Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG 3
II. ABTREIBUNGSGESETZE 7
2. ABTREIBUNG AUS JURISTISCHER SICHT 7
2.1 DAS JAPANISCHE STRAFGESETZBUCH 7
2.2 DAS JAPANISCHE MUTTERSCHUTZGESETZ 9
III. FEEDBACK-PROZESSE PROGRESSIVER ABTREIBUNGSPOLITIK 10
3. ABTREIBUNG ALS FORM VON GEBURTENKONTROLLE 10
3.1 ABTREIBUNG ALS VERHÜTUNG - VERSCHIEDENE ANSÄTZE 12
3.1.1 Verfügbarkeit von Abtreibung 14
3.1.2 Abtreibungstrends 18
3.1.3 Dunkelziffern in den Abtreibungsdaten 19
3.2 DIE FRÜHE LEGALISIERUNG VON ABTREIBUNG IN JAPAN 21
3.2.1 Politik nationaler Interessen 21
3.2.2 Die Rolle von Frauenbewegungen 23
IV KONSERVATIVE VERHÜTUNGSPOLITIK 26
4. ZUGANG ZU MODERNEN KONTRAZEPTIVA 26
4.1 DIE SPÄTE LEGALISIERUNG DER PILLE 28
4.2 DIE ABLEHNUNG DER PILLE 29
V FAZIT 30
5. SCHLUSSBEMERKUNG 30
5.1 ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE 30
VI ANHANG 34
6. ÜBERSETZUNGSANHANG 34
6.1 ÜBERSETZUNG DER SCHLUSSBEMERKUNG 34
6.1.1Aæ 34
6.2 ERSTER TEXT AUS DEM JAPANISCHEN 37
6.3 H  µÄ
43
6.4 ZWEITER TEXT AUS DEM JAPANISCHEN 47
6.5 HË µÄ
52
7. GLOSSAR 55
8. LITERATURVERZEICHNIS 56
2
Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
1. Einleitung
Japan gehört weltweit zu den führenden Abtreibungsnationen. Trotz der allgemeinen Missbilligung von Abtreibung in Japan, wird sie häufig als zuverlässige Methode angewandt und gilt daher oft als Ersatz für andere Verhütungsmethoden (Gelb 1996: 121). Bis 1999 blieb Japan die einzige Nation, die Abtreibung legalisierte, aber Formen oraler Kontrazeptiva, wie beispielsweise die niedrig dosierte Pille, offiziell verbot. Der Übergang von Abtreibung zur Verhütung fand zwischen den 1950er und 1970er- Jahren statt, wobei sich Verhütungspraktiken und Geburtenkontrolle deutlich von anderen Industrienationen unterschieden (Satô/Iwazawa 2006: 33).
Die allgemeine Fruchtbarkeitsrate 1 in Japan lag 2003 mit 1,29 Kindern pro Frau auf einem äußerst niedrigen Level (Abbildung 1). Das Land zeigt somit im Vergleich zu anderen Industrienationen, wie Italien, Spanien und anderen Süd- und zentraleuropäischen Ländern, eine ähnlich Tendenz zu weniger Kindern, weist jedoch Unterschiede im demografischen Muster auf, was Satô und Iwazawa (2006: 33) auf die frühe Legalisierung der Abtreibung und die niedrige Rate der Pillennutzung und anderer Verhütungsmittel zurückführen. Als Auslöser für den demografischen Wandel zeigen sich vor allem strukturelle Veränderungen in den Gesellschaften der industrialisierten Welt. Dazu zählen unter anderem der Globalisierungsprozess oder das „Brüchigwerden von Institutionen, wie berufliche Vollbeschäftigung und nationalstaatliche Wohlfahrt“ als höhere soziale Risiken, sowie „die allgemeine Verbreitung von gesellschaftlichem Wohlstand,“ die den Entscheidungsprozess für den Nachwuchs beeinflussen (Schad-Seifert 2006: 6). Als zunehmendes Problem der rasanten Veränderungen einer Gesellschaft mit immer weniger Kindern und mehr älteren Menschen nennt Kaku (2001: 1) die damit verbundene Zunahme von staatlichen Behandlungskosten und Pflichten, den daraus resultierenden Zusammenfall des Versicherungs- und Rentensystems, sowie den Rückgang der produktiven Bevölkerung und Fragen zur Kinderpflege, Erziehung und Familienproblemen.
1 Die Zahl der Lebendgeborenen eines Zeitintervalls (meist eines Kalenderjahres) auf 1000 Frauen im gebärfähigen
Alter (zwischen 15 und 49 Jahren) desselben Zeitintervalls.
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Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
Die Ursachen für die sinkende Geburtenrate werden in der Literatur eindeutig präsentiert. So zählt beispielsweise der Trend zur späten Heirat, bedingt durch den Anstieg des Heiratsalters der jungen Generation und den Rückgang der Rate der verheirateten Frauen, als Hauptauslöser für den Trend zu weniger Kindern (Kaku 2001: 3). Ein großer Teil der Forscher ist sich einig, dass infolge der Legalisierung der Abtreibung durch das Eugenische Schutzgesetz von 1948 in den 1950er-Jahren Abtreibung entscheidend zur sinkenden Geburtenrate beigetragen hat, jedoch seien Ursachen des Rückgangs der letzen Jahrzehnte eher durch Verhütungsmittel-Anwendung und dem späteren Heiraten zu begründen (Atoh 2001: 4; Norgren 2001: 5).
Das Verhältnis von Verhütungs- und Abtreibungspolitik in Japan ist im Vergleich zu anderen Industrienationen sehr ungewöhnlich: “Contraceptive behaviour in Japan appears unique among developed countries.” (Satô/Iwazawa 2006: 33). Wie bereits im ersten Abschnitt angedeutet, sind Abtreibung und Verhütung in Japan zu unterschiedlichen Zeiten entstanden, was als Indiz dafür angesehen wird, dass sich Japan bis heute mit seiner restriktiven Verhütungspolitik behaupten konnte. Zu diesem Verhältnis hat Norgren die These einer progressiven Abtreibungspolitik und konservativen Verhütungspolitik in Japan entwickelt, die auf der Annahme einer
4
Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
widersprüchlichen Politik von Verhütung und Abtreibung beruht. Zudem sei Abtreibungspolitik in Bezug auf Fortpflanzungsrechte ein Kompromiss von konkurrierenden Interessen, die zum einen die Bedürfnisse des Staates beinhalten und auf der anderen Seite moralische, religiöse und ideologische Werte, sowie medizinische Interessen repräsentieren (Gelb 1996: 131). Diese Thesen sollen im Folgenden genauer untersucht werden und leiten die zentrale Fragestellung dieser Arbeit ab, die sich damit beschäftigt, warum Abtreibung in Japan, trotz zunehmender Prävalenz moderner Kontrazeptiva, immer noch im hohen Maße als Verhütungsmethode angewendet wird und welche politischen und wirtschaftlichen Interessen, sowie kulturellen Gründe damit zusammen hängen.
Die japanische Abtreibungsgeschichte hinsichtlich ihrer Gesetze und betreffenden Akteure, sowie ihrer gesellschaftlichen und politischen Prozesse hat eine lange Tradition und reicht bis in die Edo-Zeit (1600-1868) zurück (Domon 2003: 18). Die Zusammenhänge zwischen den rechtlichen Auflagen der gegenwärtigen japanischen Abtreibungspolitik und den Feedback-Prozessen auf gesellschaftlicher und politischer Ebene, können aufgrund der Komplexität des Themas nicht ohne eine einhergehende juristische und historische Einbettung in die Diskussion erfolgen, wie sie im Kapitel II „Abtreibungsgesetze“ und Kapitel III „Feedback-Prozesse progressiver
Abtreibungspolitik“ dieser Arbeit vorgenommen werden soll. Die vorliegende Analyse ist eine Darlegung der Entwicklung von unterschiedlichen politischen und öffentlichen Interessen hinsichtlich der Entwicklung der Abtreibungspolitik in Japan. Zu diesem Zweck werden verschiedene Perspektiven der Abtreibungspolitik mittels wissenschaftlicher Thesen diskutiert. Als Hauptquelle der Analyse dient die Arbeit von Tiana Norgren „Abortion Before Birth Control“, da die von ihr formulierte These einer progressiven Abtreibungs- und konservativen Verhütungspolitik auch in dieser Arbeit, wie oben geschildert, als Grundlage dient, jedoch werden vergleichend auch andere Quellen einbezogen. Im ersten Teil der Analyse („Abtreibungsgesetze“) werden zur Beantwortung der zentralen Fragestellung juristische Indikationen zur Abtreibungspolitik erläutert, die als Überblick über die gegenwärtige gesetzliche Basis von Abtreibung in Japan fungieren und die Gegensätzlichkeit der Gesetze verdeutlichen soll. Zur Darlegung dienen
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Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
übersetzte Auszüge aus dem japanischen Strafgesetzbuch (keihô) und dem japanischen Mutterschutzgesetz (botai hogohô).
Die Rolle von normativen und kulturellen Wertesystemen, nationalen Interessen und zivilen Interessengruppen müssen bei der Frage nach dem Grund für die Durchführung von Abtreibung als Verhütung als Ursache für die allgemeine Haltung zu Abtreibung ebenfalls durchleuchtet werden. Diesem Bereich widmet sich der darauf folgende Untersuchungsabschnitt „Abtreibung als Form der Geburtenkontrolle,“ im Kapitel III „Feedback-Prozesse progressiver Abtreibungspolitik,“ indem wissenschaftliche Thesen zu diesem Thema gegenübergestellt und verglichen werden und eine einhergehende historische Einbettung erfolgt. Die Untersuchung der Abtreibungspolitik hinsichtlich ihrer Bevorzugung der Verhütungspolitik, schließt dabei die Debatte um das Recht auf Fortpflanzung mit ein, die von Frauenbewegungen seit den 1960er-Jahren angestrebt wird. Dabei soll dargestellt werden, wie sich mögliche gegenseitige Feedback-Prozesse aus verschiedenen Perspektiven der Abtreibungspolitik ergeben und wie sie im Zusammenhang zu einander stehen, um die gegenwärtige Abtreibungspolitik in ihrem Gesamtzusammenhang zu verstehen.
Der letzte Teil dieser Arbeit widmet sich dem zweiten Teil von Norgrens Theorie und fällt unter den gleichen Namen „Konservative Verhütungspolitik.“ Dieser Abschnitt stellt den Zugang zu modernern Verhütungsmitteln dar, mit besonderem Augenmerk auf die Antibabypille. Ziel dabei ist es, mögliche ökonomische Vorteile für den Arzt aufzudecken, die als Grund für das Festhalten an einer restriktiven und konservativen Verhütungspolitik und progressiven Abtreibungspolitik gesehen werden könnten. Die gesamte Analyse findet also auf juristischer, normativer, politischer, kultureller, und sozialer Ebene statt.
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Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
II. Abtreibungsgesetze
2. Abtreibung aus juristischer Sicht
Im Folgenden wird zunächst die gesetzliche Basis der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen vorgestellt und besprochen. Die Beschreibung des Schwangerschaftsabbruches unter der Richtlinie des Strafgesetzbuches dient dabei als Grundlage der Analyse. Aufbauend darauf erfolgen eine historische Einordnung der gesetzlichen Grundlagen, sowie eine Darlegung der politischen und
zivilgesellschaftlichen Feedback-Prozesse mittels wissenschaftlicher Thesen.
2.1 Das japanische Strafgesetzbuch
Abtreibung ist seit der Nachkriegszeit in Japan laut dem Strafgesetzbuch von 1907 (keihô, Kapitel 29: „Straftaten zur Abtreibung“) Artikel 212 bis 216 verboten, jedoch definierte das Eugenische Schutzgesetz (yûsei hogohô) von 1948 (seit 1996 Mutterschutzgesetz, botai hogohô) diesbezüglich einige Ausnahmen (Coleman 1994: 35). Es existieren im Japanischen zwei Begriffe für Abtreibungen: das Wort datai ($;), das dem Begriff eine illegale Konnotation beifügt und wie es auch im Strafgesetzbuch formuliert wird, und das Wort chûzetsu (¤), wie es im Eugenischen Schutzgesetz formuliert wurde und bis heute im Mutterschutzgesetz besteht (ebd.). Nach dem japanischen Strafgesetzbuch sind sowohl die Durchführung einer Abtreibung durch eine weitere Person, als auch der Schwangerschaftsabbruch durch die Frau verboten, und werden dementsprechend auch geahndet: „Wenn eine schwangere Frau durch Medikamente oder andere Mittel eine
Abtreibung herbeiführt, wird sie mit unter einem Jahr Zuchthaus
bestraft.“ (Strafgesetzbuch, Kapitel 29, Artikel 212) 2
Bei der durchführenden Person wird zwischen einer Person aus dem medizinischen Dienstleistungssektor und einer Person außerhalb davon unterschieden, was ein Umgehen der Auflagen gegen die Abtreibung verhindern soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob es der
2
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http://www.japaneselawtranslation.go.jp/law/detail/?ft=3&re=02&dn=1&x=58&y=18&bu=16&ky=&page=5.
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Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
ausdrückliche Wunsch der Patientin ist, eine Abtreibung an ihr durchzuführen. Je nach Schweregrad des Vergehens, wie beispielsweise das Verursachen des Todes der Schwangeren aufgrund der Abtreibungsoperation, verschärfen sich die Auflagen der jeweiligen Sanktionen:
„Eine Person, die den Auftrag oder die Zustimmung der schwangeren Frau
erhalten hat, eine Abtreibung durchzuführen, wird mit unter zwei Jahren Zuchthaus
bestraft. Folgt daraus der Tod der schwangeren Frau, so wird die Person mit
mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren Zuchthaus
bestraft.“ (Strafgesetzbuch, Kapitel 29, Artikel 213). 3
Für Personen aus dem medizinischen Dienstleistungssektor gelten dementsprechend die gleichen Verbote, aber auch strengere Sanktionen. Dabei werden alle Möglichkeiten einer Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs berücksichtigt. Ob die Frau mit oder ohne Einverständniserklärung einen Schwangerschaftsabbruch erhält, ist also unerheblich. Im Falle des Todes der schwangeren Frau sind die Sanktionen für Personen aus dem medizinischen Dienstleistungssektor strenger:
„Wenn ein Arzt, eine Hebamme, ein Pharmazeutiker oder Medikamentenverkäufer
auf Wunsch oder Zustimmung der schwangeren Frau eine Abtreibung hervorruft,
wird er/sie mit mindestens drei Monaten und maximal fünf Jahren Zuchthaus
bestraft. Folgt daraus der Tod der schwangeren Frau, wird er/sie mit mindestens
sechs Monaten und maximal sieben Jahren Zuchthaus bestraft.“ (Strafgesetzbuch,
Kapitel 29, Artikel 214) 4
Die Möglichkeit, dass die schwangere Frau nicht ihre Zustimmung zum Schwangerschaftsabbruch gegeben hat, wird im Artikel 215 festgehalten. Die Sanktionen hierfür liegen im gleichen Bereich, wie die für den herbeigeführten Tod der schwangeren Frau durch Personen aus dem medizinischen Dienstleistungssektor:
„Personen, die eine Abtreibung ohne das Einverständnis und den Auftrag der
schwangeren Frau herbeiführen, werden mit mindestens sechs Monaten und
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Vgl. http://www.japaneselawtranslation.go.jp/law/detail/?ft=3&re=02&dn=1&x=58&y=18&bu=16&ky=&page=5.
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Vgl. ebd.
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Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
maximal sieben Jahren Zuchthaus bestraft.“ (Strafgesetzbuch, Kapitel 29, Artikel
215). 5
2.2 Das japanische Mutterschutzgesetz
Zwar legt das japanische Strafgesetzbuch, wie im vorherigen Kapitel dargestellt, eindeutig fest, dass ein Schwangerschaftsabbruch in jeglicher Form illegal ist und geahndet wird, jedoch sieht die Realität ganz anders aus: “[…] there is often ‘a significant discrepancy between a country’s legal norms and the practice of abortion it tolerates.’” (Norgren 2001: 4). Es sind einige formulierte Ausnahmeregelungen des japanischen Mutterschutzgesetzes, die den Grund für diese andere Realität liefern. Im Folgenden werden die Wichtigsten vorgestellt, bevor eine geschichtliche Einordnung des Gesetzes, hinsichtlich seiner politischen Feedback-Prozesse in Bezug auf die verschiedenen Interessengruppen, erfolgt.
Wie bereits zuvor erwähnt, werden für den Begriff „Abtreibung“ im Japanischen zwei verschiedene Begriffe verwendet. Im Mutterschutzgesetz wurde zusätzlich der Begriff chûzetsu beigefügt. Dieser wird in dem Gesetz noch einmal als Wort an sich definiert:
„Der Begriff des Schwangerschaftsabbruchs, wie er in diesem Gesetz verwendet
wird, bezieht sich auf die künstliche Abstoßung des Fötus’ und den dazugehörigen
Bestandteilen aus dem Körper der Mutter, wenn der Fötus außerhalb des Körpers
der Mutter nicht eigenständig leben kann.“ 6
Dem japanischen Mutterschutzgesetz zufolge darf eine Abtreibung ausschließlich von autorisierten Ärzten (shitei isha) vorgenommen werden. Im Kapitel 3 „Zum Schutz der Mutterschaft“ (bosei hogo), Artikel 14 „Abtreibung durch autorisierte Ärzte“ (isha no nintei ni yoru ninshin chûzetsu) Paragraph 1 des Mutterschutzgesetzes heißt es:
„Nur ein, von seinem als beglaubigte Körperschaft des öffentlichen Rechts
angesehenen Ärzteverbands, dazu vorhergesehener Arzt, der als Voraussetzung in
den Bezirken der japanischen Präfekturen angesiedelt sein muss, (im weiteren
Verlauf auch als „autorisierter Arzt“ bezeichnet) darf an Personen, die mindestens
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Vgl. http://www.japaneselawtranslation.go.jp/law/detail/?ft=3&re=02&dn=1&x=58&y=18&bu=16&ky=&page=5.
6 \wOop»Û÷¤qxz;ÇUz<.tSMoz\Ë¡Ëb\qwpVsMÌ8tz»
$tz;Çt|fwßú<.t Zb\qMO{Vgl}
http://archive.hp.infoseek.co.jp/law/1948L156.html.
9
Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
eine der folgenden Punkte erfüllen, und von denen sie sowohl die Zustimmung der
betreffenden Person, als auch die, des Ehemanns erlangt hat, einen
Schwangerschaftsabbruch durchführen.“ 7
Die Klausel besagt weiter, dass unter anderem ein Schwangerschaftsabbruch aus körperlichen oder ökonomischen Gründen vorgenommen werden darf, wenn diese die Gesundheit der Mutter erheblich beeinträchtigen würden. Allerdings werden die Gründe nicht genauer definiert und es bedarf dafür von Seiten der Frau auch keine genauen Nachweise. 8 Zu weiteren Gründen für einen legalen Schwangerschaftsabbruch zählen Lepra der Schwangeren oder ihres Ehemanns, oder wenn die Schwangerschaft aufgrund einer sexuellen Nötigung, eines Zwangs oder Vergewaltigung aufgetreten ist. 9
III. Feedback-Prozesse progressiver Abtreibungspolitik
3. Abtreibung als Form von Geburtenkontrolle
Neuere soziologische Ansätze bestärken die Logik des historischen Ansatzes, die der Soziologe Joseph Potter als den “path dependent” („wegabhängigen“) Ansatz bezeichnet. Dabei beobachtete er, dass sich in den meisten Ländern eine eigentümliche „Verhütungs-Kultur“ (contraceptive culture) über Jahre hinweg entwickelt hat, und dabei eine oder zwei Verhütungsmethoden dominieren (Bsp. Japan: Kondom, USA: Sterilisation). Er gehe davon aus, dass Verhütungssysteme, die sich aus einer Reihe von Umständen heraus entwickelten, bestehen können, auch wenn sie längst keinen Sinn mehr ergeben. Laut Norgren argumentiert er, dass wir nicht versuchen sollten, eine Erklärung dafür ausschließlich in Bedingungen fest verankerter kultureller Präferenzen oder der gegenwärtigen Anreizstruktur zu finden. Vielmehr solle man die historische Verkettung zurückverfolgen, von oftmals wenigen oder zufälligen Begebenheiten und abweichenden Gesetzen und Praktiken, die sich über die Jahre verstärken und vermehren und anhand der „eigensinnigen Logik des ”path dependence“, im Falle von Japan durch
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pV{Vgl. ebd.
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ebd.
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Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
Interessengruppen, um ein dominantes Modell der Abtreibungsanwendung zu produzieren. Dieses setze sich wiederum durch, auch wenn es oft den ökonomisch besten Interessen, der menschlichen Würde und der Gesundheit der Nutzer schadet (Norgren 2001: 10).
Wie genau lässt sich feststellen, ob Abtreibung in Japan tatsächlich als eine Form der Bevölkerungs- oder Geburtenkontrolle fungiert? Das soll im Folgenden anhand der von Norgren entwickelten Konzepte „progressive Abtreibungspolitik“ und „konservative Verhütungspolitik“ dargestellt werden. Field erklärt diesbezüglich, nach Auswertung einer statistischen Analyse von Verhütungspolitiken in 29 Ländern, dass eine konservative Geburtenkontrolle ein guter Hinweis für eine konservative Abtreibungspolitik sei (Norgren 2001: 3).
Die beiden Begriffe „progressiv“ und „konservativ“ werden von Norgren im Kontext der japanischen Abtreibungs- und Verhütungspolitik erklärt. In diesem Zusammenhang erläutert sie „progressiv“ als ein Konzept, das neue Ideen nutzt, um Möglichkeiten oder Institutionen, sowie den Status quo zu verbessern oder zu verändern, wohingegen ein „konservatives“ Konzept innerhalb der Abgrenzung existierender Normen und Institutionen arbeitet und dabei den Vorteil von Traditionen betont und danach strebt, so wenig wie möglich zu verändern (Norgren 2001: 4). Die japanische Abtreibungspolitik sei demnach progressiv, da das Eugenische Schutzgesetz von 1948 (seit 1996 Mutterschutzgesetz) Abtreibung effektiv dekriminalisiert und Ärzten die Möglichkeit bietet, das Gesetz frei zu interpretieren und, rein rechtlich gesehen, Abtreibung auf Anfrage zu ermöglichen (ebd.).
Norgren unterstellt der japanischen Regierung, sie würde eine restriktive und konservative Verhütungspolitik fördern und den Zugang zu Abtreibung nicht verhindern wollen, indem sie nach wie vor die Klausel im Artikel 14 des Mutterschutzgesetzes sehr weitläufig von den zuständigen Ärzten interpretieren lässt. Der ökonomische Grund zur Legitimation des Schwangerschaftsabbruchs wird seit der Nachkriegszeit bis heute zu 99 Prozent von den japanischen Frauen herangezogen (Gelb 1996: 123). Das Gesetz sah ursprünglich auch vor, dass der Antrag, durch einen autorisierten Arzt zunächst zur Zustimmung an ein Komitee weitergeleitet werden musste, jedoch wurde dieser Abschnitt bereits 1952 annulliert (ebd.).
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Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan
3.1 Abtreibung als Verhütung - Verschiedene Ansätze
Bei der Frage, welchen Hintergrund die gegenwärtige Abtreibungspolitik in Verbindung mit der Verhütungspolitik birgt, konkurrieren und ergänzen sich verschiedene Ansichten seit den 1950er-Jahren.
Norgren versucht die Widersprüchlichkeit zwischen der japanischen Abtreibungs- und Verhütungspolitik näher zu durchleuchten. Dabei bezieht sie zunächst zu verschiedenen anderen Ansätzen Stellung. Ein Ansatz argumentiert in diesem Zusammenhang die Widersprüchlichkeit zwischen Abtreibungs- und Verhütungspolitik aufgrund des kulturellen Hintergrunds Japans. Er wird von Taeuber damit begründet, dass es in Japan eine kulturelle Basis für die Akzeptanz von Abtreibung gebe, da Abtreibung und Kindstötung (mabiki) als traditionelle Wurzeln in Japan verankert seien. Demzufolge habe es, nach Taeuber, auch keine ethische Unterscheidung zwischen Abtreibung und Verhütung und keine vergleichbaren westlichen religiösen Skrupel gegeben (Norgren 2001: 7). Die Quellen, die von Taueber für seine Argumente herangezogen werden, bezeichnet Norgren zwar als überholt, aber dennoch nicht zu ignorieren und stellt in diesem Zusammenhang ihre Erfahrungen von der japanischen Seite für die Bestätigung dieser Argumente dar. Während eines Interviews im Juni 1995 mit dem Chef der Abteilung für öffentliche Gesundheit des Ministeriums für Gesundheit und Wohlfahrt Miura Daisuke erfuhr sie, dass sich das Eugenische Schutzgesetz, aufgrund der Auffassung buddhistischer Anhänger von Wiedergeburt und der traditionellen Kindstötung in Japan durchsetzen konnte (Norgren 2001: 162). Als Stütze für diese Argumentation, die Taeuber auch als „These des fehlenden Christentums“ bezeichnet, stellt Norgren LaFleurs Theorie dar, der davon ausgeht, dass Japan die Möglichkeit hatte, die spaltende Polemik, die den westlichen Abtreibungsdiskurs charakterisiert, zu vermeiden. Das lag zum einen an der buddhistischen Sichtweise der „Flüssigkeit des Lebens“, des Todes, sowie an den buddhistischen Praktiken des mizuko kuyô - eine Gedenkzeremonie für tote und abgetriebene Kinder - die den Seelen der toten Kinder Frieden schenken sollte. Beide Parteinen betonen, dass Abtreibung und Kindstötung historisch gesehen gewöhnliche Praktiken waren und dass es im Vergleich mit Europa eine höhere Ausbreitung und auch Wahrscheinlichkeit von Kindstötung gab (Norgren 2001: 9).
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B.A. Rania El-Azzami, 2009, Abtreibungspolitik im gegenwärtigen Japan, München, GRIN Verlag GmbH
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