Gliederung
1. Vorwort
2. Rechtliche und historische Einordnung der SPFH (Sozialpädago-
gischen Familienhilfe) im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe
3. Allgemeine Handlungsmaximen der SPFH- Die Philosophie des
Kinder - und Jugendhilfegesetzes
4. Merkmale der von SPFH betreuten Familien vor dem Hintergrund
gesellschaftlicher Bedingungen
4.1 Adressaten und Anlässe der SPFH
4.2 Die Bedeutung von Armut in der demokratisch- kapitalisti-
schen Industriegesellschaft Deutschland- die arme Familie als
Modernisierungsverlierer
5. Grundlagen des methodischen Vorgehens in der SPFH
6. Der systemische Ansatz in der SPFH
6.1 Die Familie als soziales System- Wichtige Grundelemente der
Systemtheorie
6.1.1 Definition "Soziales System"
6.1.2 Grundelemente sozialer Systeme
6.2 Der Aktionsradius der SPFH- Interventionsansätze
systemischer Arbeit im Rahmen Sozialpädagogischer Familienhilfe
6.3 Interverntionstrategien systemischer Familienhilfe
7. Nachwort
8. Literaturverzeichnis
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1. Vorwort
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist ein inzwischen fest im bestehenden Jugendhilfesystem etabliertes Leistungsangebot für Familien mit Kindern. Es kann unter bestimmten Kriterien offiziell als "Hilfe zur Erziehung" in Anspruch genommen werden. Im Zusammenhang mit dem in den letzten Jahrzehnten vollzogenen Paradigmenwechsel innerhalb der Jugendhilfe, der sich rechtlich im neuen KJHG niederschlug, wurde die Familienhilfe zunehmend ein einschlägiges Betätigungsfeld sozialpädagogischer Praxis und Theorie. In der vorliegenden Arbeit möchte ich auf das fachliche Selbstverständnis eingehen, welches die sozialpädagogische Arbeit in der SPFH auszeichnet. Es soll beleuchtet werden, auf welche Weise die methodische Grundorientierung der SPFH zum einen verknüpft ist mit rechtlichen, geschichtlichen sowie gesellschaflichen Veränderungen und zum anderen mit den charakteristischen sozialen Problemen der betreuten Familien. Zu diesem Zweck erläutere ich zunächst die historische Entwicklung sowie die rechtliche Einordnung der SPFH im Kontext der Jugendhilfe und stelle die Handlungsmaximen des KJHG's heraus, die sich infolge dieser Prozesse als fachliches Fundament gebildet haben. Anschließend gehe ich auf die statistisch überdurchschnittlich oft anzutreffende Klientel und deren typischen Merkmale ein und versuche, mit dem Begriff "Armut" eine grundlegende Typologisierung ihrer Lebenslage zu treffen. Um die problematische Bedeutung der Lebenslage "Armut" für die betroffenen Familien nachvollziehbarer zu machen, verdeutliche ich in Abschnitt 4.2 die Armutsproblematik vor dem Hintergrund herrschender gesellschaftlicher Bedingungen und betone dabei die Komplexität der sozialen, psychischen und materiellen Konsequenzen für die betroffenen Familien. Aus dieser gesellschaftstheoretischen und sozialpsychologischen Perspektive familiärer Probleme sollen im darauffolgenden Abschnitt die grundlegenden Arbeitsansätze der SPFH mit ihrer Orientierung an Ressourcen und Eigensinn der Klientel als angemessene Interventionsform dargelegt werden. Auf diesen fachlichen Fundamenten aufbauend, setze ich mich im letzten Teil dieser Arbeit mit dem systemischen Ansatz auseinander, der eine in der SPFH geläufige methodische Perspektive darstellt. Hierbei sollen zum einen die wichtigsten Gundelemente der Systemtheorie und zum anderen die spezielle Anwendung dieser Theorie in der Arbeit mit den von SPFH betreuten Familien skizziert werden.
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2. Rechtliche und historische Einordnung der SPFH im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) rechtlich verankerte Hilfeform für Familien mit Kindern. Sie stellt eine der "Hilfen zur Erziehung" innerhalb der §§ 28- 36a KJHG dar, die der Gesetzgeber als Dienstleistung anbietet für den Fall, daß " (...) eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist." (§ 27, Absatz 1 KJHG). In § 31 KJHG bekommt die SPFH ihre spezielle inhaltliche Bestimmung: " Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Instituionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie." (§ 31 KJHG). Mit dieser formulierten Zielrichtung kann die SPFH als eine Form der Intervention bezeichnet werden, die zwar vorrangig dem Wohl des Kindes bzw. des Jugendlichen verpflichtet ist, zu dessen Verwirklichung sie sich jedoch gegenüber den anderen angebotenen Hilfen zur Erziehung (die hauptsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt wie z.B. Beratung von Eltern, Erziehung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen fixiert sind), auf die gesamte Familie in ihrer Vielfalt an Alltagsproblemen und Aufgaben bezieht. Ebenso wie die anderen Formen der Erziehungshilfen stellt die SPFH einen Beitrag der Jugendhilfe zur Verwirklichung des Rechtes jedes jungen Menschen auf "(...) Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Pesönlichkeit." (§ 1 SGB) und kann insbesondere als Maßnahme gesehen werden, welche dazu beiträgt, "(...) positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen" (§ 1, Abs.3, Satz 4). Verfassungsrechtlich basiert die SPFH u.a. auf Artikel 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Artikel 2 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Artikel 6 GG
(staatliches Wächteramt über Ehe und Familie).
Sozialpädagogische Familienhilfe steht im Zeichen grundlegender Entwicklungen und Veränderungen sozialpädagogischer Praxis, insbesondere im Rahmen der Jugendhilfe. Den Ausgangspunkt institutionalisierter sozialer Arbeit mit Familien bildet das Jugendfürsorgesystem des 19. und des frühen 20. Jahrhunderts, das unter dem Einfluß gewachsener nationaler und wirtschaftlicher Interessen auf die Folgeerscheinungen der Industrialisierung (Armut, "Kriminalität", "Verwahrlosung", "Sittenlosigkeit",...) reagierte und ein stark eingriffsorientiertes Erziehungssystem entwickelte. Höhepunkt dieser Entwicklung bildete das 1923
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etablierte RJWG mit seinem Recht eines jeden deutschen Kindes auf "Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit". Diese einseitig an Normtreue und "Zivilisierung der Unterschichten" orientierte Jugendhilfepraxis fand auch nach der Gründung des demokratischen Sozialstaats in seiner stigmatisierenden Grundform und seiner massiven Fremdunterbringungs- Praxis seine Fortführung bis in die 70er Jahre. Erst mit Einzug der Sozialwissenschaften in die Sozialpädagogik (u.a. des Stigmatisierungsansatzes), dem kritischen Diskurs über die Praxis der Heimerziehung und der Kritik an der Fremdunterbringung von "auffälligen" Kindern und Jugendlichen wurde eine grundlegende Wende eingeleitet im staatlich-pädagogischen Umgang mit Familien in starken Unterversorgungslagen und deren Kindern. Die sozialpädagogische Familienhilfe wurde jetzt als zusätzliche ambulante Maßnahme ins bestehende Jugendhilfesystem integriert und erreichte in ihrer Angebotsstruktur damit zunehmend auch diejenigen Familien, die den Weg zu den klassischen Erziehungsberatungsstellen nicht fanden (vgl. Handbuch der SPFH, S. 7). Die Institutionalisierung der SPFH setzte im Jahre 1977 ein (vgl. Rosenhagen In: Stimmer, 1996, S. 474). Ein Großteil der Dienste der SPFH enstanden jedoch erst Anfang bis Mitte der 80er Jahre, und inzwischen ist die SPFH flächendeckend in den alten und neuen Bundesländern, jedoch mit großen regionalen Unterschieden etabliert (vgl. Handbuch a.a.O., S. 8). Folge dieser Entwicklung ist u.a., daß in vielen Kommunen durch den quantitativen und qualitativen Ausbau dieser ambulanten Hilfeform eine deutliche Reduzierung von Heimunterbringungen einschließlich des damit verbundenen Kosten- Mehraufwandes erzielt werden konnte.
3. Allgemeine Handlungsmaximen der SPFH- Die Philosophie des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Die SPFH fand ihre gesetzliche Verankerung erst mit dem Inkrafttreten des KJHG im Jahr 1991 (vgl. Rosenhagen In: Stimmer, 1996, S.474). Mit der Ablösung des alten JWG, das noch stark eingrifforientiert und stigmatisierend gestaltet war, fanden sozialpädagogische Standards ihre rechtliche Fixierung, die längst in der sozialpädagogischen Theoriebildung und Praxis bestimmend waren: Der mit den gravierenden gesellschaftlichen Veränderungen (Ausbau des Sozialstaats und des Bildungswesens, zunehmende Demokratierung und Emanzipation benachteiligter sozialer Gruppen, Enttraditionalisierung, Individualisierung, etc...) einhergehende Paradigmenwechsel innerhalb der Sozialpädagogik von der hermeneutisch-geisteswissentschaftlichen über die empirisch-kritischen zur gegenwärtigen alltagsorientierten Blickrichtung schlug sich schon bereits Mitte der 80er Jahre in den offiziell formulierten Jugendhilfestandards nieder. Im wesentlichen sind dies folgende Maximen, auf denen das heutige KJHG basiert:
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1. Primäre und sekundäre Prävention. Hiermit wird auf die Verhinderung von sich abzeichnenden Krisen bzw. die Bewältigung von bestehenden Krisen gezielt werden.
2. Existenzsicherung als Voraussetzung für die Verwirklichung eines selbstbestimmten Lebens und damit eine dem Wohl des Kindes angemessene Erziehung und Lebenswelt.
3. Lebensweltorientierung, Alltagsorientierung und integrative Orientierung , dh. die individuelle Beachtung der spezifischen Bedürfnisse und Schwierigkeiten der Adressaten einschließlich ihrer komplexen sozialen Einbindung finden sowohl in der fallspezifischen als auch in der materiell- organisatorischen Ausrichtung der Hilfeform (einbezüglich Dezentralisierung und Regionalisierung) ihre Berücksichtigung.
4. Freiwilligkeit, welche auf der Erkenntnis beruht, daß die Effektivität einer angebotenen Hilfe entscheidend davon abhängt, inwieweit die Betroffenen an der Auswahl und Gestaltung der Hilfe partizipieren können.
5. Einmischung, d.h. die aktive Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit anderen relevanten Institutionen (Arbeit, Schule, Planungsstellen...) und die Entwicklung neuer bedarfsorientierter Angebote.
Mit diesen Leitlinien sind die wichtigsten fachlichen Fundamente der SPFH festgeschrieben, welche einen wesentlichen und richtungsweisenden Einfluß auf ihre konkreten Arbeitsweisen haben. Zu dieser fachlichen Grundausrichtung gehört u.a. die Subsidiarität der staatlichen Familienhilfe zur elterlichen Erziehung mit der Konsequenz, daß die Wahrnehmung der Kindesinteressen, solange sie unterhalb der Gefährdungsschwelle (Kindeswohlgefährdung nach § 1666a BGB) liegen, ausschließlich den Sorgeberechtigten zuerkannt wird (vgl. Handbuch der SPFH, 1999, S. 25). Die SPFH als eine der Verwirklichungsformen des staatlichen Wächteramtes (Art 6 GG) verfügt definitionsgemäß über keinen eigenständigen Erziehungsauftrag mit inhaltlicher und normativer Festsetzung eines bestimmten Erziehungsziels, sondern eben nur über einen Auftrag zur Hilfe zur (elterlichen) Erziehung. Diese Orientierung weicht erheblich von dem instrumentellen und ordnungspolitischen Verständnis der traditionellen Jugendhilfe ab und bedeutet einen Blickwechsel weg von der Festschreibung und Behebung von familiären Störungen, Defiziten und Abweichungen hin zu einer nichtbevormundenden Akzeptanz und Erkundung des subjektiven Eigensinns familiärer Verhältnisse sowie die Förderung jeweils individueller Ressourcen. Diese Form von Intervention setzt grundsätzlich eine partnerschaftliche Relation zwischen den Leistungsberechtigten
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Arbeit zitieren:
Martin Moharrer, 2000, Der Systemansatz in der SPFH nach dem KJHG im Zeichen von gesellschaftlichem Wandel und sozialpädagogischem Paradigmenwechsel, München, GRIN Verlag GmbH
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