Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung
...
3
2
Besteuerung von Körperschaften und deren Gesellschaftern
als juristische Person ...
4
2.1 Subjektive
Steuerpflicht
...
4
2.2
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens...
5
2.3 Besteuerung
von
Wertzuwächsen
...
5
2.4
Besteuerung von Dividenden ...
6
2.5 Steuersätze
...
7
3
Umsatzsteuer und Zoll ...
9
3.1 Umsatzsteuer
...
9
3.2 Zoll
...
10
4 Fazit...
10
Literaturverzeichnis... I
Anhang ...
II
A
Normen, Gesetze und Richtlinien ...
i
A.1
Auszüge aus dem südafrikanischen Recht ...
i
A.1
Auszüge aus dem deutschen Recht ...
vii
B Doppelbesteuerungsabkommen
...
viii
C
Formulare und Muster Südafrika ...
xii
rz n sverzeichnis
2
rz n sverzeichnis
a.a. .
am angegebenen rt
A
Abgabenordnung
BMF
Bundesministerium der Finanzen
CG
Capital Gains ax
D
Dividend ax
EU
Europäische Union
GAAP
Generall Accepted Accounting Principles
Gmb
Gesellschaft mit beschränkter aftung
i. .v.
in öhe von
i.S.d.
im Sinne des
i. .m.
in erbindung mit
IASB
International Accounting Standards Boards
I A
Income ax Act
KStG
Körperschaftsteuergesetz
Mio.
Millionen
ECD
rganisation for Economic Co
peration and Development
R
south african Rand
SADC
South African Development Communit
SARS
South African Revenue Service
S C
Secondar ax on Companies
EUR
tausend Euro
u.a.
unter anderem
A
alue Added ax Umsatzsteuer
gl.
vergleiche
z.B.
zum Beispiel
in hr n
Steuern werden in Südafrika von der Zentralregierung, den Provinzen und
Gemeinden erhoben. Das and ist in insgesamt 34 Steuerbezirke eingeteilt.
Die jährlichen Gesetzesänderungen im Steuerrecht werden in Südafrika tra
ditionell vom Finanzminister in seiner aushaltsrede Budget Speech im
Februar eines jeden ahres angekündigt.
1
Auch 2009, am 11. Februar 2009,
präsentierte Finanzminister revor A. Manuel wieder ein ganzes Paket an
Steuerneuerungen für das aushaltsjahr 2009 2010, welches 12 Monate be
trägt und jeweils am 01. März eines jeden ahres beginnt.
2
ierbei möchte
das Finanzministerium folgende Effekte erreichen
ect ta
r
sa s
ers na inc
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usiness ta es
n irect ta es
Increase in general fuel levy
4.890
Electricity tax
2.780
Incandescent light bulb levy
20
Air passenger departure tax
120
Plastic bag levy
15
Diamond export levy
50
Increase in excise duties on tabacco products
and alcoholic beverages
2.100
u get
r
sa s
in Anlehnung an Budget 2009 10 ax Proposal 2009 10, http www.sars.gov.za
ools Documents DocumentDownload.asp FileID 42 45, Seite 27
in i i n
uth A rican an
A
Unternehmerische ätigkeiten können in Südafrika entweder als Einzelun
ternehmer sole proprietor oder in Form einer Körperschaft compan ,
Personengesellschaft partnership sowie eines rading rusts ausgeübt
werden. ier ist bei der Besteuerung von Unternehmen und deren Gesell
schaftern zunächst nach der Rechtsform
3
der vorliegenden Gesellschaft zu
unterscheiden. Die vorliegende Ausarbeitung beschränkt sich auf die Be
steuerung der Gesellschaft und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als
private compan in Südafrika.
1
gl. South African Revenue Service SARS , http www.sars.gov.za home.asp pid 292,
vom 0 . März 2009
2
gl. SARS, http www.sars.gov.za ools Documents DocumentDownload.asp FileID
42769, vom 0 . März 2009
3
ierzu exadin, http www.lexadin.nl wlg legis nofr oeur lxwezaf.htm, vom 19.03.2009
este er n er esellscha t n er esellscha ter in
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a ri a
este er n
v n r erscha ten n eren esellscha
tern als ristische ers n
Wie im deutschen Recht, lassen sich zu steuerlichen Zwecken Körperschaf
ten in ansässige und nicht ansässige, öffentliche und private Gesellschaften
unterteilen. Gesetzliche Grundlage der Körperschaft ist der mehrfach novel
lierte Income ax Act No. 5 1962. Erfasst werden nach Section 1 u.a. er
einigungen Associations , Kapitalgesellschaften Public und Private Com
panies sowie die Close Corporation. Personengesellschaften fallen nicht
unter dieses Recht.
4
e tive
te er licht
Unabhängig ob die Wertzuwächse aus aktiven oder passiven ätigkeiten
stammen, unterliegen die in Südafrika ansässigen Gesellschaften resident
companies seit 2001 grundsätzlich dem aus dem deutschen Steuerrecht be
kannten Welteinkommensprinzip. Eine Gesellschaft gilt als in Südafrika an
sässig, wenn sie entweder dort registriert ist, gegründet bzw. formiert wur
de, oder sich der rt der tatsächlichen Geschäftsleitung place of effective
management in Südafrika befindet. Als rt der tatsächlichen Geschäftslei
tung gilt hier nach der SARS Richtlinie, vergleichbar mit deutschem Recht
10 A
, der rt, wo die unternehmerischen Entscheidungen umgesetzt
bzw. gefällt werden und das agesgeschäft geführt wird.
5
4
gl. IWB Nr. 1 vom 09.01.200 , Fach 7 Südafrikanische Republik Gr. 2, Seite 134
5
gl. IWB Nr. 1 vom 09.01.200 , a.a. ., Seite 134
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a ri a
r ittl n es z verste ern en in
ens
Auch im südafrikanischen Steuers stem ist die Ausgangsbasis bei der Er
mittlung des zu versteuernden Einkommens die Gesamtsumme der Einkünf
te gross income . ier sind bei ansässigen Unternehmen nach dem Welt
einkommensprinzip die weltweit erzielten Einkünfte und bei nicht
ansässigen Unternehmen nur die Einkünfte aus südafrikanischen uellen
steuerpflichtig. Grundlage für die Ermittlung bildet der ahresabschluss ei
ner Unternehmung. ierzu wurden die South African Generall Accepted
Accounting Principles GAAP mittlerweile an die Bestimmungen des In
ternational Accounting Standards Boards IASB angepasst. Durch diese
Anpassung entspricht die südafrikanische Bilanzierung im Wesentlichen
dem internationalen Standard.
Für die meisten kleineren Gesellschaften endet das Steuerjahr entspre
chend dem eranlagungszeitraum natürlicher Personen Ende Februar. Un
ter den grö eren Gesellschaften hingegen gibt es eine ielzahl verschiede
ner Zeitpunkte für das Geschäftsjahresende. Der 31. Dezember, wie im
deutschen Recht, ist nicht der Regelfall.
6
Eine Konsolidierung und demnach eine Gruppenbesteuerung z.B. in Form
der rganschaft fand bisher keine Anerkennung im südafrikanische Recht.
7
este er n v n ertz
hsen
Einkünfte aus eräu erungsgeschäften, Kapitalerhöhungen, Umwandlun
gen und Wegzügen unterliegen dem Regime der Capital Gains ax CG
und flie en i.S.d. Schedule I A zur älfte in die Bemessungsgrundlage
der Körperschaftsteuer ein.
Die Ermittlung der Wertzuwächse erfolgt analog dem bei der Ermittlung des
zu versteuernden Einkommens angewendeten erfahrens. eräu erungs
verluste können hier jedoch nicht vertikal mit Gewinnen aus der gewöhnli
6
gl. IWB Nr. 1 vom 09.01.200 , a.a. ., Seite 135
7
gl. IWB Nr. 1 vom 09.01.200 , a.a. ., Seite 137
este er n er esellscha t n er esellscha ter in
¥ ¦
a ri a
chen Geschäftstätigkeit verrechnet, sondern nur vorgetragen werden ring
fenced losses horizontale erlustverrechnung.
este er n v n ivi en en
In Südafrika unterliegen Dividendenausschüttungen einer zusätzlichen Be
steuerung auf die Körperschaftsteuer. Die bislang als Secondar ax on
Companies S C gemä Section 64B and 64C i. .m. Section 1 des
I A 5 von 1962 bezeichnete Besteuerung, wurde zum ktober 2007 in
Dividend ax D
umbenannt und der Steuersatz von 12,5 auf 10
gesenkt.
In den letzten zwei ahren wurde vermehrt an der Anpassung der Dividen
denbesteuerung nach S C zu der nunmehr weltweit anerkannten uellenbe
steuerung nach ECD Musterabkommen gearbeitet. Diese soll die jetzt an
gewandte Methode zu einer echten Dividendensteuer in Form einer uel
lensteuer umwandeln. Zurzeit ist die südafrikanische erwaltung in den
Neuverhandlungen einzelner Doppelbesteuerungsabkommen
9
mit dem Ziel,
eine Mindestbesteuerung auf Dividendenzahlungen i. .v. 5 sicherzustel
len. Steuersubjekt wird dann nicht mehr die Körperschaft sondern der ein
zelne Dividendenempfänger sein. Der Einbehalt und die Abführung der
Steuer an die SARS unterliegt auch weiterhin der auszahlenden Körper
schaft. Eine Umsetzung ist jedoch nicht vor Mitte 2010 zu erwarten. ber
eine Steuerbefreiung oder Anrechnung der bisher nach S C grundsätzlich
einbehaltenen uellensteuer von 10 Schachtelbeteiligung 25
7,5
auf Dividendenausschüttungen an Gruppenunternehmen gemä der uns be
kannten Mutter
ochter Richtlinie wird nachgedacht.
10
gl. IWB Nr. 1 vom 09.01.200 , a.a. ., Seite 136 und Füsser, Rechtskompakt Südafri
ka Informationen zum Wirtschaftsrecht in Südafrika, anuar 2009, Seite 7
9
Siehe auch Anhang B, Doppelbesteuerungsabkommen und BMF, http www.bundes
finanzministrum.de nn 31 DE Wirtschaft
und
erwaltung Steuern Internationales
Steuerrecht Staatenbezogene
Informationen Suedafrika node.html
nnn true,
vom
25.03.2009
10
gl. Budget 2009 10 ax Proposals 2009 10, http www.sars.gov.za ools Documents
DocumentDownload.asp FileID 42 45, vom 09.03.2009, Seite 7
este er n er esellscha t n er esellscha ter in
§ ¨
a ri a
Das Mutterunternehmen in Deutschland als Empfänger der Dividendenzah
lung unterliegt im Inland folgender Besteuerung b KStG
11
este er n eines ivi en enertra s in e tschlan eteili n
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©
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©
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te er tze
Auf Grundlage des Budget 2009 10 vom 11. Februar 2009 wurde auch die
Besteuerung von Körperschaften reformiert. Nach neuem Recht ergeben
sich hieraus folgende Besteuerungen auf Ebene der juristischen Person
11
Siehe auch BMF, http www.bundesfinanzministerium.de nn 7497 DE Wirtschaft
und
erwatung Steuern Internationales
Steuerrecht Staatenbezogene
Informatio
nen Suedafrika 002
1,templateId raw,propert
publicationFile.pdf, vom 19.03.2009
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