Inhaltsübersicht
1 Einleitung 1
2 Der Fall Nokia. 3
2.1 Fakten 3
2.2 Standort Bochum 5
3 Wettbewerb 7
3.1 Der Schutz des Wettbewerbs im europäischen Recht 7
3.2 Ausnahmen 8
4 Wirtschaftspolitische Betrachtung von Beihilfen für
Investitionen 8
4.1 Bedeutung der FuE- Förderung aus
finanzwissenschaftlicher Sicht 9
4.2 Förderung von Konvergenzprozessen 10
4.3 Einfluss des Staates 11
4.3.1. Externe Effekte 12
4.3.2 Unvollkommene Information 16
4.3.3 Strukturanpassung 17
5 Bewertung der Beihilfen im internationalen
Standortwettbewerb 18
6 Probleme der Subventionsvergabe. 19
7 Setzen Subventionen falsche Anreize? 20
8 Hatte Nokia Recht? 22
9 Bewertung der Beihilfen für Nokia. 24
9.1 Waren die Förderungen legitim? 24
9.2 Sollte Nokia die Fördermittel zurückzahlen? 25
10 Lösungsansätze 26
10.1 Subventionen heute und in der Zukunft 26
11 Einstellung des Verfahrens 29
12 Exkurs: Kosten der Standortverlegung 30
Bewertung der Beihilfen für Investitionen des Unternehmens Nokia am Standort Bochum
1.) Einleitung
Die Öffnung des europäischen Marktes für Produkte und Dienstleistungen, insbesondere die Beseitigung aller Mobilitätsbarrieren für den Transfer von Kapital und Arbeitsleistungen, die Einführung einer gemeinschaftlichen Währung, sowie schließlich die Ost- und Südosterweiterung nach Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007 kennzeichnen einen beschleunigten ökonomischen Integrationsprozess der Europäischen Union. ¹Neue Beitrittsländer entwickeln sich zu Konkurrenten um die Standortwahl großer Konzerne. Damit befinden sich auch wirtschaftlich starke Industrieländer in einem ständig zunehmenden Wettbewerb um Unternehmen. Subventionen und Fördermittel sind in diesem Zusammenhang wichtige Argumente geworden. Doch nur wenige Länder können bei den immer steigenden Subventionszahlungen noch mithalten. Doch wenn wir über wirtschaftliche Integration und die Verwirklichung des Binnenmarktes innerhalb der Europäischen Union sprechen, muss das Grundprinzip des Verbots wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens im Mittelpunkt der Betrachtung stehen: Dabei gilt es zwei Formen der Wettbewerbsbeschränkung zu unterscheiden: Absprachen zwischen Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne auf der einen Seite und staatliche Maßnahmen wie Subventionen auf der anderen Seite. Dass sich dabei immer Gewinner und Verlierer herausbilden, ist nicht zu verhindern. Dennoch stellt sich die Frage, wann betriebswirtschaftliche Aspekte zur Förderung einzelner Sektoren sowie Regionen wettbewerbsbeschränkende Förderungen legitimieren, und wann Unternehmen Förderungen zu Unrecht erhalten, sich diese sogar zu Unrecht haben auszahlen lassen und damit eine Standortpolitik betreiben, die nicht auf nachhaltiger Positionierung in
1 vgl. Manfred Wannöffel : Nokia und der Standortwettbewerb in der EU
1
der Region beruht, sondern vielmehr die Höhe der Subventionszahlungen und Fördermittel ins Kalkül der Standortwahl einbezieht. Im Zusammenhang mit Beihilfen oder Subventionen ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sie den Wettbewerb zwischen den Unternehmen verzerren oder verfälschen, die Bereitschaft zur Anpassung an ein sich veränderndes Umfeld verringern, zur Erhöhung der Steuerbelastung führen und letztendlich, durch die Möglichkeit des Subventionswettlaufs, die Gefahr der Maßlosigkeit und der Auslotung absoluter Höchstgrenzen in sich tragen.
Die Europäische Kommission weist in ihrem Leitfaden darauf hin, dass die "störenden Wirkungen staatlicher Verhaltensweisen auf das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes paradoxerweise durch die Fortschritte der europäischen Integration verstärkt werden", und staatliche Beihilfen die herausragende Rolle unter diesen Störfaktoren einnehmen, da sie "entgegen den Grundsätzen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft und insbesondere in Widerspruch zu Artikel 3 g des EG-Vertrags, zu einer Diskriminierung zwischen Beihilfeempfängern und Nichtbeihilfeempfängern führen", woraus sich nach Meinung der Kommission ein "Verstoß gegen das freie Wettbewerbsspiel, das den gemeinsamen Markt charakterisieren sollte" ergibt.²
Diese Seminararbeit soll die an Nokia geleisteten Investitionsbeihilfen kritisch auf mögliche wettbewerbsverzerrende Wirkungen und rechtliche Aspekte untersuchen, Gründe für die Standortverlegung des Werkes und der Folgen analysieren sowie Aspekte der Subventionspolitik einer Bewertung unterziehen. Abschließend werden Anreize der Subventionen bewertet und Lösungsansätze beschrieben, die zukünftige Zahlungen der Länder und des Bundes effektiver gestalten für regionale Standorte im Bezug auf eine anreizoptimale Wirkung, ohne die notwendigen Konvergenzprozesse unberücksichtigt zu lassen.
2 vgl. Leitfaden der Europäischen Kommission zur Beihilfenkontrolle
2
2) Der Fall Nokia
2.1) Fakten
88 Millionen Euro an Subventionen wurden Nokia bereitgestellt, in der Hoffnung, am Standort Bochum langfristig Arbeitsplätze zu erhalten.³ Dennoch wurden die 2300 verbliebenen Bochumer Nokia-Arbeitsplätze nach Rumänien verlagert. Dabei war Nokia mit einem Marktanteil von 40 Prozent der weltweit größte Handyhersteller und zudem einer der profitabelsten Konzerne mit einem damaligen Jahresgewinn von 7,2 Milliarden Euro. Damit war die Situation der Standortverlegung völlig unvorhersehbar.
Mit Beginn der Förderung im Jahre 1995 versprach Nokia, im Sinne der Nachhaltigkeit, langfristig 2856 Arbeitsplätze im Werk Bochum und damit in der Region zu sichern. Damit war die Subvention i. H. v. 88 Millionen Euro zunächst als Investition in den Standort Bochum und der damit verbundenen Förderung der Region zu verstehen. Im September 2006 jedoch liefen die beiden letzten Fördermaßnahmen zugunsten von Nokia (im Detail: am 31. Dezember 2005 und am 15. September 2006) ab und nur ein Jahr später sah Nokia die Verpflichtung zur langfristigen Arbeitsplatzerhaltung als erfüllt an. Nokia hatte daraufhin angekündigt, bis Jahresmitte die Produktion von Bochum aus Kostengründen zum größten Teil in ein neues Werk in Rumänien verlegen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt waren keine weiteren Vertragsklauseln durch Nokia zu erfüllen, sodass die Standortverlegung nach Ablauf der vertraglichen Bindungsfrist juristisch möglich wurde. Nokia war der Ansicht, man habe sogar mehr Jobs geschaffen und im Schnitt 3200 Menschen am Standort Bochum beschäftigt. Zudem seien die Zusagen nur bis zum Jahr 2006 einzuhalten gewesen und danach sei man zumindest den juristischen Anforderungen der Vertragsbedingungen in allen Punkten in ausreichendem Maße nachgekommen. Problematisch ist aber Folgendes: Im Bezug auf Dauerarbeitsplätze, zählt das Unternehmen
3 Stellungnahme der Bundesregierung (16/8087)
3
auch Zeitarbeitskräfte mit, sowie Mitarbeiter anderer Firmen, die nicht dem eigentlichen Kerngeschäft zugerechnet werden können. Gemäß der Definition von Dauerarbeitsplätzen, wie sie das Land NRW heranzieht, wären es nur 2300 Arbeitsplätze. Dabei muss es sich um unbefristete, sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze handeln. Sinn einer
Fördermaßnahme ist die Bereitstellung sicherer Arbeitsplätze, die unabhängig sind von kurzfristigen Nachfrageschwankungen wie es Zeitarbeitskräfte nicht sind. Die Zahl sei zudem von anfänglich 3459 auf 2860 reduziert worden. Außerdem habe Nokia gegen vertraglich festgelegte Mitteilungspflichten verstoßen. Nokia behauptet hingegen, transparent gehandelt zu haben. Es sei aber nie zu einer Beanstandung gekommen. Nokia war seit 1989 in Bochum ansässig. 4
Nokia soll Investitionsbeihilfen an NRW.BANK zurückzahlen
Das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium reagierte und hat am 11. März 2008 die gewährten Investitionsbeihilfen zurückgefordert. Geltend gemacht wurden insgesamt rund 41 Millionen Euro, zuzüglich Zinsen. Der Gesamtbetrag liegt damit bei fast 60 Millionen Euro, zahlbar bis zum 31. März 2008 an die NRW-Bank. Das war der höchste
Rückforderungsanspruch, der bisher in der Geschichte des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber einem Einzelunternehmen geltend gemacht wurde. Nokia war nicht bereit, dieser Forderung nachzukommen, sahen die Finnen den Vertrag ihrerseits als erfüllt an. Zudem habe Nokia einen entscheidenden Beitrag an der Entwicklung der Region geleistet. Dennoch gilt: Mit der sog. Ermessensentscheidung war die Zahl von 3459 auf 2860 reduziert worden. Dies galt für die Investitionsbeihilfe aus dem Jahr 1999. Für die Investitionshilfe aus dem Jahr 1998 galt ein Mindestwert von 2662 Arbeitsplätzen. Beide Werte wurden seit dem Jahr 2002 unterschritten. 5 Nokia sah sich jedoch weiterhin nicht in der Pflicht, den Forderungen nachzukommen.
4 http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/nrw-koennte-von-nokia-millionen-zurueckfordern;1379138
5 vgl. Presseinfo vom 11.03.2008 des Wirtschaftsministeriums NR
4
2.2) Standort Bochum
Aus welchen Förderprogrammen erhielt Nokia für das Bochumer Werk Beihilfen? „Das Unternehmen hat im Zeitraum von 1995 bis 2007 vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen einen erheblichen Förderbetrag aus Mitteln der regionalen Wirtschaftsförderung und der Forschungsförderung als Subvention erhalten.“ 6
Dabei hat das Land NRW dem Standort Bochum aus der Bund- Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms NRW von 1988 bis 1999 Investitionszuschüsse in Höhe von rd. 60 Mio. Euro gewährt. Die Zuschüsse wurden entsprechend den Regeln der GA je zur Hälfte von Bund und Land getragen. Die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) dient als zentrales Instrument der Regionalpolitik. Seit 1969 nimmt der Bund im Rahmen der GRW seine Mitverantwortung für eine ausgewogene regionale Entwicklung in Deutschland wahr. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in der GRW ist verfassungsrechtlich in Art. 91a Grundgesetz geregelt und im Gesetz über die GRW konkretisiert. Damit nimmt sie nicht nur Fördermaßnahmen wahr, vielmehr ist sie für die deutsche Regionalpolitik zugleich Strategie-, Ordnungs- und Koordinierungsrahmen. Die GRW setzt den Rahmen für die nationale Regionalpolitik und stellt die innerstaatlich abgestimmte Umsetzung europäischen Rechts, insbesondere der beihilferechtlichen Bestimmungen, sicher. 7 Im Rahmen der GRW legen Bund und Länder gemeinsam die Fördergebiete sowie die Förderhöchstsätze und damit auch das innerdeutsche Fördergefälle, die Fördertatbestände und die GRW-Mittelverteilung fest. Darüber hinaus bildet die GRW einen Koordinierungsrahmen für andere raumwirksame Politikbereiche, wie z.B. für den Einsatz der Mittel aus dem Europäischen Fonds für die Regionale Entwicklung. 8
6 vgl. Christoph M. Schmidt/ Kommentar: Subventionen zurückzahlen?
7 vgl. Definition BMWi
8 (EFRE) (s. "Weiterführende Informationen", EU-Strukturpolitik)
5
Bund und Länder beschließen jährlich einen Rahmenplan, der insbesondere die Förderregeln, die Fördersätze, die Fördergebiete und die regionalen Förderprogramme der Länder enthält. 9 Die Investitionsförderung aus der GA schreibt feste Obergrenzen für die mögliche Fördersumme in Relation zu geschaffenen bzw. gesicherten Dauerarbeitsplätzen vor. Nach aktuell geltenden GA-Regeln kommt die Investitionshilfe nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeits-platz 500 000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 250 000 Euro nicht übersteigt. Ziel der Regelung ist, bei besonders kapital intensiven und weniger arbeitsplatzschaffenden Investitionen die Förderhöhe zu begrenzen.
Es blieb jedoch nicht bei dieser Förderung: Die Bundesregierung gewährte Nokia zusätzlich im Rahmen der Forschungsförderung FuE-Beihilfen (Forschung- und Entwicklungsbeihilfen) in Höhe von ca.10 Mio. Euro im Zeitraum 1997 bis 2007 aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des Förderprogramms „IT 2006“. Die Forschungsförderung des Bundes, soweit sie sich auch an die Wirtschaft richtet, hat zum Ziel, wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Entwicklung zügig in neue Produkte und Dienstleistungen umzusetzen. Die Forschungsförderung unterstützt dabei wissenschaftliche Einrichtungen und Unternehmen und fördert die Erforschung und
Entwicklung zukunftsträchtiger neuer Technologien, um so die Grundlagen für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Landes zu schaffen. Berücksichtigt wird dabei der Innovationsgrad der Forschung, d.h. wie innovativ ein Vorhaben aus wissenschaftlicher oder technischer Sicht zu bewerten ist.
Die im Rahmen des Förderprogramms „IT 2006“ gewährten Zuwendungen an die Nokia GmbH fallen nicht unter den Begriff der Subvention. 10
9 vgl. Bundestagsdrucksache 16/1790
10 vgl. BMWi Drucksache 16/8087
6
Arbeit zitieren:
Nathalie Figge, 2009, Bewertung der Beihilfen für Investitionen des Unternehmens Nokia am Standort Bochum, München, GRIN Verlag GmbH
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