Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Phasen der GmbH-Gründung
Abbildung 2: Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages gem. § 3 GmbHG.
Abbildung 3: Haftungsbeteiligte in einer Vorgesellschaft
Abkürzungsverzeichnis III
Abkürzungsverzeichnis
GmbH = Gesellschaft mit beschränkten Haftung Aufl. = Auflage BGB = Bürgerliches Buchgesetz bzw. = beziehungsweise d. h. = das heißt etc. = et cetera f. = folgende ff. = fortfolgende GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. = gemäß GmbHG = GmbH-Gesetz HGB = Handelsgesetzbuch i. d. R = in der Regel i. G. = in Gründung i. H. v. = in Höhe von Jg. = Jahrgang Ltd. = Limited max. = maximal
Gesetz zur Modernesierung des GmbH-Rechts MoMiG =
und zur Bekämpfung von Missbräuchen
NWB = Zeitschrift o. g. = oben genannte OHG = Offene Handelsgesellschaft Rz. = Radziffer sog. = sogenannte u. a. = unter anderem / und andere u. U. = unter Umständen UG = Unternehmergesellschaft Vgl. = Vergleiche z. B. = zum Beispiel zit. = zitiert
Einleitung 1
1 Einleitung
Jeder Existenzgründer stellt sich am Anfang des Gründungsstadiums die Frage nach der Rechtsform der zukünftigen Unternehmung. Die Wahl der Rechtsform kann die Entwicklung der Unternehmung erheblich beeinflussen. Die Geschäftspartner - sei es der Lieferant oder die Geschäftsbank - achten besonders bei Warenlieferungen oder Kreditvergaben darauf, da je nach Wahl der Gesellschaftsform die Haftung auf einen bestimmten Betrag beschränkt sein kann. Eine von diesen Gesellschaftsformen ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Planung des Gründungsvorgangs sollte gründlich durchdacht werden, da ansonsten bereits während der Gründung schwerwiegende Fehler auftreten können, die gravierende Folgen nach sich ziehen. Um dies von vorneherein zu vermeiden, sollte jeder Gründer sich über die Gründungsvoraussetzungen und den Grün-dungsvorgang der GmbH ausführlich informieren. Unerlässlich sind auch die Kenntnisse über die Rechte, Pflichten und insbesondere die Haftung der Beteiligten in der Gründungsphase.
Die Gründung der GmbH kann gem. § 1 GmbHG durch einen oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen vorgenommen werden und vollzieht sich in drei verschiedenen Phasen.
Abbildung 1: Phasen der GmbH-Gründung
(Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Führich (2006), S. 401)
Zuerst einigen sich die Gründer, eine GmbH zu gründen. Danach erfolgt die Ge- staltung des Gesellschaftervertrages, der später notariell beurkundet wird. Nach-
Vorgründungsgesellschaft 2
dem der Geschäftsführer bestellt und das Stammkapital eingezahlt wurde, erfolgt die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Gründung der GmbH abgeschlossen. In den nachfolgenden Kapiteln werden die Gründungsstadien sowie der Gesellschaftsvertrag ausführlich dargestellt. Darüber hinaus wird insbesondere auf die Haftungsverhältnisse der Beteiligten in der Gründungsphase eingegangen 1 .
2 Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft ist die erste Gründungsstufe bzw. -phase auf dem Wege zu einer GmbH und entsteht mit der Einigung der Gründungsmitglieder der Gesellschaft (Gesellschafter) eine GmbH zu gründen. Der i. d. R. alleinige Zweck dieser Vorgründungsgesellschaft ist die Gründung einer GmbH. Während dieser Stufe schließen sich die Gründer zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen und entwickeln geschäftliche Aktivitäten. Sie besprechen z. B. die Einzelheiten des Gesellschaftervertrages und/oder führen Gespräche mit den potenziellen Geschäftspartnern (Lieferanten, Kunden oder Banken) 2 .
Man kann zwischen zwei Formen der Vorgründungsgesellschaft unterscheiden: die Vorgründungsgesellschaft im engeren und weiteren Sinne. Der Unterschied zwischen den beiden Formen liegt darin, dass die Gesellschafter der ersten Form einen Vorvertrag gem. § 2 GmbHG abschließen und sich somit zum späteren Abschluss eines GmbH-Gesellschaftsvertrages verpflichten. Bei der Vorgründungsgesellschaft im weiteren Sinne erfolgt der Abschuss des Vorvertrages nicht. Der Austritt eines Gesellschafters ist ohne Weiteres möglich, da kein wirksamer Vorvertrag besteht. Hierbei können schon erste Schwierigkeiten auftreten. Es kann passieren, dass einer der Gesellschafter während dieser Gründungsphase aus der Gesellschaft austritt und dabei das gesamte Vorhaben gefährdet, weil z. B. sein Wissen für die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft unentbehrlich ist oder ohne seinen Anteil kein Mindeststammkapital erbracht werden kann. Um derartige Probleme im
1 Vgl. Wälzholz in Tillmann u. a. (2009), Rz. 117.
2 Vgl. Waldner / Wölfel (2009), S. 78.
Gesellschaftsvertrag 3
Voraus zu vermeiden, sollten die Gründungsmitglieder einen wirksamen Vorvertrag abschließen 3 .
Sollten die Gesellschafter bereits in dieser Gründungsphase ein Handelsgewerbe betreiben, so handelt es sich in diesem Falle um eine offene Handelsgesellschaft (OHG) die besondere Haftungsrisiken mit sich bringt. Treten die Gründer vor dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Namen der GmbH auf, so kommt ein Vertrag mit Vorgründungsgesellschaft zustande. Für eingegangene Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Diese unbeschränkte Haftung kann jedoch durch Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrages ausgeschlossen werden. Bei einem aufschiebend bedingten Vertrag behält das Rechtsgeschäft bis zum Eintritt der Bedingung - die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister - seine volle Gültigkeit, entfaltet seine volle Wirkung jedoch erst nachdem die GmbH eingetragen wurde 4 .
Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird die Vorgründungsgesellschaft aufgelöst, da der Zweck der Vorgründungsgesellschaft erreicht wurde (§726 BGB) 5 . Bevor jedoch der Gesellschaftsvertrag vom Notar beurkundet wird muss gewährleistet werden, dass der Gesellschaftsvertrag alle gesetzlichen Vorgaben und individuellen Vereinbarungen enthält.
3 Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertag - auch Satzung genannt - ist das rechtliche Kernstück einer GmbH, der wie jeder anderer Vertrag auf übereinstimmende Willenserklärungen beruht. Darin sind alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der GmbH, die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr geregelt 6 . Dieser muss gem. § 2 (1) GmbHG von allen Gesellschaftern unterschrieben und von einem Notar beurkundet werden. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages dient nicht alleine der Beweissicherung, sondern damit sind gleichzeitig Schutz- und Warnfunktionen verbunden. Schließlich unterliegt die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einerseits dem
3 Vgl. Gehrlein (2005), S. 30; Lutter / Bayer in Lutter / Hommelhof, 16 Aufl. 2004, § 11 GmbHG
Rz. 3 zitiert nach Wälzholz in Tillmann u. a. (2009), Rz. 117.
4 Vgl. Grunewald (2005), S. 330 f, Rz. 27; Wälzholz in Tillmann u. a. (2009), Rz. 121.
5 Vgl. Grunewald (2005), S. 330 f, Rz. 27.
6 Vgl. Dornbusch (2009), S. 26.
Arbeit zitieren:
Denis Remha, 2009, Gründung der GmbH, München, GRIN Verlag GmbH
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