ergänzungsschulen und vernachlässigt die vollständige Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für Ersatzschulen. 19 Dies hat für die Träger solcher Schulen die nachteilige Folge, dass die „allgemein bildenden Ergänzungsschulen” aus dem staatlichen Finanzhilfesystem ausgeschossen sind. Ungeachtet der Klassifizierung der allgemein bildenden Ergänzungsschulen als materielle Ersatzschulen oder als Ergänzungsschulen verstoßen die vorgesehenen und nunmehr zu besprechenden Änderungen teilweise gegen die Verfassung. 20
2.4 Zusammenhang des Art.7 Abs.4 GG mit anderen Verfassungsnormen.
Der besondere Charakter des Privatschulrechts besteht darin, das Verfassungsprinzip staatlicher Schulaufsicht mit dem Grundrecht auf Errichtung und Betrieb von Privatschulen in ein Verhältnis zueinander zu setzen. 21
Art. 7 Abs. 4 GG ist in der Diskussion mit weiteren Grundgesetznormen verknüpft. Traditionell stehen die der freien Schulen in Verbindung mit dem elterlichen Erziehungsrecht, also mit Art. 6 GG. Die starke Ausgestaltung des Erziehungsrechts der Eltern korrespondiert mit der Gewährleistung der Privatschulen. Es ermöglicht den Eltern, auf eine Schule auszuweichen, die dem eigenen Erziehungsbild näher kommt oder ein Erziehungsbild vertritt, das der erzieherischen Tätigkeit der Eltern zugrunde liegt.
15 J. P. Vogel, Verfassungsrechtliche Probleme von Ergänzungsschulen, RdJB 2005,113,115.
16 A.M. Kösling Die private Schule gemäß Art. 7 Abs. 4, 5 GG. S.249ff 17 J. P. Vogel, Verfassungsrechtliche Probleme von Ergänzungsschulen, RdJB 2005,113,115. 18 J. P. Vogel, Verfassungsrechtliche Probleme von Ergänzungsschulen, RdJB 2005,113,115. 19 A. M. Kösling, Die Private Schulen gem. Art. 7 Abs.4 und 5 GG. 20 J. P.Vogel, Verfassungsrechtliche Probleme von Ergänzungsschulen, RdJB 2005,113,115.
21 J. P.Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, S. 1.
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LL.M. Raimonda Krämer, 2007, Die Zulässigkeit der Errichtung privater Volksschulen (Grundschulen) im Sinne des Art.7 Abs.5 GG, München, GRIN Verlag GmbH
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