Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. 3
2 Die Liberalisierung der deutschen Elektrizitätswirtschaft. 4
3 Die disaggregierte Analyse des Elektrizitätssektor 6
3.1 Theoretische Konzepte zur Ermittlung stabiler Marktmacht 7
3.2 Monopolitische Bottleneck Bereiche im Elektrizitätssektor. 8
4 Die Preisregulierung im monopolistischen Bottleneck Bereich 9
4.1 Die Price-Cap-Regulierung der Netzentgelte 9
4.2 Investitionsanreize, Qualitätsniveau und Netzengpässe. 12
5 Die vertikale Entflechtung des Elektrizitätssektors 13
5.1 Diskriminierungsanreize aufgrund regulierter Netzentgelte. 13
5.2 Modelle der vertikalen Entflechtung. 14
6 Fazit. 16
7 Literaturverzeichnis. 18
2
1 Einleitung
Seit den 80er Jahren sind weltweit Reformen in der Elektrizitätswirtschaft eingeleitet worden, die gekennzeichnet waren von Restrukturierung, Privatisierung und Liberalisierung. Das primäre Ziel dieser Reformen war die Schaffung wettbewerbliche Strukturen, die für Effizienzsteigerungen und sinkende Kosten sorgen sollten. 1 Doch nicht in allen Ländern konnten diese positiven Effekte erzielt werden. Kalifornien scheint eines der bekanntesten Beispiele dafür zu sein, wie politisch gut gemeinte Reformen ihre Wirkung verfehlen weil fundamentale Bedingungen der Elektrizitätswirtschaft nicht beachtet wurden. 2 Deutschland ist daneben ein weiteres Land, das bei der Umsetzung seiner Reform vom sogenannten „Standardmodell“ abgewichen ist. 3 Insbesondere wurde zunächst auf die Schaffung einer unabhängigen Regulierungsbehörde verzichtet, was für den Wettbewerb eher mit negativen als positiven Folgen verbunden war. Das „Standardmodell“ erachtet die Regulierung jedoch als ein wesentliches Element bei der Schaffung wettbewerblicher Strukturen in der Elektrizitätswirtschaft, so dass ich in der folgenden Hausarbeit der Frage nachgehen möchte, welche Aufgabe der Regulierung dabei zukommt und durch welche Maßnahmen sie den Elektrizitätssektor wettbewerblichen Verhältnissen näher bringen kann. Ziel staatlicher Regulierung ist dabei nicht nicht per se die Schaffung von mehr Wettbewerb, sondern die Wirkungen die mit Wettbewerb verbunden sind - die Maximierung der Wohlfahrt aufgrund allokativer, produktiver und innovativer Effizienz 4 - so gut wie möglich nachzubilden.
Zur Beantwortung der Fragestellung werde ich zunächst die Reformentwicklungen im deutschen Elektrizitätssektor darstellen und mittels der disaggregierten Analyse betrachten warum eine spezielle Regulierung überhaupt notwendig ist. Darauf Aufbauend werde ich das Modell der Price-Cap-Regulierung erläutern und deren positive Wohlfahrtswirkung für den Netzbereich darstellen. Da regulierte Netzentgelte aufgrund der starken vertikalen Verflechtungen der Branche zu Diskriminierungsanreizen führen können, werden im vorletzten Abschnitt die unterschiedlichen Formen der vertikalen Entflechtung analysiert, mit deren Hilfe der diskriminierungsfreie Zugang zu den Netzen sichergestellt werden soll. Abschließend werde ich die wesentlichen Ergebnisse meiner Arbeit in einem kurzen Fazit
1 Vgl. Sioshansi, F.P., (2006), S. 70-71
2 Vgl. Borenstein, S., (2002), S.191-211
3 Vgl. Joskow, P.J., (2006), S. 4-6
4 Vgl. Knieps, G., (2001), S. 1-6
3
noch einmal zusammenfassen.
2 Die Liberalisierung der deutschen Elektrizitätswirtschaft
Wie in den anderen Ländern der Welt auch, war das vornehmliche Ziel der CDU/FDP Regierung unter Helmut Kohl, durch die Liberalisierung der Elektrizitätswirtschaft die Kosten elektrische Energie zu senken und positive Wohlfahrtseffekte zu generieren. 5 Dazu wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaft im Jahre 1998 die rechtliche Grundlage gelegt und die Europäische Richtlinie zur Schaffung von gemeinsamen Regeln für einen Elektrizitätsbinnenmarkt in nationales Recht umgesetzt. 6
Bis dahin war Dritten der Netzzugang und die Netznutzung untersagt gewesen 7 und der Sektor war, wie in den meisten anderen Europäischen Ländern auch, von einer starken vertikalen Integration gekennzeichnet. 8 Insgesamt existierten in der deutschen Elektrizitätswirtschaft vier große Verbundunternehmen sowie eine überschaubare Anzahl an kleinen Stadtwerken. Die Stadtwerke betrieben dabei eine geringe Zahl an eigenen Kraftwerken und waren als Eigentümer sowie Betreiber der Verteilungsnetze maßgeblich mit dem Geschäft für Haushaltskunden betraut. Die vier großen Verbundunternehmen E.ON, RWE, ENBW und Vatenfall Europe verfügten hingegen über die wesentliche Anzahl an Erzeugungskapazitäten - zusammen ca. 90% des gesamten deutschen Kraftwerkparks - und übernahmen innerhalb ihres Versorgungsgebietes als Eigentümer der Übertragungsnetze und als Anteilseigner an zahlreichen Verteilnetzen die Aufgabe des Systembetreibers. Zudem waren diese neben den Stadtwerken im Endkundengeschäft aktiv. 9 Der Elektrizitätssektor stand unter spezieller staatlicher Aufsicht, der den monopolistisch strukturierten Markt schützen sollte, 10 so dass für die Versorgungsunternehmen faktisch kein Wettbewerb existierte und die Verbraucher hinsichtlich der Wahl ihres präferierten Energieversorgers beschränkt waren. 11
Bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinie entschied sich die Bundesrepublik als
5 Vgl. Deutscher Bundestag, (1997), S. 1-2
6 Vgl. Brunekreeft, G./Bacuknecht, D., (2006), S. 240
7 Vgl. Dinand, J./Reuter, E., (2006), S.20-24
8 Vgl. Haas, R./Glachant, J.M./ Keseric, N./ Perez, Y., (2006), S. 267
9 Vgl. Brunekreeft, G./Bauknecht, D., (2006), S. 239
10 Vgl. Dinand, J./Reuter, E., (2006), S. 21
11 Vgl. Deutscher Bundestag, (1997), S. 9
4
einziges Land in Europa für den verhandelten Netzzugang (negotiated Third-Party-Access) und gegen die Etablierung einer Regulierungsbehörde. 12 Der Netzzugang für Wettbewerber sollte mittels der privatwirtschaftlichen Verbändevereinbarung sichergestellt werden, durch die jedoch keine exakte Höhe, sondern vielmehr allgemeinen Kriterien zur Berechnung der Netzentgelte festlegt wurde. Dies führte aufgrund physikalischer Gegebenheiten zu einer hohen Komplexität und damit zu erheblichen Problemen bei der Berechnung. So schlossen sich der ersten Verbändevereinbarung zwangsweise eine zweite und dritte Vereinbarung an, die eine einfachere Berechnung der Netzentgelte sicherstellen sollten und zudem ein Vergleichsmarktkonzept vorsahen, um mittels eines indirekten Wettbewerbes zwischen den Netzen Anreize zu Effizienzsteigerungen zu setzen. 13 Die Verbändevereinbarungen sollten durch das Bundeskartellamt überwacht werden um Diskriminierungsfreiheit und angemessene Entgelte sicherzustellen. Jedoch war die Behörde angesichts der großen Zahl an regionalen Netzwerken mit dieser Aufgabe überfordert, so dass sich zu keiner Zeit eine effektive ex Post Aufsicht ergab. 14 Die Bundesregierung entschied sich bei der Umsetzung der Reform gegen die vertikale Entflechtung der Versorgungsunternehmen und verzichtete damit auf die Restrukturierung des Sektors. 15 Sie rechtfertigte dies mit dem Argument, man wolle kein neues rechtlich umfassend abgesichertes Netzmonopol - wie es im Falle des Ownership-Unbundling entstünde - schaffen. 16 Als einziges Land innerhalb der EU entschied sich Deutschland außerdem für die völlige Öffnung der Märkte für Endkunden, was von der EU erst für 2007 vorgesehen war. 17
Nach der Liberalisierung des deutschen Elektrizitätssektors entwickelte sich der Wettbewerb für die Konsumenten insbesondere für Haushaltskunden und Kleinunternehmen nur langsam, so sanken die Preise für Elektrizität kurzfristig, stiegen danach jedoch wieder an. Einen nicht unerheblichen Teil dieser Entwicklung dürfte dabei die Politik zu verantworten haben, die durch Steuererhöhungen und der Einspeisung der Erneuerbaren Energien die Preise für elektrische Energie erhöhte. 18 Während die unregulierten Netznutzungsentgelte im internationalen Vergleich auf einem relativ hohen Niveau lagen, ergaben sich im Erzeugungs- 12Vgl. Brunekreeft, G., (2002), S. 212
13 Vgl. Dinand, J./Reuter, E., (2006), S. 24-28
14 Vgl. Brunekreeft, G./Bacuknecht, D., (2006), S. 242
15 Vgl. Haas, R./Glachant, J.M./ Keseric, N./ Perez, Y., (2006), S. 280
16 Vgl. Deutscher Bundestag, (1997), S. 12
17 Vgl. Brunekreeft, G./Bacuknecht, D., (2006), S. 240-241
18 Vgl. Brunekreeft, G./Bacuknecht, D., (2006), S. 242-243
5
sowie Retailbereich nur geringe Gewinnmargen, die in Großbritannien im Einzelhandel beispielsweise um 135% über den deutschen lagen, so dass nur wenig neue Anbieter in den Markt eintraten. 19 In der Folgezeit gingen daher zahlreiche Beschwerden beim Bundeskartellamt ein, in denen die Konkurrenten der Versorgungsunternehmen mitteilten, dass sie aufgrund der hohen Netzentgelte ihre Leistungen nicht Kostendeckend und Gewinnbringend anbieten könnten. Außerdem verwiesen sie auf das wettbewerbsschädliche Verhalten der ehemaligen Monopolisten, 20 die den Wettbewerb um wechselwillige Kunden behinderten, in dem sie beispielsweise bei einer Kündigung die vorherige Zustimmung des Grundstückeigentümers verlangten oder den Kunden mitteilten, dass der Wechsel aufgrund einer speziellen Braunkohleschutzklausel unmöglich sei. 21
Im Jahre 2005 musste die Bundesregierung das Energiewirtschaftsgesetz aufgrund einer weiteren EU-Richtlinie ändern und damit eine unabhängige Regulierungsbehörde installieren. 22 Die Bundesnetzagentur ist seit dem für die Ex-Ante Regulierung der Netzentgelte zuständig und ersetzt die Verbändevereinbarungen. Zudem überwacht sie die Fortschritte hinsichtlich der vertikalen Entflechtung, die durch die EU-Richtlinie vorangetrieben wurde. 23 In diesem Zusammenhang erachtet der Präsident der Netzagentur Kurth sogar die Gründung einer deutschen Netzgesellschaft für notwendig, um die deutsche Position innerhalb Europas zu stärken und den Stromhandel weiter zu erleichtern. Außerdem kündigte er an, durch höhere Renditen für Stromnetzbetreiber die Investitionsanreize stärken zu wollen. 24 Das Energiewirtschaftsgesetz von 2005 eröffnet zudem die Möglichkeit die Kostenregulierung durch eine Anreizregulierung von Netzentgelten zu ersetzen und sieht die Etablierung eines Benchmarking vor. 25
3 Die disaggregierte Analyse des Elektrizitätssektor
Damit die Maßnahmen und die Wirkungen staatlicher Regulierung hinsichtlich der Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitätssektor analysiert werden können, sollte in einem ersten Schritt zunächst ermittelt werden, welche Wertschöpfungsstufen der Regulierung
19 Vgl. Brunekreeft, G., (2002), S. 213-214
20 Vgl. Bundeskartellamt, (2001), S.1
21 Vgl. Deckstein, D./ Dohmen, F., (2000) S. 121
22 Vgl. Dinand, J./Reuter, E., (2006), S.26-27
23 Vgl. Brunekreeft, G./Bacuknecht, D., (2006), S. 247-251
24 Vgl. o.V., (2008), S. 11
25 Vgl. Dinand, J./Reuter, E., (2006), S.28-30
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Arbeit zitieren:
Oliver Rydygel, 2008, Die Rolle der Regulierung für die Schaffung fairer Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitätssektor, München, GRIN Verlag GmbH
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Die Anreizregulierung der bundesdeutschen Elektrizitätswirtschaft
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