Inhaltsverzeichnis
EINF ÜHRUNG. 1
A. URSPRUNG DES UTI POSSIDETIS-PRINZIPS. 1
B. ANWENDUNGSBEREICH: DEKOLONISIERUNG 2
I. LATEINAMERIKA 3
II. AFRIKA. 4
C. ANWENDUNGSBEREICH: ZERFALL VON VIELVÖLKERSTAATEN 5
I. UDSSR 5
II. JUGOSLAWIEN. 6
D. RECHTSQUALITÄT 7
I. KONSENSPRINZIP / REGIONALES VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT 7
II. UNIVERSELLES VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT. 8
E. VERHÄLTNIS ZUM SELBSTBESTIMMUNGSRECHT DER VÖLKER 9
I. POSITIVE EINFLÜSSE DES UTI POSSIDETIS-PRINZIPS. 10
II. NEGATIVE EINFLÜSSE DES UTI POSSIDETIS-PRINZIPS 11
III. ZUSAMMENFASSUNG DES PROBLEMS. 12
F. ZUKÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN. 12
I. ANWENDUNG DES UTI POSSIDETIS-PRINZIPS AUF TEILPROVINZEN 13
II. LÖSUNG DES "PEACEFUL CHANGE" 14
III. FLEXIBLERE ANWENDUNG DES UTI POSSIDETIS-PRINZIPS. 15
ZUSAMMENFASSUNG. 15
II
Literaturverzeichnis
The „Uti Possidetis Juris Principle“ in Historical Bernárdez, Santiago
Perspective in: Völkerrecht zwischen normativem Torres
Anspruch und politischer Realität: Festschrift für Karl Zemanek zum 65. Geburtstag, Berlin, 1994 Uti possidetis iuris - uti possidetis de facto. Die Grenze im Blumenwitz, Dieter
modernen Völkerrecht in: Raum und Recht: Festschrift 600 Jahre Würzburger Juristenfakultät, Berlin, 2002 Die Bedeutung des Volkes im Völkerrecht: Unter Elsner, Bernd Roland
besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Praxis des Selbstbestimmungsrechts der Völker, Berlin, 2000
Identifying units of statehood and determining international Ghebrewebet, Helen
boundaries: A revised look at the doctrine of uti possidetis and the principle of self-determination, Frankfurt am Main (u.a.), 2006
The epochs of international law, Berlin, 2000 Grewe, Wilhelm Georg/ Byers, Michael
Interview (Moderation: Silvia Engels) im Deutschlandfunk, Heintze, Hans-Joachim
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/709488/, Stand: 23.2.2008 Ipsen, Knut (Hrsg.) Völkerrecht, 5. Auflage, München, 2004 Römisches Privatrecht, 17. Auflage, München, 2003 Kaser, Max/Knütel, Rolf
Das Effektivitätsprinzip im Völkerrecht, Berlin, 2000 Krieger, Heike
Determining boundaries in a conflicted world: The role of Lalonde, Suzanne uti possidetis, Montréal, 2002 The opinions of the Badinter Arbitration Committee: A Pellet, Allan
Second Breath for the Self-Determination of Peoples, EJIL Jahrgang 3, 1992, S. 178 - 185
Das uti possidetis-Prinzip: Zur Grenzziehung zwischen neu Simmler, Christiane entstandenen Staaten, Berlin, 1999 Wörterbuch des Völkerrechts, Berlin, 1962 Strupp, Karl/Schlochauer,
Vitzthum, Graf, Wolfgang (Hrsg.)
"Uti possidetis iuris" als allgemeines Rechtsprinzip im Weber, Michael
Völkerrecht: Überlegungen zum Verhältnis von "uti possidetis", Selbstbestimmungsrecht der Völker und Effektivitätsprinzip, Göttingen, 1999 Gewaltverbot, Menschenrechtsschutz und Wodarz, Katharina
Selbstbestimmungsrecht im Kosovo-Konflikt, Frankfurt am Main (u.a.), 2001
Uti Possidetis Doctrine in: Encyclopedia of public Wooldridge, Frank
international law, Band IV, Amsterdam, 2000
IV
Einführung
Ein immer bedeutsamer werdendes Ziel der internationalen Staatengemeinschaft liegt heute darin, Konflikte zwischen Staaten und Völkern zu vermeiden. Meist stellen Grenzstreitigkeiten, konkurrierende Gebietsansprüche oder ein ethnisch heterogenes Staatsvolk Hauptquellen für wachsende Feindseligkeiten dar. Diesem Problem begegneten Staaten in der Geschichte oft mit kriegerischen Mitteln, wovon das uti possidetis-Prinzip eine prominente Ausnahme ist. Es wurde innerhalb der letzten zwei Jahrtausende in immer wieder wechselnden Formen als gewaltverhinderndes Mittel nutzbar gemacht. Aktuell erschließen sich ihm durch Entwicklungen auf dem europäischen Kontinent in modifizierter Form wieder neue Anwendungsgebiete. Diese Kolloquiumsarbeit wird die Entwicklung des uti possidetis-Prinzips von seinen Ursprüngen im römischen Recht über seine Anwendung in Lateinamerika, Afrika und Europa skizzieren, auf die Frage seiner Rechtsqualität eingehen, sein Zusammenspiel mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker darstellen und mögliche Weiterentwicklungen aufzeigen. 1
A. Ursprung des uti possidetis-Prinzips
Von der römischen Spätantike bis heute wird mit dem durchgehend verwendeten Begriff des uti possidetis Unterschiedliches verbunden. Die begrifflich vorgespiegelte Kontinuität wird bei der Erschließung eines neuen Anwendungsgebiets immer wieder durchbrochen.
Das uti possidetis-Prinzip leitet sich von einer römischen Rechtsfigur des Immobiliarsachenrechts ab. Diese Rechtsfigur regelte bei einem Eigentumsstreit über ein Grundstück, wer das Grundstück während des laufenden Verfahrens besitzen durfte, solange noch nicht abschließend über das Eigentumsrecht geurteilt worden war. So wurde vorläufig erstens der rechtmäßige Besitzer vor Besitzstörungen geschützt und zwei-
1 Eineüberblicksartige Zusammenfassung zum uti possidetis-Prinzip bei Wooldridge,
EPIL IV S. 1259 ff.
1
tens die Wiederbemächtigung gegenüber einem fehlerhaften Besitzer erlaubt. 2
Dieses Prinzip wurde in der Neuzeit im Kriegsvölkerrecht 3 für die rechtliche Zuweisung von im Krieg annektierten Gebieten aufgegriffen und in einem entscheidenden Punkt zugunsten des Staates, der nach dem Krieg Territorialgewinne zu verzeichnen hatte, verändert. Demnach sollte der Staat das, was er nach dem Krieg besitzt, weiter besitzen dürfen. Auf die nach dem römisch-rechtlichen uti possidetis eigentlich darauf zu folgende endgültige Klärung der rechtmäßigen Eigentumsposition wurde nunmehr verzichtet. Damit wurde die bei Kriegsende effektive Ausübung von Hoheitsgewalt über vormals fremdes Staatsgebiet, mithin das „Recht des Stärkeren“, zum Rechtsgrund für Gebietserwerb durch Annexion. Diese Ausprägung des uti possidetis-Prinzips verstößt heute gegen das Gewaltverbot in Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta, wonach Annexion nicht mehr zu Gebietserwerb führen darf.
Ein Beispiel für die Anwendung des uti possidetis-Prinzips im frühen Völkerrecht ist die Unabhängigkeit der Niederlande von Spanien, die formell im Westfälischen Frieden von 1648 bestätigt wurde. Dort wurde von Spanien anerkannt, dass die niederländischen Kolonien bei den Niederlanden verbleiben sollen, da die Niederlande sie effektiv beherrschten. 4
B. Anwendungsbereich: Dekolonisierung
Aufgegriffen wurde das uti possidetis-Prinzip im Rahmen der Dekolonisierungsprozesse in Lateinamerika und Afrika, bei denen die Staatsgrenzen der neu entstehenden emanzipierten Staaten den durch die Kolonialmächte gezogenen Verwaltungsgrenzen entsprechen sollten. Hier liegt
2 Vgl dazu Kaser/Knütel, S. 133. Dort wird das Grundstücksinterdikt uti possidetis wie
folgt aus dem Lateinischen übersetzt: „Wie ihr [beide Streitparteien] das Haus (oder:
Grundstück), um das es hier geht, jetzt besitzt, und zwar ohne daß der eine es vom
anderen durch Gewalt oder heimlich oder durch Bittleihe erlangt hat, [so sollt ihr auch
weiterhin besitzen und deshalb] verbiete ich [euch beiden], Gewalt anzuwenden [mit
dem Erfolg], daß ihr nicht mehr besitzt.“
3 Dazu Ghebrewebet, S. 7 ff; Simmler, S. 35 f.
2
der historisch wichtigste Anwendungsbereich dieses völkerrechtlichen Prinzips.
I. Lateinamerika
In Lateinamerika ist zwischen dem uti possidetis de iure und dem uti possidetis de facto zu unterscheiden.
Das erstere betrifft die ehemaligen spanischen Kolonien und sah vor, dass die von der spanischen Krone einmal festgelegten, im Zeitpunkt der Unabhängigkeit geltenden Verwaltungsgrenzen zu internationalen Grenzen der neu entstehenden Staaten werden sollen. 5 Damit sollten zwei Szenarien vermieden werden: Erstens bestand die Gefahr, dass bei nicht eindeutig festgelegte Grenzen eine „gewaltsame Grenzbestimmung“ in Folge von Grenzkriegen stattfindet. Zweitens wurde befürchtet, dass außeramerikanische Staaten abermals die noch weitgehend unerforschten und damit hoheitlich unbeherrschten Gebiete okkupieren könnten. Diese Gebiete stellten eigentlich okkupierbares terra nullius dar. Sie waren jedoch von den spanischen Verwaltungsgrenzen restlos zugeteilt, auch wenn sie noch nicht beherrscht wurden. Nach dem uti possidetis-Prinzip wurden diese Gebiete somit auch den neuen Staaten zugeteilt, sodass okkupierbares terra nullius nicht mehr entstehen konnte. Teilweise wird darin ein Vorgriff auf die etwas spätere Monroe-Doktrin gesehen, die ebenfalls europäische Kolonialisierungsbestrebungen in Lateinamerika missbilligte 6 .
Das uti possidetis de iure führte dann zu unklaren Ergebnissen, wenn die Verwaltungseinheiten im Nachhinein wegen unklarer Karten oder unpräzise überlieferten Grenzverläufen nicht mehr eindeutig zu bestimmen waren. In solchen Situationen wurde häufig das Effektivitätsprinzip subsidiär angewendet, nach dem die tatsächliche Herrschaftsausübung entscheidend war 7 .
4 Beispiel entnommen aus Grewe/Byers, S. 397.
5 Zum uti possidetis de iure Bernárdez, S. 421 ff.
6 Blumenwitz, S. 379; Schaumann in: Strupp/Schlochauer, S. 483.
7 Beispielsweise im Grenzstreit Guatemala / Honduras, vgl dazu Krieger, S. 393 f.
3
Arbeit zitieren:
Bac.iur. Roland Schäfer, 2008, Die uti possidetis-Lehre und ihre Anwendungsbereiche, München, GRIN Verlag GmbH
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