Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 1
B. Grundlagen des Lastschriftverkehrs 2
I. Allgemeines 2
II. Der Ablauf des Lastschriftverfahrens 4
III. Die Beteiligten und Rechtsverhältnisse des Lastschriftverfahrens 6
1. Das Einzugsermächtigungsverfahren 7
a) Valutaverhältnis 7
b) Inkassoverhältnis 9
c) Interbankenverhältnis. 11
d) Deckungsverhältnis. 12
2. Das Abbuchungsauftragsverfahren. 14
C. Der Lastschriftwiderspruch im Insolvenzverfahren 15
I. Das Giroverhältnis in der Insolvenz und der Übergang der
Widerspruchsbefugnis. 16
1. Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 2
1 Nr. 2 Alt. 1 InsO 16
2. Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Alt. 2 InsO 17
3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 27 InsO. 19
II. Der Umfang der Widerspruchsmöglichkeit und die Haftung bei
Missbrauch 21
1. Der Widerspruch des Schuldners. 21
2. Der Widerspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters 23
a) Die Rechtsstellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters 24
b) Die Auffassung des IX. Zivilsenats 27
c) Die Auffassung des XI. Zivilsenats 30
d) Stellungnahme 31
III. Der Ausschluss der Widerspruchsmöglichkeit 36
1. Konkludente Genehmigung 36
2. Die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken. 41
a) Geltung gegenüber dem Schuldner. 41
I
b) Geltung gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter 42
aa) Die divergierende Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats
des BGH. 42
bb) Stellungnahme. 44
D. Abkehr von der Genehmigungstheorie? 48
I. Erfüllungstheorie. 49
1. Darstellung der Theorie 49
2. Stellungnahme 51
II. Bedingungstheorie 54
1. Darstellung der Theorie 54
2. Stellungnahme 55
E. Schlussbetrachtung 58
Anhang. 60
Literaturverzeichnis 69
II
A. Einleitung
Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte? Das kann zumindest dann verneint werden, wenn dieselbe Rechtsfrage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird und dadurch eine unklare Rechtslage entsteht. Derartige Divergenzen bestehen seit mehreren Jahren zwischen dem für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenat und dem für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenat des BGH hinsichtlich der Behandlung von
Einzugsermächtigungslastschriften in der Insolvenz des Schuldners. Der Kernpunkt des Meinungsstreits ist die Frage, ob der (vorläufige) Insolvenzverwalter berechtigt ist, ungenehmigten Lastschriftabbuchungen vom Konto des Schuldners ohne sachlichen Grund zu widersprechen. Der Insolvenzrechtssenat bejaht ein solches Recht und stützt seine Entscheidungen unter anderem auf die bisher von beiden Senaten übereinstimmend vertretene Genehmigungstheorie. Der Bankrechtssenat lehnt diese hingegen Auffassung ab und erwägt, die Genehmigungstheorie aufzugeben, sofern der
Insolvenzrechtssenat seine Rechtsprechung nicht korrigieren sollte. Die vorliegende Abschlussarbeit hat das Ziel, die verschiedenen Rechtsansichten darzulegen und aufzuzeigen, ob das vom IX. Zivilsenat gefundene Ergebnis insolvenzrechtlich die zwingende Konsequenz der Genehmigungstheorie ist. Um dem Leser den Einstieg in das Thema zu erleichtern, werden in Kapitel B) die Grundlagen des Lastschriftverkehrs wie der Verfahrensablauf und die Rechtsbeziehungen der Beteiligten erläutert. Kapitel C) behandelt den Widerspruch im Insolvenzverfahren. Es erfolgt zunächst eine Darstellung der insolvenzrechtlichen Auswirkungen auf das Giroverhältnis und die Widerspruchsmöglichkeit, der sich die eigentliche Diskussion um die Widerspruchsbefugnis des (vorläufigen) Insolvenzverwalters anschließt. Sodann wird der Versuch unternommen, einen weiteren Streitpunkt aufzulösen: die Geltung der Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter. In Kapitel D) werden zwei Theorien untersucht, die teilweise als Alternative zur Genehmigungstheorie gesehen werden. Den Abschluss bildet eine Zusammenfassung der Ergebnisse, die sich aus der Arbeit ergeben haben.
1
B. Grundlagen des Lastschriftverkehrs
I. Allgemeines
Das Lastschriftverfahren ist eine Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das sich mit der zunehmenden Abwicklung von Bankgeschäften über elektronische Medien „auf breiter Front durchgesetzt hat“. 1 Es ist eine „Schöpfung der deutschen Bankpraxis“ 2 und gesetzlich nicht geregelt. Die Grundlagen ergeben sich aus dem am 01.01.1964 in Kraft getretenen Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen), das zwischen den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft geschlossenen wurde. 3 Seitdem wurde es mehrfach aktualisiert und liegt nun in der Fassung vom 01.02.2002 vor. Die Lastschrift wird hauptsächlich zur Tilgung regelmäßig wiederkehrender Forderungen, z. B. über Gebühren, Beiträge, Mieten, Versicherungsprämien, Energieversorgungs- und Telekommunikationsentgelte, aber auch zum Ausgleich hoher Einzelforderungen sowie im Kreditkartengeschäft eingesetzt. 4 Es ist dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative für die jeweilige Zahlung - im Gegensatz zur Überweisung - vom Gläubiger ausgeht. 5 Dieser erhält die Erfüllung seiner Forderung, indem er sein Kreditinstitut mit der Einziehung des Lastschriftbetrages von dem Konto des Schuldners beauftragt. 6 Der BGH hat das Verfahren daher auch als eine „Art rückläufige Überweisung“ 7 bezeichnet. Der wirtschaftliche Erfolg des Lastschriftverfahrens - nach Schätzungen der Deutschen Bundesbank lag die Zahl der Lastschrift-Transaktionen 2006 in Deutschland bei 7,36 Mrd. (= 45,5 % an der Gesamtzahl der bargeldlosen Transaktionen) 8 - basiert auf mehreren Faktoren: Der Vorteil für den Gläubiger besteht darin, dass seine gesamten Außenstände fristgerecht und zu einem
1 Strube, in: Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen
Bankrecht, 1. Aufl. 2004, § 39 Rn. 1.
2 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 7.
3 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 11 ff.
4 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 35.
5 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 1.
6 Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr, 1. Aufl. 2004, § 2, Rn. 4.
7 BGH, NJW 1977, 1916.
8 Bundesverband Deutscher Banken, Statistik-Service - Banken, Transaktionen bargeldloser
Zahlungsverkehr, auch online im Internet: http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/-
032008/ta0803_rb_zv_bargeldlos_transaktion.pdf [05.06.2009].
2
einheitlichen Zahlungszeitpunkt beglichen werden. 9 Damit kann er nicht nur faktische Lieferantenkredite, die sich der Schuldner durch eine verspätete Überweisung verschafft, sondern auch die Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten zur kurzfristigen Finanzierung größtenteils vermeiden. 10 Der Gläubiger ist in der Lage, das Risiko von Liquiditätsengpässen zu reduzieren, da er den Zahlungsfluss selbst steuern kann. 11 Dies bedingt ferner eine Entlastung der Buchhaltung und gegebenenfalls der Mahnabteilung des Gläubigers, denn die Zahlungen erfolgen auf demselben Konto und erfahrungsgemäß wird nur ein geringer Anteil der Lastschriften rückbelastet. 12 Für den Schuldner bedeutet das Lastschriftverfahren eine erhebliche Arbeitserleichterung, da er seine Zahlungsverpflichtungen „pünktlich und ohne sein weiteres Zutun erfüllen“ 13 kann. Er muss keine Fälligkeitstermine überwachen, so dass er einerseits ein etwaiges Skonto automatisch in Anspruch nehmen kann und andererseits den Eintritt des Schuldnerverzugs nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB verhindert, sofern sein Konto ausreichende Deckung aufweist. 14
Darüber hinaus trägt das Lastschriftverfahren dem Bedürfnis der Kreditwirtschaft nach einer rationellen und kostengünstigen Abwicklung bargeldloser Zahlungen Rechnung. 15 Bereits die Lastschrifteinreichung durch den Zahlungsempfänger erfolgt überwiegend beleglos, d. h. mittels Datenträger, auf denen die Aufträge elektronisch gespeichert sind. 16 Aber auch wenn die Lastschriften beleghaft eingereicht werden, ist das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers gemäß Abschnitt I Nr. 2 Abs. 2 LSA verpflichtet, diese auf EDV-Medien zu erfassen und beleglos an das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen weiterzuleiten.
9 Strube, in: Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen
Bankrecht, 1. Aufl. 2004, § 39 Rn. 5.
10 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 49, 59.
11 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 59.
12 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 60, 61.
13 Strube, in: Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen
Bankrecht, 1. Aufl. 2004, § 39 Rn. 5.
14 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 65.
15 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 11.
16 Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost (Hrsg.), Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, Rn.
II 110110.
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Das Lastschriftabkommen unterscheidet zwei Abwicklungsformen (Abschnitt I Nr. 1 LSA): das Einzugsermächtigungsverfahren und das Abbuchungsauftragsverfahren. Dem Einzugsermächtigungsverfahren kommt aufgrund „seiner Eignung für den Massenverkehr“ 17 die weitaus größere Bedeutung zu. Es ist für diejenigen Zahlungsempfänger geschaffen worden, die den Einzug einer Vielzahl von Forderungen in vergleichsweise geringer Höhe namentlich von privaten Kontoinhabern beabsichtigen. 18 Dagegen soll das Abbuchungsauftragsverfahren bei Forderungen über große Beträge, die Geschäftskunden betreffen (kommerzielle Lastschriften), Anwendung finden. 19
II. Der Ablauf des Lastschriftverfahrens
Gemäß Abschnitt I Nr. 1 LSA wird im Rahmen des Lastschriftverfahrens zugunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinstitut (erste Inkassostelle) von dem Konto des Zahlungspflichtigen bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut (Zahlstelle) der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Verfahren besteht in der Autorisierung der Kontobelastung. Beim Einzugsermächtigungsverfahren erfolgt der Einzug des geschuldeten Betrages aufgrund einer dem Zahlungsempfänger von dem Zahlungspflichtigen erteilten schriftlichen Einzugsermächtigung (Abschnitt I Nr. 1 lit a LSA); beim Abbuchungsauftragsverfahren weist der Zahlungspflichtige die Zahlstelle an, vom Zahlungsempfänger vorgelegte Lastschriften zu Lasten seines Kontos auszuführen (Abschnitt I Nr. 1 lit b LSA).
Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist, dass sowohl der Zahlungspflichtige als auch der Zahlungsempfänger ein Girokonto bei einem Kreditinstitut unterhalten. 20 Des Weiteren ist eine Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem kontoführenden Institut erforderlich, mit der er zum Lastschriftverfahren zugelassen wird. 21 Im Valutaverhältnis muss der
17 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 46.
18 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 10.
19 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 46.
20 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 40.
21 Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr, 1. Aufl. 2004, § 2, Rn. 7.
4
Schuldner dem Gläubiger gestatten, die zu erfüllende Geldforderung im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen. 22 Nach Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 LSA sind nur fällige Forderungen zum Einzug geeignet. Weder Fälligkeitsdaten noch Wertstellungen werden beachtet (Abschnitt I Nr. 6 S. 2 LSA). Demzufolge muss die Forderung spätestens an dem Tag, an dem die Lastschrift bei der Zahlstelle eingeht, auszugleichen sein. 23 Das Lastschriftverfahren als Zahlungsform ist daher bei einem dem Schuldner eingeräumten Zahlungsziel ungeeignet. 24 Ferner ist der Lastschrifteinzug von verbrieften Geldforderungen (Schecks, Wechsel, kaufmännische Orderpapiere) nicht möglich, denn nach Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 LSA darf hierfür nicht die Vorlage einer Urkunde erforderlich sein. 25 Einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Kreditinstitut bedarf es hingegen nicht, da sich die Berechtigung zur passiven Teilnahme am Lastschriftverfahren aus dem Girovertrag ergibt. 26 Nach § 676 f BGB ist das Kreditinstitut durch den Girovertrag nicht nur verpflichtet, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln, sondern auch Lastschriftabbuchungen von dem Konto des Zahlungspflichtigen vorzunehmen. 27 Hat der Gläubiger die Lastschrift bei der ersten Inkassostelle eingereicht, wird ihm der Betrag unter dem Vorbehalt der Einlösung durch die Zahlstelle gutgeschrieben („E.v.-Gutschrift“ 28 ). Dies ergibt sich aus Nr. 9 Abs. 1 S. 1 der AGB-Banken, die „von allen privatrechtlich organisierten Kreditinstituten verwendet“ 29 werden.
Nach belegloser Weiterleitung von der Inkassostelle an die Zahlstelle prüft diese, ob die Lastschrift als Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift gekennzeichnet ist und das Schuldnerkonto ausreichende Deckung aufweist. 30
22 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 2.
23 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 54.
24 Vgl. ebenda.
25 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 56.
26 Strube, in: Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen
Bankrecht, 1. Aufl. 2004, § 39 Rn. 26.
27 Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 676 f Rn. 4.
28 Strube, in: Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen
Bankrecht, 1. Aufl. 2004, § 39 Rn. 21.
29 Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 2. Aufl. 2009, AGB-Banken 1 Rn. 17.
30 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 43.
5
Enthält die Lastschrift keinen Einzugsermächtigungsvermerk (Textschlüssel; vgl. Abschnitt I Nr. 4 LSA), wird die Lastschrift als Abbuchungsauftrag behandelt, selbst „wenn der Gläubiger über eine Einzugsermächtigung verfügt“. 31 Liegt der Zahlstelle auch kein Abbuchungsauftrag vor oder ist auf dem Konto des Zahlungspflichtigen keine Deckung vorhanden, gibt die Zahlstelle die Lastschrift an die Inkassostelle zurück (Abschnitt II Nr. 1 LSA), die ihrerseits das Konto des Zahlungsempfängers zurückbelastet (vgl. Nr. 7 der Muster-Inkassovereinbarung). Ist hingegen ein entsprechender Auftrag erteilt worden und besteht genügend Kontodeckung bzw. eine Kreditlinie, belastet die Zahlstelle das Schuldnerkonto und leitet den Lastschriftbetrag an die Inkassostelle weiter, wodurch die E.v.-Gutschrift endgültig wird. 32
Da beim Einzugsermächtigungsverfahren die Belastung des Kontos ohne ausdrückliche Weisung des Schuldners an sein Kreditinstitut erfolgt, ist eine Genehmigung durch diesen erforderlich. 33 Verweigert der Schuldner die Genehmigung, d.h. erhebt er Widerspruch gegen die Kontobelastung, kann die Zahlstelle die Lastschrift nach Abschnitt III Nr. 1, Nr. 2 LSA innerhalb von sechs Wochen nach Belastung an die Inkassostelle zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen.
III. Die Beteiligten und Rechtsverhältnisse des Lastschriftverfahrens
Wie aus den Ausführungen in Kapitel B.II. ersichtlich ist, nehmen am Lastschriftverfahren grundsätzlich vier Rechtssubjekte teil. Um den Zahlungsvorgang abwickeln zu können, müssen zwischen den Kontoinhabern und ihren Kreditinstituten sowie der Inkassostelle und der Zahlstelle Giroverhältnisse bestehen. 34 Auf die Darstellung der Einschaltung einer Zwischenbank in die Girokette kann verzichtet werden, da sich insofern keine Besonderheiten in der rechtlichen Würdigung ergeben.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den am Lastschriftverkehr Beteiligten lassen sich grafisch wie folgt darstellen:
31 Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl. 2004, S. 160.
32 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 56
Rn. 43.
33 Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr, 1. Aufl. 2004, § 2, Rn. 5.
34 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 1.
6
Abb. 1: Beteiligte und Rechtsverhältnisse (in Anlehnung an Spliedt, NZI 2007, 72).
Es ist erkennbar, dass die Beteiligten nur mit dem unmittelbar nachgeschalteten Glied in der Einlösekette vertraglich verbunden sind. Mit Ausnahme des Valutaverhältnisses werden „sämtliche vertragliche Beziehungen […] durch Geschäftsbesorgungsrecht bestimmt“. 35 Aufgrund der unterschiedlichen dogmatischen Einordnung des
Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragsverfahrens werden die jeweiligen Rechtsbeziehungen im Folgenden gesondert behandelt.
Im Einzugsermächtigungsverfahren ermächtigt der Schuldner den Gläubiger schriftlich, den geschuldeten Betrag von seinem Konto bei der Zahlstelle einzuziehen. Die Ermächtigung kann folgendermaßen lauten: „Hiermit ermächtige(n) ich/wir Sie widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen wegen (Verpflichtungsgrund, evtl. Betragsbegrenzung) bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Girokontos Nr. … bei (Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts) durch Lastschrift einzuziehen.“ 36
35 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 1.
36 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 57
Rn. 3.
7
Diese Erklärung verbleibt beim Empfänger und wird nicht an die Zahlstelle weitergeleitet. 37 Auch die Inkassostelle ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob „die von ihrem Kunden bei Einreichung der Lastschrift behauptete […] Einzugsermächtigung des Schuldners tatsächlich vorliegt“. 38 Grundlage für die Einzugsermächtigung ist die im Valutaverhältnis bestehende Geldforderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. 39 Da der Schuldner nach dem gesetzlichen Leitbild verpflichtet ist, Bargeld zu übereignen, bedarf es einer besonderen Abrede dahingehend, dass die Forderung im Wege des Lastschriftverfahrens getilgt werden soll. 40 Diese Vereinbarung treffen Gläubiger und Schuldner in der Lastschriftabrede, die eine unselbstständige Nebenabrede zu dem geschlossenen Austauschvertrag und kein Auftrag i.S.v. § 662 BGB darstellt. 41 Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Abschluss der Lastschriftabrede auch konkludent erfolgen. 42
Die Abrede bewirkt, dass „die Pflichten- und Risikolage sich hinsichtlich der Geldschuld gegenüber dem gesetzlichen Leitbild ändert“. 43 Geldschulden, die nach § 270 Abs. 1, Abs. 4 BGB „im Zweifel qualifizierte Schickschulden“ sind, werden im Lastschriftverfahren zu Holschulden gemäß § 269 Abs. 1 BGB. 44 Der Gläubiger ist für die rechtzeitige Einreichung der Lastschrift verantwortlich, so dass der Schuldner nicht in Verzug geraten kann, sofern er für ausreichende Deckung auf seinem Konto sorgt. 45 Daneben trifft den Schuldner die Pflicht, berechtigte Lastschriften zu genehmigen, mithin „unbegründete und […] missbräuchliche Widersprüche zu unterlassen“. 46 Ein rechtsmissbräuchlicher Widerspruch kann „als ein vertrags- und sittenwidriges Verhalten zu beurteilen sein“, das eine Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 826 BGB auslöst. 47
37 Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr, 1. Aufl. 2004, § 2, Rn. 18.
38 BGH, NJW 1977, 2210.
39 Casper, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. 2009, Vor §§ 676 a-676 g Rn. 49.
40 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 148.
41 Casper, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. 2009, Vor §§ 676 a-676 g Rn. 49.
42 Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl. 2004, S. 163.
43 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 103.
44 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 153.
45 Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 676 f Rn. 27.
46 Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl. 2004, S. 163.
47 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 51.
8
Äußerst umstritten ist die Frage, wann im Einzugsermächtigungsverfahren die Erfüllung der Geldschuld eintritt. Dies ist auf den anhaltenden Meinungsstreit hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung der Einzugsermächtigung zurückzuführen. Nach der vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Genehmigungstheorie 48 ist die Forderung des Gläubigers im Valutaverhältnis gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn der Schuldner die Kontobelastung gegenüber der Zahlstelle genehmigt, da erst dann der Zahlungsvorgang endgültig abgeschlossen ist. 49 Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn die Erfüllungstheorie oder die Bedingungstheorie zugrunde gelegt wird. Eine ausführliche Darstellung dieser Theorien erfolgt in Kapitel D).
b) Inkassoverhältnis
Die Zulassung zur Teilnahme am Lastschriftverkehr ergibt sich nicht bereits aus dem Giroverhältnis zwischen Gläubiger und Inkassostelle, sondern ist vielmehr „vom Abschluss einer Inkassovereinbarung abhängig“. 50 Erst aufgrund dieser Vereinbarung hat der Gläubiger das Recht, sein Kreditinstitut zum Lastschriftinkasso anzuweisen. 51 Die Inkassostelle ist jedoch nicht verpflichtet, jedem Kunden die aktive Teilnahme am Lastschriftverfahren zu gewähren. 52 Angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten des Lastschriftverfahrens sind seitens der Inkassostelle hohe Anforderungen an den Kunden im Hinblick auf die Bonität und Seriosität zu stellen. 53 Da der Gläubiger mit der Zulassung Zugriff auf sämtliche Girokonten in Deutschland hat und dessen Kreditinstitut das Vorliegen einer Einzugsermächtigung i.d.R. nicht prüft, besteht im Missbrauchsfall die Gefahr, dass der Ersatzanspruch des Kreditinstituts bei Illiquidität des Gläubigers ins Leere läuft. 54
Die Inkassovereinbarung ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB, der Aufwendungsersatzansprüche der Inkassostelle gegen ihren Kunden entstehen
48 BGH, NJW 1989, 1672.
49 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 131.
50 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 2.
51 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 8.
52 Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl. 2004, S. 174.
53 Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl. 2004, S. 175.
54 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 3.
9
lässt. 55 Die Hauptpflicht der Inkassostelle besteht in der Weiterleitung der ihr vorgelegten Lastschriften an die Schuldnerbank sowie der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers unter dem Vorbehalt des Eingangs, wobei sie als dessen Zahlstelle und nicht als Erfüllungsgehilfe auftritt. 56 Sie schuldet hingegen nicht die Einlösung der Lastschrift, so dass sie die Gutschrift im Fall der Nichteinlösung oder des Widerspruchs des Zahlungspflichtigen stornieren darf 57 (vgl. auch Nr. 7 der Muster-Inkassovereinbarung).
Gleichwohl kann der Gläubiger - trotz der bestehenden Widerspruchsmöglichkeit des Zahlungspflichtigen - nach Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle über die Gutschrift verfügen, denn „anderenfalls wäre […] der Lastschrifteinzug für den Gläubiger uninteressant und das Lastschriftverfahren verlöre wesentlich an Attraktivität“. 58 Vor der Einlösung durch die Zahlstelle ist die Inkassostelle jedoch nicht verpflichtet, Verfügungen über die Gutschrift zuzulassen, da das Schuldversprechen, das hierin liegt, „unter der aufschiebenden Bedingung der Einlösung durch die Schuldnerbank“ steht. 59 Der Zahlungsempfänger ist für das tatsächliche Bestehen einer Einzugsermächtigung verantwortlich. Gemäß Nr. 2 der Muster-Inkassovereinbarung darf er nur Lastschriften einreichen, sofern ihm eine schriftliche und widerrufliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt. Obwohl für die Gläubigerbank keine Pflicht besteht, das Vorliegen einer Einzugsermächtigung zu prüfen, haftet sie der Zahlstelle nach Abschnitt I Nr. 5 LSA für jeden Schaden, der durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht. Aufgrund der Regelung in Nr. 2 der Muster-Inkassovereinbarung kann sie diese Haftung auf den Zahlungsempfänger abwälzen.
55 Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, § 676 f Rn. 27.
56 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 21, 22.
57 Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl. 2004, S. 177.
58 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 14.
59 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 13.
10
c) Interbankenverhältnis
Das Rechtsverhältnis zwischen Inkassostelle und Zahlstelle wird durch das Abkommen über den Lastschriftverkehr (LSA) geregelt. Nach Abschnitt IV Nr. 1 LSA begründet es Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten. Daraus folgt, dass das Abkommen weder im Inkasso- noch im Deckungsverhältnis gilt und insbesondere „keine Regelungen zu Lasten des Schuldners oder des Gläubigers“ treffen kann. 60 Sofern keine Zwischenbanken eingeschaltet sind, besteht zwischen der Inkassostelle und der Zahlstelle ein unmittelbares Giroverhältnis. 61 Die Schuldnerbank belastet das Konto ihres Kunden bei ausreichender Deckung aufgrund einer girovertraglichen Weisung der Gläubigerbank. 62 Damit gilt die Lastschrift als eingelöst. 63
Die Zahlstelle hat das Recht und die Pflicht, nicht eingelöste Lastschriften spätestens an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag an die Inkassostelle zurückzugeben (Abschnitt II Nr. 1 LSA). Lastschriften können nach Abschnitt II Nr. 1 LSA nicht eingelöst werden, weil sie unanbringlich sind (lit a), weil auf dem Konto des Zahlungspflichtigen keine Deckung vorhanden ist (lit b) oder weil bei Abbuchungsauftragslastschriften der Zahlstelle kein Abbuchungsauftrag vorliegt (lit c). Eine unanbringliche Lastschrift liegt bspw. dann vor, wenn die Zahlstelle wegen unrichtiger Bezeichnung des Zahlungspflichtigen oder unpräziser Angabe des einzuziehenden Betrages die Kontobelastung nicht vornehmen kann. 64 Auch bei Verletzung des Abkommens, mithin bei Versäumung der Rückgabefrist, ist die Inkassostelle verpflichtet, nicht eingelöste Lastschriften zurückzunehmen (Abschnitt II Nr. 3 LSA). Allerdings kann die verspätete Rückgabe durch die Zahlstelle nach Abschnitt IV Nr. 3 LSA eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Inkassostelle auslösen. Nach Einlösung kann die Zahlstelle Einzugsermächtigungslastschriften an die Inkassostelle zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Schuldner der Belastung widerspricht (Abschnitt III Nr. 1 LSA). Dies gilt
60 Casper, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl. 2009, Vor §§ 676 a-676 g Rn. 47.
61 Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, (7) Bankgeschäfte Rn. D/2.
62 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 83.
63 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 119.
64 van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 58
Rn. 126.
11
unabhängig davon, ob der Widerspruch offenkundig unberechtigt ist oder nicht. 65 Gemäß Abschnitt III Nr. 2 S. 1 LSA ist die Rückgabe und Rückrechnung jedoch ausgeschlossen, wenn der Widerspruch nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Belastung erfolgt. Dessen ungeachtet kann die Zahlstelle nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist Schadensersatzansprüche gegen die Inkassostelle bei unberechtigt eingereichten Lastschriften gemäß Abschnitt III Nr. 2 S. 2 LSA geltend machen.
d) Deckungsverhältnis
Das zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Kreditinstitut bestehende Deckungsverhältnis wird durch den Girovertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 66 (i.d.R. AGB-Banken) geregelt. Obwohl keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, kann die Zahlstelle den Schuldner von der Teilnahme am Lastschriftverkehr nicht ausschließen, da der Geldabfluss „zum Kernbestand der Kontobeziehung als Schaltstelle des bargeldlosen Zahlungsverkehrs“ gehört. 67 Nach der Genehmigungstheorie handelt die Schuldnerbank im
Einzugsermächtigungsverfahren allein auf Weisung der Gläubigerbank. 68 Der Zahlungspflichtige selbst gibt gegenüber der Zahlstelle keine Erklärung ab, d.h. es fehlt an einer wirksamen Einlösungsweisung zwischen dem Schuldner und seinem Kreditinstitut. 69 Demnach „hängt die Einlösung von der Genehmigung des Schuldners“ ab (§§ 684 S. 2, 185 Abs. 2 S. 1 BGB). 70 Erst dann erwirbt die Zahlstelle den mit der Belastungsbuchung geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 670 BGB), und zwar „rückwirkend auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung“ gemäß § 184 Abs. 1 BGB. 71
Der Zahlungspflichtige hat die Möglichkeit, der Belastung seines Kontos zu widersprechen. 72 Mit dem Widerspruch bringt er zum Ausdruck, dass er die Genehmigung nach §§ 684 S. 2, 185 Abs. 2 S. 1 BGB versagt und die
65 Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, (7) Bankgeschäfte Rn. D/3.
66 Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl. 2004, S. 173.
67 Strube, in: Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Handbuch zum deutschen und europäischen
Bankrecht, 1. Aufl. 2004, § 39 Rn. 26.
68 Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, (7) Bankgeschäfte Rn. D/6.
69 Hadding/Häuser, in: MünchKomm-HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV Rn. C 36.
70 Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, (7) Bankgeschäfte Rn. D/5.
71 Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885, 1886.
72 Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4. Aufl. 2004, S. 180.
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Kathrin Wroblewski, 2009, Die Genehmigungstheorie auf dem Prüfstand - Der Lastschriftwiderspruch durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Einzugsermächtigungsverfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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