Aktuelle Überlegungen zur Neugestaltung der Solvabilitätsanforderungen für Schadenversicherungsunternehmen
Seminararbeit am Institut für Betriebswirtschaftliche Risikoforschung und Versicherungswesen (INRIVER) Ludwig-Maximilians-Universität München
zum Seminar
Versicherungsbetriebslehre im Wintersemester 2002/2003
Thomas Wetschnig
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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis: Seite 3
1. Problemstellung
1.1 Begriff der Solvabilität: Seite 4
1.2 Rechtlicher Status Quo aktuelle Regelungen: Seite 4
1.3 Verbesserungsnotwendigkeiten: Seite 5
2. Das Projekt Solvabilität-I
2.1 Entstehungsgeschichte: Seite 6
2.2 Die Richtlinie 2002 13 EG wesentliche Änderungen: Seite 7
2.3 Umsetzung und absehbare Auswirkungen: Seite 9
2.4 Das IAIS-Grundsatzpapier: Seite 10
3. Das Projekt Solvabilität-II
3.1 Wesentliche Zielsetzungen: Seite 11
3.2 Das Drei-Säulen-Modell der KPMG Treuhand Gesellschaft
3.2.1 Säule 1: Eigenkapitalanforderungen: Seite 12
3.2.2 Säule 2: Aufsicht: Seite 14
3.2.3 Säule 3: Transparenz: Seite 15
4. Ausblick und Würdigung: Seite 17
Anhang: Seite 20 20
Literaturverzeichnis: Seite 23
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Abkürzungsverzeichnis
ART Alternativer Risikotransfer
BAFIN Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen
BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
EG Europäische Gemeinschaft
EU Europäische Union
EUR Euro
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
GDV Gesamtverband Der Deutschen Versicherungswirtschaft
IAIS International Association Of Insurance Supervisors
IAS International Accounting Standards
KapitalausstattungsVO Kapitalausstattungsverordnung
RBC Risk Based Capital
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VU Versicherungsunternehmen
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1. Problemstellung
1.1 Begriff der Solvabilität
Die Solvabilität beschreibt die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunterneh- mens (VU). Sie wird vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BAFIN) im Rahmen der Finanzaufsicht überwacht und verfolgt nach § 53 c Abs. 1 1 VAG in Ver- bindung mit der Kapitalausstattungsverordnung (KapitalausstattungsVO) das Ziel, die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten. Die Solvabilitäts- vorschriften definieren den Bedarf an freien unbelasteten Eigenmitteln in Abhängigkeit vom Risikogehalt des eingegangenen Versicherungsgeschäfts. 2 Aufgrund der Stochasti- zität im Schadenverlauf können sich die nach dem Grundsatz der Vorsicht gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen letztlich dennoch als unzureichend erweisen. Die ermittelte Solvabilitätsspanne liefert daher eine zusätzliche Kapitalquelle mit der diesen unerwarteten Entwicklungen begegnet werden soll, um letztlich die Gemein- schaft der Versicherten zu schützen. 3
1.2 Rechtlicher Status Quo – aktuelle Regelungen
Der Mindestgarantiefonds als absolute Mindestausstattung an Eigenmitteln ist in der KapitalausstattungsVO sparten- und versicherungszweigspezifisch geregelt. Die Kapi- talanforderungen betragen derzeit zwischen 200.000 EUR und 1,4 Mio. EUR. Bei der Ermittlung der Solvabilitätsspanne unterscheiden die Vorschriften zwischen Beitrags- und Schadenindex. Beim Beitragsindex wird sie auf 18% bis zu den ersten 10 Mio.
EUR an Beiträgen und auf 16% für die übersteigenden Beiträge, multipliziert mit der
Selbstbehaltsquote, festgesetzt; Haftpflichtprämien werden dabei wegen des longtail- Charakters um 50% erhöht. Die Berechnung der Solvabilitätsspanne nach dem Schaden- index setzt 26% für die ersten 7 Mio. EUR und 23% für die darüber hinausgehenden durchschnittlichen Schadenaufwendungen der letzten 3 Jahre, multipliziert mit der Selbstbehaltsquote, an. Die Rückversicherung kann maximal mit 50% berücksichtigt werden. 4 Der höhere der beiden Indizes ist relevant. Den Nachweis, dass die Ist- Solvabilität der mathematisch ermittelten Soll-Solvabilität entspricht hat jedes VU ein
1 Vgl. Fürstenwerth; Weiß, 1997, S. 449-450
2 Vgl. Hölscher, 19.Jg., S. 600 3 Vgl. Die EU-Kommission, 14.02.2002 4 Vgl. Die EU-Kommission , 03.07.2002
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mal jährlich in Form einer Solvabilitätsübersicht zu erbringen. Bei ausreichender Ei- genmittelausstattung stellt das BAFIN eine Solvabilitätsbescheinigung aus, die deutsche Versicherer bei ausländischen Aufsichtsbehörden vorlegen können falls sie innerhalb der EU im Niederlassungs- oder Dienstleistungswege tätig werden wollen. 5 Liegt eine Unterdeckung an Eigenmitteln vor, so sind aufsichtsrechtliche Schritte die Folge. Im Falle einer Unterschreitung der Solvabilitätsspanne muss ein Solvabilitätsplan vorgelegt werden, der den Weg hin zu gesunden Finanzverhältnissen aufzeigen soll. Sinken die Eigenmittel unter 1/3 der erforderlichen Solvabilitätsspanne, dem sog. Ga- rantiefonds, so muss das VU einen Finanzierungsplan vorlegen, der innerhalb einer vom
BAFIN gesetzten Frist umzusetzen ist. Gelingt es dem Versicherer nicht, die notwendi-
gen Eigenmittel kurzfristig zu beschaffen, kann die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen werden. 6
1.3 Verbesserungsnotwendigkeiten
Insolvenzen von VU hat es die letzten Jahre sehr selten gegeben, was prinzipiell den Wert des Aufsichtssystems in der EU belegt. 7 Die Solvabilitätsspanne als Frühwarnsys- tem hat augenscheinlich ihre Aufgabe erfüllt. Die jüngsten Ereignisse zeigen jedoch, dass Verbraucher und Versicherer völlig neuen Risiken ausgesetzt sind. 8 Neben Terro- rismusrisiken zeigt sich vor allem das Zusammenwachsen Europas als signifikanter Ein- flussfaktor. Die gemeinsame Geldpolitik mit dem Ziel der Preisstabilität führt zu Zins- senkungen, VU müssen die Gewinnbeteiligungen senken – der finanzielle Spielraum wird enger und der Wettbewerb innerhalb sowie zwischen den Branchen nimmt zu. Der Bankensektor hat mit Basel II eine Neuausrichtung der Eigenmittelerfordernisse erfah- ren. Um über die Branchen hinweg letztlich Gleiches gleich zu behandeln ist eine Ver- schärfung der Solvabilitätsvorschriften grundsätzlich sinnvoll. 9 Aber auch der Versiche- rungsmarkt selber braucht innerhalb der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen. So müs- sen versicherungstechnische Rückstellungen gleich berechnet und behandelt werden. In praxi besteht hier das Hauptrisiko in unterschiedlichen Methoden und Bewertungsver-
5 Vgl. Fürstenwerth; Weiß, 1997, S. 449-450
6 Vgl. Schierenbeck; Bölsch, 1998, S.250 7 Vgl. Die EU-Kommission, 14.02.2002 8 Vgl. Die EU-Kommission , 03.07.2002 9 Vgl. Diewald, 09/2002, S. 619-624
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fahren von Bilanzpositionen, was eine faktische Unterbewertung versicherungstechni- scher Rückstellungen begünstigen kann. 10 Die Veranlagungsvorschriften sind zwar eu- roparechtlich weitgehend bestimmt, die Aufsichtspraxis differiert aber in erheblichem Masse, was sich vor allem im Handling und der Kontrolle der Regelungen manifestiert. Überdies sollte eine Gleichbehandlung der Kapitalanlagevorschriften innerhalb der EU gewährleistet werden. 11 Die sog. Müller-Gruppe, eine Arbeitsgruppe im Auftrag des
BAV hat bereits 1997 gezeigt, dass akkuratere Regelungen in aufgetretenen Problemfäl-
len geholfen hätten: Unternehmensschieflagen traten z.B. auf bei langfristiger Risiko- versicherung in der Nichtlebensversicherung, Fehlinvestitionen und Bilanzinkongruenz rasch wachsenden Unternehmen, doppelter Kapitalausnutzung sowie bei unzureichender Rückversicherung. Kritisiert wurde auch das Unvermögen der Aufsichtsbehörden, ex ante frühzeitig einschreiten zu können, falls sich bei einem VU eine negative Entwick- lung schon vorher abzeichnet. Schließlich sollten auch die Beträge des Mindestgarantie- fonds überdacht werden. Diese wurden seit der Einführung der Solvabilitätsvorschriften 1973 nicht angepasst, Schadensummen und Betriebskosten sind mittlerweile jedoch inflationsbedingt angestiegen. Soll der Mindestgarantiefonds auch weiterhin seine wirt- schaftliche und aufsichtsrechtliche Rolle, nämlich die Gewährleistung ausreichender Finanzgarantien bei allen VU wahrnehmen können, so wäre sicher eine Erhöhung sinn- voll. 12
2. Das Projekt Solvabilität-I
2.1 Entstehungsgeschichte
Die derzeit gültigen Solvabilitätsvorschriften für Schadenversicherungsunternehmen wurden 1973 mit der ersten Schadenversicherungsrichtlinie (73/239/EWG) erlassen. 11 Die mit der Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungswesen verabschiedete europäische Richtlinie der dritten Generation (92/49/EWG) brachte kaum Modifikatio- nen, gleichwohl gab es bereits damals ausgeprägte Harmonisierungsbestrebungen. Erst 1994 beauftragte die EU-Kommission die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, sich eingehender mit der Solvabilitätsproblematik auseinanderzusetzen. Der hieraus entsta- nene Bericht der Müller-Gruppe förderte die Diskussion und führte zu einer Harmoni-
10 Vgl. Manghetti, 2000
11 Vgl. Diewald, 09/2002, S. 619-624 12 Vgl. Die EU-Kommission, 24.07.1997
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Thomas Wetschnig, 2002, Aktuelle Überlegungen zur Neugestaltung der Solvabilitätsanforderungen für Schadenversicherungsunternehmen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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