Seminararbeit Europarecht 2
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................... 2
Abkürzungsverzeichnis 3
1. Einführung 4
2. Grundfreiheiten - die Idee vom Europäischen Binnenmarkt 4
3. Arbeitnehmerfreizügigkeit 5
3.1 Einleitung 5
3.2 Personeller Anwendungsbereich 5
3.2.1 Grundvoraussetzung: Arbeitnehmer 5
3.2.2 Grundvoraussetzung: Staatsangehörigkeit 6
3.2.3 Arbeitnehmergruppen 7
3.2.4 Familienangehörige 8
3.3 Diskriminierungsverbot 9
3.4 Inhaltlicher Anwendungsbereich 10
3.4.1 Primärrechtliche Bestimmungen 10
3.4.2 Recht auf Bewerbung auf freie Arbeitsstellen 10
3.4.3 Recht auf Einreise und Mobilität zum Zwecke der
Stellensuche 11
3.4.4 Recht auf Aufenthalt während der Beschäftigung 12
3.4.5 Recht auf Verbleiben nach Ende der Beschäftigung 12
3.5 Beschränkungen und Ausnahmen bei der
Arbeitnehmerfreizügigkeit 13
3.5.1 Vorbehalte bezüglich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit 14
3.5.2 Ausnahmeregelung für die Beschäftigung in der öffentlichen
Verwaltung............................................................................ 15
4. Niederlassungfreiheit 17
4.1 Einleitung 17
4.2 Personeller Anwendungsbereich 17
4.2.1 Natürliche Personen 17
4.2.2 Juristische Personen 18
4.2.3 Familienangehörige 18
4.3 Inhaltlicher Anwendungsbereich 18
4.3.1 Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit 19
4.3.2 Hauptniederlassung versus Tochtergesellschaft versus
Zweigniederlassung und Agentur 19
4.4 Diskriminierungsverbot 20
4.5 Beschränkungen und Ausnahmen bei der Niederlassungsfreiheit 21
4.5.1 Vorbehalte bezüglich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit
oder Gesundheit 21
4.5.2 Ausnahmeregelung für Tätigkeiten, die mit der Ausübung
öffentlicher Gewalt verbunden sind 21
Literaturverzeichnis 22
Seminararbeit Europarecht 3
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel AV Vertrag von Amsterdam EG Europäische Gemeinschaft EGV EG-Vertrag, Vertrag der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EUV EU-Vertrag, Vertag der Europäischen Union lit. Buchstabe u.a. unter anderem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
Seminararbeit Europarecht 4
1. Einführung
Am 1. Mai 1999 trat der Vertrag von Amsterdam (AV) zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) in Kraft. 1 Durch den Vertrag von Maastricht wurde die Geburtsstunde der Europäischen Union (EU) beschlossen und ein Fahrplan für die europäische Einigung bis zum Jahr 2000 aufgestellt. Der Vertrag von Amsterdam unternimmt nun wichtige konkrete Schritte, um die Europäische Union bürgernäher zu gestalten. 2
Diese Arbeit beschäftigt sich mit einem Auszug aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrags und behandelt die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit.
2. Grundfreiheiten - die Idee vom Europäischen Binnenmarkt
Eines der Ziele des gemeinsamen Europas ist es, einen möglichst unbeschränkten Austausch von Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmern unter den Mitgliedstaaten zu ermöglichen 3 , um innerhalb der Mitgliedstaaten ein hohes Beschäftigungsniveau, ein stetiges wirtschaftliches Wachstum sowie die Anhebung des Lebensstandards zu erreichen. 4
So heißt es hierzu in Artikel 14 Abs. 2 EGV: „Der Binnenmarkt [der Europäischen Union] umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen [der Mitgliedstaaten], in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist.“ 5
Geschützt wird der Binnenmarkt u.a. durch gemeinsame Außenzölle oder eine einheitliche Regelung über Wettbewerb und Subventionen. Ermöglicht und vereinfacht wird er durch die Schaffung von Grundfreiheiten und Grundrechten, die den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmern unter den Mitgliedstaaten vereinfachen sollen. So ist über diese Grundfreiheiten beispielsweise sicherzustellen, dass der Verkauf von holländischem Käse in Deutsch-land ebenso unkompliziert ist wie in den Niederlanden selbst. Ein weiteres Beispiel wäre, dass sich ein französisches Unternehmen ebenso einfach in Deutschland niederlassen können soll, wie in Frankreich. 6
Die Grundfreiheiten unterteilen sich in die vier Bereiche
1 Europäische Kommission 1999, S.5
2 Presse und Informationsdienst der Bundesregierung 1998, S.8
3 Doerfert 2001, S.85
4 König, Haratsch 1998, S.209f.
5 Presse und Informationsdienst der Bundesregierung 1998, S.62
6 Doerfert 2001, S. 85
Seminararbeit Europarecht 5
freier Warenverkehr (Art. 23-37),
freier Personenverkehr (Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39-42) und Niederlassungsfreiheit der Selbständigen (Art. 43-48)),
freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49-55) und den
freien Kapitalverkehr (Art. 56-60).
Als fünfte Freiheit, eine so genannte Hilfsfreiheit, kann man den freien Zahlungsverkehr betrachten. 7
Die praktische Bedeutung der Grundfreiheiten liegt in ihrer Einwirkung auf das nationale Recht. Sie hindern die Anwendung nationaler Vorschriften, wenn diese mit den Grundfreiheiten nicht vereinbar sind. 8
Beispiel: Ein deutsches Gesetz gibt vor, dass im Bäckereigewerbe nur Deutsche eingestellt werden dürfen, worauf eine französische Bewerberin wegen der fehlenden deutschen Staatsbürgerschaft abgewiesen werden muss. Doch verstößt diese Regelung gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 39ff., so dass sie entgegen der (wohlgemerkt fiktiven) deutschen Gesetzgebung doch eingestellt werden kann.
Die Grundfreiheiten des freien Personenverkehrs werden in dieser Arbeit ausführlich bearbeitet werden.
3. Arbeitnehmerfreizügigkeit
3.1 Einleitung
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten der EU gehört zu den wichtigsten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und dient der Verwirklichung des Binnenmarktes. 9 Ohne die uneingeschränkte Mobilität ist ein gemeinschaftliches, staatenübergreifendes Wirtschaften in vielen Bereichen unmöglich. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit regelt und ermöglicht diese Mobilität der Bürger. 10
3.2 Personeller Anwendungsbereich
3.2.1 Grundvoraussetzung: Arbeitnehmer
Seine Anwendung findet die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf die Personengruppe der „Arbeitnehmer“ und grenzt sich damit vom Berechtigtenkreis der inhaltlich
7 Ahlt 1993, S.72
8 Ahlt 1993, S.28
9 Calliess, Ruffert 2002, S.706
10 Oppermann 1991, S.545
Seminararbeit Europarecht 6
verwandten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ab, wovon letztere in dieser Arbeit noch ausführlich behandelt wird. 11
Arbeitnehmer definieren sich als diejenige Personengruppe der Erwerbstätigen, die einem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Keine Arbeitnehmer sind demnach die Selbständigen, da sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen. Ebenso fallen definitionsgemäß auch mithelfende Familienangehörige aus dieser Gruppe heraus, da sie auf-grund eines Familienverhältnisses und nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses arbeiten. Auszubildende, Praktikanten und Studenten sind ebenfalls keine Arbeitnehmer, da sie mit ihrer Beschäftigung keiner Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne nachgehen. Noch enger und wesentlicher gefasst wird die Definition der Arbeitnehmer durch das Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, durch welchen die Arbeitnehmer zu einer fremdbestimmten, weisungsempfangenden Arbeitsleistung gegen Entgelt (Lohn, Gehalt, Sachleistungen, Ertragsbeteiligung) verpflichtet sind. 12 Auch hier wird die Abgrenzung zur Gruppe der Selbständigen deutlich, welche diese Arbeit an späterer Stelle noch behandeln wird.
3.2.2 Grundvoraussetzung: Staatsangehörigkeit
Eine weitere Grundvoraussetzung für die Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist die Staatsangehörigkeit des Bürgers in einem Mitgliedstaat der EU. 13 Im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten kann aber übergangsweise eine Beschränkung der Freizügigkeit verabschiedet werden, wie etwa hinsichtlich der Einreise und des Zugangs zu einem inländischen Arbeitsmarkt, allerdings mit Ausnahme der bereits vor dem Beitritt als Wanderarbeiter tätigen Bürger. Diese Übergangsfristen wurden beispielsweise beim Beitritt von Spanien, Portugal und Griechenland verabschiedet und sind im Rahmen der Osterweiterung zu erwarten. 14 Bürger aus Drittstaaten, also Staaten außerhalb der EU, können nur indirekt in den Genuss der Arbeitnehmerfreizügigkeit kommen. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Familienangehörige handelt, worauf an späterer Stelle noch näher eingegangen wird. Mit der Türkei gibt es gibt es ein Sonderabkommen, welches deren Bürgern bis zum in Aussicht gestellten
11 Doerfert 2001, S.96
12 Gaugler 1992, S.191 Calliess, Ruffert 2002, S.709 Fischer 1997, S.305 Oppermann, 1991, S.550
13 Calliess, Ruffert 2002, S.706
14 Calliess, Ruffert 2002, S.713
Seminararbeit Europarecht 7
Beitritt in die EU die Freizügigkeit weitest möglich zugute kommen lassen soll, diese aber bislang noch keinen Rechtsanspruch darauf haben. 15
3.2.3 Arbeitnehmergruppen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt den Begriff des Arbeitnehmers weit aus, damit möglichst vielen Personen diese Grundfreiheit zugute kommt, von denen hier fünf Gruppierungen exemplarisch erläutert werden. 16
a) Teilzeitbeschäftigte
Nach Rechtsprechung des EuGH ist es beispielsweise nicht erforderlich, dass mit den erzielten Einkünften der gesamte Lebensunterhalt erzielt wird. Durch diese Regelung wird die Grundfreiheit auch für Teilzeitbeschäftigte erschlossen. Einkommen, die unterhalb eines nationalen Existenzminimums liegen sind ebenso ausreichend für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit, wie der gleichzeitige, ergänzende Bezug von Sozialhilfe. Grundlage ist das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitnehmertätigkeit nach oben angegebener Definition. 17
b) Berufsportler
Berufsportler sind Arbeitnehmer, wenn sie in einem entlohnten, abhängigen Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber, dem Sportverein, stehen. 18 Nicht zuletzt durch diese Regelung ist ein Wechsel eines beispielsweise spanischen Fußballspielers in ein deutsches Team möglich. 19 Berufssportler die auf eigene Rechnung und Risiko agieren, beispielsweise Tennisprofis, sind hingegen keine Arbeitnehmer, sondern Selbständige und unterliegen in diesem Falle der Niederlassungsfreiheit. 20
c) Studenten
Studenten gelten nicht als Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne, da sie einer unentlohnten oder geringfügig entlohnten Ausbildung nachgehen und keiner Erwerbstätigkeit. Für sie würde bei Anwendung der Arbeitnehmerfreizügigkeit alleinig auf Grundlage des Artikels 39 EGV selbige nicht gelten. Artikel 40 EGV ermöglicht dem Rat aber die Verabschiedung von Richtlinien und Verordnungen, die auch weiteren Personengruppen die Arbeitnehmerfreizügigkeit zugänglich machen kann. 21 Das Primärrecht des Artikels 39 EGV wird durch das über
15 Calliess, Ruffert 2002, S.714f. Oppermann 1991, S.550
16 Doerfert 2001, S.96
17 Doerfert 2001, S.96
18 Doerfert 2001, S.96
19 Doerfert 2001, S.96
20 Calliess, Ruffert 2002, S.775
21 Presse und Informationsdienst der Bundesregierung 1998, S.72
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Markus Volker, 2003, Die Grundfreiheiten des EG-Vertrags: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit, Munich, GRIN Publishing GmbH
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Super Ueberblick.
Hatte so ziemlich das selbe Thema zu bearbeiten. Die Arbeit bietet einen wirklich guten Ueberblick und ein umfangreiches Literaturverzeichnis. Na ja, ueber den Aufbau meines eigenen Werkes musste ich mir dann auch keinen sooo grossen Kopf mehr machen. Super zitiert, super nachvollziehbar...
on Tuesday, April 20, 2004-
Julian
Umfangreiches Literaturverzeichnis.
Mir haben die Quellen echt zugesagt! Da braucht man nur ins Regal greifen und kann fix selbst seinen Kram zusammenschreiben. Einfacher gehts wohl kaum, gelle :-)
on Wednesday, April 13, 2005-