1. Einleitung
Die vorliegende Hausarbeit befasst sich mit Geschichte und Struktur des Verfassungsgerichts des Bundes, sowie dessen verschiedener Verfahrensarten, Aufgaben und Rechtsprechung. Ausgegangen wird hierbei zunächst von der Frage, wie sich die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland, auch unter Berücksichtigung der Paulskirchenverfassung und der Weimarer Reichsverfassung, entwickelt hat. Im Anschluss daran wird das Wahlverfahren der Verfassungsrichter erläutert und kritisch beleuchtet. Im Hauptteil der Arbeit werden die Aufgaben des BVerfG beschrieben und drei bedeutende Entscheidungen des Gerichts, sowie deren Einfluss und Auswirkungen, behandelt. Mit aktuellem Bezug betrachtet werden soll hier unter anderem eine Entscheidung des BVerfG im Organstreitverfahren, bezüglich dem Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2008 1 und der Erlass des Gerichts einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gegen die eingeführte Vorratsdatenspeicherung. 2 Abschließend wird der Zusammenhang untersucht, ob der vom Grundgesetz für die neben dem Verfassungsgericht bestehenden Verfassungsorgane gewährleistete Raum freier politischer Gestaltung gewährleistet ist und warum die Bundesverfassungsrichter in Kritik von Politikern geraten sind und schon mal die Rede von „den acht Arschlöchern in Karlsruhe […]“ 3 war.
2. Historische Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit
Bereits im 18. Jahrhundert wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Verfassungsgericht, der Supreme Court of the United States eingerichtet, welcher nur wenig später der Paulskirchenverfassung und auch der Weimarer Reichsverfassung Vorbild sein sollte. 4 Nachfolgende Ausführungen beschränken sich jedoch auf die geschichtliche Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland.
2.1. Paulskirchenverfassung
Am 28. März 1949 verabschiedete die Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche die (Frankfurter) Reichsverfassung, auch Paulskirchenverfassung genannt. Erstmals wurden bürgerliche Freiheitsrechte konstituiert. In den §§ 130 ff. der Paulskirchenverfassung waren
1 BVerfG, Az.: 2 BvE 1/03 vom 07.05.2008
2 BVerfG, Az.: 1 BvR 256/08 vom 11.03.2008
3 Laut der FAZ vom 26.07.1973 soll sich so ein führender Politiker der SPD geäußert haben. Letztendlich konnte
nicht geklärt werden, wer diese Aussage tätigte; Spekulationen, dass Herbert Wehner Vater des Spruches ist,
konnten nicht bestätigt werden, vielmehr ruhte der Verdacht auf Horst Ehmke. Aufgrund der Seriosität der FAZ
ging man aber von der Echtheit der Aussage aus. Quelle siehe Fn. 79.
4 Schmitt, Carl: Der Hüter der Verfassung, S. 12.
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elementare Grundrechte wie freie Meinungsäußerung, Freiheit der Person, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung etc. verankert. Die Verfassung sah auch die Errichtung eines Reichsgerichtes nach Vorbild des in den Vereinigten Staaten von Amerika geschaffenen Supreme Courts vor. Das Gericht sollte mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet werden. Abschnitt V der Verfassung traf hierzu genaue Regelungen. Besonders hervorzustellen ist, dass bereits dieses Reichsgericht die Kompetenz haben sollte, über Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung, der durch die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte, zu entscheiden. 5
Die Verfassung wurde von den Einzelstaaten zwar anerkannt, jedoch lehnte der Preußische König Friedrich Wilhelm IV die Kaiserkrone angeboten durch die Nationalversammlung ab, da er nicht bereit war die Kaiserwürde „ […] aus der Hand der Revolutionäre entgegenzunehmen.“ 6 Gescheitert waren damit das gesamte Verfassungswerk und somit auch die Errichtung eines Gerichtshofes.
2.2. Weimarer Reichsverfassung
Durch die Weimarer Reichsverfassung wurde 1921 der Staatsgerichtshof für das Deutschen Reiches errichtet. 7 Nachdem die Bismarcksche Reichsverfassung 8 kein Verfassungsgericht als solches vorsah und Verfassungsstreitigkeiten gem. Art. 76 RV dem Bundesrat zuwies, war der Staatsgerichtshof das erste eigenständige Verfassungsgericht mit übergreifender örtlicher Zuständigkeit in der deutschen Verfassungsgeschichte. 9 Neben dem Staatsgerichtshof bestanden nach Maßgabe von Landesrecht eigene verfassungsgerichtliche Instanzen innerhalb der Länder.
Wichtigste Aufgabe des Staatsgerichtshofes, neben dem ohne praktische Bedeutung bestehenden Anklageverfahren gegen Reichsminister und den Reichspräsident, stellten die bundesstaatlichen Streitverfahren nicht- privatrechtlicher Natur zwischen dem Reich und den Ländern gem. Art. 19 WRV dar. Eine Besonderheit bei der personellen Besetzung war, dass in bestimmten Fällen neben hauptamtlichen Richtern auch Politiker bei der Entscheidungsfindung als Beisitzer mitwirkten. 10 Weiterhin fanden sich in der Zusammensetzung des Senates auch Richter der Oberlandesgerichte der Länder. Durch diese
5 Vgl. § 126g Frankfurter Reichsverfassung
6 Müller, Helmut M.: Schlaglichter der deutschen Geschichte, S.162.
7 vgl. Art. 108 WRV
8 Verfassung des Deutschen Reiches vom 16.04.1871
9 Bereits am 30.03.1850 wurde im Königreich Bayern ein Staatsgerichtshof eingerichtet, dessen Zuständigkeit
sich zunächst aber nur auf die Anklage von Ministern beschränkte.
10 Vgl. §§ 18, 21 StGHG
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personelle Fluktuation konnte es kaum zur Herausbildung einer eigenständigen Identität der Staatsgerichtsbarkeit kommen. 11
An den Staatsgerichtshof wenden konnten sich, wie heute an das BVerfG, keinesfalls Privatpersonen, sondern allenfalls Körperschaften, die mit eigenen Rechten ausgestattet waren. Hierzu zählten Gemeinden, Religionsgemeinschaften und nach Anerkennung der Beteiligtenfähigkeit durch den Staatsgerichtshof auch Fraktionen. Historisch bedeutungsvoll war die Entscheidung des Gerichtshofes im Jahre 1932 bzgl. der Absetzung des preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun durch die Reichsregierung. Im sog. Preußenschlag hatte die Reichsregierung unter Reichskanzler Franz von Papen per Notverordnung dem Sozialdemokraten Braun die Regierungsverantwortung entzogen. Eine Klage Brauns beim Staatsgerichtshof blieb ohne Erfolg; das Vorgehen der Regierung wurde als rechtmäßig angesehen. Mit der Übernahme der Macht durch die Nationalsozialisten endete faktisch auch die unabhängige Verfassungsgerichtsbarkeit. Dennoch bleibt insgesamt der Befund: „Der StGH hat nicht zu einer eigenständigen Methode oder Dogmatik im Staatsrecht gefunden.“ 12
2.3. Grundgesetz
Auf der Sechsmächtekonferenz in London 1948 wurden die Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder im Hinblick auf die Errichtung eines westdeutschen Teilstaats beauftragt, eine verfassungsgebende Nationalversammlung einzuberufen. Zusammen-gesetzt war diese Versammlung, der Parlamentarischen Rat, aus gewählten Mitgliedern der Länderparlamente. Das erarbeitete Grundgesetz trat nach Zustimmung der Landtage und der Militärgouverneure am 23.Mai 1949 als Verfassung in Kraft. Die Errichtung und die Zuständigkeiten des BVerfG sind in den Art. 92 ff. GG festgelegt. 13 Aus den Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft, ist für das Grundgesetz die stark ausgebaute Verfassungsgerichtsbarkeit charakteristisch. Als unabhängiges, ebenbürtiges
Verfassungsorgan ist das BVerfG zugleich selbständiger Gerichtshof und schaltet sich „[…] aktiv in das Balancierungs- und Kontrollsystem des Gewaltenteilungsprinzips ein.“ 14 Seit der Errichtung des BVerfG bis Ende des Jahres 2007 wurden insgesamt 163.347 Verfahren anhängig. 15 Die geringe Erfolgsquote von 2,5% zeigt jedoch auch, dass eine jahrzehntelange solide und stabile Demokratie Früchte trägt.
11 Gusy, Christoph: Die Weimarer Reichsverfassung, S. 212.
12 Ebd., S. 216.
13 Im Einzelnen durch das BVerfGG vom 12. März 1951geregelt.
14 Katz, Alfred: Staatsrecht, S. 254.
15 Jahresstatistik des Bundesverfassungsgerichts 2007,
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/statistik_2007.html
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3. Die Struktur des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern, die vom Bundestag und Bundesrat gewählt werden. Das Gericht bildet zwei Senate mit je acht Mitgliedern. Das BVerfG ist von anderen Bundesorganen völlig unabhängig und hat eine eigenständige Verwaltung. Dies gilt ebenfalls in arbeitsrechtlicher Hinsicht; der Präsident des BVerfG ist direkter Dienstvorgesetzter 16 von über 200 Beamten und Mitarbeitern. Eigenständigkeit besteht auch im Haushaltsrecht. Der Haushalt wird vom BVerfG selbst aufgestellt und betrug im Geschäftsjahr 2006 20,6 Mio. Euro. 17 Als Verfassungsorgan gebührt dem BVerfG besonderer Schutz, auch in Form einer eingerichteten „Bannmeile“ im Umkreis des Sitzes des Gerichts. 18
3.1. Spruchkörper
Die beiden eingerichteten Senate bilden eigenständige Spruchkörper des BVerfG mit verschiedenen Zuständigkeiten. Der Erste Senat des BVerfG ist zuständig für Normenkontrollverfahren, sowie für Verfassungsbeschwerden. 19 Der Zweite Senat ist hauptsächlich zuständig für Organstreitverfahren, Parteiverbote und
Wahlrechtsbeschwerden. 20 Klassifizieren lassen sich die beiden Senate als „Grundrechtssenat“ (Erster Senat) und „Staatsrechtssenat“ (Zweiter Senat). 21 Beschlussfähig sind die Senate, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Bestimmte Regelungen im BVerfGG gewähren die ständige Funktionsfähigkeit der Senate auch bei längerer Abwesenheit, Tod oder sonstiger Verhinderung von Richtern des BVerfG. Zwei Drittel der Mitglieder beider Senate bilden das Plenum des BVerfG. Gemäß § 16 BVerfGG entscheidet das Plenum darüber, ob ein Senat von der Rechtsauffassung des anderen Senates abweichen kann.
3.2. Die Richterwahl
Vorgaben zur Wahl der Verfassungsrichter macht schon das Grundgesetz in Art. 94 Abs.1. Eine genaue Ausgestaltung des Wahlverfahrens findet sich in § 6 BVerfGG, deren genauerer Betrachtung nachfolgende Ausführungen dienen. Dennoch können in einem durchdachten
16 § 176 BBG
17 Organisation des Bundesverfassungsgerichts, http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation.html
18 Vgl. § 4 BefBezG
19 Keine Zuständigkeit des Ersten Senates bei Verfassungsbeschwerden von Gemeinden gem. § 91 BVerfGG
und bei Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts, vgl. § 14 Abs. 1 BVerfGG, hier ist der
Zweite Senat zuständig.
20 § 14 Abs. 2 BVerfGG
21 Säcker, Horst: Bundesverfassungsgericht, S. 47.
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Wahlverfahren Fragen nach Transparenz und politischer Einflussnahme laut werden. Einige Kritikpunkte an der Richterwahl sollen erläutert werden.
3.2.1. Wahlverfahren
Die sechzehn Richter der beiden Senate werden je zur Hälfte vom Bundesrat in direkter Wahl und vom Bundestag in indirekter Wahl gewählt. Gerechtfertigt ist die einflussreiche Stellung des Bundesrates dadurch, dass das BVerfG auch über das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern zu entscheiden hat. Ein zu Beginn jeder Wahlperiode eingesetzter, aus zwölf Mitgliedern bestehender, Wahlausschuss übernimmt die Wahl der vom Bundestag zu wählenden Richter. Entsprechend parteipolitischer Zusammensetzung werden die Mitglieder des Wahlausschusses nach den Regeln der Verhältniswahl vom Bundestag gewählt. 22 Je Senat sollen drei der Richter aus dem Kreis der obersten Gerichtshöfe des Bundes gewählt werden. Die restlichen Richter werden auf Vorschlag durch die Fraktionen, Bundes- oder Landesregierung gewählt. Gewählt werden kann, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung zum Richteramt besitzt. 23 Zum Richter gewählt ist, wer mindestens acht der zwölf Stimmen, eine Zweidrittelmehrheit, 24 auf sich vereinigt. Der Präsident und Vizepräsident des BVerfG wird abwechselnd von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre; eine Wiederwahl ist nicht möglich. 25
3.2.2. Kritik am Wahlverfahren
Die Wahl der Richter durch den Bundestag und Bundesrat legitimiert die Gewählten Richter demokratisch als Träger eines Verfassungsorgans. 26 Doch handelt es sich bei der Wahl durch den Bundestag um keine direkte Wahl. Zwar schreibt Art. 94 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich eine direkte Wahl der Verfassungsrichter vor, dennoch wird aber der Bundespräsident, Bundestagspräsident und Bundeskanzler direkt gewählt, obwohl in den entsprechenden Vorschriften 27 ebenfalls explizit keine direkte Wahl vorgeschrieben ist. Allerdings würde eine indirekte Wahl der genannten Ämter das „…[…] zentrale Element der
22 § 6 Abs. 2 BVerfGG
23 Zudem dürfen die Richter weder Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung oder entsprechendem Organ eines
Landes angehören. Mit der Ernennung zum Richter beim Bundesverfassungsgericht scheidet im Falle einer
Mitgliedschaft dieser aus solchen Organen aus.
24 Auch bei den vom Bundesrat zu wählenden Richtern ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
25 § 4 Abs.2 BVerfGG
26 Säcker, Horst: Bundesverfassungsgericht. S. 51.
27 Wahl des Bundespräsidenten gem. Art 54 Abs. 1 GG, Wahl des Bundestagspräsidenten gem. Art. 40 Abs. 1
GG, Wahl des Bundeskanzlers gem. Art. 63 Abs. 1 GG.
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David Parma, 2008, Das Bundesverfassungsgericht, München, GRIN Verlag GmbH
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