Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1. Das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe. 4
2. Rechtliche Grundlagen 5
2.1 Sozialgesetzbuch 5
2.2 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz. 6
3. Historische Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe 7
4. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe 9
4.1 Ambulante Kinder- und Jugendhilfe 9
4.2 Hilfen zur Erziehung 10
4.2.1 Erziehungsberatung 11
4.2.2 Soziale Gruppenarbeit 12
4.2.3 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer 13
4.2.4 Sozialpädagogische Familienhilfe. 14
4.2.5 Erziehung in einer Tagesgruppe 15
4.2.6 Vollzeitpflege 16
4.2.7 Heimerziehung / Sonstige betreute Wohnform 18
4.2.8 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 19
4.3 Hilfen zur Erziehung Flexible Erziehungshilfen. 20
Res ümee. 21
Literaturverzeichnis 23
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Einleitung
In dieser wissenschaftlichen Arbeit möchte ich mich mit der Kinder- und Jugendhilfe, speziell mit der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, auseinandersetzen und demnach konkrete Fragen beantworten.
Beispielsweise stellt sich die Frage, worin die Aufgabe der sozialarbeiterischen Komponente “Ambulante Kinder- und Jugendhilfe“ besteht. Des Weiteren ist zu klären, wie sich dieses spezielle Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit im historischen Kontext entwickelt hat. Wer genau gehört zur Zielgruppe der (ambulanten) Kinder- und Jugendhilfe? Welche “Hilfe- bzw. Unterstützungsformen“ existieren innerhalb der ambulanten Kinder-und Jugendhilfe? Welches sind die rechtlichen Grundlagen? Ich werde folgendermaßen vorgehen:
Vorher möchte ich jedoch erwähnen, dass der eigentliche Schwerpunkt dieser Ausarbeitung zwar die ambulante Kinder- und Jugendhilfe ist, dennoch ist es mir wichtig, auch allgemein einen groben Überblick über die Kinder- und Jugendhilfe sowie einen groben Überblick unseres Sozialgesetzbuches zu geben.
Demnach möchte ich zunächst kurz das Arbeitsfeld “Kinder- und Jugendhilfe“ darstellen und dann auf die rechtlichen Grundlagen eingehen, indem ich allgemein das Sozialgesetzbuch erwähne, um anschließend speziell auf das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) einzugehen.
Im Anschluss werde ich die historische Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe skizzieren.
Nach den historischen Aspekten werde ich die ambulante Kinder- und Jugendhilfe näher erläutern und dann die “Hilfen zur Erziehung“ (HzE) vorstellen. Abschließend werde ich kurz erläutern, inwieweit Flexibilität in der (ambulanten) Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist, und wie sie ermöglicht wird. Die gewonnenen Erkenntnisse werde ich in einem Resümee reflektieren.
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1. Das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe
Die Kinder- und Jugendhilfe richtet sich an Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und auch an deren Familien. Junge Menschen sollen in der individuellen Entwicklung sowie in der sozialen Entwicklung gefordert werden. Zudem sollen Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen verringert bzw. sie sollen vermieden werden. Ein weiterer Aspekt der Kinder- und Jugendhilfe ist die Fürsorge positiver Lebensbedingungen sowie einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt. Als handlungsorientierter “Mittelpunkt“ gilt in jedem Fall die Erziehung. (Vgl.: Jordan, E. u.a. 2005: 12)
Bei der Erfüllung der Aufgaben innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe werden folgende Interventionsstrategien verfolgt:
• Politisch
• Indirekt unterstützend
• Direkt helfend (Vgl.: Jordan, E. u.a. 2005: 13)
Je nach der individuellen Bedürfnislage von Kindern und Jugendlichen sowie nach den Verpflichtungen des Staates werden folgende Arbeitsbereiche differenziert:
• „Angebot zur allgemeinen Förderung der Erziehung und Bildung junger Menschen (Elementarerziehung, Spielangebote, Jugendarbeit),
• Beratungs- und Unterstützungsangebote (Erziehungsberatung, Krisenintervention, Schulsozialarbeit, Jugendsozialarbeit),
• Hilfen zur Erziehung (ambulante und teilstationäre Hilfen, Unterbringung außerhalb der eigenen Familie),
• Hoheitliche Aufgaben (Pflegschaft und Vormundschaft, Vormundschafts-, Familien- und Jugendgerichtshilfe).“ (Jordan, E. u.a. 2005: 71)
Um mein aufgeführtes Zitat und die Arbeitsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe zu untermauern, möchte ich die hauptsächlichen Aufgaben nun noch mal in drei wesentlichen “Leistungsaspekten“ zusammenfassen:
• Kinder und Jugendliche und deren Entwicklungsmöglichkeiten fördern bzw. Fähigkeiten ausbilden. Behebung von Entwicklungsdefiziten.
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allgemeinerzieherischer Leistungsaspekt
• Beratende und betreuende Tätigkeit (z.B. bei Jugendkriminalität, Scheidung der Eltern, Verhaltensauffälligkeiten etc.) sowie das Unterbringen von Kindern außerhalb der eigenen Familie. Soziale Kontrolle durch Mitwirkung in Gerichtsverfahren.
pädagogischer und wirtschaftlicher Leistungsaspekt
• Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen bzw. das “Einmischen“ in die Sozialpolitik bezüglich besserer Lebensbedingungen (z.B. Stadtplanung). anwaltschaftlich-politischer Leistungsaspekt (Vgl.: Jordan, E. u.a. 2005: 12f)
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Sozialgesetzbuch
Das Sozialgesetzbuch (SGB) soll für soziale Gerechtigkeit und für soziale Sicherheit sorgen. Um dies näher zu erläutern, möchte ich folgenden Paragraphen zitieren: „(1) Das Recht des Sozialgesetzbuches soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.“
(zitiert nach § 1 Abs. 1 & 2 Sozialgesetzbuch I in: Wasmund, Steffen; http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_i.htm)
Unser Sozialgesetzbuch ist in insgesamt zwölf Bücher aufgeteilt. Die verschiedenen Gebiete möchte ich im Folgenden auflisten und benennen:
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• SGB I - Allgemeiner Teil
• SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende
• SGB III - Arbeitsförderung
• SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
• SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung
• SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
• SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung
• SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
• SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
• SGB X - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
• SGB XI - Soziale Pflegeversicherung
• SGB XII - Sozialhilfe
(Vgl.: Wasmund, Steffen; http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/)
2.2 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist die Grundlage in der Arbeit der (ambulanten) Kinder- und Jugendhilfe.
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (zitiert nach § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in: Münder, J. 2003: 20). Leitbild des im Jahre 1991 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendschutzgesetzes ist der soeben zitierte Paragraph.
Es wird grundlegend von dem Aspekt ausgegangen, dass die Pflege sowie die Erziehung von Kindern zu den Rechten der Kinder und zu den Pflichten der Eltern gehört. Im KJHG wird ein besonderer Bezug auf „den Wert der Familie“ und die „bedeutende Stellung der Eltern“ genommen (Günder, R. 2006: 15).
Das KJHG soll denen als “Unterstützungsgrundlage“ dienen, die Hilfe bei der Erziehung ihrer Kinder benötigen. Dieser Hilfebedarf kann selbstverständlich aus den unterschiedlichsten Motiven erfolgen.
Grundlegend ist jedoch zu erwähnen, dass ein unmittelbarer Hilfebedarf dann entscheidend ist, wenn eine Kindeswohlgefährdung bzw. eine Gefährdung des Wohls eines Jugendlichen ohne die Inanspruchnahme der fachlichen Hilfe gegeben wäre. (Vgl.: Günder, R. 2006: 16)
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Arbeit zitieren:
David M. X. Lehnerer, 2009, Ambulante Kinder- und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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