Gliederung
A. Einleitung. 1
I. Problemaufriss. 1
II. Untersuchungsgegenstand. 2
III. Abhandlung. 4
B. Das Rechtsschutzsystem und der Individualrechtsschutz. 5
I. Das Rechtschutzsystem der Gemeinschaft. 5
II. Der Individualrechtsschutz. 6
1. Das Gemeinschaftsgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz 6
2. Die Individualnichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EGV. 7
a) Zulässigkeit der Individualnichtigkeitsklage 7
aa) Klagegegenstand. 7
bb) Parteifähigkeit und unmittelbare und individuelle Betroffenheit. 8
b) Begründetheit der Individualnichtigkeitsklage 8
c) Wirkungen der Nichtigkeitserklärung. 9
C. Der thematische Hintergrund: smart sanctions 9
I. Die UN-Sicherheitsratsresolutionen 9
II. Die Umsetzung der SR-Resolutionen innerhalb der E.U 12
III. Die Fälle Kadi und Yusuf/Al Barakaat Foundation. 14
D. Die Rechtssprechung des EuG in den Rechtssachen Kadi und Yusuf/Al Barakaat
Foundation 15
I. Rechtsetzungszuständigkeit des Rates der EU 16
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen 16
2. Die Argumentation des EuG 17
3. Kritik und Zustimmung in der Literatur 18
a) Argumente gegen eine Kompetenz zum Erlass der Verordnung 18
b) Argumente für eine Kompetenz zum Erlass der Verordnung. 19
c) Eigene Stellungnahme. 20
II. Umsetzungsverpflichtung von UN-Sicherheitsratsresolutionen 21
1. Die Argumentation des EuG 21
2. Kritik und Zustimmung in der Literatur 22
a) Argumente für eine Umsetzungspflicht 23
b) Argumente gegen eine Umsetzungspflicht 24
3. Eigene Stellungnahme. 25
IX
III. Prüfungsbefugnis der Gemeinschaftsgerichte 27
1. Exkurs: Solange-Rechtssprechung des BVerfG und des EGMR. 28
2. Die Argumentation des EuG 29
a) Vorrang UN-Recht 29
b) Gerichtlicher Prüfungsmaßstab: ius cogens. 30
c) Konsequenz: Hinnahme eines Rechtsschutzdefizit. 31
3. Kritik und Zustimmung in der Literatur 32
a) Verhältnis UN-Recht und Gemeinschaftsrecht und die Geeignetheit des
Pr üfungsmaßstabs. 32
aa) Vorrang des UN-Rechts und beschränkte Prüfungskompetenz. 32
bb) Vorrang des Gemeinschaftsrechts 33
b) Kritische Würdigung der Literatur zur beschränkten Prüfungskompetenz des
EuG. 35
4. Eigene Stellungnahme. 38
a) Das Verhältnis Völkerrecht und Europarecht 38
b) Prüfungskompetenz des EuG 39
c) Prüfungsmaßstab: ius cogens 39
5. Zwischenergebnis. 41
IV. Das EuG-Urteil: Konsequenzen für den Individualrechtsschutz. 41
V. Schlussanträge des Generalanwalts 41
E. Die Rechtsmittelentscheidung des EuGH 43
I. Rechtsetzungszuständigkeit des Rates der EU 43
II. Prüfungsbefugnis der Gemeinschaftsgerichte. 44
III. Zur Verletzung bestimmter Grundrechte. 47
IV. Ergebnis 48
F. Zusammenfassende Würdigung der Urteile der Gemeinschaftsgerichte 49
G. Schlussbetrachtung und Ausblick. 54
X
A. Einleitung
I. Problemaufriss
Der Internationale Terrorismus stellt die Staatengemeinschaft im Allgemeinen und die Europäische Union im Speziellen vor völlig neuartige Herausforderungen. Die Schwierigkeiten beginnen bereits damit, dass bis zum heutigen Tage keine allgemeingültige, von der Staatengemeinschaft angenommene Definition des Begriffs Terrorismus besteht. 1 Doch nicht nur die begriffliche Unsicherheit wiegt schwer, sondern insbesondere das Finden der richtigen Balance zwischen Sicherheit auf der einen Seite, sowie Freiheit und Rechtsstaatlichkeit auf der anderen Seite.
Um den Gefahren des Internationalen Terrorismus zu begegnen, bedient sich die völkerrechtliche Praxis in jüngster Zeit vermehrt so genannter smart sanctions. Bei diesen Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates (SR) handelt es sich um Sanktionen, die nicht mehr gegen Staaten, sondern gegen Individuen und Personenvereinigungen gerichtet sind. Das Sanktionsregime sieht im Wesentlichen das Einfrieren von allen Finanzressourcen der betroffenen Person oder Personenvereinigung vor, mit dem Ziel, die finanzielle Unterstützung von terroristischen Aktivitäten zu verhindern. 2 Die verdächtigen Personen sind namentlich in Listen genannt, die den UN-Sicherheitsrats-Resolutionen (SR-Resolutionen), bzw. auf europäischer Ebene den gemeinsamen Standpunkten oder den Durchführungsverordnungen als Anlagen beigefügt sind. 3 Angesichts der Tatsache, dass auf UN-Ebene kein adäquater Grundrechtsschutz mit effektivem Verfahren gewährt wird, 4 gerieten in jüngerer Zeit das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einer Fülle von Entscheidungen in den Fokus der Öffentlichkeit, bei denen sich Betroffene gegen ihre Listung als Unterstützer des Internationalen Terrorismus wehrten.
Aus europäischer Perspektive scheint der Rahmen auf den ersten, unbefangenen Blick klar vorgegeben zu sein: Gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV beruht die Europäische Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie - hier relevant - der Rechtsstaatlichkeit. Zu den zentralen Gewährleistungen des
1 Golder/Williams in UNSW LJ 27 (2004), S. 270 (293).
2 Ohler in EuR 6 (2006), S. 848 (848f.).
3 Haltern in JZ 15 (2007), S. 772 (773).
4 Sauer in NJW 51 (2008), S. 3685 (3685); Schmalenbach in JZ 7 (2006), S. 349 (350).
1
Rechtsstaates zählt der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt, der in den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist und auf das Gemeinschaftsrecht Anwendung finden muss. 5 Alle Handlungen der EU und EG, die Rechtswirkungen gegenüber dem Einzelnen erzeugen, müssen einer gerichtlichen Prüfung dahingehend unterzogen werden können, ob sie mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar sind. 6
Tatsächlich wirft das Vorgehen der Staatengemeinschaft gegen den internationalen Terrorismus jedoch erhebliche Probleme für die rechtstaatliche Gemeinschaftsordnung auf: Zunächst stellt sich die Frage, ob europäische Gerichte überhaupt Umsetzungsmaßnahmen der Union, die auf SR-Resolutionen zurückgehen, prüfen können. Maßgeblich wird die Beantwortung dieser Frage davon abhängen, wie das Verhältnis zwischen UN-Recht einerseits sowie Gemeinschafts- und Unionsrecht andererseits zu bestimmen sein wird. Wird diese Frage positiv im Sinne einer grundsätzlichen Prüfungskompetenz beantwortet, ist sodann zu klären, an welchem Prüfungsmaßstab die jeweilige Maßnahmen zu prüfen sind, nämlich ob ein vollumfänglicher Prüfungsmaßstab anzulegen ist oder ob dieser angesichts des Umstands, dass die Umsetzungsmaßnahme auf eine SR-Resolution zurückgeht, zu vermindern ist.
II. Untersuchungsgegenstand
Die Schwierigkeiten, die sich in der Schnittstelle zwischen Völkerrecht und Europarecht befinden, entstehen demnach erst durch die Umsetzung von bindenden SR-Resolutionen gegen terrorverdächtige Personen innerhalb der EU. Dabei müssen verschiedene Arten von SR-Resolutionen unterschieden werden. Zum einen verabschiedet der SR Resolutionen, die den zur Umsetzung verpflichteten Organen Ermessensspielräume einräumen. Die Ermessensresolution definiert zwar die einschlägigen Maßnahmen, also die Mittel zur Zweckerreichung, die Entscheidung aber, welche Personen oder Personenvereinigungen von den Maßnahmen betroffen sind, wird in dem Ermessen des verpflichteten Staates gestellt. 7 Einer solchen Resolution lag dem jüngst durch das EuG entschiedenen Fall in der Rechtssache People’s Mojahedin Organization of Iran (PMOI) 8 und dem durch das EuGH erlassenen gleichlautenden Urteile in
5 Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2007, Art. 220 EGV, Rn. 34.
6 Hörmann in AVR 44 (2006), S. 267 (269).
7 Deja/Frau in JURA 8 (2008), S. 609 (612).
8 EuG, Urt. v. 23.10.2008, Rs. T-256/07, PMOI.
2
der Rechtssache Gestoras Pro Amnistía 9 und Segi 10 zugrunde. Hier war die Gemeinschaft selbst Urheberin und hat im eigenen Ermessen die Personen als Terrorverdächtigte gelistet. 11 Zum anderen gibt es so genannte gebundene SR-Resolution, welche „Eins zu Eins“ umgesetzt werden muss. Es werden sowohl die einschlägigen Maßnahmen als auch die Adressaten derselben definiert. Den Mitgliedsstaaten wird kein eigenes Ermessen bei der Umsetzung der Verpflichtungen eingeräumt. 12
Dabei bestehen die oben genannten Problemkreise vor allem bei der Umsetzung gebundener Resolutionen, so dass der Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit sich auf die Möglichkeiten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsschutzes bei Umsetzungen von gebundenen SR-Resolutionen fokussieren soll. Bei den so genannten Ermessensresolutionen stellen sich diese Probleme nicht bzw. nicht in diesem Maße. Denn wenn die Gemeinschaftsorgane nicht aufgrund einer gebundenen Resolution tätig werden, sondern „in Ausübung einer Befugnis aufgrund einer Ermessensentscheidung der Gemeinschaft“, so sind diese Maßnahmen am Maßstab des Gemeinschaftsrechts und somit am Maßstab der Gemeinschaftsgrundrechte zu messen. 13 Es fehlt, mit anderen Worten, an der Konfliktsituation zwischen dem Völkerrecht und dem Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht, da von den Gemeinschaftsgerichten originär gemeinschaftsrechtliche Rechtsakte überprüft werden. Dieses Ergebnis spiegelt auch die Parallele zum Verhältnis EuGH und den mitgliedstaatlichen Gerichten wider: Auch dort gilt ein klarer Vorrang lediglich dort, wo „die Normsetzung zwingend dem Gemeinschaftsrecht folgt“. 14 Anders gestaltet sich dies allerdings dort, wo die Mitgliedstaaten ihre durch den Gemeinschaftsrechtsakt eingeräumte Ermessensbefugnis originär ausüben. Insoweit sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zum Europäischen Haftbefehl verwiesen, in der es die deutschen Umsetzungsvorschriften eines der Richtlinie angenäherten Rahmenbeschlusses für nichtig erklärte und den Gesetzgeber für verpflichtet ansah, „die Umsetzungsspielräume, die der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten belässt, in einer grundrechtsschonenden Weise auszufüllen“. 15
9 EuGH, Urt. v. 27.2.2007, Rs. C-354/04 P, Gestoras Pro Amnistía.
10 EuGH, Urt. v. 27.2.2007, Rs. C-355/04 P, Segi.
11 Kämmerer in EuR 1 (2008), S. 65 (86).
12 Meerpohl, 2008, S. 25.
13 Haltern in JZ 11 2007, S. 537 (544).
14 BVerfG NVwZ 2004, S. 1346.
15 BVerfGE 113, 273 (300); Haltern in JZ 11 2007, S. 537 (544).
3
Arbeit zitieren:
Lukas Sperling, 2009, Gemeinschaftsrechtlicher Rechtsschutz gegen Beschlüsse des Rates der EU mit denen Sanktionen des UN-Sicherheitsrates zur Bekämpfung des Terrorismus umgesetzt werden, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Das Verhältnis zwischen EU und UNO: institutionelle Beziehungen und Um...
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Seminararbeit, 30 Seiten
Das Streitbeilegungssystem der WTO / Bananenstreit
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Seminararbeit, 24 Seiten
Szpilman, Wladysslaw - Der Pianist, - Buchbeprechung
Referat / Aufsatz (Schule), 9 Seiten
Die Rolle der EG in den Streitschlichtungsverfahren der WTO
Hausarbeit (Hauptseminar), 18 Seiten
WTO-Schlichtungsverfahren in Streitfällen
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Hausarbeit, 30 Seiten
Internationales Investitionsrecht und Menschenrechte
Organisationen, Instrumente un...
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Seminararbeit, 44 Seiten
Lukas Sperling's Text Gemeinschaftsrechtlicher Rechtsschutz gegen Beschlüsse des Rates der EU mit denen Sanktionen des UN-Sicherheitsrates zur Bekämpfung des Terrorismus umgesetzt werden ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Lukas Sperling hat den Text Gemeinschaftsrechtlicher Rechtsschutz gegen Beschlüsse des Rates der EU mit denen Sanktionen des UN-Sicherheitsrates zur Bekämpfung des Terrorismus umgesetzt werden veröffentlicht
Lukas Sperling hat einen neuen Text hochgeladen
Legislative Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates im Kampf gegen den inter...
Eine Untersuchung des Inhalts ...
Peter Neusüß
Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus nach dem 11. September ...
Auswirkungen auf das Völkerrec...
Jörg Föh
Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Flucht und Fluchtgefahr gege...
Unter besonderer Berücksichtig...
Olav Freund
Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Ve...
Durch die Zivilgerichtsbarkeit...
Sibylle Pawlowski
Die Europäische Union im Kampf gegen den Terrorismus: Sicherheit vs. F...
Erwin Müller, Patricia Schneider
0 Kommentare