Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung 1
2. Die Vorgeschichte 2
3. Die Londoner Protokolle 1851/52 3
4. Gesamtstaatsverfassungen und die Stände 4
5. Die Anfänge des Bundesexekutionsverfahrens 5
6. Von gemeinsamer Verantwortung zur Allianz 6
6.1 Halls Eiderdänenpoltik 6
6.2 Das Märzpatent 7
7. Vom Konflikt zum Krieg? 8
7.1 Die Beratungen am Bundestag 8
7.2 Die förmliche Bundesexekution 9
8. Der dänische Königswechsel von 1863 9
8.1 Die Ansprüche der Thronprätendenten auf Holstein und Schleswig 9
8.2 Die Interessenslage im Deutschen Bund 10
8.3 Allianzpolitik der Großmächte - aus der Not geboren? 11
8.4 Der Nutzen für Preußen und dänische Fehler 11
9. Die Sukzessionsfrage und der Bund 12
9.1 Österreichisch-preußische Allianz gegen das „Dritte Deutschland“ 12
9.2 Die Bundesexekution - Vorentscheidung der Sukzessionsfrage 13
9.3 Gegensätze am Bundestag- der Alleingang der Großmächte 13
9.4 Von der Bundesexekution zum Krieg gegen Dänemark 14
9.5 Die Überschreitung der Eider 16
10. Die Konferenz von London 17
10.1 Die Interessen der Beteiligten 17
10.2 Bismarcks Realpolitik der drei Optionen 18
10.3 Vom Ende der Konferenz zum Kondominium 20
11. Schlußbetrachtungen 21
12. Quellen und Literaturverzeichnis 23
1. Einleitung
Das 19. Jahrhundert brachte für Europa die Lösung vieler Fragen, die sich aus dem Übergang vom konservativ-legitimistischen Denken zum Denken in nationalstaatlichen Kategorien ergaben. Die für die deutschen Länder wichtigste war die „schleswig-holsteinische Frage“.
Sie bildetet zum einen den Kristallisationspunkt vieler politischer Interessen, war aber dadurch auch eine der staatsrechtlich kompliziertesten Fragen des 19. Jahrhunderts. „Es ist ein so verwickelter Knoten, daß niemand je im Stande sein wird, ihn zu lösen, und ich wäre bekümmert, wenn er mit dem Schwerte durchgehauen würde.“ 1 Dies war die Ansicht des englischen Außenministers Lord John Russells über die Situation des Jahres 1859 in den Herzogtümern. Den Weg aufzuzeigen, den die Herzogtümer Schleswig und Holstein in ihrer Lage zwischen den deutschen Ländern und Dänemark genommen haben und zu beleuchten, weshalb keine einvernehmliche Lösung für die ihrer Nationalität bewußt werdenden Nachbarn im Norden und Süden in der Schleswig-Holstein-Frage zu erzielen war, wird im ersten Teil dieser Arbeit versucht. Dabei mag es provokant erscheinen, die Anfänge dieses Weges so weit in der Vergangenheit zu suchen. Aber im Verlauf dieser Arbeit wird deutlich werden, daß die ersten Schritte die Richtung so weit festgelegt haben, daß sie auch nach Jahrhunderten noch als Legitimation für aktuelles Handeln dienen konnten. Auf dieser Grundlage wird klar, weshalb die Konfrontationslinien nicht nur zwischen Dänemark und dem Deutschen Bund verliefen, sondern auch innerhalb des Deutschen Bundes. Die Positionen der deutschen Staaten im Deutschen Bund zu bestimmen ist hauptsächliches Anliegen dieser Arbeit. Die Sukzessionsfrage in den Herzogtümern spielt dabei die herausragende Rolle. Die Konfliktlinie im Bund verlief zwischen den Staaten des „Dritten Deutschlands“ und der nationalen Bewegung einerseits und den beiden großen Mächten Deutschlands Preußen und Österreich andererseits. Es wird aufgezeigt werden, auf welcher Grundlage es zu einer Politik des gemeinsamen Handelns der Großmächte kam, wie diese Allianzpolitik gestaltet wurde und schließlich das Handeln des Deutschen Bundes
1 Lord John Russell, zitiert nach: Dybdahl, Vagn / Rasmussen, Erik / Skovmand, Roar:
Geschichte Dänemarks 1830-1939. Die Auseinandersetzungen um nationale Einheit,
demokratische Freiheit und soziale Gleichheit . (Übersetzt von Olaf Klose), Neumünster: 1973,
hier: S.157
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bestimmte. Dabei wird deutlich werden, wie Preußen es verstand, dieser Allianz immer mehr seine Züge aufzudrücken und mit Hilfe dieses Bündnisses die Parität mit Österreich im Bund zu erlangen.
Ein besonderer Wert wird auch auf den Blickwinkel der dänischen Gesamtmonarchie 2 gelegt. Da das Handeln aller Beteiligten in der Krise und dem Konflikt um Schleswig-Holstein sich vornehmlich auf das Ausloten von Möglichkeiten und das Reagieren auf neue Situationen beschränkte, ist dieser Aspekt zum Verständnis des Ablaufes nicht außer acht zu lassen. Die Interventionspolitik darzustellen, insbesondere Großbritanniens, wird helfen, die Einbettung in gesamteuropäische Zusammenhänge zu verdeutlichen. Die Fragestellung bringt mit sich, daß lange Passagen der Arbeit näher auf verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Zusammenhänge eingehen werden. Dadurch werden die agierenden Politiker der beteiligten Staaten etwas in den Hintergrund gerückt, obwohl ihr Handeln e s wert wäre, sie eingehender darzustellen.
2. Die Vorgeschichte
Dieser gordischer Knoten wurde in einer Zeit geknüpft, als sich noch niemand hatte vorstellen können, welche Auswirkungen dies später auf das Europa des 19. Jahrhunderts haben würde.
Im Jahre 811 wurde die Eider als Grenze zwischen dem Reich Karls des Großen und dem des Dänenkönigs Harald vertraglich festgelegt 3 . Die Gebiete südlich der Linie Kongea und Koldingfjord wurden im Laufe der Zeit zu einem Gebiet zusammengefaßt, welches einem Grenzhüter unterstellt wurde, der ab 1100 unter der Bezeichnung Herzog (dux jutiae) eine rechtlich-materielle Trennung zwischen Norrejylland/Nordjütland und dem Sonderjylland/Süderjütland 4 etablierte. Dieser Herzog war ursprünglich immer ein Sohn oder jüngerer Bruder des Königs. Nach
2 In der dänischen Gesamtmonarchie gab es in der dänischen Bevölkerungsmehrheit zwei politische
Strömungen in dieser Frage; die Eiderdänenpartei wollte einen starken, auf Dänemark begrenzten
Staat, der an der Eider enden sollte und Holstein, das heißt den rein deutschen Teil im Gesamtstaat
weitgehend staatsrechtlich abtrennen, während die Gesamtstaatspartei Dänemark in geschichtlicher
Tradition auf der Basis der Dreiteilung des Staates erhalten wissen wollte.
3 Thygese, Frants: Das Verhältnis Zwischen deutschen und dänischem Recht. Im Allgemeinen und
im Grenzland Schleswig, In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte
(Germanistische Abteilung), 1988, 105, S.289
4 Vgl. ebd., 1988, S. 291
5
dem Tod des Königs Valdemars II. wurde sein zweiter Sohn Abel Herzog von Süderjütland. Diese Trennung wurde dauerhafter, als das Lehen in Abels Geschlecht 1261 erblich wurde. Abels Gattin war die holsteinische Grafentochter Mechthild aus der Familie der Schauenburger. Sie verstand es, ihren Brüdern Eingang in die südlichen Landesteile zu verschaffen 5 . Von 1326-1340 wurde ein Schauenburger Holstengraf, Graf Gerhard III., mit Süderjütland erstmals erblich belehnt. Dies war ab 1386 erneut der Fall, diesmal dauerhaft für die Schauenburger 6 . Die Grafen benannten sich nun nach der Residenz an der Schlei Herzog von Schleswig. Die staatsrechtliche Bindung des dänischen Herzogtums Schleswig an die deutsche Grafschaft Holstein wurde in der Mitte des 15. Jahrhunderts vollzogen. Der junge Graf Christian von Oldenburg wurde 1448 zum dänischen König gewählt. 1459 starben die regierenden Holstein-Grafen der Schauenburger im Mannesstamme aus, das dänische Lehen Schleswig hätte nun an die Krone zurückfallen können. Daran war aber den holsteinischen Ständen nicht gelegen. Ihren Einfluß in Schleswig zu bewahren trachtend, vereinbarten sie mit dem dänischen König Christian I., daß er nicht nur Landesherr über Schleswig, sondern auch über das deutsche Holstein wurde 7 . Sie machten jedoch zur Bedingung, daß die beiden Länder „ewich tosamende ungedelt“ bleiben sollten. Des weiteren mußten Gerichtsverfahren „binnen Landes“ entschieden werden und konnten nicht mehr vor den dänischen König gebracht werden. So konnte der holsteinische Hochadel seine Macht in Schleswig bewahren. Nun regierte Christian im Königreich als König, in Holstein als Graf und Lehnsmann des deutschen Reiches. Seine Stellung in Schleswig war geprägt durch eine doppelte Rolle. Zum einen war er als gewählter Herzog ein dänischer Lehnsmann, der aber als Lehnsherrn nur sich selber verpflichtet war, in seiner Eigenschaft als dänischer König.
Dieser „Ripener Freiheitsbrief“ blieb bis 1863 die Grundlage des Zusammenlebens in der dänischen Gesamtmonarchie und der Herrschaft der dänischen Könige als Herzöge in Schleswig und Holstein.
5 Vgl. ebd., S.291
6 Vgl. ebd., S.292
7 Vgl. ebd., S.294. Später auf deutscher Seite so genannter Ripener Freiheitsbrief: „dat se bliven
ewich tosamende ungedelt“ vom 05.03.1460
6
3. Die Londoner Protokolle 1851/52
Die drei Herzogtümer, von denen Holstein und Lauenburg direkt zum Deutschen Bund gehörten, rückten in den Jahren 1848/9 in den Mittelpunkt des Interesses der europäischen Mächte 8 . Die drei Jahre dauernden Kämpfe im ersten Krieg um Schleswig wurden unter der dänischen Regierung Bluhme im 2. Londoner Protokoll 9 von 1852 beendet und der Konflikt wurde im gesamteuropäischen Rahmen auf neuer vertraglicher Grundlage geregelt. Hier wurde festgelegt, daß Dänemark sich verpflichtete, die staatsrechtliche Stellung der Herzogtümer im Königreich nicht eigenmächtig zu verändern und insbesondere Schleswig nicht näher an das Reichsgebiet zu binden als Holstein. Die Thronfolge wurde zugunsten des gesamtstaatlichen Denkens dahingehend geregelt, daß der nach salischem Recht nächstberechtigte Anwärter Christian August von Sonderburg-Augustenburg für sich und seine Nachkommen auf die Sukzession in den Herzogtümern Schleswig und Holstein verzichtete 10 . Die Nachfolge auf dem dänischen Königsthron zog nach dem Tod Friedrichs VII. einen Dynastiewechsel in Kopenhagen nach sich, wobei durch diese Vereinbarungen als Thronprätendent nunmehr der Prinz Christian von Sonderburg-Glücksburg bestimmt wurde. Er konnte nun nach völkerrechtlichen Regeln erwarten, auch in den Elbherzogtümern als legitimer Herzog anerkannt zu werden 11 .
4. Gesamtverfassungen und die Stände
Der Streit entbrannte jedoch zunächst nicht an der Frage der Thronfolge in den Herzogtümern. Auf Druck der eiderdänischen Partei im Reichstag wurde eine, die
8 Helmert, Heinz/Usczek, Hansjürgen: Bewaffnete Volkskämpfe in Europa 1848/49. Berlin:
1973, S.109-117
9 Huber, Ernst Rudolf (Hrsg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Band 1:
Deutsche Verfassungsdokumente 1789-1851, (3. Auflage) Stuttgart 1986, Nr. 192 (Nr.195)
10 Vgl. Huber, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte. Seit 1789. Band 3: Bismarck und
das Reich, 1851-1890 (Zweite Auflage) Stuttgart: 1970, S.460 & Bd. 2, S.667. Die Erklärung
durch Christian August wurde von seinem schon volljährigen Sohn Friedrich nicht unterstützt; wie
sich später herausstellen sollte, waren seine förmlichen Protestnoten, die in Berlin und Kopenhagen
hinterlegt wurden, sogar geeignet, die Sukzessionsfrage erneut, diesmal in einem europäischen
Konflikt, auf die Tagesordnung zu bringen.
11 Vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd.2, S.660-662, Bd. 3, S.460. Die Zustimmung
der Stände in Holstein mußte nach Landesrecht für diesen Fall jedoch vorliegen. Geschah dies nicht,
war die Thronfolge nach salischem Recht in Holstein weiterhin gültig, und die Augustenburger
wären Herzöge in Holstein. Damit wäre auch in Schleswig nach dem altem Rechtsgrundsatz der
Unteilbarkeit der Elbherzogtümer ein dänisches Thronfolgegesetz, welches eine andere Dynastie in
Schleswig etabliert hätte, nicht anwendbar. Auch nach dem Recht innerhalb des Deutschen Bundes
wäre eine solche Regelung ungültig.
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Regelungen von 1852 beinhaltende oktroyierte Verfassung wieder aufgehoben und durch eine zweite Gesamtstaatsverfassung vom 2. Oktober 1855 12 ersetzt. Die holsteinischen Stände erregten sich über den Inhalt dieser Verfassung und die Stellung der Herzogtümer im neuen Verfassungsgefüge. Sie bemängelten, daß die Verfassung entstanden sei, ohne sie vorher zu konsultieren. Sie hätten, entgegen den Zusagen einen untergeordneten, keinen nebengeordneten Platz in der Gesamtmonarchie erhalten:
So hat der römische Staat unterjochten Völkern Gesetze vorgeschrieben, sagte am 9. April Scheel-Plessen, der Oberpräsident von Altona, und fügte hinzu: Aber hier fehlen die Römer, hier fehlen auch die unterjochten Völker. 13 Mit dieser neuen Gesamtstaatsverfassung gewann die dänische Regierung durch die dänische Mehrheit im Gesamtstaat einen erhöhten Einfluß auf die Gesetzgebungszuständigkeit und auf die Finanzen in den Elbherzogtümern. Dies waren die Stände nicht gewillt zuzulassen und nachdem die im Mai 1857 neugewählte Regierung unter Carl Christian Hall entgegen den Verpflichtungen der Ständeversammlung in Itzehoe nur die besondere Verfassung für Holstein zur Beratung vorlegte, trugen die holsteinischen und auch die lauenburgischen Stände ihre Bedenken der Bundesversammlung vor; ebenso legten Preußen und Österreich ihren Einspruch ein. 14 Im Bundesbeschluß vom 11. Februar 1858 15 stellten die Delegierten die rechtliche Unzulässigkeit der besonderen Verfassung für Holstein fest; ebenso für die Teile der dänischen Gesamtstaatsverfassung, die sich materiell auf die Rechte in Holstein und Lauenburg bezogen. 16 Grundlage für diesen ergangenen Beschluß war die (formalrechtlich nach Art. 56 WSchlA) nötige Zustimmung der Stände zu den Verfassungen. Die dänische Regierung unter Hall war nicht gewillt, auf diese Forderungen einzugehen 17 . Ein
12 Vgl. ebd., S.451 & S.480
13 Vgl. Dybdahl, u.a.: Geschichte Dänemarks 1830-1939 ,1973, S.137-140; Scheel-Plessen zitiert
nach: Ebenda, S.138
14 Vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S.452
15 Vgl. Bundesbeschluß betreffend die holstein-lauenburgische Verfassungsfrage vom 11.02.1858.
In: Huber, Ernst Rudolf (Hrsg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Band 2:
Deutsche Verfassungsdokumente 1851-1900, (3. Auflage) Stuttgart 1986, Nr.127 (Nr.124),
16 Vgl. Skovmand, u.a.: Geschichte Dänemarks 1830-1939 ,1973, S. 140. Gerade dieser
Beschluß hatte in Dänemark zur folge, daß die Gesamtstaatspartei an Boden verlor und die
Eiderdänenpartei an Einfluß gewann.
17 Vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 3, S.453
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Stephan Schmidt, 1997, Die preußisch-österreichische Allianz im Konflikt und Krieg um Schleswig-Holstein, München, GRIN Verlag GmbH
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