Inhaltsverzeichnis
1 Halle Westfalen, Dezember 2008 Einführung in die (Stalking-)Opfer Problematik 3
2 Interventionsmöglichkeiten beim Opferschutz 6
2.1 durch die Polizei 6
2.1.1 Anzeigenaufnahme 6
2.1.2 Gefährderansprache 7
2.2 durch die Justiz 10
2.2.1 Einstweilige Anordnung 10
2.2.2 Täter-Opfer-Ausgleich 11
2.2.3 Nebenklage 13
2.2.4 Adhäsionsverfahren 14
2.3 durch die Fachberatung von „WEISSER RING e.V.“ 16
2.4 durch weitere praktische Hilfestellungen 17
3 Merkblatt für Stalking-Opfer 20
4 Zusammenfassung und Schlussfolgerung 22
5 Anhang 24
5.1 zu Kapitel 3.1.1 24
6 Literaturverzeichnis 27
2
1 Halle Westfalen, Dezember 2008 Einführung in die (Stalking-)Opfer
Problematik
Seit der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts 1 befindet sich die Kriminalpolitik „im Zustand der Metamorphose“. 2 Der Täter stand bis zu dieser Zeit im Focus der Gesellschaft 3 und man beabsichtigte vorrangig durch die Ermittlung der Motive und der Persönlichkeit des Täters eine Resozialisierung zu gewährleisten.
Ein Beweggrund für diese „Täter-Fixierung“ ist die größtenteils im Jahre 1877 verfasste Strafprozessordnung, welche dem Opfer, abgesehen von der Privat- und Nebenklage, keine Anteilnahme am Strafverfahren schenkte. 4 Lediglich in der Bezeichnung des Täter-Opfer-Ausgleichs kommt das Wort „Opfer“ im deutschen Strafrechtssystem vor. 5 Man war zu jener Zeit der Ansicht, dass das Strafverfahren und die damit verbundene Sanktionierung in der Zuständigkeit der Gesellschaft und nicht in der des Opfers standen. Das Opfer wurde in den Hintergrund gedrängt und man sprach von der „Entmachtung des Opfers“ 6 oder der „vergessenen Figur“. 7
Die Rolle eines Opfers in der Hauptverhandlung wurde auf die Funktion eines „Anschauungsobjekts für die Tatfolgen“ reduziert. 8 Der Geschädigte wurde in der Regel lediglich psychisch durch die Urteilsverkündung zum Nachteil des Täters entlastet. Weder eine persönliche Betreuung noch eine Schadenswiedergutmachung waren damals realisierbar. Opfer fühlten sich vielmals bevormundet und als Routinefall degradiert, wodurch laut den viktimologischen Untersuchungen Gefühle von Hilflosigkeit, Ausgeliefertsein und Schwäche auftraten. 9
Angesichts dieser problematischen Situation stellt sich die Frage, wie es zu solchen katastrophalen Umständen für das Opfer kam.
1 Vgl.: Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 120
2 Leo Schuster: Opferschutz und Opferberatung - eine Bestandsaufnahme -, S. 2
3 Vgl.: Leo Schuster: Opferschutz und Opferberatung - eine Bestandsaufnahme -, S. 2
4 Vgl.: Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 119
5 Vgl.: Höynck: Das Opfer zwischen Parteirechten und Zeugenpflichten, S. 32
6 Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 119
7 Kilching: Opferinteressen und Strafverfolgung, S. 1
8 Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 119
9 Vgl.: Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 119
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“Der weitgehende Ausschluss des Opfers aus dem Strafverfahren ist rechtshistorisch betrachtet ´kein Betriebsunfall der Prozessgeschichte´, sondern Produkt der langen Entwicklung des modernen Strafrechts.“ 10 Man war bis zu jener Zeit der Meinung, dass die Opferhilfe im Zuständigkeitsbereich der Familie liege, wobei man letztendlich einsehen musste, dass dadurch die Opferbetreuung und -hilfe nicht zufriedenstellend gewährleistet wurde.
Doch welche gesellschaftlichen Faktoren waren in den letzten Jahrzehnten für die langsam verändernde Opferposition verantwortlich?
Zunächst ist festzustellen, dass diese sehr mannigfaltig sind. Aus diesem Grund werden nun einige bedeutende Faktoren genannt. Zunächst sei die Frauenemanzipation, ausgelöst durch den unsensiblen Umgang der männlichen Mitarbeiter der Strafverfolgung mit Vergewaltigungsopfern, genannt. Zu der selben Zeit wird die Aufarbeitung des Holocaust, im speziellen die Opferwerdung, behandelt. Insgesamt kann eine verstärkte Anteilnahme für Opfer zu dieser Zeit festgestellt werden. Diese und viele weitere Faktoren führten dazu, dass Opfern von Straftaten vorrangig im Laufe der letzten drei Jahrzehnte in jeglicher Form immer mehr Aufmerksamkeit gewidmet wurde. 11
Das Adhäsionsverfahren, 12 das im Jahre 1943 eingeführt wurde, war das erste zusätzlich geschaffene Recht für Opfer von Straftaten. 13 Im Jahre 1976 wurde weiterhin das „Gesetze über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten“ verabschiedet und die Institution „WEISSER RING e.V.“ 14 gegründet. Zudem trat in den folgenden Jahren eine Vielzahl von Gesetzen in Kraft, welche die Position des Opfers signifikant verbesserte. 15 Die Tendenz des sich Zuwendens zum Opfer ist, laut Schuster, eine Folgerichtigkeit, wenn man die Tat als Gesamtheit der Interaktion zwischen Täter und Opfer betrachtet. Diese Art der Betrachtungsweise gebietet förmlich die intensive Auseinandersetzung mit der Rolle des Opfers einer Straftat. 16
Analog konnte man diese Erscheinung auch beim Phänomen Stalking beobachten. Anfänglich konzentrierte man sich auf den Täter und seine Motive. Erst Mitte der 90er Jahre
10 Höynck: Das Opfer zwischen Parteirechten und Zeugenpflichten, S. 32
11 Vgl.: Höynck: Das Opfer zwischen Parteirechten und Zeugenpflichten, S. 33-37
12 Vgl.: 3.2.4
13 Vgl.: Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 119
14 Vgl.: 3.3
15 Vgl.: Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 120-143
16 Vgl.: Leo Schuster: Opferschutz und Opferberatung - eine Bestandsaufnahme -, S. 2
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fiel das Augenmerk auf Stalking-Opfer. 17 Mit Blick auf die Geschichte ist daher konkret zu fragen, warum gerade Stalking-Opfer eine besondere Problematik darstellen. Bis zur Verabschiedung des Stalking-Gesetzes am 31.03.2007 bestand für Stalking-Opfer zudem die Problematik, dass Stalking-Handlungen unter Straftatbestände wie Bedrohung, Beleidigung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Nötigung und Sachbeschädigung subsumiert werden mussten, in vielen Fällen nicht vollends realisiert wurden und man somit keinen Anfangsverdacht gegen den Stalker hegen konnte. 18 Bei Erfüllung eines dieser Tatbestände kam es stattdessen in der Rechtspraxis häufig ungeachtet zu Verfahrenseinstellungen, sofern es sich um einen Ersttäter handelte. Hinzu kam die Schwere der Beweisbarkeit, weshalb gleicherweise immer wieder Verfahren eingestellt wurden. 19 Die Forderung nach einem Stalking-Gesetz wurde größer und größer. 20
Damals wie heute liegt noch eine weitere Schwierigkeit in der Realisierung einer adäquaten Opferhilfe und einem geeigneten Opferschutz. Die Folgen für Stalking-Opfer sind oftmals gravierend. So wird beispielsweise der gesamte Tagesablauf enorm erschwert bzw. zerstört. Opfer leben in ständiger Angst, was zu posttraumatischen Belastungsstörungen führen kann. Sie wissen nicht mehr weiter und fühlen sich gegenüber dem Täter machtlos. 21 In seltenen Fällen sehen sich Opfer so weit in die Hilflosigkeit gedrängt, dass sie keinen anderen Ausweg sehen, als ihren kompletten Freundeskreis und ihren Wohnort heimlich zu verlassen. 22 Doch warum fällt es gerade Opfern von Stalking so schwer Hilfe und Schutz zu erlangen? Muss es in Extremfällen wirklich zu solchen gravierenden Lebensbeeinträchtigungen kommen? Ist man dem Stalker gegenüber wirklich machtlos? Welche Institutionen können geeignete Maßnahmen treffen, um die Opfer zu schützen? Welche Behörden können Opfern am effizientesten zur Seite stehen und sie durch die belastende Lebenssituation begleiten? Welche rechtlichen Schritte sollten die Opfer einleiten, um eine effektive Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu gewährleisten? Diese und weitere Fragen wollen beantwortet werden, möchte man die Problematik in der notwendigen Tiefe erarbeiten. Damit dies gelingen kann, werden im Folgenden drei mit Fachleuten geführte Interviews dargelegt und bewertet. Des
17 Vgl.: Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 3
18 Vgl.: Weiß: Stalking und häusliche Gewalt, S. 141
19 Vgl.: Weiß: Stalking und häusliche Gewalt, S. 142
20 Vgl.: Dreßing/Gass: Stalking!, S. 116-117
21 Vgl.: LAFP NRW: Stalking-Phänomenologie, Intervention, Prävention - Handreichung für die polizeiliche Fortbildung und Praxis:, S.8
22 www.stalkingforum.de [Stand: 10.11.2008]
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Weiteren werden Interventionsmöglichkeiten aus polizeilicher, juristischer und karitativer Sicht, sowie aus Perspektive des Opfers vorgestellt und die gewonnenen Erkenntnisse in einem Merkblatt für Stalking-Opfer zusammengefasst.
2 Interventionsmöglichkeiten beim Opferschutz
Die Begriffe „Opferschutz“ und „Opferhilfe/-unterstützung“ lassen sich inhaltlich differenzieren: „Während die Opferunterstützung darauf ausgerichtet ist, Opferschäden zu beseitigen bzw. zumindest zu mildern, sollen durch die Maßnahmen des Opferschutzes sekundäre Schäden von vornherein verhindert werden.“ 23 Daraus lassen sich eine Reihe von Interventionsmöglichkeiten ableiten, die nicht in ihrem vollen Umfang in der vorliegenden Ausarbeitung dargestellt werden können. Daher wird sich im folgenden Kapitel auf das Wesentliche beschränkt und die Inhalte möglichst prägnant vorgestellt.
2.1 …durch die Polizei
2.1.1 Anzeigenaufnahme
Die Polizei ist die erste staatliche Einrichtung, welche mit dem Opfer, aber auch mit dem Täter, Kontakt aufnimmt. Somit liegt es zumindest zunächst in ihrer Hand das Opfer zu schützen und das Handeln des Täters zu unterbinden. Stringentes und unmittelbares Handeln ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben unabdingbar. 24
Doch um dieses ermöglichen zu können, muss das Opfer den Schritt zur Polizei wagen. Bedauerlicherweise unternehmen lediglich 8 % der Stalking-Opfer unmittelbar nach den ersten Vorfällen diese Maßnahme. Über 25 % der Opfer zeigen Stalking erst nach einem Jahr oder längerer Zeit an. Interessant ist die Erscheinung, dass sich liierte Stalking-Opfer mit der Anzeigenerstattung am längsten Zeit lassen, wogegen geschiedene und getrennt lebende Opfer innerhalb von vier Monaten nach den ersten Stalking-Vorfällen Anzeige erstatten. Hinderungsgründe für das Nichtanzeigen des Stalkers sind unter anderem „Gefühle von Scham, Mitschuld“, „Trauer, Mitleid und Rücksichtnahme gegenüber dem Stalker“,
23 Vgl: Tampe: Verbrechensopfer, S. 133
24 Vgl.: LAFP NRW: Stalking-Phänomenologie, Intervention, Prävention - Handreichung für die polizeiliche Fortbildung und Praxis, S. 15
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„Herunterschlucken von Problemen“, „Wunsch es alleine lösen zu können“, „Nicht ernst nehmen des Stalkers“ und „Stalking-Verhalten als normal empfinden“ 25 . Opfer hegen immer wieder Bedenken im Hinblick auf die Polizei und deren Möglichkeiten. Sie empfinden „Unsicherheit und Angst vor sekundärer Viktimisierung 26 “, meinen „keine Beweise in der Hand [zu] haben“ und halten die Erfolgsaussichten der Polizei, was das Unterbinden des Stalking-Verhaltens betrifft, für sehr gering. 27 Alle diese Bedenken, welche ein Opfer dazu bringen können zunächst keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, müssen bei einer Anzeigenaufnahme zwar von dem Beamten ernst genommen, aber zugleich relativiert werden. Um dieses gewährleisten zu können, kommt der professionellen Anzeigenaufnahme eine große Bedeutung zu.
Christoph Keller listet in seinem Leitfaden für polizeiliches Handeln „Stalking und Opferhilfe“ 28 basierend auf der Kriminalistik 2006 von Stadler/Rusch/Heubrock eine Checkliste für den polizeilichen Umgang mit Opfern auf. Zudem führt er einen Kriterienkatalog für die polizeiliche Anzeigenaufnahme an. Aus diesen beiden Checklisten wurden von dem Verfasser der vorliegenden Arbeit die wichtigsten Elemente herausgefiltert, zusammengefasst und im Anhang zur Orientierung hinzugefügt. 29
2.1.2 Gefährderansprache
Eine frühzeitige Intervention ist für den Opferschutz wichtiger denn je. Die Qualifikationstatbestände § 238 (2) und (3) wurden nachträglich in den Deliktskatalog des § 112a StPO eingebettet. Sonach ist die vorbeugende Inhaftierung des Beschuldigten, auch „Deeskalationshaft“ 30 genannt, bei vorliegender Wiederholungsgefahr rechtlich möglich. Wurde „lediglich“ der Grundtatbestand des § 238 StGB erfüllt, ist die präventive Inhaftierung de jure nicht zulässig.
25 Vgl: Stadler/Rusch/Heubrock, Stalking-Opfer-Studie Bremen, S. 3-4
26 Def.: primäre Viktimisierung = „Verletzungen, die direkt durch die Tat verursacht werden.“ Def.: Sekundäre Viktimisierung = „entsteh[t] durch den Umgang des sozialen Umfeldes und der Institutionen der sozialen Kontrolle (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht); Tampe: Verbrechensopfer - Schutz, Beratung, Unterstützung, S. 36
27 Vgl.: Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 47-48
28 Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 50-54
29 Vgl: 6.4
30 LAFP NRW: Stalking-Phänomenologie, Intervention, Prävention - Handreichung für die polizeiliche Fortbildung und Praxis, S. 15
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Eine weitere, nicht in dem Maße grundrechtseinschränkende Maßnahme ist die Gefährderansprache, welche sich in der Praxis als sehr wirkungsreich herausgestellt hat. Gemäß einem Sachverständigen im Rechtsausschuss wurde am 18.10.2006 verkündet, dass Gefährderansprachen zu 80 % eine Beendigung des Stalkings hervorrufen. 31 Was jedoch ist eine Gefährderansprache genau? Was beinhaltet sie und welche Intentionen werden damit verfolgt?
Die Gefährderansprache impliziert das rasche, persönliche Konsultieren des Beschuldigten durch die Polizei. Eine einheitliche Definition für Gefährderansprache ist jedoch nicht vorhanden. 32 Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg definierte Gefährderansprache wie folgt: „Gefährderansprachen sind geeignet, den Spielraum des Adressaten für die Willensentschließung etwa aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen und Nachteilen so stark zu beeinflussen, dass der Betroffene keine Entschließungsfreiheit mehr für sich sieht.“ 33 Zu Beginn des Gesprächs sollte der Gefährder über seinen rechtlichen Status als Beschuldigter belehrt werden, welcher aus verlässlichen Informationen und der Beurteilung der Gesamtsituation resultiert. Im weiteren Verlauf der Konversation sollte ihm klar und höflich dargelegt werden, dass er im Focus der Polizei steht und dass er mit weiteren polizeilichen und juristischen Folgen zu rechnen hat, sofern er sein Verhalten nicht ablegt. 34 Es muss hervorgehoben werden, dass alle erforderlichen Maßnahmen stringent ausgeführt werden, ohne eine Duldsamkeit in irgendeiner Form aufzuweisen 35 (“zero tolerance“). 36 Darüber hinaus soll ihm mitgeteilt werden, dass umfangreiche Gegenmaßnahen zur Beendigung des Stalking eingeleitet wurden. Es können „Wenn-Dann-Bedingungen“ formuliert werden, um das konsequente Vorgehen zu unterstreichen. Jedoch sollen keine Konsequenzen angedroht werden, die nicht realisiert werden können. Unter Umständen wird der Täter versuchen sich für sein Verhalten zu rechtfertigen, worauf aber nicht weiter eingegangen werden sollte. Weder soll die Situation des Opfers angesprochen noch sein Name genannt werden. Ideal ist es, das Opfer außen vor zu lassen. Wichtig ist darüber hinaus
31 Vgl.: Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 54-55
32 Vgl.: Stalking-Phänomenologie, Intervention, Prävention - Handreichung für die polizeiliche Fortbildung und Praxis, S. 22
33 Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 55
34 Vgl.: Weiß: Stalking und häusliche Gewalt, S. 93
35 Vgl.: Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 55
36 Keller: Stalking und Opferhilfe, S. 55
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Diedrich Hermann, 2009, Möglichkeiten des Opferschutzes im Bereich Stalking, München, GRIN Verlag GmbH
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