Inhaltsübersicht
1. Einleitung: Das Umwelthaftungsgesetz 2
2. Ökonomische Theorie der Haftung 3
2.1 Grundmodell des Umwelthaftungsrechts 3
2.2 Analyse der Umwelthaftung 5
2.2.1 Analyse verschiedener Haftungsregeln 7
2.2.2 Verschuldenshaftung 8
2.2.3 Gefährdungshaftung 8
2.3 Begründung für staatliche Regulierung 9
3. Leistungsfähigkeit des UHG 10
3.1 Lösungsansätze verschiedener Zielkonflikte 10
3.1.1 Kausalität 10
3.1.1.1 Formen der Kausalitäten 11
3.1.1.2 Monokausalität 12
3.1.1.3 Alternative Kausalität 12
3.1.1.4 Multikausalität 13
3.2 Haftungsregeln als Alternative zu Verhandlungen 14
3.2.1 Transaktions- und Verhandlungskosten 14
3.2.2 Effizienz der Umwelthaftung 14
4. Wirkungsgrenzen und Konflikte im UHG 15
4.1 Probleme der Internalisierung externer Effekte 15
4.1.1 Abweichung von Schaden und Schadensersatz 15
4.2 Rechtliche Aspekte der Haftung 17
5. Versicherungen 18
6. Schlussbetrachtung 21
6.1 Bezug auf empirische Befunde 22
Literaturverzeichnis
Anlagen
Einleitung:
Nach einem längerem Prozess trat am 1.1.1991 das Umwelthaftungsgesetz vom 10.12.1990 (BGBl. I S. 2634) in Kraft. Die Intention der damaligen Regierung bestand zunächst darin, die “Rechtsstellung von Geschädigten nachhaltig zu verbessern und bestehende Rechtslücken im Umwelthaftungsrecht zu schließen“. 1 Zudem sollte mit dem Gesetz die Sorgfaltspflichten bei potentiellen Schädigern erhöht werden. 2 So fordert § 1 des UmweltHG den „Ersatz von Schäden an Körper, Gesundheit oder Sachen, die durch Umwelteinwirkungen von Anlagen ausgelöst wurden. Das Gesetz sieht dabei generell eine Gefährdungshaftung vor“. 3 Generell bezieht sich das Gesetz auf eine Prävention von Umweltschäden, wobei umweltgefährdende Produktionsprozesse verringert und
schadensvermeidende Maßnahmen dort greifen sollen, wo sie am kostengünstigsten eingesetzt werden können im Sinne der ökonomischen Effizienz. 4 Für Unternehmen sollen durch das Umwelthaftungsgesetz Anreize gesetzt werden, bereits entstandene Schäden auszugleichen bzw. die Ursprungssituation wiederherzustellen, andererseits sollen sie „ex ante“ dazu veranlasst werden, es gar nicht erst zu einer Schädigung kommen zu lassen. Schadensersatzforderungen treffen dabei nicht nur große Unternehmen und Konzerne, die Zahl der Umweltdelikte steigt stetig und zeigt, dass immer mehr kleinere Unternehmen betroffen sind. Ökonomisch können Haftungsregeln dementsprechend als Internalisierungsstrategie von negativen externen Effekten interpretiert werden 5 . Die Produktion privater Güter ist mit negativen Begleiterscheinungen verbunden, wobei die erzeugenden Unternehmen keine Anreize haben, diese zu internalisieren. 6 Um Gewinne zu maximieren streben Unternehmen danach, die Kosten zu minimieren und gehen mit den Produktionsfaktoren entsprechend sparsam um. Die Umwelt gilt als ein öffentliches Gut, für das kein Marktpreis besteht und somit die Kosten für die Unternehmen nicht relevant sind und
1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 1991, S. 10
2 Vgl. Bartmann 1996, S. 159.
3 Vgl. Karl 1993, S. 36.
4 Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung .49/04
5 http://www.juergen-paetzold.de/umwelt/3_umwelt_Begleiter.html#Umwelthaftungsrecht
6 Vgl. Blankart S. 552
2
somit keine Kosten anfallen. Als Basis der Bewertung umweltpolitischer Instrumente dient demnach die Frage nach Anreizwirkungen statischer und dynamischer Effizienz zur Schadensvermeidung in Bezug auf Haftungsrechte. Ex-ante Präventions- und Allokationswirkungen, die von ex-post eintretenden Haftungsregeln ausgehen, sind als Basis der ökonomischen Analyse von Haftungsregeln zu betrachten. Für die Praxis bedeutet dies, den Verursacher von Umweltschäden zur Zahlung der Kosten für die Beseitigung der von ihm verursachten Umweltschäden zu zwingen. Für das Verursacherprinzip gilt: jeder Entscheidungsträger muss für die Folgen seines Handelns haften. Grundlage der Haftung sind folgende Voraussetzungen: die Verursacher feststellbar sein, die Schäden messbar und es muss ein Zusammenhang zwischen dem Verursacher und den Schäden nachgewiesen werden können. 7
2. Ökonomische Theorie der Haftung
2.1 Grundmodell der Umwelthaftung
Bei der Untersuchung der Wirkungsweise verschiedener Internalisierungsstrategien bei Haftungsregeln muss zunächst eine
Differenzierung unilateraler und bilateraler Externalitäten 8 vorgenommen werden. Ist ausschließlich die Sorgfaltsvorkehrung des Schädigers für einen Beitrag der Schadensreduktion relevant, so spricht man von unilateralen Externalitäten. Sind zusätzlich auch die Sorgfaltsvorkehrungen des Opfers zur Schadensreduktion maßgeblich, so spricht man von bilateralen Externalitäten. 9
Basis der Analyse der Präventionswirkung des Haftungsrechts ist häufig das ökonomische Grundmodell.
7 http://europa.eu/legislation_summaries/other/l28107_de.htm
8 Shavell 1987, S. 5 ff
9 Vgl. Bartmann 1996, S. 196
3
Dabei gelten folgende Annahmen: 10 1) Die Entscheidungsträger sind risikoneutral.
2) Die normensetzende Institution kennt das pareto-optimale Niveau jeder Sorgfaltsaktivität.
3) Schadensersatz und tatsächliche Schäden sind identisch.
Weitere Annahmen im Grundmodell sind:
4) Potentieller Schädiger A und ein potentielles Opfer B existieren. A bestimmt alle Sorgfaltsaktivitäten x, durch die der Erwartungswert der Schäden ES(x) entweder über die Reduktion der Eintrittswahrscheinlichkeit p oder die Schadenshöhe S gesenkt werden kann. 11 Die Vorsorge verursacht kosten i.H.v. KA(x). Dies führt uns zum optimalen Sorgfaltsniveau: KG(x) = KA(x) + ES(x) = min 12 Bedingung 1. Ordnung: dKG(x)/dx = dKA(x)/dx + dES(x)/dx = 0
„das Sorgfaltsniveau des Schädigers soll soweit ausgedehnt werden , bis die Produktionsgrenzkosten ihrem marginalen schadenssenkenden Effekt entsprechen“. Diese Bedingung wird ebenso wie die Bedingung 2. Ordnung d2KA(x)/dx2 + d2ES(x)/dx2 > 0 vom pareto-optimalen Sorgfaltsniveau x* erfüllt, wobei die Eindeutigkeit und die Existenz der pareto-optimalen Allokation unterstellt wird. 13
10 Schwarze 1996, S. 15,
11 Vgl. Endres / Schwarze 1992, S.63
12 Vgl. Schwarze 1996, S. 19
13 Vgl. Endres 1992, S. 305 :ausführliche Darstellung
4
Quelle: Vgl. Endres, 1992, S.306 (incl. Modifikationen) Das Minimum der aggregierten Kostenkurve KG(x) liegt im Punkt P1. Das pareto-optimale Niveau der Sorgfaltsaktivität des potentiellen Verursachers ist durch x* von P1 bestimmt. = Allokativer Gleichgewichtszustand
2.2 Analyse der Umwelthaftung
Definition: „Internalisierung durch die Verpflichtung der Verursacher, für eingetretene Umweltschädigungen zu haften. Die Umwelthaftung ist ein umweltpolitisches Instrument, mit dem der Verursacher von Umweltschäden zur Zahlung der Kosten für die Beseitigung der von ihm verursachten Schäden gezwungen wird. 14 Dabei basiert die Haftung theoretisch auf dem Coase-Theorem, jedoch existiert hier kein laissez-faire-Ansatz.
14 http://www.juergen-
paetzold.de/umwelt/3_umwelt_Begleiter.html#Externe%20Effekte%20in%20der%20Umweltökonomie
5
Grundsätzliche Wirkungsweise der Umwelthaftung: Die Vorkehrungen für die Vermeidung oder Reduzierung von Schäden im Sinne der Prävention werden für potentielle Schädiger durch Anreize gesteuert, wobei die Umwelthaftung als Anreiz- und Präventionsinstrument verstanden werden kann. Einem Akteur entstehen für von ihm verursachte Schäden Zahlungsverpflichtungen, die er selbst durch Vorsorgemaßnahmen, die ihrerseits mit Kosten verbunden sind, beeinflussen kann. In sein Kostenkalkül gehen daher die von ihm verursachten Umweltbelastungen ein und werden demnach internalisiert. 15 Analytisch kann der Zielkonflikt wie folgt beschrieben werden: „Die Wahl der Höhe des von einem Entscheidungsträger angestrebten Präventionsniveaus π steht im Zielkonflikt zwischen den mit π verbundenen Präventionskosten KP(π) und den Schadenskosten E(S(π)): Je höher das gewählte Präventionsniveau π, desto höher wird KP(π), aber desto niedriger wird auch gleichzeitig E(S(π)) sein und umgekehrt.“ 16 Bei Risiko-Neutralität des Entscheidungsträgers gilt folgendes Minimierungsproblem: KP(π) + E(S(π)) → min.
Bei Risikoaversion des Entscheidungsträgers gilt: π: KP(π) + E(S(π)) + R(π) → min.
Bewertet ein potentieller Schädiger eine sichere, erwartete Auszahlung höher als eine Unsichere mit gleichem Erwartungswert, werden wenn möglich, Versicherungen nachgefragt. Der Schädiger zahlt dann eine Prämie zur Risikoübernahme an die Versicherung, wenn diese seinen erwarteten Schadensersatzzahlungen entspricht. Folge: Ein Schädiger ohne Risiko-Aversion oder mit Risikoaversion und Versicherungsschutz verhält sich gleich.
15 http://www.mathematik.uni-ulm.de
16 http://www.mathematik.uni-ulm.de/wiwi/lehre/SS2007/Umwelt/Unterlagen/umwoek07-homekap81.pdf
6
Voraussetzungen:
- Die Schadensursache kann eindeutig festgestellt werden.
- Der Schadensverursacher kann festgestellt werden.
- Der Schadensumfang kann zweifelsfrei festgestellt und exakt monetär ausgedrückt werden. 17
2.2.1 Analyse verschiedener Haftungsregeln
Prinzipiell sind zwei Arten von Haftungsregeln zu differenzieren: die Verschuldens- und die Gefährdungshaftung. Die Verschuldenshaftung charakterisiert sich dadurch, dass der Verletzer nach dieser Regel nur dann haftet, wenn er gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt. Es muss nur bei nachgewiesenem Verschulden Schadensersatz geleistet werden.
Unter der Gefährdungshaftung wird hingegen eine Haftungsregel verstanden, nach der der Schädiger unabhängig von seinem Sorgfaltsniveau für jeden Schaden, der durch seine Tätigkeiten entsteht, verschuldensunabhängig zur Haftung herangezogen werden kann. 18 Der Schädiger vergleicht in beiden Fällen den Nutzen jeder Überschreitung des Grenzwertes (geringere Grenzvermeidungskosten) mit den Kosten jeder Kompensation (Grenzschadenskosten) und leitet eine Minimierung der Gesamtkosten daraus ab. Im UHG gelten folgende Regelungen:
§ 1 UHG: es gilt eine generelle Gefährdungshaftung für alle im Anhang des UHG aufgeführten Anlagen
§ 15 UHG: es gilt eine Haftungsobergrenze i. H. v. 85 Million Euro
17 Vgl. Stehling 1999, S. 88
18 Vgl. Kirchgässner 1994, S. 285
7
Arbeit zitieren:
Nathalie Figge, 2010, Mehr Umweltschutz durch Umwelthaftung?, München, GRIN Verlag GmbH
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