Inhaltsverzeichnis
Zitierweise 3
1 Einleitung 4
1.1 Zielsetzung der Arbeit. 4
1.2 Aufbau und Umfang der Arbeit 5
2 Politische Anthropologie. 6
2.1 Fundament und Ziel der Gemeinschaft 7
2.2 Der Mensch als 'zoon politikon' 8
3 Der Bürger in der privaten Gemeinschaft 8
3.1 Die Konstitution des Oikos 9
3.2 Beziehungsverhältnisse innerhalb der Hausgemeinschaft 9
3.3 Das apolitische Herrschaftsverhältnis des Oikos 11
3.4 Rechtsdisziplinen der Hausgemeinschaft. 11
4 Die intrinsische Disposition des Bürgers. 12
4.1 Die Ordnung der menschlichen Seele 13
4.2 Die Staatsbürgerliche Tugend 14
4.3 Die zwei bürgerlichen Fähigkeiten 16
4.4 Die Tugend der Mehrheit 18
5 Politische Rechte. 19
5.1 Die Bestimmung des 'politikon dikaion' 19
5.2 Kriterien zur Zuerkennung des Staatsbürgerrechts 20
5.3 Beschränkung des Staatsbürgerrechts 20
5.3.1 Der divergierende Bürgerstatus des Handwerkers 21
5.3.2 Die Rechtlosigkeit des Sklaven. 22
5.4 Bürgerliche Freiheit. 23
6 Politische Gerechtigkeit 24
6.1 Reichweite des aristotelischen Gerechtigkeitsbegriff 25
6.2 Partikulargerechtigkeit 25
6.3 Politische Gerechtigkeit 26
Zitierweise 3
7 Bürgerliche Ämter und Ämterverteilung .................................................................... 28 7.1 Partizipation als Wesen bestimmendes Merkmal..................................................... 28 7.2 Prinzip der Ämtervergabe ........................................................................................ 29 7.3 Behörden und Ämter ................................................................................................ 29 8 Fazit ................................................................................................................................. 30 8.1 Was ist der Bürger? - Eine Zusammenfassung........................................................ 31 8.2 Theoretische oder politische Lebensführung? - Ein Ausblick................................. 32 8.2.1 Die Lebensform des 'bios theoretikos'.............................................................. 33 8.2.2 'Bios theoretikos' oder 'bios politikos'? ............................................................ 35
Literaturverzeichnis............................................................................................................... 38 Anhang A: Arten des Rechts [Zitatstellen] .......................................................................... 40 Anhang B: Einteilung der menschlichen Seele .................................................................... 41 Anhang C: Ethische und dianoetische Tugenden................................................................ 41 Anhang D: Formen der Gerechtigkeit ................................................................................. 42 Anhang E: Ämter und Behörden.......................................................................................... 43
Zitierweise
Die aristotelischen Schriften werden nach der Bekker-Paginierung zitiert. Soweit es sich nicht aus dem Zusammenhang ergibt, wird der entsprechenden Seitenzahl gemäss Bekker-Ausgabe der abgekürzte Titel der zugrunde liegenden Quellschrift vorangestellt:
• Politik -Pol.
• Nikomachische Ethik -NE
• Metaphysik - Met.
Einleitung 4
1 Einleitung
Am Anfang seiner Politik stellt Aristoteles die politische Wissenschaft als eine Lehre von der Gemeinschaft vor. Zuerst wird die Gemeinschaft bestimmt, dann werden daraus die Konsequenzen für die Bestimmung des Wesens des Menschen, vorrangig die des Bürgers, gezogen. Gesellschaft und Staat sind Ausdruck der menschlichen Natur. In ihnen prägen sich zwei Formen von Gemeinschaft aus: erstens die private, häusliche Gemeinschaft, welche der Erhaltung des natürlichen Lebens dient, und zweitens die öffentliche, politische Gemeinschaft, deren Zweck das gute Leben ist. Der Raum des Politischen ist das Öffentliche, der Bereich des Hauses das Private. Sie unterscheiden sich in ihrer Herrschaftsstruktur: Im Haus herrscht ein Verhältnis der Ungleichheit und der Unfreiheit vor. Im Staat hingegen besteht ein Verhältnis von Freien und Gleichen, in dem das Prinzip des wechselnden Regierens herrscht. Diese Unterscheidung von Oikos und Polis bildet ein erstes Kernstück der aristotelischen Lehre von der Politik und begründet den Begriff des Bürgers entlang seiner politischen Philosophie, an-hand dessen sich erst das zweite Kernstück bildet, das die bürgerlichen Rechte, die politische Gerechtigkeit und das System der Ämterzuweisung ausweist. Die Wesensbestimmung des Bürgers ist daher für Aristoteles primär und zentral, wenn er seine Analyse über den Staat vornimmt; sie ist wesentlich für das aristotelische Staatsverständnis: Da aber der Staat ein Zusammengesetztes ist, so muss, wie bei allem, was ein Gan-zes ist und viele Teile hat, zuerst diese Teile in Betracht zu nehmen sind, ebenso
auch bei ihm zuerst der Beg riff d es S ta a ts bürger s gesucht werden, da der Staat
eine Vielheit von Bürgern ist, und so ist die Frage denn diese: wen muss man einen
Bürger nennen, und was ist ein Bürger? (Pol. 1274b38ff.)
1.1 Zielsetzung der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist es darum, den Begriff des aristotelischen Staatsbürgers - dem vorgegebenen Umfang der Arbeit entsprechend - in möglichst allen Formen zu beleuchten. Der Fokus soll dabei nicht auf einer analytischen Begriffsbestimmung des polites liegen, sondern vielmehr den gesamten Wesensbereich des Menschen als Bürger in der aristotelischen Polis beleuchten. So soll der Bürger gemäss der aristotelischen Bestimmung des zoon politikon dahingehend auch als archon, als oikodespotes und oikonomikos bestimmt werden, seine intrinsische Beschaffenheit entlang der aristotelischen Tugendlehre herausgeschält und seine politischen Rechte und Funktionen dargelegt werden. All diese Komplexe zusammengefasst sollen ein möglichst abgerundetes Bildes des Bürgers vermitteln, so wie Aristoteles ihn in seinen politischen und ethischen Untersuchungen im Auge hatte. Damit wird der Zugang zur aristotelischen Staatslehre exklusiv durch die Wesensbestimmung des Bürgers erarbeitet, aufgrund derer das Verständnis für die hellenische Verfassungstheorie fusst. Im Vordergrund steht demgemäss das Ziel, erkenntnisleitend vom Begriff des Bürgers aus den Zugang zur aristoteli- schen Politik zu ermöglichen.
Einleitung 5
1.2 Aufbau und Umfang der Arbeit
Wie bereits einleitend erwähnt, bewegt sich der Bürger in einem privaten und einem öffentlichen Bereich. Diese Verortung verweist auf das politische Element der Untersuchung, denn das Wesen des Bürgers muss innerhalb der Räume seine Bestimmung finden, wo es Aktivität bildet. So bildet auf der einen Seite die Sphäre des Privaten, wo der Bürger als Privatmann innerhalb der Hausgemeinschaft fungiert, ein erstes Analyseelement, ein zweites die Sphäre des Öffentlichen, wo der Bürger als Teilnehmer der staatlichen Ordnung seine politischen Rechte, Freiheiten und Ämterwürden gemäss eines politischen Gerechtigkeitssystems wahr nimmt. In Anbetracht dessen, dass die aristotelische Staatslehre auf der Tugendlehre aufbaut, muss die Untersuchung ein zusätzliches, ethisches Element mit beinhalten - eine Analyse der intrinsischen Beschaffenheit des Bürgers -, die Aufschluss über die Seelenordnung und das darin ausgebildete Tugendvermögen gibt. Dieses ethische Element bildet die Grundlage dafür, wie die politischen Elemente zu bewerten sein werden. 1 Den Kern der Untersuchung bilden demgemäss zusammenfassend folgende Analyseelemente: (1) Der Bürger in der privaten Gemeinschaft des Oikos; (2) Die intrinsische Disposition des Bürgers; (3) Der Bürger in der öffentlichen Gemeinschaft der Polis;
Die Arbeit leitet in einem ersten kurzen Kapitel anhand einer abrissartigen Skizzierung der politischen Anthropologie in die zur Disposition stehende Materie ein. Sie folgt dabei den politischen Grundtheoremen, wie sie sie Aristoteles im ersten Buch der Politik darlegt. Sie verweist auf das gemeinsame Gut, nachdem die Gemeinschaft strebt, auf die Zielhaftigkeit hin zur Eudämonie, und darauf, dass der Mensch ein politisch verortetes Wesen ist. Nach diesem Einleitungskapitel wird als erstes Analyseelement der Privatbereich des Bürgers eingehend beleuchtet. Gegenstand bildet hierbei zum einen der Ort des Privaten selbst, das Haus, dann die verschiedenen Beziehungsverhältnisse innerhalb der Oikengemeinschaft, der Hausherrenstatus, das apolitische Herrschaftsverhältnis im Oikos und die sich daraus ergebenden Rechtsdisziplinen im Hausverband. Das zweite zentrale Analyseelement legt die intrinsische Disposition des Bürgers, alles das, was zur Beschaffenheit eines Bürger gehören muss, um seine Rechte und Pflichten im öffentlichen Bereich wahrnehmen zu können und zu dürfen, dar. Eingeleitet wird das Kapitel mit der evidenten Unterscheidung zwischen der ethischen und dianoetischen Tugend innerhalb der menschlichen Seelenordnung. Darauf aufbauend stellt sich die Frage nach der staatsbürgerlichen Tugend, die notwendige Differenzierung zwischen den Fähigkeiten des Regierens und Regiertwerdens als zentrales Grundmuster einer funktionierenden, gerechten Polis; und als letztes gilt es eine Antwort auf jene Frage zu finden, ob die
1 Die Gliederung dieser Arbeit folgt nicht der oben kolportierten Auffassung, zuerst die Tugendlehre einführen
zu müssen. Der Grund liegt darin, dass sie für die Untersuchung des privaten Bürgers - im Umfang dieser Ar-
beit - weitgehend zu vernachlässigen ist, darum diesem Kapitel nach- und denen der Analyse des öffentlichen
Bürgers vorangestellt ist, wo sie hingegen grosse Relevanz besitzt.
Politische Anthropologie 6
kumulative Tugend einer Mehrheit Vorrecht vor der Weisheit eines exzellenten Einzelnen oder generell einen Rechtsanspruch besitzt. Das dritte Analyseelement umfasst den Bürger im öffentlichen Bereich, darin die politischen Rechte und die ihnen zugrunde liegende politische Gerechtigkeit, und abschliessend das System der Ämtervergabe. Ausgehend von der semantischen Analyse des griechischen Rechtsbegriffs des politikon dikaion werden die Kriterien zur Zuerkennung des Staatsbürgerrechts dargelegt, daraufhin dessen Beschränkungen und als drittes die bürgerliche Freiheit. Die Untersuchung der politischen Gerechtigkeit im Anschluss an jene der politischen Rechte umfasst einleitend den aristotelischen Gerechtigkeitsbegriff in seiner Gesamtheit, als zweites die Partikulargerechtigkeit und abschliessend die politische Gerechtigkeit selbst. Das letzte zentrale Kapitel behandelt das System und die Prinzipien der Ämterzuweisung, bevor die Arten der Ämter und Behörden in der Polis aufgezeichnet und die legislativen Zugangsmodi kurz erläutert werden. Die Arbeit endet mit einem zweiteiligen Fazit, in dem erstlich die Resultate der Arbeit summarisch zusammengetragen werden und zweitens auf die Frage der besten Lebensweise, wie sie sie Aristoteles im zehnten Buch der Nikomachischen Ethik (NE X, 6-9) diskutiert, näher eingegangen wird. 2 Aufgrund des Umfangs der Arbeit kann nicht vollumfänglich auf die Tugenddebatte, wie sie in der Nikomachischen Ethik, der Eudemischen Ethik und auch in der magna moralia aufgebaut und geführt wird, eingegangen werden. Die ethischen und dianoetischen Tugenden werden einführend zum vierten Kapitel (4.1 Die Ordnung der menschlichen Seele) dahingehend behandelt, als dass es für die hier vorliegende Diskussion relevant scheint. Eine Grundsatzdiskussion hierzu fand jedoch keinen Eingang in die Untersuchung. Des Weiteren musste auf eine Analyse des aristotelischen Eudämoniebegriffs verzichtet werden, einzig einleitend im Rahmen der politischen Anthropologie (2.1 Fundament und Ziel der Gemeinschaft) und in der Frage nach der besten Lebensweise (8.2 Theoretische oder politische Lebensführung? - Ein Ausblick) findet er kurz Erwähnung. Aufgrund dessen kann auch nicht tiefer auf den Telos-, Autarkie- und Ergonbegriff entlang des aristotelischen Glückseligkeitsgedankens eingegangen werden.
2 Politische Anthropologie
Das in die anthropologische Lehre des Aristoteles einführende Grundlagenkapitel folgt den aristotelischen Grundtheoremen der politischen Philosophie des ersten Buches der Politik. Ausgehend vom gemeinschaftlichen Gut der Selbsterhaltung im Oikos und der Selbstverwirklichung in der Polis wird das der Gemeinschaft innewohnende Ziel nach Eudämonie und das menschliche Strebevermögen nach Autarkie nachgezeichnet. In einem zweiten Schritt werden
2 Dass jenes letzte Kapitel auf einen Ausblick verweist, hat seinen Grund: Auch wenn das Wesen des Bürgers
bestimmt sein sollte, zeigt diese Bestimmung noch nicht klar an, welche Lebensweise der Bürger aufgrund
seiner wesensmässigen Deduktion nun führen sollte. Die Wesensbestimmung ist, um diese Frage zu beantwor-
ten, wohl ein notwendiges, aber noch kein hinreichendes Kriterium.
Politische Anthropologie 7
die Gründe kristallisiert, warum Aristoteles den Menschen als zoon politikon definiert - die grundsätzliche Wesensbestimmung des Menschen.
2.1 Fundament und Ziel der Gemeinschaft
Das Fundament für das Wesen der Polis und für die in ihr lebenden Gemeinschaften bildet die Grundannahme, dass zu jeder Gemeinschaft ein Gut (agathon) gehört (1252a2f.). Dieses Gut bildet die eigentliche Aufgabe, derentwillen etwas überhaupt besteht. Der Staat ist die ranghöchste und alle anderen Gemeinschaften umfassende Form menschlicher Gemeinschaft, weil er vollumfänglich auf die Realisierung dieses höchsten Gutes, die menschliche Wesenserfüllung, zielt (1252b27ff.). Er gehört zu den von Natur bestehenden Dingen und ist somit Ausdruck der menschlichen Natur (1253a25ff.). Die Polis stellt das Ziel (telos) dar, zu dem alle Arten von Gemeinschaften streben, weil nur in ihr der Mensch seine höchsten Anlagen entwickeln kann. Das anzustrebende Gut nun ist kein konkretes, da der Mensch zu viele verschiedene Bedürfnisinteressen aufweist, sondern liegt in dem, was generell jedes menschliche Wesen für sich von Natur beanspruchen will: als erstes die Selbsterhaltung als Sicherung des Lebens (zen) - Leben als Überleben; darauf aufbauend als zweites zur Selbstverwirklichung zusätzlich ein gutes, gelungenes, glückliches Leben (eu zen) - Leben in Eudämonie ('Glückseligkeit') 3 . Jeder Mensch will am Leben bleiben und darüber hinaus ein gutes Leben führen. Für die Verwirklichung des ersten Ziels zeichnet die Hausgemeinschaft, der Oikos verant-wortlich (vgl. 3 Der Bürger in der privaten Gemeinschaft), für die des zweiten Ziels die Staatsgemeinschaft, die Polis. Die Finalität des Glücks nennt Aristoteles Autarkie (autarkeia) und umfasst auf der ökonomischen Seite das wirtschaftliche Wohlergehen im Sinne der Selbstversorgung und auf der anthropologischen Seite die Selbstverwirklichung nach der Art einer Sinnerfüllung des Strebens (Höffe 1987, 266). Der Staat als Substanz und Natur bildet demnach das Telos, in dem alle Bürger gemeinschaftlich nach dem höchsten Gut der Eudämonie streben.
Das strebende und damit handelnde Subjekt ist ein Wesen, das auf das Zusammenleben in der Gemeinschaft, genauer: in der politischen Gemeinschaft, angewiesen ist. Denn der apolitische Mensch wäre ein Wesen, das seine höchsten Möglichkeiten nicht realisieren könnte, folglich auf dem Weg des guten Lebens nicht zur Eudämonie käme. Menschen, die ausserhalb der Gemeinschaft leben, sind entweder mehr oder weniger als ein Mensch: Sie haben entweder den Bereich der menschlichen Gemeinschaft noch gar nicht erreicht und sind deshalb dem Tier nahe, oder sie haben den Bereich des Menschlichen überschritten und sind gottgleiche Wesen und damit völlig autark leben können (1253a28ff.). Der Mensch ist demzufolge ein
3 Im Deutschen fehlt das korrekte Wort, um den Begriff der Eudämonie hinreichend abzudecken. Die deutsche
Übersetzung mit den Ausdrücken 'Glück' oder 'Glückseligkeit' ist beiderseits mit konnotativen Nachteilen ver-
bunden: So kann auf der einen Seite 'Glück' nicht nur da Wohlbefinden ('glücklich sein'), sondern auch den
günstigen Zufall ('Glück haben') bezeichnen, während das Griechische zwischen eudaimonia für ersteres und
eutychia für letzteres unterscheidet. Der deutsche Begriff ist zu unbestimmt. Auf der anderen Seite führt der
Ausdruck 'Glückseligkeit' ein emphatisches Verständnis eines jenseitigen Zustandes der Erlösung mit sich.
Damit ist der deutsche Begriff zu transzendental. Darum soll hier, um der Exaktheit Rechnung zu tragen, der
eingedeutschte Begriff 'Eudämonie' ausschliessliche Verwendung finden.
Der Bürger in der privaten Gemeinschaft 8
Wesen der Mitte, das die Balance zwischen Extremen zu halten hat, verortet zwischen dem Tierischen und dem Göttlichen.
2.2 Der Mensch als 'zoon politikon'
Aufgrund dessen, dass der Mensch nach dem höchsten Gut strebt und so auf die politische Gemeinschaft ausgerichtet bleibt, ist er ein von Natur staatliches (politisches, soziales) Lebewesen. Denn als handelndes Wesen ist das höchste Werk des Menschen die politische Gemeinschaft. Aus der Verfassung dieses Werkes ergibt sich die Wesensbestimmung des Menschen: Der Mensch ist ein politisches Lebewesen (zoon politikon): "Hieraus erhellt also, dass der Staat zu den von Natur bestehenden Dingen gehört
und der Mensch von Natur ein staatliches Wesen ist." (1253a1f.) Der Mensch ist teilweise ein subhumanes Wesen, wenn in Betracht gezogen wird, dass auch bei den Tieren die Eigenschaft des Politischen zu finden ist. So sind auch Bienen, Ameisen, Wespen und Kraniche 'politische' Tiere, Herdentiere. Sie alle vollbringen im Zusammenleben eine gemeinschaftliche Leistung, aber da der Mensch zusätzlich mit Sprache bedacht ist, vollbringt er eine qualitativ höhere gemeinschaftliche Leistung (1253a8ff.). So zählt beim Tier nur das schlichte Leben, beim Menschen hingegen das gute Leben, folglich auch das Prinzip der Eudämonie. Der Mensch ist also deshalb in höherem Masse ein politisches Lebewesen, weil er zu einer höherstufigen Gemeinschaftsleistung fähig ist. Denn da er zur Sprache befähigt ist, ist er auch vernunftbegabt - er besitzt auch einen Logos. Im Logos bekundet sich das Gerechte und das Ungerechte, das auf vernünftiger Überlegung, auf einer Entscheidung nach Prinzipien beruht. Der Mensch will nicht nur leben, sondern er will gut leben und sein Dasein nach Grundsätzen der Gerechtigkeit einrichten. Deshalb ist er auf das Zusammenleben in der politischen Gemeinschaft angewiesen; denn erst die Polis eröffnet eine Gemeinschaftlichkeit, welche den Regeln der Gerechtigkeit gehorcht, die sich in Rechten und Gesetzten manifestiert. Aufgrund dieser Vernunftbegabung ist der Mensch zur Gerechtigkeit und Sittlichkeit bestimmt, und der Zweck der Sprache ist es demnach, das Nützliche und das Schädliche, das Gerechte und das Ungerechte anzuzeigen. Der Mensch ist als politisches Wesen also zugleich ein ethisches Wesen, welches als Einziges Sinn für gut und böse, gerecht und ungerecht hat. Deshalb vermögen die Menschen die beste Gemeinschaft, Gerechtigkeit als Herrschaft von Recht und Gesetz, einzurichten. Grundlage der politischen Gemeinschaft ist daher immer die Gerechtigkeit.
3 Der Bürger in der privaten Gemeinschaft
Das dritte Kapitel beinhaltet das im Privaten verortete Analyseelement. Untersuchungsge-genstand bildet hier die vorpolitische Einheit der Hausgemeinschaft, in welcher der Bürger in seiner privaten Funktionen als Hausvorstand auftritt. Einführend werden die Entstehungsbedingungen für den Oikos, dessen innere Konstitution und sein natürliches Ziel nachgezeich- net. Als zweites werden die drei innerhäuslichen Beziehungsverhältnisse des Hausherrn zu
Der Bürger in der privaten Gemeinschaft 9
den übrigen Subjekten des Oikos gegeneinander strukturell abgegrenzt und im Anschluss diese Gemeinschaftsverhältnisse mit den aristotelischen Staatsordnungen in tabellarischer Form verglichen. Nach der funktionalen und hierarchischen Verortung des Bürgers anhand seiner exklusiven Stellung als Hausherr sollen abschliessend die aus der hausgemeinschaftlichen Ordnung erstehenden Rechtsdisziplinen dargelegt werden.
3.1 Die Konstitution des Oikos
Aufgrund seiner Gattung ist das Lebewesen - Tier wie Mensch - so geartet, dass es den Drang hat, sich zu verbinden, weil es nicht allein bestehen kann, somit sozial konstituiert ist. Dadurch ist der Mensch in seiner Art auf die Gemeinschaft angewiesen und auf seine Mitmenschen hin ausgerichtet. Der Oikos als Hausverwaltung nun ist die erste, genuine Verbindung menschlicher Wesen. Diese Hausgemeinschaft ist das Fundament der Polis und von Natur eine ihrer Bestandteile. Sie geht dabei dem Staat nicht historisch resp. chronologisch oder funktional vor, wie dies beim wirtschaftlichen Subjekt im Naturzustand hobbesscher Prägung der Fall ist, sondern logisch natürlich (Pellegrin 2001, 38). Das Haus bildet die erste, vorpolitische Ebene des Stufenbaus - gefolgt von den Dorf bildenden Sippen - hin zur Polis. Gleichzeitig ist der Hausverband die natürlich erste soziale Elementareinheit, da er die grundlegendsten als natürlich zu bezeichnenden Bedürfnisse des Menschen befriedigt. Ein instinktähnlicher Drang ist Grundantrieb des Oikos und gewährleistet das Überleben des Menschen. Dieser Trieb nach Selbsterhaltung, mitunter Fortpflanzung und Hilfeleistung der Bedürftigen ähnlich dem Verhalten der Tiere, steht einzig im Dienst der Lebenssicherung und ist vorrangiges Element des täglichen Zusammenlebens der natürlichen Gemeinschaft des Hauses und der Familie (1252b13). Zugleich bildet sie die Grundlage der Polis, auf der die politische Gemeinschaft aufgebaut ist. Die politische Natur des Menschen bringt es mit sich, dass nur das Leben in der Polis ihm als freien Bürger erlaubt, das glückliche Leben zu erreichen. Während die Hausgemeinschaft die Basisfunktion innehat, das schlichte Leben seiner Gemeinschaft zu sichern, ermöglicht sie dem Bürger gerade durch diese Funktion, politisch zu transzendieren und sich in der Polis zu bewegen, um das gute Leben zu verwirklichen. Erst durch die Ausübung politischer Tugenden im gemeinschaftlichen Rahmen politischer Institutionen ist dieser Vollzug möglich. Aber die vorpolitischen Bedürfnisse bestehen weiterhin und müssen befriedigt werden. Denn auch als Bürger bleibt der Mensch ein Lebewesen, das sich ernähren, erhalten und fortpflanzen muss. Er bleibt Mitglied der Familie, die ihn fesselt. So müssen die Bedürfnisse durch nicht-politische Instanzen mit gewisser Autonomie befriedigt werden. Das Ziel der Hausgemeinschaft ist darum die Sicherung zweier menschlicher Fundamentalbedürfnisse: (1) Fortpflanzung (genesis) und (2) Selbsterhaltung (soteria).
3.2 Beziehungsverhältnisse innerhalb der Hausgemeinschaft
Aufgrund dieser Fundamentalbedürfnisse, die gleichfalls die alltäglichen Bedürfnisse umreis- sen, erwachsen die differenzierten und heterogenen sozialen Verhältnisse, die diese Triebe zu
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Christoph Schelhammer, 2006, Der aristotelische Bürger in der privaten und öffentlichen Gemeinschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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