Inhaltsangabe:
1. Einleitung
2. Definition der Aufsichtspflicht
2.1 Wer bedarf der Aufsicht ?
2.1.1 Minderjährige
2.1.2 Volljährige
2.1.3 Aufsichtsberechtigte
3. Aufsichtspflicht im Überblick
3.1 Gesetzliche Aufsichtspflicht
3.2 Vertragliche Aufsichtspflicht
3.3 Gefälligkeitsaufsicht
4. Voraussetzungen für die Entstehung der Aufsichtspflicht
entlang eines Beispielfalls: Unfall während einer Ferienfreizeit
4.1 Fragestellung
4.2 Alter der Aufsichtsbedürftigen
4.3 Entwicklungsstand und Einsichtsfähigkeit
4.4 Verkehrssicherung
4.5 Regionale Gegebenheiten
4.6 Fähigkeiten und Fertigkeiten der Betreuerinnen
4.7 Gruppengröße
4.8 Zumutbare Aufsicht
5. Möglichkeiten zur Erfüllung der Aufsichtspflicht
6. Fallauswertung
Literaturangabe
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1. Einleitung
In der sozialpädagogischen Praxis treten immer wieder Fragen zur Aufsichtsführung auf. Es ergeben sich häufig Probleme, da wenig Betreuerinnen genau wissen, wie eine „richtige“, d.h. juristisch nicht angreifbare Aufsichtsführung aussieht. Der Ausspruch „ als Sozialarbeiterin, Erzieherin, Betreuerin stehst du immer mit einem Bein im Gefängnis“ macht vielen Angst und verleitet dazu, die Aufsicht entweder zu streng oder zu locker zu handhaben. Eines der Erziehungsziele ist die Erziehung zur Selbständigkeit und Eigenverantwortung. Wie ist dieser Anspruch mit einer Aufsichtsführung zu vereinbaren, wo müssen Grenzen gesetzt werden, nach welchen Richtlinien muß ich als Betreuerin arbeiten? Hier gibt es keine allgemeingültigen Tips und Tricks. Die sozialpädagogische Praxis ist vielfältig und befindet sich permanent im Wandel in einem Entwicklungsprozeß. Diese Arbeit kann nicht vollständig über die Aufsichtsführung aufklären, aber ich möchte im Kinder und Jugendbereich ein wenig den „Schleier“ lüften und einige spannende Faktoren erläutern, auf die eine Betreuerin achten sollte, wenn sie in der Praxis arbeitet. Anfangs werde ich kurz die Definition von Aufsichtspflicht mit einer Erläuterung der Aufsichtspflicht im Überblick vorstellen. Anschließend stelle ich einen Fall vor, an dem ich die Voraussetzungen für eine hoffentlich funktionierende Aufsichtsführung erläutern werde. Später werde ich darauf hinweisen, mit welchen Möglichkeiten die Betreuerinnen praktisch arbeiten können.
Zum Schreibgebrauch: Im ersten Teil der Arbeit verwende ich ausschließlich die weibliche Form bei Personen und Berufsbezeichnungen. Da nach wie vor mehr Frauen in
3
sozialen Berufen zu finden sind und ich dem Rechnung tragen möchte, halte ich das für
angebracht. Die männlichen Menschen möchte ich immer mit gedacht wissen.
2. Definition der Aufsichtspflicht
Aufsichtspflicht ist die „Verpflichtung von Eltern, Vormund, Pfleger u.ä.
Erziehungs- und Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung von
1 Minderjährigen, Kranken, Gebrechlichen.“.
Das bedeutet: „Der Aufsichtsbedürftige ist zu beobachten, zu belehren
und aufzuklären, zu leiten, auf sein Verhalten ist Einfluß zu nehmen (Mü
2 . FamRz 97, 740)“
„Personen, denen Minderjährige oder ... aufsichtsbedürftige Volljährige zur Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung, Begutachtung ... anvertraut worden sind, haben für diese Personen die Verantwortung. Dazu gehört ..., die zu Betreuenden davor zu bewahren, daß diese selbst Schäden erleiden oder andere Personen schädigen ... Diese doppelte Verpflichtung heißt
3 Aufsichtspflicht.“
Im folgenden Kapitel werde ich zunächst näher darauf eingehen, wer
aufsichtsbedürftig ist und wer unter welchen Umständen
aufsichtsberechtigt ist.
2.1 Wer bedarf der Aufsicht?
§ 832 BGB lautet:
„(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.“
1 Aus Bertelsmann Volkslexikon 1956 S:138
2 Palandt S. 1138, 4) Inhalt der Aufsichtspflicht, § 832 BGB
3 Schleicher, Familie und Recht, S.52, Definition Aufsichtspflicht im Original teils kursiv
4
Aus § 832 BGB folgt, dass Minderjährige ohne Rücksicht auf ihre geistige und körperliche Entwicklung immer aufsichtsbedürftig sind. Volljährige sind dann aufsichtsbedürftig, wenn sie aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht allein zurecht kommen bzw. nicht das nötige
4 Die aufsichtsberechtigte Einsehen in eventuelle Gefahren besitzen.
Person übernimmt in diesen Fällen eine Schutzfunktion, die einerseits bedeutet, der schutzbefohlenen Person unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes eine eigene Persönlichkeitsentwicklung mit eigenem Lernerfolg zu ermöglichen, andererseits sie vor möglichen Gefahren zu warnen oder Gefahren abzuwenden. Auch haftet die aufsichtsberechtigte Person dann, wenn sie dieser Pflicht nicht ausreichend nachkommt.
2.1.1 Minderjährige
Minderjährige sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. In § 832 BGB heißt es, Minderjährige bedürfen unabhängig von ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung grundsätzlich der Aufsicht. (Wer die Aufsicht übernehmen kann werde ich unter Punkt 2.1.3 ausführen.) Aufsichtsbedürftigkeit und Schuldfähigkeit sind nicht identisch. So ist ein Minderjähriger zwar immer aufsichtsbedürftig, Kinder ab dem vollendeten
7. Lebensjahr können jedoch für einen Schaden (mit-) verantwortlich gemacht werden, wenn sie die erforderliche Einsicht in die Tat haben. Sie sind grundsätzlich schuldfähig. „Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit
4 vgl.„Sozialpädagogische Praxis; Die Aufsichtspflicht der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen.“ S.1
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erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem
5 Taubstummen.“
Der Reifestand eines Kindes ist zwar bei der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, für die Aufsichtsbedürftigkeit ist er nicht relevant, obwohl es je nach Entwicklungsstand Abstufungen in der Art der Beaufsichtigung gibt (dazu Punkt 4.3). Eine Ausnahme für die Aufsichtsbedürftigkeit von Minderjährigen steht im § 1633 BGB: „Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.“ Das bedeutet, dass nach der Heirat einer Minderjährigen die Aufsichtsbedürftigkeit erlischt.
2.1.2 Volljährige
In § 2 BGB heißt es: „Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.“ Volljährige sind grundsätzlich nicht mehr aufsichtsbedürftig, doch es gibt Ausnahmen. „Wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes können auch Volljährige der Beaufsichtigung bedürfen, z.B. Kranke, geistig oder körperlich Behinderte, Epileptiker,
6 Die Aufsichtsbedürftigkeit eines Volljährigen richtet sich nach Blinde.“
dessem geistigen und körperlichen Zustand. Für geistige Zustände wären das z.B. Verwirrtheit, Anfallsleiden, Geistesgestörtheit. Körperlich bedingte Aufsichtsbedürftigkeit kann bei Gebrechlichkeit, Blindheit, Gehörlosigkeit u.ä. bestehen. Die Aufsichtsbedürftigkeit ist in jedem Einzelfall nochmals zu prüfen. Maßgebend ist, ob von dem Betroffenen eine Gefahr für Dritte ausgehen könnte, die er selber nicht steuern und
7 beherrschen kann.
5 § 828 Abs. 2 BGB
6 Palandt; S.1138; 2b. vgl. Rn 8a, ;§ 832 BGB in der Originalfassung ist der Text mit Abkürzungen versehen
7 Storr, Die Aufsichtspflicht der Soz. päd“ S. 2 von1990
6
2.1.3 Aufsichtsberechtigte
Aufsichtsberechtigte sind grundsätzlich Volljährig. Minderjährige dürfen nur in besonderen Fällen die Aufsicht ausüben. Bei einer rechtswirksamen Übernahme der Aufsichtspflicht durch eine minderjährige Person, bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Dabei ist zu prüfen, ob die minderjährige Person mit der
8 Aufsicht nicht überfordert ist.
3. Aufsichtspflicht im Überblick
„Personen, denen aufsichtsbedürftige Minderjährige (siehe 2.1.1) oder aufsichtsbedürftige Volljährige (siehe 2.1.2) zur Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung, Begutachtung ... anvertraut worden sind, haben
9 Verantwortung haben bedeutet für diese Personen die Verantwortung.“
nach Schleicher, die anvertrauten Personen vor Schäden zu bewahren, sowie auch Dritte vor einer eventuellen schädigenden Handlung durch eine anvertraute Person zu schützen. „Diese doppelte Verpflichtung heißt
10 Sahliger 11 betont, dass für Kinder und Jugendliche Aufsichtspflicht.“
12 aber genauso können die viele Gefahren in der Umwelt bestehen,
Kinder und Jugendlichen für andere Menschen (Dritte) eine Gefahr darstellen. Nach §1631 BGB Nr.1 haben Eltern die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen und zu beschützen. Die Aufsichtspflicht kann auch auf andere Personen übertragen werden, wie z.B. Babysitter, Tagesmütter, Erzieherinnen, Betreuerinnen usw. Diese Übertragung hat im wesentlichen nichts mit einem Erziehungsauftrag zu tun. Erziehung dient der geistigen und seelischen Entwicklung, eine Beaufsichtigung soll die Kinder und Jugendlichen in erster Linie vor einem Schaden schützen und
8 Schleicher, Familie und Recht, S.54
9 Schleicher, Familie und Recht, S.52
10 ebd.
11 Sahliger, Aufsichtspflicht, S.15
12 zum Beispiel im Verkehr, im Umgang mit Werkzeug usw.
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davor bewahren, andere zu schädigen. Dennoch steht die Aufsichts- 13 mitder Erziehung, andernfalls übernahme in einer „Wechselwirkung“
würde es sich um eine bloße Aufbewahrung handeln, was sich nicht mit den pädagogischen Zielen von sozialen Einrichtungen vereinbaren ließe. Es besteht eine Varianz in der Art des Erziehungsauftrages, abhängig von Dauer und Zweck der Übertragung. So hat ein Heim einen größeren Einfluß zu nehmen, als eine Ferienmaßnahme von einer Woche. Sahliger merkt dazu an, dass auch kürzere Aufenthalte zu einer geistigen und seelischen Entwicklung beitragen. Die Aufsichtspflicht wird entweder Kraft gesetzlicher Bestimmungen oder durch vertragliche Abmachung bestimmt. Beides werde ich im Folgenden erläutern. Die Gefälligkeitsaufsicht, die häufig zu Mißverständnissen führt, werde ich am Schluß in Punkt 3.3 behandeln.
3.1 Gesetzliche Aufsichtspflicht
Die gesetzliche Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn eine Person aufgrund eines Gesetzes zur Aufsicht verpflichtet ist, ohne dass es auf
14 Die gesetzliche Aufsichtspflicht besteht deren Einverständnis ankommt.
15 zitiert für Eltern, sofern diese die Personensorge besitzen. (Palandt
16 , 1671 ff 17 , 1757 18 , 1765 19 .) Der dazu die Paragraphen §§ 1626 ff
Vormund oder Pfleger besitzt gegenüber seinem Mündel (einem Minderjährigen oder in einigen Fällen auch gegenüber Volljährigen) nach
20 , 1797 21 , 1800 22 , 1909 23 die Personensorge. den Paragraphen §§ 1793
13 vgl.Sahliger, Aufsichtspflicht, S.15
14 vgl. Palandt, S.1138,§ 832 BGB 3a) aa)
15 Palandt, S. 1138, § 832 BGB, 3) aa)
16 betrifft die Elterliche Sorge
17 betrifft das getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
18 betrifft den Namen des Kindes
19 betrifft den Namen des Kindes nach der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses
20 Haftung des Mündels
21 behandelt mehrere Vormünder
22 betrifft Umfang der Personensorge in bezug auf einen Vormund
23 behandelt die Ergänzungspflegschaft
8
24 noch die öffentlichen Heil- und Außerdem werden in Schleicher
Pflegeanstalten nach Landesrecht erwähnt, die eine gesetzliche Aufsichtspflicht übernehmen.
3.2 Vertragliche Aufsichtspflicht
Eine vertragliche Aufsichtspflicht liegt immer dann vor, wenn von einer Person, die Kraft des Gesetzes die Aufsichtspflicht inne hat, die Verpflichtung zur Aufsicht auf eine andere Person (z.B. Betreuerin) durch eine entsprechende Vereinbarung übertragen wird. Diese Vereinbarung
25 kann unterschiedliche Formen haben. Sie kann laut Schleicher ausdrücklich ausgesprochen werden, stillschweigend übernommen oder
26 ergeben. Es bestehen also keine sich einfach „aus der Natur der Sache“
Formvorschriften. Die vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht kann von Situation zu Situation unterschiedlich ausfallen. Der Wille zur Übertragung der Aufsicht, sowie der Wille zur Übernahme der Aufsichtspflicht müssen erkennbar sein. Der Vertrag muß zwischen den jeweils Berechtigten geschlossen werden. Er muß entweder mit Einstimmung der Personensorgeberechtigten von dem Aufsichtsbedürftigen selbst, oder direkt von den Personensorgeberechtigten geschlossen werden. Auf der anderen Seite der Vertragsparteien muß eine natürliche Person die
27 Erst dann wird die Übernahme rechtsgültig. Eine Aufsicht übernehmen.
natürliche Person ist z.B. eine Tagesmutter oder auch das Erziehungspersonal eines Kindergartens oder Hortes, das mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter wie dem Jugendamt oder öffentlichen Trägern wie der Caritas, eine Aufsicht übernehmen können. Beispielsweise durch die Unterschrift der Eltern auf einem Anmeldeformular. „Gleichgültig, ob
24 Hans Schleicher, Familie und Recht, S. 52, 1999
25 Schleicher, Familie und Recht, S. 54
26 ebd.
27 vgl. Schleicher, Familie und Recht, S. 53
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Quote paper:
Michaela Kosin, 2002, Aufsichtspflicht in der Kinder-und Jugendhilfe, Munich, GRIN Publishing GmbH
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