2
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
Abbildungsverzeichnis 5
Tabellenverzeichnis 5
A. Einleitung 6
B. Vergleich der Steuersysteme. 6
I. Das schweizerische Steuersystem 6
1. Besteuerung von natürlichen Personen 6
2. Besteuerung von Unternehmen 11
3. Verkehrssteuern. 12
4. Besteuerung des Grundbesitzes. 15
5. Sonstige Steuerarten 15
6. Besteuerungsverfahren. 16
II. Das deutsche Steuersystem 18
1. Besteuerung von natürlichen Personen 18
2. Besteuerung von Unternehmen 20
3. Verkehrssteuern. 21
4. Besteuerung des Grundbesitzes. 22
5. Sonstige Steuerarten 22
6. Besteuerungsverfahren. 24
III. Unterschiede, Vor- und Nachteile 25
1. Direkte Steuern 25
2. Verkehrssteuern. 27
3. Steuern auf den Grundbesitz 27
4. Sonstige Steuern 27
5. Besteuerungsverfahren. 27
C. Fazit. 28
Anhang 29
Literaturverzeichnis 37
3
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AktG Aktiengesetz ALV Arbeitslosenversicherung AO Abgabenordnung BewG Bewertungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über direkte Steuern eidg. eidgenösische EO Erwerbsersatzordnung ErbStG Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuerrichtlinien FamLeistG Familienleistungsgesetz FGO Finanzgerichtsordnung GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GewStG Gewerbesteuergesetz GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GrESt Grunderwerbssteuergesetz GrSt Grundsteuergesetz HGB Handelsgesetzbuch IV Invalidenversicherung KG Kommanditgesellschaft KStG Körperschaftssteuergesetz MWSTG Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer oHG offene Handelsgesellschaft OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
4
OV-EFD Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement QStV Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer SolZG Solidaritätszuschlaggesetz StG OW Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Obwalden StG UR Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri StG Bundesgesetz über die Stempelabgaben StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden UStG Umsatzsteuergesetz VersStG Versicherungsteuergesetz VKP Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer VStG Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
5
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Berechnung der kantonalen Steuerbelastung Abbildung 2 Steuerbezug der Kantons- und Gemeindesteuern Abbildung 3 Berechnung der Grunderwerbssteuerbelastung
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Einkommensermittlung in der Schweiz
Tabelle 2 Belastung des Bruttoeinkommens durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in %
Tabelle 3 Einkommensermittlung in Deutschland nach R 2 EStR
6
A. Einleitung
Die Prominenten machen es uns vor. Otto Beisheim, Gründer des Metro Konzerns, wohnt in Baar (Kanton Zug), Michael Schumacher in Vufflens-le-Château (Kanton Waadt). Es gibt viele Deutsche, die aus steuerlichen Gründen ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Doch ist die Schweiz wirklich eine Steueroase? Welche Vorteile obliegen dem schweizerischen Steuerbürger, die der deutsche nicht hat? Sind es einfach nur niedrigere Steuersätze oder liegt dort ein ganz anderes System zugrunde?
Auf den folgenden Seiten will ich insbesondere auf die Unterschiede der Steuersysteme eingehen. Da jedoch beide Steuersysteme sehr umfangreich sind, habe ich mich auf die einnahmestärksten Steuerarten beschränkt und bin besonders auf die steuerliche Belastung natürlicher Personen eingegangen.
B. Vergleich der Steuersysteme
I. Das schweizerische Steuersystem
Die Schweiz besteht aus 26 Kantonen und 2.636 Gemeinden. 1
Sie ist ein sehr föderalistischer Staat, man könnte sie auch als ein Staat mit 27 Steuersystemen bezeichnen. Die Steuereinnahmen beliefen 2006 auf 108.312 Mio. CHF. Diese sind verteilt auf Bund (47,0%), Länder (32,6%) und Gemeinden (20,4%). 2
1. Besteuerung von natürlichen Personen
Natürliche Personen sind in der Schweiz einkommen- und vermögenssteuerpflichtig. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden erheben jeweils eine Einkommensteuer. Die Vermögenssteuer wird von den Kantonen und Gemeinden erhoben. Die unbeschränkte Steuerpflicht richtet sich nach der persönlichen Zugehörigkeit der Person und besteuert die Welteinkünfte. Voraussetzung ist ein steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Ab einer Verbleibdauer von 30 Tagen ist
1 Bundesamt für Statistik: Schweiz - die Gemeinden, Institutionelle Gliederungen der Schweiz.
2 Bundesamt für Statistik: Einnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
7
bei Erwerbstätigen und 90 Tagen bei Nicht-Erwerbstätigen von einem Aufenthalt auszugehen. Vorübergehende Unterbrechungen sind unbedeutend (Art. 3 Abs. 1-3 DBG).
a) Bundeseinkommensteuer
Der Einkommensteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Sie können in vier Kategorien unterteilt werden: 3
• Einkünfte aus unselbständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17-19 DBG);
• Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 20-21 DBG);
• Einkünfte aus Vorsorge (Art. 22 DBG);
• Übrige Einkünfte (Art. 23f DBG).
Als Vermögensertrag aus unbeweglichem Vermögen ist auch der Eigenmietwert des selbstgenutzten Einfamilienhauses anzusehen. Auch Lotteriegewinne sind als übrige Einkünfte zu deklarieren.
Steuerbefreit sind u.a. der Vermögensanfall infolge Erbschaft oder Schenkung, die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln und private
Veräußerungsgewinne (Art. 24, Art 16 Abs. 3 DBG). Das steuerbare Einkommen ist wie folgt zu berechnen. 4 Tabelle 1 Einkommensermittlung in der Schweiz
Gewinnungskosten sind alle Aufwendungen die zur Erzielung der Einkünfte notwendig waren. 5 Diese Kosten werden häufig pauschal festgelegt, pro Fahrkilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden z. B. 0,45-0,65 CHF (abhängig von der Gesamtfahrleistung) anerkannt. Für Mehrkosten bei auswärtiger
3 Mennel/Försters, Steuern in Europa, Amerika und Asien, Rz. 41.
4 vgl. Kubaile/Suter/Jakob, Steuer- und Investitionsstandort Schweiz, S. 36.
5 Mennel/Försters, Steuern in Europa, Amerika und Asien, Rz. 45.
8
Verpflegung können pauschal 15 CHF pro auswärtige Mahlzeit oder bei dauernder Auswärtstätigkeit 3.200 CHF im Jahr anerkannt werden. 6 Abschreibungen auf die Anschaffung von Wirtschaftsgütern können linear sowie degressiv vorgenommen werden. Die jeweiligen Abschreibungssätze sind verhältnismäßig großzügig: Fabrikgebäude mit 4% der Anschaffungs-/Herstellungskosten pro Jahr, Werkzeuge mit 45% und Motorfahrzeuge mit 40%. 7 Bei einer degressiven Abschreibung verdoppelt sich dieser Steuersatz.
Allgemeine Abzüge sind Beiträge und Prämien an die AHV/IV/EO/ALV, Unterhaltsleitungen sowie unter bestimmten Höchstbetragsvoraussetzungen Schuldzinsen, sonstige Versicherungsprämien, Geld- und Sachspenden, Krankheits-und Unfallkosten. Bei einem Zweiverdiener-Haushalt kann 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens in Abzug gebracht werden, mind. 7.600 CHF und max. 12.500 CHF (Art. 33-33a i. V. m. Art. 212 DBG). Nicht abziehbare Aufwendungen sind private Lebenshaltungskosten,
Ausbildungskosten, Aufwendungen für die Schuldentilgung, Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern (Art. 34 DBG).
Darüber hinaus werden für entsprechende private Verhältnisse Sozialabzüge gewährt. Für Kinder, erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person wird ein Freibetrag von 6.100 CHF (Art. 7 VKP „Sozialabzüge“ nach Art. 213 Abs. 1 Bst. a, b DBG) und für Verheiratete 2.500 CHF (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG) in Abzug gebracht.
Die Einkommensteuer wird anhand eines progressiv verlaufenden Stufentarifs berechnet. Ab einem Steuerbetrag von 25 CHF, d. h. ab einem steuerbaren Einkommen von 16.900 CHF bei Ledigen und ab 29.200 CHF bei Verheirateten bzw. Einelternfamilien wird Steuer erhoben. Der Maximalsatz beträgt 11,5% und beginnt bei einem steuerbaren Einkommen von 712.500 CHF für Ledige und 843.600 CHF für Verheiratete und Einelternfamilien (Art. 5 VKP „Tarife nach Art. 214 DBG“).
6 Mennel/Försters, Steuern in Europa, Amerika und Asien, Rz. 141.
7 Mennel/Försters, Steuern in Europa, Amerika und Asien, Rz. 90.
Die kantonale Einkommensteuer weist noch einige Unterschiede zur Bundeseinkommensteuer auf. Das StHG ist nur als Rahmengesetz anzusehen, Steuertarife, Steuersätze und Abzüge bleiben weiterhin kantonale Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 3 StHG). Zusätzlich bestimmt, neben dem gesetzlich festgelegten Steuersatz, der Steuerfuß die Steuerbelastung. Dieser wird jährlich neu festgelegt und an die finanziellen Bedürfnisse der Gemeinwesen angepasst. 8
Auch zwischen den Kantonen gibt es unterschiedliche Steuerberechnungsmethoden. In den meisten Kantonen wird das Einkommen progressiv besteuert, wie bei der Bundes-einkommensteuer. 9 Im Kanton Obwalden wurde zum 1.1.2006 die degressive Besteuerung eingeführt, diese wurde jedoch am 7. Juni 2007 vom Bundesgericht als verfassungswidrig erklärt. 10
Stark diskutiert wird auch das „Flat Rate Tax“- System. Es handelt sich hierbei um eine proportionale Besteuerung des Einkommens nach Abzug eines Freibetrages. Im Kanton Obwalden wurde diese zum 1.1.2008 eingeführt (Steuersatz: 1,8%; Freibetrag: 10.000 CHF) [Art. 38 Abs.1, Art. 37 Abs. 1 Bst. e StG OW]. 11 Der Kanton Uri folgte zum 1.1.2009 mit einem Steuersatz von 7,2% und einem Freibetrag von 14.500 CHF (Art. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1 StG UR). 12
8 Kubaile/Suter/Jakob, Steuer- und Investitionsstandort Schweiz, S. 14.
9 J. Weigell in Debatin/Wesselmeyer, Beck´ sche Steuerkommentare DB, Rz. 30.
10 Schweizerisches Bundesgericht: BGE 133 I 206.
11 Kanton Obwalden Online: Kantonale Steuerverwaltung Obwalden.
12 Kanton Uri: Steuersätze und Tarife.
10
Tabelle 2 Belastung des Bruttoeinkommens
durch Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in % 13
Alle 26 Kantone besteuern zusätzlich zum Einkommen noch das Vermögen. Die Vermögensteuer umfasst das bewegliche und unbewegliche Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie das in Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetriebe investierte Vermögen. Bewertet wird dieses mit dem Verkehrswert (Art. 14 StHG). Hausrat sowie persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert (Art. 13 Abs. 4 StHG). Private und geschäftliche Schulden können unbeschränkt in Abzug gebracht werden. 14
Die Freibeträge liegen bei Ledigen zwischen 31.000 CHF im Kanton Wallis und 201.000 CHF im Kanton Tessin und bei Verheirateten mit 2 Kindern zwischen 61.000 CHF im Kanton Wallis und 321.000 CHF im Kanton Tessin. Die Belastung des Reinvermögens liegt bei einem Vermögen von 200.000 CHF (Verheirateter, ohne Kinder) bei 0‰ im Kanton Tessin bis 5,1‰ im Kanton Freiburg. 15
13 Eidg. Steuerverwaltung: Steuerbelastung in der Schweiz 2007, S. 10f, 18f.
14 Kubaile/Suter/Jakob, Steuer- und Investitionsstandort Schweiz, S. 44.
15 Eidg. Steuerverwaltung: Steuerbelastung in der Schweiz 2007, S. 34, 36.
Die kommunale Einkommens- und Vermögenssteuer ist in den meisten Fällen als eine Art Zuschlag zur kantonalen Steuer zu sehen. Sie unterscheidet sich nur in der Höhe des Steuerfußes von der kantonalen Steuer. 16
e) Besteuerung nach Aufwand
Nicht-Schweizer Bürger, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, können pauschal versteuert werden. Die Steuer-bemessungsgrundlage orientiert sich an den Lebenshaltungskosten, da es sich oft schwierig gestaltet das gesamte Welteinkommen und Weltvermögen festzustellen bzw. zu überprüfen. Aus Vereinfachungsgründen wird u. a. ein Vielfaches (grds. das 5-fache) des Mietwerts bzw. der Kalt-Miete genommen. Angewandt werden aber auch hier die ordentlichen Steuertarife. Schweizer, die nach mind. 10-jähriger Abwesenheit wieder in die Schweiz zurückkehren, sind im Jahr des Zuzugs Nicht-Schweizern gleichgestellt. Alle aus schweizerischen Quellen stammenden Einkünfte und jene ausländische Einkünfte, die lt. DBA in der Schweiz zu versteuern sind, bilden eine Mindestbemessungsgrundlage für die Steuerberechnung.
Eine solche Pauschalbesteuerung ist auf Bundes- sowie kantonaler Ebene zu finden, wodurch auf Bundesebene die Einkommensteuer und auf kantonaler Ebene die Einkommen- und Vermögenssteuer abgegolten ist. 17 (Art. 14 DBG, Art. 6 StHG)
Es gibt neben der Einzelfirma verschiedene Arten von Personen-gesellschaften, die bekanntesten sind die einfache Gesellschaft (OR Art. 530-551), die Kollektivgesellschaft (OR Art. 552-593) und die Kommanditgesellschaft (OR Art. 554-619). 18
16 Kubaile/Suter/Jakob, Steuer- und Investitionsstandort Schweiz, S. 13.
17 Kubaile/Suter, PiStB 3/2008, S. 78-82.
18 Portal kleinerer und mittlerer Unternehmen: Rechtsformen.
Arbeit zitieren:
Julia Meyer, 2009, Vergleich der Steuersysteme Deutschland - Schweiz, München, GRIN Verlag GmbH
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