INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG
1. THEORETISIERUNG
1.1 Alt- und Neubackenes über Gewalt
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1.1.1 Ätiologische Gewaltforschung
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1.1.2 Soziologisch-strukturalistische Gewaltforschung
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1.2 Anomie als Spiegelbild von Veränderung und Möglichem
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2. DER ANOMISCHE STAAT
2.1 Zur Abgrenzung: moderner Staat versus post-moderner Staat
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2.2 Marginalität als Strukturphänomen
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2.3 Gewaltordnung mit Unter- und Überbau
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2.4 Zwischen postmoderner Gewaltordnung und Totalitarismus
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3. KONKLUSION
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LITERATURVERZEICHNIS
EINLEITUNG
‚Ordnung ist ein Teil der Welt. Ich lebe auf dem anderen Teil’, lautet ein Statement, welches an so mancher Zimmertür adoleszenter Rebellen prangert und den Eltern zu verstehen gibt, dass hier, bei Überqueren der Türschwelle, die Enklave legitimer Devianz im Elternhaus beginne. Mit dem Recht auf Eigentum, Persönlichkeit und Eigenständigkeit erlangen Heranwachsende fundamentale Anerkennung durch die autoritäre Instanz - im gewählten Beispiel durch die Familienoberhäupter im oikos. Hält sich jene Devianz - beispielweise die Unaufgeräumtheit des eigenen Raumes - welche durch die genannten Rechte erst möglich wird, soweit im Rahmen, dass sie die grundlegende Ordnungsstruktur nicht gefährdet, wird sie vielleicht nicht akzeptiert, zumindest aber toleriert.
Die jeweilige Ordnungsstruktur hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Werden christliche Werte im einen Elternhaus hoch geschätzt, mag das Verhalten des Kindes insbesondere dann kontrolliert werden, wenn Eltern die ‚Gefahr’ erster sexueller Erfahrungen ausmachen. Steht im anderen Elternhaus der Leistungsgedanke im Fokus, erfolgt die Intervention ins Kinderzimmer im Falle zeitintensiverwie z.B. Fernsehen oder Computer - oder anderer hinderlicher Ablenkungen wie z.B. Drogenkonsum. Allein, die Souveränität bleibt allen Autoritäten das gemeinsame Merkmal, den unterschiedlichen Determinanten der Ordnungsstrukturen zum Trotz.
Nicht anders verhält es sich mit dem Staate, wie er im westlich-europäischen Denken existiert. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist es die so genannte ‚freiheitliche demokratische Ordnung’, welche den Grad an ‚Streitbarkeit’ absteckt. Im Jahre 1952 konkretisierte das Bundesverfassungsgericht diese als eine Ordnung,
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die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstelle.
Dem ‚idealen’, da ordentlichen Staate stehen allerdings etliche ‚unordentliche’ Gemeinschaften entgegen. Insbesondere seit den Terroranschlägen des 11. Septembers 2001 sind die so genannten ‚failing states’ thematisiert worden, in welchen das staatliche Gewaltmonopol entweder nicht hinreichend seine Wirkung entfaltet oder gar überhaupt nicht existiert. Patrimonialismus, Korruption und Planungsunsicherheit sind nur einige Schlagwörter, mit denen versucht wird, jene Unordnung zu beschreiben, die der souverän-autoritären Ordnungsstruktur des Weberschen Ideals nicht gerecht werden. Ebenso erscheinen diese fast ausschließlich im Gewand pluralistischer ‚Schicksals-’, nicht aber wert- und normhomogener ‚Blutsgemeinschaften’. Lenkt folglich keine zentralisierte Gewalt das Zusammenleben, so tut sich die Frage auf: Gibt es eine Gewaltordnung in ‚anomischen’ Staaten?
1. THEORETISIERUNG
Um die Frage beantworten zu können, muss auf eine exakte Theoretisierung und Bestimmung der Begriffe wert gelegt werden. Nur unzureichend kann im Verlauf der Arbeit auf empirische Gegebenheiten zurückgegriffen werden, da zum einen der Umfang beschränkt, zum anderen die Möglichkeit, persönlichen Erfahrung in ‚anomischen’ Staaten zu machen, begrenzt ist. Ausgehend von einer Abhandlung des vielschichtigen Begriffs ‚Gewalt’ sowie des Terminus ‚Anomie’, wird auf das staatliche Gewaltmonopol eingegangen und auf die sich ergebenden Problematiken.
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1.1 Alt- und Neubackenes über Gewalt 1
Gewalt ist ein grundlegendes Element der Geistes- und Sozialwissenschaften. Sie spielt eine besondere Rolle in der Rechtswissenschaft (Gewalt als unrechtmäßiges Verhalten sowie Bestrafung durch den Gewaltmonopolisten), Psychologie (emotionale Gewalt), Soziologie (Gewalt als Zwang und Strukturmerkmal) und Politologie (Gewalt als Macht und Herrschaft) sowie in der Kulturwissenschaft und Sozialanthropologie (strukturelle, symbolische und physische Gewalt in ethnischen Kontexten), ist allerdings auch in der Philosophie präsent (insbesondere bei Walter Benjamin und Autoren der Frankfurter Schule sowie kritischen Theorie). Freilich variieren dabei Definitionen stark, je nach Erkenntnisinteresse und Untersuchungsgegenstand. Trotzdem kann man gewisse Bruchzonen aufspüren, entlang derer sich die einzelnen Ansätze ontologisch und epistemologisch voneinander abgrenzen. So macht unter anderem Hüttermann (2004) ‚Mainstreamer’ und „selbststilisierte Innovateure“ (ebd.: 111) aus.
1.1.1 Ätiologische Gewaltforschung
Die ‚Mainstreamer’ stehen dabei in der Tradition von Thomas Hobbes (1651/2008), der die Befriedung der egoistischen Individuen im Staate verortet. Gewalt wird diesbezüglich begriffen als direkte physische Gewaltanwendung einerseits, andererseits aber auch stets existierende Bedrohung durch ihre potentielle Anwendbarkeit (vgl. Imbusch 2002: 38). Es nicht zuletzt die Furcht, welche die Menschen in die Arme des souverän-allmächtigen Leviathans treibt: „No arts; no letters; no society; and which is worst of all, continual fear and danger of violent death” (Hobbes 1651/2008: Ch. 12) würde der anarchischen Gesellschaft blühen. Des Weiteren spielt, aus soziologischer Perspektive, Norbert Elias (1939/1997) die zweite Hauptrolle. Vor dem Hintergrund des Postulats der Wertfreiheit von Max Weber (1917/1988) entwi-
1 DerBegriff ‚Gewalt’ leitet sich aus dem lateinischen ‚valere’ ab und stand im Indogermanischen „als Verb (‚giwaltan’, ‚waldan’) ursprünglich für Verfügungsfähigkeit besitzen und Gewalt haben“ (Imbusch 2002: 29). Unabhängig von der Rechtmäßigkeit einer Handlung, bezeichnete es also die schiere Möglichkeit, eine Handlung durchzuführen. Erst mit der Rechtssprechung im römischen Reich wurde der Terminus normativ aufgeladen. Während sich in anderen Sprachen ein Kompetenzbegriff von ‚Gewalt’ herausbildete (‚power’, ‚pouvoir’, ‚poder’), der sich vom Aktionsbegriff (‚violence’, ‚violence’, violencia’) unterschied, kann im Deutschen nur durch attributive Verwendung sprachliche Präzision erreicht werden - z.B.: ‚legitimes Gewaltmonopol’ (vgl. Imbusch 2002: S. 28ff).
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ckelt er die teleologische Theorie einer zunehmenden Zivilisierung, respektive Befriedung der Gesellschaften - sowohl auf individueller Ebene („Psychogenese“) als auch auf gemeinschaftlicher Ebene („Soziogenese“). Notwendige Bedingung dafür ist das staatliche Gewaltmonopol (vgl. Treibel 2008: 49ff.).
Kennzeichnend für die ätiologische Gewaltforschung ist zudem die Suche nach den Ursachen von Gewalt und, damit verbunden, die Annahme, Gewalt zumindest einhegen, vielleicht sogar ausmerzen zu können. So verlangt die Analyse von Auswirkungen und deren Auslösern nach einer sauberen Operationalisierung der Forschungsgegenstände, um unabhängige, abhängige und intervenierende Variablen voneinander trennen zu können. Um dies zu erreichen, wird häufig das abhängige Explanandum - die Gewalt -möglichst eng definiert: beispielsweise durch die Attribute ‚inter-personell’, ‚physisch’ oder ‚unmittelbar’. Andererseits existieren auch weitaus komplexere multi-kausale Erklärungen. Sie reichen von ökonomischkriminologischen (z.B. Webber 2007) und anomisch-kriminologischen (z.B. Messner 2004) über politökonomische (z.B. Collier 2007) bis hin zu kulturellen (z.B. Huntington 1993) und sozialanthropologischen (z.B. Elwert 2002) Ansätzen.
Allen gemein ist eine gewisse rechts- beziehungsweise staatspositivistische sowie akteurszentrierte Sichtweise. Dabei ist gerade die für die Unterscheidung zwischen konformem und illegitimem Handeln notwendige staatliche Gewalt ein dauerhaftes institutionelles Unterwerfungsverhältnis. Peter Waldmann (1995) definiert diese institutionelle Gewalt als „eine durch physische Sanktionen abgestützte Verfügungsmacht, die den Inhabern hierarchischer Positionen über Untergebene und Abhängige eingeräumt ist“ (ebd.: 431). „Es sind die Kriterien von Legalität/Illegalität und Legitimität/Illegitimität, die institutionelle Gewalt entweder als relativ unproblematisch oder als Unrecht erscheinen lassen - wobei hier sehr widersprüchliche und uneindeutige Kombinationen möglich sind.“ (Imbusch 2002: 39) Entsprechend problematisch erweist sich folglich die Operationalisierung von Johann Galtungs (1975) Terminus der „strukturellen Gewalt“, welche immer dann vorliegt, „wenn Menschen so beeinflusst werden, daß ihre aktuelle somatische und geistige Verwirklichung geringer ist als ihre potentielle Verwirklichung“ (ebd.: 9). So weisen traditionelle Rationalisten den Begriff aufgrund der Unmöglichkeit einer objektivistischwertneutralen Bestimmung zurück.
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Arbeit zitieren:
Christoph Gollasch, 2010, Konzepte und ihre Implikationen, München, GRIN Verlag GmbH
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