Rechte Parteiwerbung in den Medien

Inwieweit unterstützen Medien Rechte Parteiwerbung durch Berichterstattung, am Beispiel der Verbotsdebatte des NPD Wahlwerbespots im Hessischen Rundfunk?


Hausarbeit, 2008

25 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Rechtsextremismus
2.1 Begriffsbestimmung:
2.2 Abgrenzung Rechtsradikalismus/Rechtsextremismus

3. Medien und der Rechtsextremismus
3.1 Der Auftrag der Medien
3.2 Umgang der Medien mit dem Rechtsextremismus
3.2.1 Probleme und Gefahren
3.2.2 Totschweigen als Alternative?
3.2.3 „Strategien gegen Rechtsextremismus“
3.3 Rechtliche Rahmenbedingungen für Parteiwerbung im Rundfunk
3.4 Gefahren und Probleme einer Änderung der Staatsverträge

4. NPD Wahlwerbung
4.1 Die NPD – eine rechtsextreme Partei
4.2 Wahlwerbung und ihre Bedeutung für die NPD
4.3 NPD Wahlwerbespotanalyse
4.3.1 Idee
4.3.2 Dramaturgie
4.3.3 Copy – Strategie
4.3.4 audiovisuelle Gestaltung
4.3.5 Botschaft/ gesellschaftspolitische Implikation
4.4 Die Verbotsdebatte
4.5 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtshof

5. Abschließende Betrachtung/Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Am 27. Januar diesen Jahres war die Bevölkerung der Bundesländer Hessen und Niedersachsen wieder einmal dazu aufgerufen, aktiv bei der Gestaltung der politischen Landschaft ihrer Bundesländer mitzuwirken. Trotz einer seit den 70’er Jahren stark zurückgegangenen Wahlbeteiligung konnte zumindest Hessen einen im Vergleich zum Wahljahr 2003 leichten Anstieg der sich beteiligenden Wählerschaft verzeichnen[1] [2]. Ob dieser Anstieg sich unter anderem auf die einige Wochen vorher in den Medien geführte Diskussion über die Ausstrahlung eines NPD Wahlwerbespots und der nun um ihre Demokratie fürchtenden Rezipienten begründen ließe, soll spekulativ bleiben. Als sicher kann jedoch gelten, dass zum wiederholten Male Rechtsextremisten es geschafft haben, die Medien auf sich aufmerksam zu machen und sie somit zu einem unfreiwilligen Handlanger rechtsgerichteter Interessen gemacht haben.

Der Aufhänger war ein Werbespot der rechtsextremen NPD zur bevorstehenden Landtagswahl gewesen, welcher der ARD zur Ausstrahlung im hessischen Rundfunk vorgelegt wurde. Nach genauer Prüfung beschloss der hessische Rundfunk, den Spot nicht zu senden, da er laut seines Erachtens den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. Diese Ablehnung nahm die NPD nicht hin und versuchte, durch eine „Einstweilige Verfügung“ beim Verwaltungsgericht die Ausstrahlung ihres Werbespots zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht lehnte jedoch den Antrag der NPD ab, da es ebenfalls zu dem Schluss kam, der Wahlwerbespot erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung. Daraufhin legte die NPD Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts beim Kassler Verwaltungsgerichtshof ein, welcher der NPD Recht gab, da er keine Volksverhetzenden Elemente in diesem Wahlwerbespot feststellen konnte. Der hessische Rundfunk war somit gezwungen, den Werbespot gegen seine anfänglichen Einwände auszustrahlen.

Dass es sich hierbei weder um einen Einzelfall noch um den ersten dieser Art handelt, zeigt sich schon in den Wahlkämpfen der letzten Dekaden. Immer wieder kommt es im Zuge von Wahlen zu mehr oder weniger großem Medienrummel um rechtsextreme Parteien und ihre Wahlwerbung. Im Jahre 1989 beispielsweise war es ein Werbespot der Republikaner bei den Senatswahlen in Berlin, welcher für Aufsehen sorgte, jedoch nach einem Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts gesendet werden musste. Im Bundestagswahlkampf 2005 waren es ebenfalls die Republikaner, welche erneut von sich reden machten.

Unlängst forderten nicht nur Politiker, sondern auch verstärkt die Medienunternehmen selbst ein Verbot von rechtsextremer Parteiwerbung, da sie befürchten, zum Transporteur rechtsextremer Ideologien zu werden.

Im Folgenden soll deshalb der Frage nachgegangen werden, inwieweit Medien rechtsextreme Parteien und ihre Werbung unterstützen, in dem sie über diese berichten.

Da sich die Berichtserstattungen der Medien, die sich mit dem Thema Rechtsextremismus beschäftigen, nicht nur auf Wahlwerbung und Parteinen beziehen, soll hier ein kritischer Blick auf die Berichtserstattung über Rechtsextremismus sowie Rechtsradikalismus im Allgemeinen geworfen werden. Im Speziellen wird der Fragestellung dann am Beispiel des eingangs erwähnten NPD Wahlwerbespots und dessen Analyse nachgegangen werden, welche dann zu einer abschließenden Betrachtung führen wird.

2. Rechtsextremismus

2.1 Begriffsbestimmung:

Der Begriff des Rechtsextremismus ist durch viele Definitionen geprägt. Aufgrund dieser Vielzahl ist es nicht weiter verwunderlich, dass neben häufigen Überschneidungen in bestimmten Punkten sich andere Betrachtungsinhalte von einem gemeinsamen Konsens abgrenzen. So gehört für Adorno beispielsweise eine „übertriebene Beschäftigung mit sexuellen Vorgängen“ zur charakterlichen Ausstattung rechtsextremer Persönlichkeiten. Diese Charakterisierung von rechtsextremen Persönlichkeiten betrachten er und andere Autoren als einen weiteren Ansatzpunkt zur inhaltlichen Begriffsbestimmung des Rechtsextremismus.[3]

Grundlegend ist jedoch bei der Bestimmung des Begriffes des Rechtsextremismus von einer bestimmten politischen Ideologie auszugehen[4]. Herz definiert dies genauer: „‚Rechts’ ist…eine politische Kategorie zur Unterscheidung von Parteiprogrammen, und eine Definition dessen, was ‚rechts’ ist, kann … nur anhand der politischen Zielsetzung geschehen.“[5]

Innerhalb dieser Ideologie kann der Nationalismus, also ein durch ein Überlegenheitsgefühl der eigenen Nation oder des eigenen Volks bestehender starker Bezug zu dieser, als ein zentrales Element gesehen werden. Dadurch werden universelle Gleichheits- und Freiheitsrechte bestimmter Menschengruppen ausgeschlossen, da genau dieses nationalistische Denken in Gruppen zu Abwertungen gegenüber bestimmten anderen Gruppen führt.[6] Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus wären zwei dieser Erscheinungsformen.

Durch die Negierung allgemeiner Freiheits- und Gleichheitsrechte besteht auch eine Ablehnung von pluralistischen Staats- und Regierungsformen wie der Demokratie. Somit kann auch der Antipluralismus zu den Elementen rechtsextremer Ideologien gezählt werden.

Dieses starre und unabänderliche Festhalten rechtsextremistischer Individuen an dieser Ideologie ohne sie zu hinterfragen, ist nicht nur als dogmatisches Eigenschaftsmerkmal zum Begriff des Rechtsextremismus hinzuzufügen, sondern stellt die Grundlage für weitere Eigenschaftsmerkmale, welche nach Backes zum Rechtsextremismusbegriff dazu gezählt werden müssen. Diese wären ein stereotypes Freund –Feind Denken, ein gewisser Fanatismus und Aktivismus.[7]

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass der Begriff des Rechtsextremismus eine bestimmte politische Ideologie repräsentiert, welche nationalistische, antipluralistische, fremdenfeindliche, antisemitische, dogmatische, fanatische und aktivistische Elemente vereint und zu dem wird, was wir heute als ‚rechts’ bezeichnen.

2.2 Abgrenzung Rechtsradikalismus/Rechtsextremismus

Häufig geschieht es, dass die Begriffe Rechtsradikal und Rechtsextrem gerne gegeneinander vertauscht werden, da gerade für Individuen außerhalb von Wissenschaft und Politik die Begriffe äquivalent zueinander scheinen. Das dieses nicht der Fall ist, sollen diese Begriffe hier kurz voneinander abgegrenzt werden.

Vorangestellt muss gesagt werden, da beiden Begriffen die Selbe Ideologie zu Grunde liegt, dass die Grenzen nicht trennscharf voneinander gezogen werden können.

Somit können Individuen als rechtsradikal gelten, wenn sie zu den Elementen Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit eine, dem Rechtsextremismus sich annähernde Meinung vertreten, obwohl sie die Verfassungsgrundsätze sowie die freiheitliche demokratische Grundordnung aber weiterhin anerkennen.[8] Sie somit eine radikale, vom lateinischen Wort Radix für Wurzel entstammende Einstellung haben, also eine, welche bis an die Wurzel einer bestimmten Thematik geht.[9]

3. Medien und der Rechtsextremismus

3.1 Der Auftrag der Medien

Um das Verhältnis zwischen Medien und Rechtsextremismus besser zu verstehen, sollten zuerst einmal die Rechte und Pflichten der Medien genauer betrachtet werden. Diese lassen sich zunächst recht kurz und knapp im Grundgesetz nachlesen:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu

äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert

zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung

durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur

findet nicht statt.“ Art. 5(1) GG

Diese, nicht nur den Medien zugesicherte Freiheit beinhaltet aber ebenso die Verantwortung, als Medium eine umfassende und freie Meinungsbildung zu gewährleisten, aus der sich wiederum die Pflicht ableiten lässt, für Meinungsvielfalt zu sorgen.[10]

An dieser Stelle gilt es, die Medien nach ihren Publikationsarten zu unterscheiden und differenziert zu betrachten, da für die Einhaltung und Wahrung dieser verfassungsrechtlichen Pflichten unterschiedliche Kontrollorgane zuständig sind.

Beginnend bei den Printmedien, unterliegen diese der Kontrolle des Presserates, welchen die Printmedien, um der staatlichen Kontrolle zu entgehen, selbst gegründet haben. Hier beim Presserat gilt der Pressekodex als Richtlinie für die Wahrung des Rechtes auf Meinungsvielfalt sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche in Artikel 5 (2)GG verankert sind.

Der Rundfunk hingegen ist schon allein durch seine geschichtliche Entwicklung als Staatsbetrieb mit diesem verbunden. Erst mit dem verstärkten Aufkommen privater Rundfunkanstalten und den unkoordinierten Zulassungen in den einzelnen Ländern, wurde eine einheitliche Regelung erforderlich, welche in den daraufhin geschlossenen Rundfunkstaatsverträgen realisiert wurde.[11] Die Verträge enthalten grundlegende Regelungen für alle Rundfunkanstalten, sowohl für Radio als auch Fernsehen.

Der Auftrag der Rundfunkmedien ist hier klar geregelt und abgegrenzt:

Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleich-gewichtig beeinflussen. § 25 (1,2) RStV

Damit unterstreicht dieser Paragraph noch einmal den schon im Grundgesetz verankerten Auftrag auf freie und umfassende Meinungsbildung und wird noch um die Dimension der politischen Willensbildung ergänzt.

Der Auftrag der Medien ist es, dem Rezipienten eine freie und in großen Teilen unbeeinflusste Meinungs- und Willensbildung unter der Wahrung der gesetzlichen Richtlinien und Verordnungen zu ermöglichen.

3.2 Umgang der Medien mit dem Rechtsextremismus

Betrachtet man die Medienberichterstattungen zum Thema Rechtsextremismus der letzten Jahre, so werden zwei Aspekte deutlich: Zum einen lässt sich ein leichter Anstieg der Berichte, welche das Thema ‚Rechts’ behandeln, verzeichnen, zum anderen lässt sich ein periodisches Auftreten solcher Berichte nachvollziehen.[12] Einen weiteren Gesichtspunkt kann man beispielsweise bei Bundes- oder Landtagswahlen verfolgen, wenn bestimmte rechtsextreme Parteien einen verstärkten Zuspruch bei Wählerumfragen erfahren.[13] Doch nach wie vor gilt, dass trotz latent vorhandenem Rechtsextremismus, das Thema von den Medien nur in Intervallen aufgegriffen wird, während es in der übrigen Zeit in der medialen Realität nicht existent zu sein scheint. Dieses Phänomen lässt sich unter anderem durch den besonderen und brisanten Charakter des Themenkomplexes erklären. Da das Thema eine fundierte und objektive Berichterstattung verlangt, welche im Rahmen einer zwangsläufigen politischen Stellungnahme stark erschwert wird, wird das Thema von einer Vielzahl Journalisten und Redaktionen in dem Maße gemieden, wie es die aktuelle Nachrichtenlage zulässt[14]. Hinzu kommt noch, dass es sich bei diesem Thema um kein öffentlich gerühmtes handelt und somit die Eigenmotivation vieler Journalisten zur Auseinadersetzung mit dieser Thematik dementsprechend gering ist.

Trotz oder gerade wegen des periodischen Auftretens des Themas in den Medien, lässt sich eine gewisse Stereotypisierung des Rechtsextremismus nicht leugnen. Wird doch bei der Berichterstattung nicht selten auf Archivmaterial zurückgegriffen, welches dem Rezipienten ein gleichbleibendes Bild von Rechtsextremen vor Augen führt.[15]

[...]


[1] Vgl. Statistisches Landesamt Hessen .

[2] Vgl. Bundeszentrale für Politische Bildung, „Entwicklung der Wahlbeteiligung“,http://www.bpb.de/wissen/P4WO2I,0,Entwicklung_der_Wahlbeteiligung_nach_Geschlecht_1953_%96_2002.html [abgefragt: 14.03.2008].

[3] Vgl. Winkler, S. 227.

[4] Vgl. Winkler S. 224.

[5] Vgl. Winkler S. 225.

[6] Vgl. Winkler S. 225

[7] Vgl. Winkler S. 228.

[8] Vgl. Dudek/Jaschke, S.21.

[9] Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, „Glossar-Rechtsextremismus“.

[10] Vgl. Knothe/Wanckel S.250.

[11] Vgl. Goldhammer S.100.

[12] Vgl. Weischenberg, S.96.

[13] Vgl. Ramelsberger.

[14] Vgl. Ramelsberger.

[15] Vgl. Ramelsberger.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Rechte Parteiwerbung in den Medien
Untertitel
Inwieweit unterstützen Medien Rechte Parteiwerbung durch Berichterstattung, am Beispiel der Verbotsdebatte des NPD Wahlwerbespots im Hessischen Rundfunk?
Hochschule
Universität Siegen
Veranstaltung
Werbung und Politik
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
25
Katalognummer
V127638
ISBN (eBook)
9783640340477
ISBN (Buch)
9783640339020
Dateigröße
474 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rechte, Parteiwerbung, Medien, Inwieweit, Medien, Rechte, Parteiwerbung, Berichterstattung, Beispiel, Verbotsdebatte, Wahlwerbespots, Hessischen, Rundfunk
Arbeit zitieren
Sven Scharfenberg (Autor:in), 2008, Rechte Parteiwerbung in den Medien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127638

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