Hanjo Hamann Juristische Kuriositäten II S. 2/13
I. Von Viechern groß und klein
Was war zuerst, Henne oder Ei? Hartgesottene Juristen können diese abwegige Frage nur milde belächeln: Das Ei ist Henne. 5 So will es § 1 II BWildSchV 6 : „Der Begriff Tiere […] umfaßt […] ihre Eier, sonstigen Entwicklungsformen und Nester.“ Das wirft natürlich weitere Fragen auf: Gilt auch für Nester - also in Jurasprech: „gesonderte Bereiche zur Eiablage“ 7 das Verbot des § 1 S. 2 TierSchG, „einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zu[zu]fügen“? Wie steht es mit dem Quälen von Eierschalen? Nach § 10 II Nr. 1 lit. b BNatSchG 8 sind Eier nämlich „auch im leeren Zustand“ Tiere!
Zugegeben: Ich habe mich eines unjuristischen Winkelzugs bedient und vorausgesetzt, dass „Tier“ in all diesen Gesetzen die selbe Bedeutung haben müsse. Angesichts der verschiedenen gesetzlichen Regelungszwecke ist das natürlich ein illegitimer Trick - zumal schon die Normalsprache Wörter mit bis zu zwei Dutzend verschiedenen Bedeutungen kennt („Läufer“). 9
Beschränken wir uns also auf ein Gesetz, und wenden uns den weniger gefiederten Freunden unter Wasser zu. Nicht nur die Eier, auch das Sperma der Fische genießt ein Privileg, das keine andere Eiweißsuppe nach deutschem Recht für sich in Anspruch nehmen kann: Das Sperma ist Fisch im Sinne des Gesetzes. Denn § 1 II Nr. 4 TierSG 10 definiert als „Fisch“: „Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas“ 11 Folglich gilt auch für Fische, die Sperma sind, das Verbot des § 6 I TierSG: Handelt es sich bei diesem Sperma um ein „verdächtiges Tier“ (vgl. § 1 II Nr. 5 TierSG), sind insbesondere seine Ein-und Ausfuhr verboten. Wurde das verdächtige Sperma dennoch eingeführt, entfällt nach § 68 I Nr. 2 TierSG der Entschädigungsanspruch für den Fall, dass dieser Fisch auf behördliche Anordnung getötet wird oder nach der Tötungsanordnung verendet (§ 66 Nr. 1 TierSG).
Noch manches mehr über die Rechtsverhältnisse der Fauna lernt der neugierige Hobbyzoologe aus der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) 12 . So sind „Rinder: als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder“ (§ 2 Nr. 4 BmTierSSchV), und während „Huftiere“ als „Paarhufer, Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer, und
5 Zumindest das Ei der Auerhenne oder der anderen in Anl. 1 Nr. 2, Anl. 4 BWildSchV genannten Vogelarten, vgl. § 1 I 1 BWildSchV.
6 Bundeswildschutzverordnung v. 25.10.1985, BGBl. I, 2040.
7 Agrarausschuss des Bundesrats, Empfehlung v. 17.11.2003, BR-Drs. 574/1/03, S. 4.
8 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) v. 25.3.2002, BGBl. I, 1193.
9 „Läufer“ hat 24 verschiedene Bedeutungen - mehr als jedes andere deutsche Wort, so Guinness-Buch der Rekorde 1984, S. 106 = 1990, S. 260 = 1997, S. 175. (Laut Guinness-Buch der Rekorde 1981, S. 199 hielt „Läufer“ schon mit anfangs nur 15 Bedeutungen den Rekord.)
10 Tierseuchengesetz v. 22.6.2004, BGBl. I, 1260, 3588.
11 Entsprechend sieht § 14 I BmTierSSchV, der das innergemeinschaftliche Verbringen von „Fischen“ unter bestimmten Voraussetzungen verbietet, eine ausdrückliche Ausnahme für „deren Eier und Sperma“ vor.
12 Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren, Bek. v. 6.4.2005, BGBl. I, 997.
Hanjo Hamann Juristische Kuriositäten II S. 3/13
Rüsseltiere“ (§ 2 Nr. 1 BmTierSSchV) definiert sind, darf man sich nun nicht einbilden, „Fleisch von Huftieren“ wäre Fleisch von eben diesen Tieren. Nein, „Fleisch von Huftieren“ ist „Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern“ (§ 2 Nr. 12 BmTierSSchV)! Daraus ergibt sich für Rinder, Schafe, Ziegen und Einhufer („Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide“, § 2 Nr. 6 BmTierSSchV) die bittere Konsequenz, dass sie zwar keine Huftiere sind, wohl aber ihr Fleisch 13 solches von Huftieren ist! Nur die Schweine sind Huftiere, und im Gegensatz zu allen anderen (Gabelböcke, Hornträger, Kameliden, Hirsche, Giraffe, Flusspferde, Moschusochsen, Pekaris, Hirschferkel, Nashörner, Tapire und Rüsseltiere) die einzigen mit Huftierfleisch - tierseuchenrechtlich gesehen.
Nun gut - auch innerhalb eines Gesetzes muss ein Begriff („Huftier“) nicht nur eine Bedeutung haben. Wir erinnern uns an den Begriff der „verfassungsmäßigen Ordnung“, der in den ersten zwanzig Artikeln der deutschen Verfassung dreimal auftaucht (Artt. 2 I, 9 II, 20 III GG) und anerkanntermaßen jedes Mal eine andere Bedeutung hat. 14 Also nicht dreimal der selbe Begriff, sondern dreimal der gleiche. Dass es aber „innerhalb des Strafgesetzbuches […] sogar [innerhalb] einzelner Normen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB oder § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer unterschiedlichen Auslegung [eines] wortgleichen Tatbestandsmerkmals“ (gefährliches Werkzeug) kommen kann, findet sogar der BGH „schwer verständlich“. 15
Gehen wir im Tierseuchenrecht einige Schritte zurück, zur Definition der Huftiere. Dort tauchte der Begriff „Rüsseltiere“ auf, der sich ansonsten nur zweimal in der gesamten Verordnung findet. 16 Gleichwohl ist er zu Anfang legaldefiniert. Das ist auch dringend erforderlich, denn der Rechtsanwender würde sonst niemals erraten, um welche Tiere es geht: „Im Sinne dieser Verordnung sind Rüsseltiere: Elefanten“, lautet § 2 Nr. 8 BmTierSSchV. 17 Damit sind Elefanten zugleich als Rüsseltiere definiert, und Schüren, 18 Henneke 19 und Wild 20 dürfen künftig ohne Weiteres mit dem „Rüsseltier im Porzellanladen“ titeln.
Allerdings - und dieser dritten Einschränkung bedarf es noch - werden mitunter sogar Begriffe, die für den Anwendungsbereich eines Gesetzes legaldefiniert sind, vom selben Gesetz in anderer Bedeutung gebraucht. So wird der Begriff des „Angehörigen“ in § 11 I Nr. 1 StGB definiert, dann aber in § 194 I 2 StGB und § 203 I Nr. 1, 6 StGB doch wieder ganz anders gebraucht. Noch näher beieinander liegen die Definition von „Anlage“ in § 3 V BImSchG und die definitionswidrige Verwendung des selben Worts in § 3 VI 2 BImSchG. Viele Definitionen sind also bloß Eintagsfliegen.
13 Dabei sind „Fleisch“ auch „die daraus [d.h. aus Fleisch] hergestellten Fleischerzeugnisse“ (§ 2 Nr. 18 Var. 3 BmTierSSchV).
14 Vgl. Sodan, GG, 2009, Art. 2 Rn. 12; Art. 9 Rn. 15; Leisner, in: Sodan, GG, 2009, Art. 20 Rn. 38.
15 Zitate aus BGHSt 52, 257, 266 = NJW 2008, 2861, 2863.
16 § 1 I Nr. 1 (Anwendungsbereich) und Anlage 4 (Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf) unter Ziffer I.2.
17 Biologisch ist das nicht falsch, denn die Elefantenfamilie (elephantidae) ist die einzige Familie der Ordnung Rüsseltiere (proboscidae). Dann aber ist es ungenau, dass § 1 Nr. 1 BmTierSSchV „Rüsseltiere“ und „Elephantidae“ gleichsetzt.
18 Die Regelung der Vergütung der Leiharbeitnehmer oder "Der Besuch des Elefanten im Porzellanladen des kollektiven Arbeitsrechts", FS Löwisch (2007), 367.
19 Neuregelung des Rechts der öffentlichen Unternehmen im Spannungsfeld von öffentlichem Auftrag und Wettbewerb oder: Wie Elefanten im Porzellanladen ganze Arbeit leisten, Landkreis 2002, 644.
20 Der Elefant im Porzellanladen - Parlamentarische Redebeiträge vor den Zivilgerichten, Anm. z. Beschl. OLG Hamburg v. 8.4.1997, ZParl 1998, 317.
Hanjo Hamann Juristische Kuriositäten II S. 4/13
Über die juristische Eintagsfliege weiß ein namhafter Kommentar zu berichten:
Neb der von Sendler dankensw entw Kasuistik (GrdR auf Widersprfreih der ROrd: ja, NJW 98, 2876; normkonkretisierde VerwVorschr: wohl ja, NJW 93, 1968; Erfolg von Th. Maunz: nein, NJW 02, 1329) sind rechtl Eintagsfliegen ua: ReligionsG ohne Gew der Dauer iS von Artt. 140 GG, 137 V 2 WRV (Jochum JuS 03, 374); Ein-Tages-Sonderangebote (WRP 02, 1105); „Gelegenheits-Scharmützel“ im WettbewR (Schwanhäuser GRUR 88, 182); Urt ThürVerfGH 13/95 (Schreiber NJW 98, 497); steuerpol Gg (Kunert NStZ 82, 279); „ungezählt viele veröffentl Entscheidgn“ (E Schneider MDR 97, 306) u allg „Reform-Schnellschüsse der modernen Zeit“ (Wälzholz MittBayNot 09, 36). Keine Eintagsfliegen dag: FH-Studiengang WirtschR (Abel NJW 98, 3619); Referendardienst (Münch NJW 99, 619); Max Hachenburgs Aufsätze (Kleindiek NJW 93, 1297); Habil ISBN 3935808992 (Sandrock SchiedsVZ 08, 92); Urt BFH IX R 34/94 (Scharfenberg DStR 97, 478); sampling (Hoeren GRUR 89, 16); lean production (Schindele BB 93, Beil 15, S 15). 21
Obwohl die juristische Eintagsfliege gemeinhin als akademische Seuche gilt, sucht man sie im Tierseuchenrecht vergebens - man findet nur das Eintagsküken (§ 2 Nr. 10 BmTierSSchV). Dessen Eltern wiederum haben schon den Gesetzgeber beschäftigt, denn die eingangs gestellte Henne/Ei-Frage kann der Jurist freilich erst dann beantworten, wenn er weiß, was ein Huhn ist. Ich habe diese logische Vorfrage zwar aus Gründen der Anschaulichkeit zurückgestellt, möchte die Antwort aber nicht schuldig bleiben: „das Huhn [ist] aus ethologischer Sicht ein sozial und territorial lebender Scharr- und Flattervogel mit klar strukturierter Rangordnung…, dessen wichtigstes Fortbewegungsmittel die Beine sind.“ 22
II. Der Bovigus - ein Tier, dem Menschen zuhülfe
Wir sprachen bereits von den Huf- und Rüsseltieren. Damit sind wir fit, am geistigen Hochreck ein Thema durchzuexerzieren, das in einem juristischen Aufsatz über Tiere, Menschen und ihre Missverständnisse nicht fehlen darf: die Entdeckung des Bovigus durch den genialen Breslauer Juraprofessor Philipp Eduard Huschke im Jahre 1838. 23
Sie wissen nicht, was ein Bovigus ist? Keine Sorge: Gesehen hat nie jemand eines dieser Tiere (Bovigi? bovigÌs? 24 ) - nicht einmal ihr Entdecker selbst. Dafür fand er aber heraus, dass
21 Frosch, in: Palandt, Komm. z. BGB, 79. Aufl. 2020, § 960 Rn. 4.
22 Agrarausschuss des Bundesrats, Empfehlung v. 17.11.2003, BR-Drs. 574/1/03, S. 4; gefunden bei van Helsing, Käse ist Käse im Sinne der Käseverordnung, 2005, S. 70. Über die drei Verwendungszwecke jedes Huhns in Abgrenzung zum Bauholz vgl. LG Flensburg, MDR 1956, 374.
23 Huschke, Die Verfassung des Königs Servius Tullius als Grundlage zu einer Römischen Verfassungsgeschichte, Heidelberg 1838 (frei erhältlich bei books.google.com), Kap. 5 = S. 245 ff.
24 Huschke nannte den Plural nicht. Es kann allerdings nicht nur ein Exemplar gegeben haben, denn auf S. 717 („Verbesserungen und Zusätze“) bietet Huschke die weibliche Form boviga an, was wiederum den Plural bovigi nahe legt. Doch dies nur für allzu Interessierte.
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Hanjo Hamann, 2010, Juristische Kuriositäten II, München, GRIN Verlag GmbH
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