Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
1.1 Der Fall Kevin aus Bremen 4
1.2 Die zuständigen Behörden. 5
1.3 Der Fall Lea-Sophie aus Schwerin. 7
1.4 Körperliche und seelische Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. 8
2 Die Gesetze zur Sicherung des Kindeswohls vor dem Tod
von Kevin und Lea-Sophie 9
2.1 Das Wächteramt des Staates nach Art. 6 GG. 9
2.2 Der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII 10
2.2.1 Auslöser 10
2.2.2 Verfahren. 11
2.2.2.1 Gewichtige Anhaltspunkte. 11
2.2.2.2 Bewertung der Gefährdungssituation. 11
2.2.2.3 Handlungspflichten. 12
2.2.2.4 Die Rolle der freien Träger 12
2.3 Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII 13
3 Die gesetzlichen Konsequenzen nach dem Tod
von Kevin und Lea-Sophie 14
3.1 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung
des Kindeswohls 14
3.1.1 § 1666 BGB
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls. 14
3.1.2 Änderungen des FGG im Rahmen des Gesetzes zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohl. 15
3.1.2.1 § 50e FGG Vorrang und Beschleunigungsgebot. 15
3.1.2.2 § 50f FGG Erörterung des Kindeswohlgefährdung 15
3.2 Gesetz zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor
Kindesvernachl ässigung - Kindeswohlgesetz (KiWG) in Bremen. 16
4 Resümee 17
5 Literaturverzeichnis 21
2
1 Einleitung
„Aktuelle Anlässe für das Tätigwerden des Jugendamtes gibt es immer wieder. In letzter Zeit mehren sich allerdings Informationen über ein längeres Martyrium und den tragischen Tod von Kindern inmitten unserer Städte, gewissermaßen vor aller Augen, ohne dass jemand in der Nachbarschaft davon Notiz nimmt.“ (Jordan 2007: 15)
Wir stellen dieses Zitat unserer Hausarbeit voran, da es in unserer Gesellschaft zu häufigen Fällen der Kindeswohlgefährdung gekommen ist. Die Fälle, die an die Öffentlichkeit gelangen, berühren die Herzen der Menschen und schockieren sie zugleich. In unserer Hausarbeit gehen wir auf die Fälle Kevin aus Bremen und Lea-Sophie aus Schwerin, sowie die gesetzgeberischen Konsequenzen ihres Todes und ihren Beitrag zur Vermeidung der Schädigung weiterer Kinder ein. Im Rahmen des Moduls 3.5 Familien- und Jugendhilferecht wurden wir im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendhilfe und Kindeswohlgefährdung auf die aktuelle Situation der Kindeswohlgefährdung und dessen Auswirkung auf die Öffentlichkeit aufmerksam. Des Weiteren haben wir ein persönliches Motiv im Fall Kevin, da hier die Kindeswohlgefährdung vor eigener Haustür stattgefunden und dessen Fall bundesweit für Interesse und Erschütterung gesorgt hat. Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Interpretationsspielräume sind bei der Kindeswohlgefährdung sehr groß. Eindeutigkeiten in Fällen von Kindeswohlgefährdung sind sehr selten. Aus diesem Grund gehen wir zunächst auf die beiden Fälle Kevin aus Bremen und Lea-Sophie aus Schwerin ein. Außerdem skizzieren wir die betroffenen Behörden und deren Mitarbeiter, hierbei gehen wir nur auf die für uns wichtigsten Behörden und Mitarbeiter ein, da sie die entscheidenden und tragischen Rollen im Fall Kevin spielten. Im Anschluss daran geben wir eine kurze Definition über körperliche und seelische Kindesmisshandlung, sowie Kindesvernachlässigung. Die Definitionen haben wir lakonisch beschrieben, um eine generelle und präzise Übersicht zu geben.
Die Gesetze zur Sicherung des Kindeswohls vor dem Tod von Kevin und Lea-Sophie haben wir im zweiten Kapitel dargelegt. Zunächst leiten wir dort, die Rechte der Kinder, sowie die Rechte und Pflichten der Eltern ein. Dies haben wir allgemein erläutert, damit auch hier ein lakonischer und präziser Überblick geschaffen wird.
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Dort beziehen wir uns auf das Wächteramt nach Art. 6 GG, den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Mit dem dritten Kapitel komplettieren wir unsere Hausarbeit, in dem wir die gesetzlichen Konsequenzen nach dem Tod von Kevin und Lea- Sophie erläutern. Dieses Kapitel beinhaltet das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, zu dem die Änderungen des § 1666 I BGB, sowie die neu hinzugefügten §§ 50 e, f FGG zählen. Des Weiteren beziehen wir uns auf das Kindeswohlgesetz in Bremen.
Das Ziel unserer Hausarbeit ist es, herauszufinden, inwieweit der Tod von Kevin und Lea-Sophie hätte verhindert werden können. Des Weiteren versuchen wir zu verifizieren, ob derselbe Fallverlauf der beiden Kinder eingetreten wäre, wenn es die aktuellen Gesetze zur Kindeswohlsicherung zum Zeitpunkt der
Kindeswohlgefährdung von Kevin und Lea-Sophie gegeben hätte.
1.1 Der Fall Kevin aus Bremen
Kevin wurde am 23. Januar 2004 als Frühchen mit Entzugsproblemen im Klinikum Bremen-Nord geboren und wurde am 10. Oktober 2006 tot in der Wohnung seines (Zieh-) Vaters aufgefunden, als die Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste ihn in Obhut nehmen wollten. Die elterliche Sorge hatte die drogensüchtige Sandra K. Kevin konnte erst 47 Tage nach seiner Geburt das Klinikum Bremen-Nord verlassen, nachdem er dort intensiv behandelt und beatmet wurde.
Sandra K. war zum Zeitpunkt der Geburt Kevins im 35. Lebensjahr. Sie wuchs unter schwierigen Familienverhältnissen auf. Als Sandra K. sechs Jahre alt war, beging ihr Vater Suizid. Mit zwölf Jahren begann sie Alkohol und Cannabis zu konsumieren. Sie verließ den Haushalt der Mutter, als sie 13 Jahre alt war und mit 14 Jahren begann sie sich Heroin zu spritzen. Sie übte mehrere Straftaten aus, um sich ihre Drogensucht zu finanzieren.
Mehrere Therapieversuche gegen die Alkohol- und Drogensucht blieben erfolglos, sie wurde bis zum ihrem Tod, am 12. November 2005, durch einen niedergelassen Arzt mit Methadon substituiert. „Sandra K. war HIV-positiv und litt an mehreren Formen von Hepatitis.“ (Hoppensack 2007: 291)
Die elterliche Sorge von Kevin nach dem Tod von Sandra K. hatte der Amtsvormund, da diese vom Amtsgericht nicht auf den Vater übertragen wurde.
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Der (Zieh-) Vater von Kevin Bernd Kk., geboren am 15. Dezember 1964, lebte seit 2003 mit Sandra K. zusammen. Sie pflegte während der Beziehung zu Bernd Kk. auch andere sexuelle Beziehungen zu Männern. Auch er wuchs in schwierigen Familienverhältnissen auf. Sein Vater war Alkoholiker und nahm sich das Leben als Bernd Kk. 13 Jahre alt war. Seit diesem Lebensjahr waren Drogen und Alkohol sein ständiger Begleiter. Wegen BTMG-Delikte, Körperverletzungen und Eigentumsdelikte hat er insgesamt 22 Eintragungen in das Bundeszentralregister. Insgesamt saß Bernd Kk. 13 Jahre im Gefängnis. In diversen Aktenvermerkten wurde er als jähzornig und gewalttätig beschrieben. Auch er war in Therapie und wurde vom selben Methadonarzt wie Sandra K. substituiert.
Wie oben erwähnt, wurde Kevin am 10. Oktober 2006 tot in der Wohnung seines (Zieh-) Vaters aufgefunden, als die Mitarbeiter des ASD mit Hilfe von Gerichtsvollziehern und der Polizei ihn aus der Obhut des Vaters nehmen wollten. Die Beamten fanden Kevin tot im Kühlschrank seines (Zieh-) Vaters auf. Der genaue Todeszeitpunkt konnte bis heute nicht ermittelt werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Tod schon mehrere Monate zurücklag. An seinem Körper wurden multiple Frakturen an Armen, Beinen, Rippen und Schädel festgestellt, somit ist ein natürlicher Tod unwahrscheinlich.
1.2 Die zuständigen Behörden
Im folgenden Verlauf unserer Hausarbeit möchten wir näher auf die Institutionen und auf die bedeutendsten beteiligten Personen eingehen, die durch ihr Verschulden und ihr Versagen essentiell zum Tod von Kevin beigetragen haben.
Der Tod von Kevin ist auf viele individuelle und fatale Fehler zurückzuführen. Bei der Fallbearbeitung unterliefen dem Casemanager des ASD schwere Fehler. „Das Amt nimmt in der Stadtgemeinde Bremen auch die Aufgaben des örtlichen Trägers, der öffentlichen Jugendhilfe als Jugendamt wahr.“ (§ 1 I 3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz zitiert bei Mäurer 2006: 5) Des Weiteren steuerte zu Kevins Tod maßgeblich bei, dass der Casemanager eine mangelnde Risikoeinschätzung, eine nicht vorhandene Fallsteuerung und Kontrolle hatte.
„Der Casemanager hat während der gesamten Zeit, in der er für das Wohl Kevins zuständig war, keine der Risikosituation angemessenen Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls
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in Erwägung gezogen und umgesetzt, obwohl er eine Vielzahl von Informationen hatte, aus denen sich die Dramatik der Situation deutlich erkennen ließ.“ (Bremische Bürgerschaft 2007: 310)
Er hat essentielle Informationen an betraute Personen und Institutionen verfälscht oder nicht weitergeleitet. Er informierte den Familienkrisendienst und das Hermann Hildebrand Haus 1 nicht über den Verdacht auf Kindesmisshandlung, sowie den damit im Zusammenhang stehenden Krankenhausaufenthalt. Ebenfalls vermittelte der Casemanager bei der Stationsärztin der Prof. Hess Kinderklinik den Eindruck, dass alle Maßnahmen zur Kindeswohlsicherung eingeleitet seien. Ergänzend ist zu nennen, dass die Aktenführung, im Fall Kevin, des Casemanagers unvollständig, teilweise gar nicht, geführt wurde.
Pränatal wurden Kevin und seine Eltern von einer Familienhebamme betreut. Die Familie fühlte sich durch die Familienhebamme stark kontrolliert und sie wurde aufgrund dessen vom Casemanager nicht für weitere Maßnahmen hinzugezogen. Der Amtsvormund hatte sich auf die Informationen vom Casemanager verlassen. Dadurch, dass die Personensorge an den Amtsvormund übertragen wurde, war es nicht ausreichend, sich auf die Informationen des Casemanagers zu beziehen. Auf die Frage, ob Kevin bei seinem Vater leben könnte, sah er keine Bedenken. Der Amtsvormund hat die Interessen des Kindes nicht berücksichtig, da er sein Augenmerk auf den Vater gerichtet hatte. Dadurch schätzte der Amtsvormund die Situation der Kindeswohlgefährdung nicht korrekt ein. Ihm waren erste Anzeichen von Kindesmisshandlung durch das zuständige Klinikum bekannt. Die leitende Ärztin des Klinikums kontaktierte den Casemanager, nachdem sie an Kevin, zusätzlich zu der Rippen- und Beinfraktur noch alte Frakturen diagnostiziert hatte. Der Casemanager stand im engen Kontakt mit dem Methadonarzt der Eltern von Kevin. Der Beigebrauch von Drogen ist dem Methadonarzt, laut Untersuchungsbericht, bekannt gewesen. Er setzte sich für die Rechte des (Zieh-) Vaters ein, dass Kevin nach dem Tod seiner Mutter bei ihm leben durfte. Hinzuzufügen ist, dass er sich nicht für eine Fremdunterbringung Kevins einsetzte, wenngleich er dem Vater nicht zutraute, sich ausreichend um das Wohl des Kindes zu sorgen. In Folge dessen war dem Methadonarzt nicht bewusst, dass der Casemanager ihm eine gewichtige Rolle zugeschrieben hat in der Begleitung und
1 Aufgrund des Todes von Sandra K. und der Einweisung von Bernd Kk. in eine psychiatrische Klinik wurde Kevin in das
Kinderheim Herman Hildebrand gebracht.
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Arbeit zitieren:
Sandra Koschel, Mareke Schoon, 2009, Kindeswohl - der Fall Kevin und Lea-Sophie , München, GRIN Verlag GmbH
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