1 Einleitung
In der Bundesrepublik Deutschland existieren tausende Interesseorganisationen. Die Verbände, die offiziell im Bundestag in der Lobbyliste registriert sind, werden immer mehr. Zur Zeit sind dort etwa 1900 Organisationen, wie Interessen-, Fach-, Berufs- und Wirtschaftsverbände, gemeldet. Etwa 4500 Lobbyisten arbeiten nach Schätzungen in Berlin, die sich dadurch Einfluss auf die Gesetzgebung erhoffen, und somit die Durchsetzung eigener Interessen. Doch ist diese Einflusseinnahme auch rechtlich abgesichert? Und nehmen Interessenverbände in Deutschland in eigennütziger und gemeinwohlabträglicher Weise Einfluss auf den Staat? Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Frage der generellen Legitimität von Organisierten Interessen, beziehungsweise der Legitimität und den Möglichkeiten des Verbandseinflusses auf den Staat. Um das Verbandssystem in der Bundesrepublik erfassen zu können, werden seine Geschichte und sein Spektrum aufgezeigt, und die dadurch entstehenden Konflikte anhand eines Beispiels dargestellt. Außerdem wird beschrieben, ob die Verbände in Deutschland eine eigennützige, gemeinwohlabträgliche Durchsetzung ihrer Interessen erreichen können und wollen, oder ob dies durch die Vielfalt der Verbände oder aus anderen Gründen verhindert wird. Die Hausarbeit ist wie folgt gegliedert: Zunächst werden unter Punkt 2 die wichtigsten Begriffe definiert - der Begriff der Organisierten Interessen und der Interessenverbände und der des Gemeinwohls. Unter Punkt 3 werden die rechtlichen Grundlagen von Interessenverbänden in der Bundesrepublik skizziert, bevor unter Punkt 4 kurz die Geschichte der Interessenorganisationen in Deutschland umrissen wird. Unter Punkt 5 erfolgt unter eine Betrachtung der Pluralismustheorien von Werner Weber, Ernst Fraenkel und Ulrich von Alemann. Unter Punkt 6 wird das Spektrum der Interessenverbände in Deutschland betrachtet. Die Organisierten Interessen im Konfliktfeld werden anhand des Konfliktmodells von Ulrich von Alemann unter Punkt 7 beschrieben. Aus diesem Modell wird das Konfliktfeld Industriegesellschaft versus Umwelt aufgegriffen und unter Punkt 8 behandelt. Danach wird unter Punkt 9 die Möglichkeiten des Verbandseinfluss auf die Parteien, die öffentliche Meinung, das Parlament und den Regierungsbereich aufgezeigt, bevor unter Punkt 10 im Fazit die Fragestellung der Hausarbeit beantwortet werden soll.
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2 Definitionen
2.1 Organisierten Interessen und Interessenverbände
Bevor man sich mit der Thematik der organisierten Interessen auseinandersetzt, muss definiert werden, was genau darunter verstanden wird:
Nach der organisationssoziologischen Definition von Organisation ist sie “die Ordnung von arbeitsteilig und zielgerichtet miteinander arbeitenden Personen und Gruppen. Organisation umfasst (..) alle Institutionen, Gruppen und soziale Gebilde, die bewusst auf ein Ziel hinarbeiten, dabei geplant arbeitsteilig gegliedert sind und ihre Aktivität auf Dauer eingerichtet haben” (Fuchs 1978: 22).
Unter Interessen werden subjektiv empfundene und verhaltensorientierte Ziele und Bedürfnisse von einzelnen und von Gruppen in einem sozialen Umfeld verstanden (vgl. Rudzio 2003: 69). Nach der Definition von Carola Schulz sind Interessen handlungsrelevant gewordene Verfestigungen von Bedürfnissen, die durch subjektives Empfinden von Mangellagen entstehen (vgl. Alemann 1989: 29).
Wie sich aus den zwei Begriffen ergibt, sind Organisierte Interessen somit freiwillig gebildete soziale Einheiten, die mit arbeitsteiliger Gliederung die Interessen ihrer Mitglieder zu verwirklichen versuchen. Dies geschieht entweder in einer sozialen Einheit, und / oder gegenüber anderen sozialen Einheiten (vgl. Alemann 1989: 30). In der Politikwissenschaft existieren noch eine Reihe anderer Begriffe die mit dem der Organisierten Interessen konkurrieren, wie zum Beispiel der des Interessenverbandes. Dieser wird definiert als eine auf Dauer angelegte Vereinigung, die sich durch zwei Merkmale auszeichnet: Erstens versucht er Einfluss auf den politischen Willensbildungsprozess zu nehmen, jedoch nimmt er zweitens, im Gegensatz zu Parteien, nicht an Wahlen teil (vgl. Schütt-Wetschky 1997: 9).
2.2 Gemeinwohl
Nach Fraenkel ist es der Politikwissenschaft noch nicht gelungen den Begriff des Gemeinwohls befriedigend zu definieren. Seine Definition lautet: “Unter dem ‘Gemeinwohl’ wird im folgenden eine in ihrem Kern auf einem als allgemein gültig postulierten Wertkodex basierende, in ihren Einzelheiten den sich ständig wandelnden ökonomisch - sozialen Zweckmäßigkeitserwägungen Rechnung tragende regulative Idee verstanden, die berufen und geeignet ist, bei der Gestaltung politisch nicht kontroverser Angelegenheiten als Modell und bei der ausgleichenden Regelung politisch kontroverser Angelegenheiten als bindende Richtschnur zu dienen.” (Schütt-Wetschky
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1997: 14)
3 Rechtliche Grundlagen von Interessenverbänden
Die Rechtsordnung Deutschlands ist für die Binnenstruktur und die Einflusschancen von Verbänden sehr wichtig. In ihr wird der Status, die organisatorische Minimalstruktur und die Verpflichtungen und Rechte der Verbände definiert.
Die Gesetzliche Grundlage für Organisierte Interessen und somit auch Interessenverbände ist im Artikel 9 (Vereinigungsfreiheit) des Grundgesetzes festgelegt: “1. Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. 2. Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
3. Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereine zu bilden ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtwidrig.” (Grundgesetz 2004: 17).
Interessenpolitik ist durch die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit und das Koalitionsrecht formell gewünscht. Ein indirektes politisches Mitwirkungsrecht erfahren Interessenorganisationen auch durch Artikel 21 des GG, in dem Parteien zwar eine privilegierte Position für die politische Willensbildung erhalten, jedoch keine Monopolstellung - was bedeutet, dass auch Interessenorganisationen bei der Willensbildung mitwirken dürfen und dies, im Sinne der pluralistischen Demokratie, auch sollen (vgl. Alemann/Eckert 2006: 6). Ebenso gehört das Petitionsrecht in Artikel 17 GG zu den rechtlichen Grundlagen der Verbände. Nach diesem Artikel hat jeder, allein oder in einer Gemeinschaft, das Recht sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und die Volksvertretung zu wenden (vgl. Triesch/Ockenfels 1995: 14 - 15).
In der Geschäftsordnung des Bundestags, in § 70, ist festgelegt, dass es exklusive Rechte und Pflichten für bestimmte Verbände gibt. Diese müssen in der Lobbyliste des Bundestags registriert sein und erhalten dadurch das Recht mit Interessenvertretern und Sachverständigen an öffentlichen Anhörungen teilzunehmen. Bedeutender als dieses Anhörungs-recht ist jedoch die Möglichkeit für Spitzenverbände am Verwaltungs- und Regierungshandeln, also bei der Gesetzesvorbereitung, mitzuwirken. Sie haben dabei jedoch keinen Anspruch auf Anhörungen.
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Dies ist in den Gemeinsamen Geschäftsordnungen der Bundesministerien, Teil II (GGO II), in § 24 festgelegt. Weitere Bestimmungen zum Aufbau und der Struktur von Vereinen und Verbänden finden sich im BGB und im Vereinsgesetz (vgl. Reutter 2001: 78-80).
Insgesamt lässt sich also festhalten, dass Organisierte Interessen in Deutschland, wie auch in anderen Demokratien, eine hohe Autonomie besitzen. In autoritären Regiem liegt das Interessenmonopol beim Staat, in Demokratien existiert eine Interessenpluralität, in der ein Wettkampf um das beste Argument das Ziel ist (vgl. Alemann/Eckert 2006: 6). 4 Geschichte der Interessenorganisationen in der BRD
Die Entstehungsgeschichte von Interessensverbänden in Deutschland soll hier nur kurz skizziert werden:
Die Entwicklung des deutschen Verbandswesens ist charakterisiert durch Expansion, Organisation und Funktionserweiterung. Dies bedeutet, dass sich die Verbände kontinuierlich neue Bereiche erschlossen und diese intern differenziert haben. Die formale Organisation hat sich als Strukturprinzip für kollektives Handeln durchgesetzt, was zu Kontinuität, Bürokratisierung und Zentralisierung führt. Eine Funktionserweiterung erfuhren die Verbände durch die Übernahme öffentlicher Aufgaben und der Inkorporierung in den staatlichen Willensbildungs-und Entscheidungsprozess, genannt Korporatismus (vgl. Reutter 2001: 75). Während der Industrialisierung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstand ein breites System an Organisierten Interessen, in Form von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschafts- und Mittelstandsorganisationen. Charakterisierend für diese Verbände im Kaiserreich und der Weimarer Republik war die enge Bindung an politische Parteien. Diese Bindung wurde in der Zeit des Totalitarismus zwanghaft, alle gesellschaftlichen Vereinigungen mit Ausnahme der Kirchen wurden von der Staatspartei kontrolliert. Nach Kriegsende löste sich diese enge Verknüpfung, auch wenn auch heute noch Nähe bzw. Distanz zwischen Parteien und Interessengruppen zu beobachten ist (vgl. Rudzio 2003: 69-70). 5. Verbände und Pluralismus 5.1. Definition Pluralismus
Pluralismus ist im weiteren Sinne ein anderer Begriff für freiheitliche Demokratie. Pluralistisch bedeutet dann soviel wie freiheitlich. Im engeren Sinne zielt der Pluralismusbegriff auf Verbände
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Arbeit zitieren:
Jörn Bollinger, 2006, Einflussnahme durch Interessenorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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