INHALTSVERZEICHNIS………………………………………………..2
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 4
1. EINLEITUNG 5
2. BIOPIRATERIE 7
2. 1 Die Nutzung privater Güter 8
2. 2 Die ungeregelte Aneignung der PGR 8
2. 3 Die Privatisierung öffentlicher/kollektiver Güter 9
3. PATENTE - ALS MITTEL DER ANEIGNUNG UND
INWERTSETZUNG 10
3. 1 Patentdefinition 12
3. 2 Welche Erfindungen sind patentierbar? 13
3. 2. 1 Voraussetzungen für die Patentierbarkeit 14
3. 2. 1. 1 Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von
pflanzengenetischen Ressourcen 15
3. 3 Legitimation von Patenten 16
3. 3. 1 Positive Patenttheorien 17
3. 3. 2 Negative Patenttheorien 18
4. INTERNATIONALE REGELWERKE UM ZUGANG UND
ANEIGNUNG DER PGR 21
4. 1 Das Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (TRIPS) 22
4. 2 Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) 26
4. 3 Bilaterale und regionale Verträge 27
4. 4 Das Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(UPOV) 29
2
4. 5 Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) 31
4. 5.1 Zugang zu PGR und der gerechte Vorteilsausgleich 31
4. 5. 1. 1 Der Begriff der Gerechtigkeit im “gerechten
Vorteilsausleich 34
4. 6 Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für
Ern ährung und Landwirtschaft (IT) 38
4. 6. 1 Die Farmer´s Rights (FR) 39
5. AKTEURE UM ZUGANG UND ANEIGNUNG DER PGR. 41
5. 1 Charakteristiken der Akteure. 42
5. 1. 1 Die Life Sciences Industry. 42
5. 1. 2 Indigene Gemeinschaften/Völker 46
5. 2 Eine Gegenüberstellung der Akteure 48
5. 2. 1 Entwicklungsspezifische Aspekte 48
5. 2. 2 Politische Wirkungspotentiale 49
5. 2. 3 Interessen der Akteure 51
5. 2. 4 Lokale vs. globale Aspekte 53
6. FÄLLE UND FOLGEN DER ANEIGNUNG DER PGR 54
6. 1 Der Neembaum 55
6. 2 Die Novartis-Klage(n) gegen Indien 57
6. 3 Die industrielle Landwirtschaft und globale Kräfte in Afrika 60
7. EMPFEHLUNGEN ZUR REGELUNG DES ABS 64
8. POSITION INDIGENER VÖLKER 69
9. FAZIT 71
QUELLENVERZEICHNIS 79
3
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABS Access and Benefit Sharing ATTAC Association pour une Taxation des transactions financières pour l'aide aux citoyens BMZ
BUKO Kampagne gegen Biopiraterie CBD Convention on Biological Diversity
FAO Der Food and Agriculture Organization
FR Farmers Rights GfbV Gesellschaft für bedrohte Völker IT
IPR Intellectual property right
IPCB Rat indigener Völker zu Biokolonialismus NGO Non Government Organization
PGR Pflanzengenetische Ressourcen
PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft PIC Prior Informed Consent
TNC Trans National Corporation
TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights UPOV Union internationale pour la protection des obtentions végétales WIPO World Intellectual Property Organization
4
1. Einleitung
Rund ein Drittel der umsatzstärksten Arzneimittel und eine Reihe von Kosmetika leiten sich von pflanzengenetischen Ressourcen ab, diese sind die Basis für unzählige Pharma- und Agrarprodukte.
Bis in die 80er Jahre war die Vorstellung vorherrschend, die die genetischen Ressourcen, als ein gemeinsames Erbe der Menschheit begriff, nicht unüblich war, wenn botanische Gärten, Pharmaunternehmen oder Forscher, Pflanzen aus biodiversitätsreichen Ländern mitbrachten.
Durch enorme Fortschritte in der Biotechnologie und durch den fortschreitenden Schutz an geistigem Eigentum durch Patente, kam es jedoch immer mehr zu einer Privatisierung der Gewinne aus der Nutzung der genetischen Ressourcen, die allmählich gegen Widerstand zu stoßen begann. Bis vor wenigen Jahren gingen die Gewinne aus der Nutzung, der aus den BIodiversitätsländern stammenden genetischen Ressourcen, fast ausschließlich an Unternehmen der Industrieländer. Die Geberländer der genetischen Ressourcen sahen sich demzufolge mit einer Ungerechtigkeit konfrontiert. Ihr Vorwurf: Biopiraterie. Der Vorwurf richtet sich explizit gegen die Aneignung genetischer Ressourcen und des traditionellen Wissens von Seiten der Konzerne, ohne dass dabei die Rechte der Geberländer, beachtet und sie an den Gewinnen beteiligt werden. Auf dem Papier existiert bereits seit 1992, unter der Bezeichnung des gerechten Vorteilsausgleichs (ABS, Access and Benefit Sharing), die Regelung für eine solche Beteiligung an den Gewinnen, die in der Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) völkerrechtlich verbindlich gemacht wurde. Diese verlangt einen Ausgleich der Vorteile, die aus der kommerziellen Nutzung genetischer Ressourcen entstehen, etwa eine finanzielle Gewinnbeteiligung oder einen Technologietransfer. Was auf dem Papier einfach und plausibel erscheint, stößt in der Praxis jedoch auf mächtige ökonomische Interessen. Längst ist die Auseinandersetzung um den gerechten Ausgleich an den Gewinnen auch zu einem Konflikt um Recht, Gerechtigkeit und Wirtschaftsinteressen geworden, wodurch sich dieser zuspitzt und eine aktuelle Herausforderung für eine demokratisch gestaltete Biopolitik darstellt.
5
Vor diesem Hintergrund, liegt die Auseinandersetzung mit dieser Thematik nahe, insbesondere interessant erschient hierbei: „Was genau erschwert den gerechten Vorteilsausgleich zwischen den Geber- und Nutzerländern und welche Gründe können dafür genannt werden?“ Diese Frage, möchte ich, in der vorliegenden Arbeit beantworten. Auf der Grundlage meiner Ergebnisse, folglich der Antwort auf die Fragestellung, möchte ich schließlich die Schlussfolgerung daraufhin ziehen, ob es einen gerechten Vorteilsausgleich unter den gegebenen Bedingungen geben kann. In diesem Zusammenhang soll meine Fragestellung, da der „gerechte Vorteilsausgleich“, den Begriff der Gerechtigkeit in sich trägt, auch vor der Perspektive der Gerechtigkeit betrachtet werden. Mit der vorliegenden Arbeit versuche ich, einen Beitrag zur Ergründung dieser Thematik zu leisten, indem hier die Akteure und die Bedingungen, die den jeweiligen Akteuren innerhalb des Konflikts um pflanzengenetische Ressourcen, zur Verfügung stehen, um den gerechten Austausch von Ressourcen und Gewinnen zu bewirken, untersucht und miteinander verglichen werden.
Dabei gliedert sich meine Arbeit in folgende Kapitel. Im ersten Abschnitt soll der Begriff der Biopiraterie definiert werden. In diesem, soll die Frage beantwortet werden, was unter Biopiraterie in Einzelfällen zu verstehen. Im zweiten Abschnitt sollen Patente, als Mittel der Aneignung und Inwertsetzung der pflanzengenetischen Ressourcen diskutiert werden. Dabei sollen folgende Fragen beantwortet werden: Was ist ein Patent ist? Welche Erfindungen sind patentierbar und unter welchen Voraussetzungen? Was sind insbesondere die Voraussetzungen der Patentierbarkeit der PGR? Welche Theorien legitimieren Patente? Weiterhin soll die Wirkung von Patenten, also negative und positive Patenttheorien erläutert werden. Anschließend wird die Inwertsetzung pflanzengenetischer Ressourcen mittels Patenten beschrieben. Im dritten Abschnitt meiner Arbeit sollen internationale Regelwerke rund um den Zugang und die Aneignung der PGR vorgestellt werden. Das TRIPs-Abkommen, die WIPO, bilaterale und regionale Verträge, die UPOV, die CBD, der IT und die Farmer´s Rights sollen dargestellt und kritisch diskutiert werden. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen, im Umgang mit den PGR, geben diese Regelwerke mit ihren Bestimmungen den Akteuren vor? Im vierten Abschnitt finden Analysen der Akteure statt, die in den Prozess der Aneignung der PGR
6
involviert sind. Dabei soll ihre jeweilige Charakteristik dargestellt werden. Zudem sollen die Akteure in eine Gegenüberstellung gesetzt werden. In diesem Zusammenhang werden entwicklungsspezifische Unterschiede der Staaten, in die die Akteure involviert sind, ihre machtpolitischen Wirkungspotentiale, Interessenskonflikte, sowie kulturelle und globale Wert- und Weltvorstellungen der Akteure beschrieben werden. Im fünften Abschnitt verdichten sich alle zuvor in der Arbeit gegebenen und herausgearbeiteten Informationen in den Fällen der Aneignung der PGR, folglich in der Praxis: Wie verhalten sich die Akteure und all die Strukturen, in die sie eingebettet sind, in der Praxis? Welche Folgen ergeben sich daraufhin? Im sechsten Abschnitt meiner Arbeit sollen einige Strategien bzw. Empfehlungen zur Regelung von Zugang und Aneignung der PGR besprochen werden, in denen auch Vorschläge eines
Konfliktlösungsmechanismus gemacht werden und schließlich sollen im siebten und letzten Kapitel meiner Arbeit die indigenen Völker selbst zu Wort kommen.
2. Biopiraterie
Der Begriff „Biopiraterie“ wurde 1993 durch die US/kanadische Nichtregierungsorganisation Rural Advancement Foundation International (RAFI) (heute ETC - Action Group on Erosion, Technology and Concentration) geprägt.
In diesem Zusammenhang bezeichnet Biopiraterie die Aneignung genetischer Ressourcen und Kenntnisse der indigenen Bevölkerung und lokalen Gemeinschaften, speziell aus Entwicklungsländern, von Seiten privater, zumeist transnationaler Unternehmen oder öffentlicher Institutionen. Anfangs gebrauchten vor allem indigene Völker, Basisorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) diesen Begriff, später wurde er auch von den Regierungen der südlichen Länder und letztlich auch von den transnationalen Konzernen (TNCs) verwendet.
Aufgrund der verschiedenen Akteure und deren Positionen in Bezug auf diesen Begriff und seine Materie, existiert keine einheitliche, allgemeingültige Definition
7
des Begriffs „Biopiraterie“. 1 Vielmehr gibt es jeweils separate Auffassungen des Begriffs, die sich in Fällen sogar widersprechen. Im Folgenden soll daher weniger von Definitionen, sondern eher von Auffassungen bzw. Auslegungen des Begriffs die Rede sein. Die folgende dreiteilige Definition, stammt von Joscha Wullweber. 2
2.1 Die Nutzung privater Güter
Die erste Auffassung des Begriffs, bezeichnet Wullweber als den Raub privater Güter. Aus Sicht transnationaler Konzerne, der Life Sciences Industry 3 bezeichnet der Begriff Biopiraterie
[…] die nicht-autorisierte Nutzung ihrer patentierten oder mit Eigentumsrechten belegten genetischen Ressourcen […]. Beispielweise ist die Benutzung von patentiertem Saatgut ohne die Zustimmung der Konzerne und ohne die Zahlung einer entsprechenden Gebühr aus dieser Sichtweise Biopiraterie (vgl. Ribeiro 2002a: 37). (Wullweber, 2004, S. 87)
2. 2 Die Ungeregelte Aneignung der PGR
In der zweiten Auffassung des Begriffs wird unter Biopiraterie eine ungeregelte Aneignung genetischer Ressourcen verstanden. Südliche Länder 4 und einige NGOs verstehen unter Biopiraterie […] die ungeregelte Aneignung genetischer Ressourcen. Hiernach sind also, sowohl die lokalen genetischen Ressourcen als auch das Wissen der indigenen Bevölkerung zwar frei verfügbar, die daraus entwickelten Produkte aber, unterliegen Verwertungsrechten. Genauer ausgedrückt bezeichnet Biopiraterie aus dieser Sicht […] das Vorgehen, ' sich biologische oder genetische Ressourcen und/oder das Wissen indigener oder lokaler Bevölkerungsgruppen anzueignen, ohne die Mindeststandards der CBD zu befolgen' (FUE 2002: 16).
Demnach ist diese Auffassung des Begriffs unmittelbar mit der Umsetzung der CBD verbunden. Wenn deren Mindeststandards also nicht befolgt werden, […] handelt es sich um Biopiraterie. Anders ausgedrückt kann nicht von Biopiraterie gesprochen werden, wenn diese Mindeststandards befolgt werden. (Wullweber, 2004, S. 88)
1 Wullweber, Joscha: Das grüne Gold der Gene, Globale Konflikte und Biopiraterie. Münster: Westfälisches Dampfboot 2004, S. 87
2 Joscha Wullweber ist Diplombiologe und in der BUKO-Kampagne gegen Biopiraterie aktiv.
3 Dazu gehören u.a. Agro-, Chemie- und Pharmaunternehmen.
4 Darunter werden Entwicklungsländer zusammengefasst.
8
2. 3 Die Privatisierung öffentlicher/kollektiver Güter
Die dritte Auffassung begreift Biopiraterie als eine Privatisierung öffentlicher und kollektiver Güter.
Viele Indigene Völker 5 und gesellschaftliche NGOs vertreten die Auffassung, dass von Biopiraterie immer dann gesprochen werden kann, wenn es generell „zu einer Privatisierung von genetischen Ressourcen kommt, die vorher öffentlich waren und allen Menschen zur Verfügung standen.“ 6 Biopiraterie bedeutet aus dieser Sicht
[…] die Aneignung genetischer Ressourcen und Kenntnisse der indigenen Bevölkerung und lokalen Gemeinschaften, speziell aus Dritt-Welt-Ländern, von Seiten privater, zumeist transnationaler Unternehmen, und/oder öffentlicher Institutionen, die generell aus dem Norden stammen' (Ribreiro 2002b: 119). Aus dieser Sicht werden die geistigen Eigentumsrechte von den TNCs und nördlichen Institutionen genutzt, um die genetischen Ressourcen für sich zu beanspruchen. (Wullweber, 2004, S. 89)
Biopiraterie ist hiernach also nicht nur eine Gesetzesfrage, sondern auch Sache sozialer, ökonomischer, politischer Gerechtigkeit und ethischer Fragen. Für diese Akteure handelt es sich um Biopiraterie, auch wenn die Aneignung von Ressourcen nach allen Kriterien der CBD 7 erfolgt. 8 Diese Definition mit den verschiedenen Auslegungen des Begriffs ermöglicht eine Objektivität zum Thema Biopiraterie, die drei Auslegungen benennen -jeweils aus ihrer Sicht-, explizit die Akteure in dem Gefüge der „Biopiraterie“ bzw. der Aneignung genetischer Ressourcen und äußern jeweils einen Vorwurf in Bezug auf die Aneignung und die Praktiken der Aneignung der PGR. Diese Akteure haben demnach verschiedene oder gar gegenläufige Interessen und Positionen zur selben Materie, was bereits auf einen Konflikt hinweist. Zentral in allen drei Auffassungen des Begriffs, ist das Patent. Patente sind
5 Indigene Völker sind marginalisierte Bevölkerungsgruppen, die Nachkommen einer Bevölkerung vor Eroberung, Kolonisation oder der Gründung eines Staates/Region.
6 Vgl. Wullweber, Joscha S. 89
7 Die Biodiversitätskonvention (CBD) ist das am 29.12.93 in Kraft getretenes Umwelt-Vertragswerk, in dem der Schutz der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile, die Zugangsregelung und der gerechte Vorteilsausgleich (benefit sharing), welcher aus der Nutzung genetischer Ressourcen entsteht, geregelt ist. (aus: Stadtler, J. und H. Korn (2008) Das Übereinkommen zur biologischen Vielfalt - auf dem Weg zur 9. Vertragsstaatenkonferenz in Deutschland. In Natur und Landschaft 83 (1): 2-6. (Reader)
8 Vgl. Wullweber, Joscha S. 89
9
eines der wichtigsten Mittel der Biopiraterie, diese spielen eine zentrale Rolle innerhalb dieses Themenbereichs. Um den Konflikt, der sich bereits in der linguistischen Auslegung des Begriffs Biopiraterie dargeboten hat, auch in der Praxis zu betrachten sollen im Folgenden Patente, als geistige Eigentumsrechte und als ein Mittel der Biopiraterie näher erläutert werden.
3. Patente - als Mittel der Aneignung und Inwertsetzung
Patente gewinnen immer mehr an Bedeutung, seit den 80er Jahren steigen die Patentanmeldungen stetig an. Zudem haben sich Patente in den letzten Jahren immer mehr zu autonomen und separat handelbaren Wirtschaftsgütern entwickelt. Dabei reicht die Geschichte der geistigen Eigentumsrechte weit zurück und ist vorrangig national bestimmt. Jedes Land machte im Laufe der Geschichte seine eigene Entwicklung in Bezug auf das Patentwesen durch. Erst gegen Ende des letzten und Anfang dieses Jahrhunderts, kam es zu einigen Internationalisierungen innerhalb des Patentwesens. 9 Bereits in der Antike wurden Erfindungen gemacht, jedoch war die Idee einer Gewerbeförderung durch Rechtsschutz damals noch fremd. Die Antike war es auch, die den Begriff "patent" hervorbrachte, unter den "offenen Briefen", lat. "litterae patentes", wurden Kundgebungen an die Öffentlichkeit verstanden. Im Mittelalter vergaben territoriale Herrscher Monopole und Privilegien für Geschäftsleute und Handwerker. Handwerkliche Tätigkeiten wie z.B. Tücher färben, Glasherstellung oder auch der Geldverleih konnten Privilegierten exklusiv erlaubt werden. 10 Die ersten Privilegien leiten sich demnach aus königlichen Vergaben von Sonderrechten ab. Abgesichert wurde durch diese Privilegien vorrangig der „Monopolgeist“ einiger weniger Privilegierten. Das erste richtige Patentgesetz entstand im Jahre 1474 in Venedig. Der venezianische Senat beschloss, die bisher auf den Einzelfall abgestimmte Patenterteilung auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Eine erste
9 Gerrit Gragert: Wissen als Ware: Copyright, Patentrecht und andere Schutzzonen. Humboldt Universität Berlin. 1998. URL: http://www.gragert.de/publ/copyright.html#3. Zugriff am 29.06.09
10 Wörner, Beate: Von Gen-Piraten und Patenten / verf. Von Beate Wörner. Brot für die Welt (Hrsg.). Welt Themen 1. 1 Aufl. Frankfurt a.M. : Brandes und Apsel, 2000, S, 18
10
Vereinheitlichung der lokalen Gesetzgebungen und Privilegien, schaffte Österreich im Jahre 1810. Erstmals wurde eine gesetzliche Regelung zum Erfinderschutz getroffen, die im Unterschied zu den vorangegangenen Privilegiensystemen eine überregionale Prüfung der Neuheit der Erfindung und der Erfindereigenschaft innehatte.
An diesem Gesetz orientierten sich auch andere Staaten und zogen nach. Als erstes zwischenstaatliches Patentübereinkommen kann die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) aus dem Jahr 1883 betrachtet werden. Die wichtigsten Regelungen dieses Abkommens umfassen die Errichtung eines aus allen Vertragsstaaten bestehenden Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Prinzips der Inländerbehandlung 11 , sowie der Gewährung des wechselseitigen Prioritätsrechts. 12
Während sich in England, den USA und Frankreich das Patentrecht bereits gegen Ende des 18. Jahrhunderts zu entwickeln begann, konnte sich die Idee des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts etablieren. So trat das erste einheitliche deutsche Patentgesetz im Jahre 1877 in Kraft. 13 Seitdem ist es mehrmals geändert worden, um die darin festgelegten Rechtsnormen der Fortentwicklung der Technik anzupassen. Das Jahr 1980 markiert einen entscheidenden Wendepunkt im Patentwesen, im „Fall Chakrabarthy“ entschied der US-Gerichtshof, dass ein Recht auf geistiges Eigentum über Leben besteht, dass folglich Leben, patentierbar ist. Der Durchbruch für Patente auf Leben kam mit dem Einzug der Gentechnologie. Das weltweit erste Patent auf ein gentechnisch verändertes Bakterium wurde 1980 nach neunjährigem Rechtsstreit endgültig erteilt. 1985 gab es das erste Patent auf eine gentechnisch veränderte Pflanze. 1987 folgte das erste Patent auf ein gentechnisch verändertes Tier. Seither haben sich die Patentmeldungen im Bereich der Gentechnologie stark erhöht. Selbst auf nicht gentechnisch
11 Angehörige eines Verbandeslandes genießen in anderen Verbandsländern den gleichen Schutz, den die betreffenden Gesetze den eigenen Staatangehörigen gewähren.
12 Wer Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats oder in einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat und in einem der Verbandländer eine formelle Patentanmeldung vorgenommen hat, erlangt damit die Priorität für spätere Anmeldungen des gleichen Rechts auch für jedes andere Verbandsland, in welchen er innerhalb der Prioritätsfrist eine Anmeldung vornimmt.
13 Das Patentgesetz in der heute gültigen Fassung ist seit 1981 in Kraft.
11
veränderte Pflanzen und Tiere wurden bereits einige Hundert Patente erteilt. 14 Patente gewinnen demnach immer mehr an Bedeutung, folglich soll das Patent und seine Merkmale -unter seiner aktuellen Charakterisierung- genauer betrachtet werden. Im folgenden Abschnitt sollen Patente als Mittel der Aneignung und Inwertsetzung pflanzengenetischer Ressourcen diskutiert werden. Folgende Fragen sollen dabei beantwortet werden: Was ist ein Patent? Welche Erfindungen sind patentierbar und unter welchen Voraussetzungen? Was sind insbesondere die Voraussetzungen der Patentierbarkeit der PGR? Welche Theorien legitimieren Patente? Weiterhin sollen die Wirkungen von Patenten, also negative und positive Patenttheorien erläutert werden. Anschließend wird die Inwertsetzung pflanzengenetischer Ressourcen mittels Patenten beschrieben.
3. 1 Patentdefinition
Patente gehören zu den geistigen Eigentumsrechten, sie verleihen Personen oder seinen Rechtsnachfolgern 15 Schutz bzw. ein zeitlich befristetes Monopol für ihre, durch Erfindung entstandenen Produkte und Verfahren, die sie kommerziell nutzen können.
Ein Patent ist ein juristisches Monopol, das von staatlichen Stellen verliehen wird und seinem Inhaber ein Recht auf ausschließende Verwertung der Erfindung zugesteht. […] Das Monopol erlaubt dem oder der PatentinhaberIn, andere daran zu hindern, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, zu verkaufen oder zu gebrauchen. (Wullweber, 2004, S. 43)
Das Recht auf ein Patent erhält in Europa diejenige Person, die das Patent erstmals anmeldet. Der Schutz eines Patents erstreckt sich nur auf das jeweilige Land, in dem es erteilt wurde. Bis zu 20 Jahre lang können Patente gelten, wobei nach Ablauf des Patents jede Person die Erfindung nutzen kann.
14 Vgl. Wörner, Beate S. 18-22
15 Zum Beispiel kann der Erfinder eines Gegenstandes mittels eines Patents, anderen verbieten, diesen Gegenstand ohne seine Zustimmung herzustellen, er kann aber auch die Herstellung gegen ein Entgelt gestatten.
12
Patente gehören zu dem stärksten Schutz geistigen Eigentums, innerhalb des Systems intellektueller Eigentumsrechte. 16
3. 2 Welche Erfindungen sind patentierbar?
Patentschutz kann sowohl für Erzeugnisse z.B. einen Wirkstoff, eine chemische Substanz, eine Maschine, ein Werkzeug, eine elektronische Schaltung, als auch für Anwendungen bzw. Verwendungen der Erzeugnisse z.B. die Nutzbarmachung „weiterer“ Eigenschaften oder eines neuen
Anwendungsgebiets/Indikation bei einer bereits bekannten Substanz 17 , und für Verfahren z.B. ein Synthese-, Herstellungs-, Arbeits- oder Diagnoseverfahren erlangt werden.
Speziell im biotechnologischen Bereich sind:
- biologisches Material , das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war,
- Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist,
- ein mirkobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren, oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt,
- ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist 18 , patentierbar. 19
16 Vgl. Wörner, Beate. S.16-19
17 Hier besteht jedoch, eine Abhängigkeit zum Erzeugnispatent.
18 Unter genauen Angabe der gewerblichen Anwendbarkeit der Sequenz/Teilsequenz eines Gens.
19 VPP-Düsseldorf: Patente in der Biotechnologie. 2002. URL: http://www.vpp-patent.de/Bezirksgruppe-Mitte-West/030724_03.pdf. Zugriff am 08.06.09
13
Generell von der Patentierung ausgeschlossen sind aus ethischen Gründen, sämtliche Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt 20 . Reine Entdeckungen, also das bloße Auffinden und Beschreiben von etwas bereits Existierendem. Unter anderem erklärt die Biotechnologie-Richtlinie den menschlichen Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken sowie Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere, Tierrassen und Pflanzensorten, als nicht patentierbar. 21
Die genauen Patentregelungen sind jedoch, je nach Land unterschiedlich und gelten lediglich in den Ländern, in denen sie gewährt wurden. 22
3. 2. 1 Voraussetzungen für die Patentierbarkeit
„Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“. (§ 1 Abs. 1 PatG) 23 Ein Produkt oder ein Verfahren muss demnach drei Kriterien erfüllen, um patentierbar zu sein:
▪ Erfinderische Tätigkeit:
Das Produkt oder Verfahren muss auf einem erfinderischen Schritt beruhen, d.h. es darf nicht eine einfache Erweiterung von etwas bereits Existierendem
20 z. B. Apparate für verbotene Glücksspiele, Einbrecherwerkzeuge usw.
21 Grimm, Lena: Patente in der Biotechnologie. In mensch+umwelt spezial 16. Ausgabe 2003, S. 73 URL:http://www.helmholtz-
muenchen.de/neu/Aktuelles/Zeitschriften/m_spezial_8_03/S_71_74.pdf. Zugriff am 26.05.09
22 Vgl. Wörner, Beate S.19
23 Däbritz, Erich: Patente, Wie versteht man sie? Wie bekommt man sie? Wie geht man mit ihnen um? 2. Aufl. - München: Beck, 2001. S. 4
14
sein. „ Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt“ (§ 4 PatG). 24
▪ Neuheit:
Das Produkt oder Verfahren muss neu sein. Nach dem deutschen Patentgesetz gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs. 1 PatG.). Dieser Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag schriftlich bzw. mündlich, durch Benutzung o. ä., der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
▪ Gewerbliche Anwendbarkeit:
Das Produkt oder Verfahren muss auf irgendeine Art und Weise gewerblich anwendbar oder nützlich sein. „Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann“ (§ % Abs. 1 PatG). 25
3. 2. 1. 1 Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von pflanzengenetischen Ressourcen
Eine wesentliche Voraussetzung für Patente auf pflanzengenetische Ressourcen (PGR) ist in erster Linie die Biotechnologie, also biotechnologische Verfahren, ohne die eine Patentierung von PGR nicht möglich ist. D.h. um pflanzengenetische Ressourcen patentieren zu können, muss zuvor ein technisches Verfahren auf die Pflanze oder ihre Bestandteile angewendet worden sein.
Demzufolge ist die Patentierung lebender Materie möglich, wenn diese
- technisch gegenüber dem Naturzustand verändert wurde,
- technisch in Massen hergestellt werden kann,
- technisch eingesetzt wird und damit toter Materie ähnlicher ist als Lebewesen.
24 Vgl. Däbritz, Erich S. 7
25 Ebenda
15
Auch für Patente auf lebende Materie gilt der Vorsatz der „Neuheit“ einer Entwicklung. Wenn also eine Pflanze bereits in bestimmten traditionellen Kulturen bekannt ist, kann sie theoretisch nicht mehr patentiert werden. Jedoch ist der Begriff „neu“ zum einen recht dehnbar und verschieden auslegbar und zum anderen schwer überprüfbar. Schwer überprüfbar deshalb, da viel des Wissens von z.B. indigenen Völkern weder zugänglich noch auf Papier niedergeschrieben worden ist. So gilt für die Patentierung, dass z.B. der Inhaltsstoff einer Pflanze -auch wenn dieser den indigenen Völkern bereits bekannt ist und von ihnen genutzt wird- dennoch patentiert werden kann, sofern dieser zuvor nicht wissenschaftlich beschrieben worden ist. Folglich wird all das als patentfähig definiert, was dem jeweiligen Kulturkreis noch nicht bekannt gewesen ist. 26
3. 3 Legitimation von Patenten
Die Legitimation von Patenten gründet auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Zwischen dem Patentinhaber und der Gesellschaft soll ein Interessenausgleich erfolgen. Zum einen soll der Erfinder für seine geistige Leistung bzw. seine Erfindung belohnt und zum weiteren Erfinden angespornt werden, im Gegenzug soll der Erfinder seine Erfindung offen legen, so dass die Gesellschaft auch etwas davon hat. 27
Dieses Prinzip bzw. die Legitimation von Patenten beruht auf den folgenden Theorien:
a) Naturrechts- oder Eigentumstheorie: Bereits seit Ende des 18. Jahrhunderts kursiert der Begriff des „Geistigen Eigentums“, der in Anlehnung an das Sacheigentum ErfinderInnen ein ausschließendes natürliches Recht an ihren geistigen Leistungen zuspricht.
b) Belohnungstheorie: Den ErfinderInnen soll nach der Belohnungstheorie ein Lohn für die geistige Tätigkeit […] zukommen. Die im Vorfeld getätigten Investitionen sollen sich durch ausschließende Vermarktungsrechte an der Erfindung wieder amortisieren.
c) Ansporntheorie: Die ErfinderInnen sollen zum Erfinden und Investieren angespornt werden und weitere Innovationen tätigen.
26 Vgl. Wollweber, Joscha S. 39-50
27 BUKO-Kampagne gegen Biopiraterie (Hrsg.): Grüne Beute, Biopiraterie und Widerstand. Frankfurt a.M. : Trotzdem Verlagsgenossenschaft 2005, S. 57
16
d) Offenbarungstheorie: Die Offenbarung der Erfindung ist die Gegenleistung an die 28 ErfinderInnen für die Offenlegung der Erfindung.
Auch weitere Theorien sprechen für eine positive Wirkung, die von Patenten und Patentsystemen aus ausgehen.
3. 3. 1 Positive Patenttheorien
Eine allgemein positive Wirkung von Patenten, ist die Förderung der technischen, wirtschaftlichen und der sozialen Entwicklung einer Gesellschaft. 29 Da Patente Anreiz und zugleich Belohnung für Erfindungen darstellen, soll mit Hilfe dieser eben, der wirtschaftliche Wettbewerb gefördert und damit auch die Steigerung des Wohlstands der Gesellschaft erzielt werden. 30 So schaffen Patente z.B. einen Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern damit den technischen Fortschritt. Ohne Patentschutz ließe sich nicht verhindern, dass Dritte die Erfindung der anderen wirtschaftlich nutzen, ohne sich an den Innovationskosten zu beteiligen. Niemand wäre bereit in die Forschung und Entwicklung zu investieren. So können sich unter Umständen die Innovationskosten des Unternehmens, welches die erfinderische Leistung erbracht hat, nicht abdecken. Auch in Bezug auf Biotech-Patente, sind Investitionen nur möglich, wenn deren Ergebnisse geschützt werden können. Ohne Patentschutz wäre die Pharma- und Biotechindustrie gefährdet. 31
Weiterhin verbreiten Patente -aufgrund der Offenbarungspflicht -technisches Wissen. Damit können Forscher auf dieses Wissen zugreifen oder dieses als Grundlage für die eigene Forschung gebrauchen. Auch für Unternehmen hat der Patentschutz eine enorme Bedeutung. Diese können Patente für unterschiedliche Zwecke nutzen, z.B. zur Absicherung und Stärkung der eigenen Position, indem Patente den Unternehmen, eine Verhinderung von Imitationen, eine Absicherung von Wettbewerbsvorteilen und
28 Vgl. Wullweber, Joscha S. 44
29 Ebenda
30 Vgl. Wörner, Beate S. 18
31 Verband der forschenden, pharmazeutischen Firmen der Schweiz: Streitfall Biotechnologie. URL: http://www.interpharma.ch/biotechlerncenter/de/4615.asp. Zugriff am 08.06.09
17
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Irina Lang, 2009, Biopiraterie versus Patente: Gibt es einen gerechten Vorteilsausgleich?, München, GRIN Verlag GmbH
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Embryonic Stem Cell Patents: European Patent Law and Ethics
European Patent Law and Ethics
Aurora Plomer, Paul Torremans
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