Inhaltsverzeichnis: Seite
1. Einleitung 2
2. Begriffsdefinition 2
3. Historische Entwicklung und rechtliche Regelung 3
3.1. Regelung bis zum Codex Iuris Canonici von 1917 4
3.2. Der Codex Iuris Canonici von 1917 4
3.3. Einflüsse des II. Vatikanischen Konzils 5
3.4. Das Dekret „crescens matrimoniorum“ 6
3.5. Matrimonia mixta 6
3.6. Matrimonii sacramentum 7
4. Rechtslage nach dem Codex Iuris Canonici von 1983 7
5. Fazit 10
Literaturverzeichnis
1
1. Einleitung
Das Ehehindernis der „impedimentum mixtae religionis“, der christlichen Konfessionsverschiedenheit, bezeichnet ein Eheverbot zwischen „Katholiken und anderen Christen“ 1 . Dieses gewann besonders durch die „abendländische Glaubensspaltung“ zunehmend an Bedeutung, weshalb es auch im Kontext der sogenannten Mischehe, als „matrimonium mixtum“, gesehen wird 2 . Die konfessionsverschiedene Ehe bezieht sich auf den „objektiven Tatbestand getrennter Kirchen“ und verursacht zwar zum Teil, hinsichtlich der persönlichen Ebene zwischen den Ehepartnern kein Problem, dafür jedoch häufig bei der „Eheschließung, der Erziehung der Kinder, der religiösen Gestaltung des Familienlebens“, basierend auf den unterschiedlichen „Überlieferungen, Normen, Frömmigkeitsformen und Rechtsgrundsätzen“ der jeweiligen Konfession 3 .
Dieses Mischeheproblem betrifft nicht nur die Eheschließung zwischen „Katholiken und Protestanten, Evangelischen und Reformierten, sondern auch (…) Ehen zwischen 4 katholischen Christen und nicht mit Rom vereinigten orthodoxen Orientalen“ .
Die im Folgenden näher erläuterte historische Entwicklung der Handhabung der konfessionsverschiedenen Ehe verdeutlicht den Wandel hinsichtlich der rechtlichen Auslegung.
2. Begriffsdefinition
Das Mischehenproblem „war, theologisch gesehen, eine Frage der ‚communicatio in sacris‘ “, da es sich nun mal um einen Eheschließung zwischen Christen handelt, welche gültig geschlossen, ein Sakrament ist 5 . Die sich damit eröffnenden Problemfelder betrafen rechtliche und seelsorglicher Natur, da zum einen unterschiedliche Rechtsbestimmungen aufeinander trafen, sowie die Frage, welche Konfession innerhalb der Ehe dominieren würde 6 . Aufschluss bietet hier bereits schon die Tendenz „des alten Dekretalenrechts“, welches zwar zunächst insbesondere Ketzer ansprach und von diesem erwartete sich vor
1 Plöchl, Willibald M.: Geschichte des Kirchenrechts IV. Das katholische Kirchenrecht der Neuzeit. Zweiter Teil, Wien 1966, S. 253; (im Folgenden zitiert als: Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts).
2 Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts, S. 253.
3 Schöpsdau, Walter: Konfessionsverschiedene Ehe. Ein Handbuch. Kommentar und Dokumente zu Seelsorge, Theologie und Recht der Kirchen, in: Bensheimer Hefte 61, hrsg. v. Evangelischem Bund, Göttingen 1984, S. 42; (im Folgenden zitiert als: Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe). 4 Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts, S. 295.
5 Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts, S. 295.
6 Vgl. Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts, S. 295.
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der Eheschließung zu bekehren, jedoch in der Grundessenz forderte Glaubensunterschiede vor einer gültigen Ehe beizulegen 7 . Ausgehend vom katholischen Kirchenrecht besteht das „Problem der konfessionsverschieden Ehe zwischen katholischen und evangelischen Christen“ insbesondere bezüglich des Eherechts und der „rechtlichen und pastoralen Konsequenz“ 8 . Dies verdeutlicht sich besonders darin, dass die „römisch-katholische Kirche (einen Anspruch) auf die Jurisdiktionsgewalt über jede Ehe, in der ein Partner katholisch ist (c. 1059 CIC/1917)“, erhebt 9 . Doch sollen eben durch diese Ehe und dem damit verbundenen Sakrament die beiden Christen aktiv als „christliche Familie (…) an der ‚Mutterschaft der Kirche‘ teilnehmen“ 10 .
3. Historische Entwicklung der rechtlichen Regelung
Innerhalb des „dogmatischen und kirchenrechtlichen“ Hintergrundes sind hinsichtlich der „Seelsorge und [dem] praktizierten Recht der beiden großen Kirchen“ erhebliche Entwicklungen innerhalb der letzten zwanzig Jahre festzuhalten 11 . Einen wichtigen Stellenwert nahm hierbei die Frage nach der Ökumene an. Dies verdeutlicht u.a. „die zentrale theologische und menschliche Problemstellung der ‚Mischehe‘ “, welche darauf gründet, inwieweit es „das Recht und die Pflicht des katholischen Partners [ist], seinen Glauben zu leben“ und dieses „mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit des nichtkatholischen Partners“ zu vereinbaren 12 . Die Öffnung bzw. die Behandlung im katholischen Recht bezüglich der steigenden Anzahl konfessionsverschiedener Ehen sollte darüber hinaus wahrscheinlich auch das Scheidungsrisiko mindern. Daneben sollte dadurch jeder „Eheschluss eines Katholiken rechtlich gültig“ gemacht werden, damit diese ebenfalls auf sakramentaler Ebene bestand und nicht die Tendenz entsteht, bei einer Mischehe nur noch zivilrechtlich zu heiraten 13 .
7 Vgl. Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts, S. 295.
8 Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe, S. 43.
9 Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe, S. 43.
10 Vgl. Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe, S. 43.
11 Schöpsdau, Konfessionsverschiedene Ehe, S. 43.
12 Alfs, Rainer: Die außerordentlichen Formen der kanonischen Eheschließung im Licht der Lehre von der Sakramentalität der Ehe. Eine Untersuchung zur ekklesiologischen Bedeutung der sakramentalen Eheschließung, in: Forschungen zur Kirchenrechts-Wissenschaft 15, hrsg. v. Hubert Müller/Rudolf Weigand, Würzburg 1993, S. 248; (im Folgenden zitiert als: Alfs, sakramentale Eheschließung).
13 Vgl. Alfs, sakramentale Eheschließung, S. 248-249.
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Arbeit zitieren:
Damian Tylla, 2009, Die konfessionsverschiedene Ehe, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
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