Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1. 1
2. Die Präambel des GG
2.1. Entstehungsgeschichte 2
2.2. Bedeutung innerhalb des GG 2
2.3. Inhalt 4
3. Der Weg zu Art. 23, 1 GG
3.1. Art. 24 als „Vorgänger“ von Art. 23 GG 6
3.2. Die Solange I Entscheidung (1974) 7
3.3. Die Solange II Entscheidung (1986) 8
4. Art. 23, 1 GG
4.1. Entstehungsgeschichte 9
4.2. Inhalt 10
4.2.1. Art. 23 I Satz 1 10
4.2.2. Art. 23 I Satz 2 17
4.2.3. Art. 23 I Satz 3 18
4.3. Bedeutung des Art. 23 I GG in der Rechtsprechung 20
Schluss 5 21
1. Einleitung
Nach der Katastrophe des Ersten Weltkriegs forderte die paneuropäische Bewegung die Vereinigten Staaten von Europa; die SPD übernahm dieses Ziel bereits 1921 in ihr Görlitzer Programm; der französische Außenminister Aristide Briand entwarf 1929 den Plan eines föderativen Zusammenschlusses der europäischen Staaten. Und in ihrem letzten Flugblatt 1943, mahnte der Freundeskreis der „Weißen Rose“: „Nur in großzügiger Zusammenarbeit der europäischen Völker kann der Boden geschaffen werden, auf welchem ein neuer Aufbau möglich sein wird.“ Den Europäischen Einigungsprozess nach dem Zweiten Weltkrieg leitete 1946 Winston Churchill mit seiner legendären Züricher Rede und der Forderung nach den „Vereinigten Europäischen Staaten“ ein. Niemand ersehnte die Europäische Einigung aber mehr als die Deutschen, da sie nicht länger als Volk der Richter und Henker, sonder wieder als Volk der Dichter und Denker gelten wollten. Der Europäische Einigungsprozess wurde somit auch als Chance zur „politischen Reinigung“ gesehen. Aus dieser politischen Situation heraus, wurde das Europabekenntnis erstmals als fester Bestandteil des Grundgesetzes in die Präambel aufgenommen und somit zu einem Entwicklungsziel der Bundesrepublik erklärt.
Zunächst nur auf wirtschaftlicher Ebene, später aber auch in Justiz und Politik wurde die Europäische Einheit rasant vorangetrieben. Mit dem Maastrichter Vertrag von 1992 und damit der Gründung der Europäischen Union wurde eine noch engere Zusammenarbeit möglich. Zur Ratifizierung dieses Vertrages wurde der neue Art. 23 GG eingefügt und somit ein Auftrag zur Europäischen Integration im Grundgesetz verankert. Im Folgenden soll die Entwicklung des Europagedankens im Grundgesetz vom Bekenntnis der Präambel (1949) bis zur Einfügung des Art. 23 GG (1992) und ihre jeweilige Funktion aufgezeigt werden.
1
2. Die Präambel des Grundgesetzes 2.1. Die Entstehungsgeschichte
Die Entstehung der Präambel als Teil einer Verfassung geht auf die Reichsverfassung von 1871 zurück, in der sich die regierenden Könige zu einem ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebiets zusammenschließen und sich somit zur nachstehenden Verfassung bekennen. Die Präambel der Weimarer Reichsverfassung von 1919 enthält mit ihrer Formulierung „von dem Willen beseelt“ und auch mit ihrem Gebot, den Frieden nach innen und außen zu sichern, schon einige Elemente der heutigen Präambel.
Die Grundaussagen der Präambel des Grundgesetzes von 1949 sind dieselben wie die der heutigen Fassung, vorherrschend war allerdings zu ihrer Entstehungszeit der Wille zur Einheit und Freiheit Deutschlands. Der eher provisorische Charakter des Grundgesetzes wurde durch die Formulierung „für eine Übergangszeit“ zum Ausdruck gebracht. Das Ziel der Wiedervereinigung war 1990 erreicht und die Formulierungen der Präambel somit veraltet. Daraufhin wurde die Präambel des Grundgesetzes nach Art.4 Nr.1 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 der neuen Lage angepasst.
Mit der neuen Form der Präambel und der Aufzählung aller 16 Bundesländer in Satz 2 wird klargestellt, dass Deutschland durch den Beitritt der ehemaligen DDR nun Einheit und Freiheit erlangt hat, was auf politischer Ebene einen großen Schritt darstellte. Das Grundgesetz verlor mit diesem Schritt auch seinen provisorischen Charakter und gilt nunmehr für das gesamte deutsche Volk.
2.2. Ihre Bedeutung innerhalb des Grundgesetzes
Die politische Bedeutung der Präambel ist unumstritten, die rechtliche Stellung innerhalb des Grundgesetzes hingegen ist viel diskutiert und nach wie vor nicht eindeutig definiert.
Zunächst einmal ist sie ein „formeller Textbestandteil“ 1 des Grundgesetzes, der sowohl Verfassungen als auch vielen völkerrechtlichen Verträgen voransteht. Somit ist die Präambel zwar Bestandteil des Grundgesetzes,
1 Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Präambel Rn. 1
2
aber kein Grundgesetz an sich, das vor dem Bundesverfassungsgericht einklagbar wäre. Vielmehr formuliert sie zukünftige Entwicklungsziele der Bundesrepublik, informiert gleichermaßen über die
„entstehungsgeschichtliche Lage, Beweggründe und Ziele des Verfassungsschöpfers“ 2 und bildet somit eine richtungsweisende Grundlage bei der Deutung des Grundgesetzes.
Durch die nicht uneindeutig definierte Stellung der Präambel innerhalb des Grundgesetzes, kommt es immer wieder zu Kontroversen hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung.
Die Tatsache, dass die Präambel immer nur die Einschätzung der historischen Vorgänge und Lage zur Zeit ihrer Entstehung darstellen kann, wirft die Frage nach ihrer Aktualität und damit zusammenhängend ihrer Abänderbarkeit auf. Passend hierzu lässt sich die Änderung der Präambel anlässlich der Wiedervereinigung anführen. Noch 1948/49 als wichtigstes Staatsziel in der Präambel verankert („ Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“), machte die Wiedervereinigung Deutschlands diese Formulierung obsolet und wurde somit der neuen Verfassung entsprechend angepasst. Genau diese Möglichkeit der Anpassung an die aktuelle politische Lage, stößt wiederum auf harte Kritik. Beispiel dafür ist der Freiburger Professor Murswiek, der die Präambeländerung für verfassungswidrig hält, da sie „als Teil des Verfassungstextes […] im Prinzip denselben Änderungsmöglichkeiten wie andere Bestandteile des Verfassungstextes [unterliegt]. Das heißt, sie kann durch
verfassungsänderndes Gesetz geändert werden […]“ 3 und eben nicht anders. Weitere Unklarheiten wirft die Präambel durch ihre zukunftsweisende Funktion auf. Hier entsteht die Frage nach der Verbindlichkeit ihrer Aussagen und „vor allem nach den Rechtsfolgen im Fall des Ungenügens“ 4 . Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Präambel trotz aller Streitigkeiten über ihre rechtliche Bedeutung innerhalb des Grundgesetzes einen „Grundkonsens für das verfasste Gemeinwesen“ 5 formuliert und damit dem Grundgesetz klare Zielbestimmungen voransetzt.
2 Starck, in: Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Präambel Rn. 2
3 Murswiek, in: Bonner Kommentar, GG, Präambel Rn. 181
4 Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Präambel Rn. 3
5 ebd. Rn. 4
3
2.3. Inhalt der Präambel
Die Erwähnung Gottes im ersten Satz der Präambel war gerade bei der Verfassungsänderung 1990 Grund für Diskussionen. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob in einer Verfassungsordnung, in der Religionsfreiheit gewährleistet wird und es keine Staatskirche gibt, die Bezugnahme auf Gott in der Präambel richtig sei, noch dazu in einer so unspezifischen Art und Weise. Zur stärkeren Trennung von Kirche und Staat wurde von einigen Mitgliedern der gemeinsamen Verfassungskommission die Streichung dieser Formulierung gefordert. Die Mehrheit jedoch lehnte diese Herausnahme ab, denn die Verfassung ergehe nicht im Namen Gottes und kennzeichne die Bundesrepublik Deutschland auch nicht als christlichen Staat. 6 Diese Formulierung muss vielmehr vor dem historischen Hintergrund des Dritten Reiches betrachtet werden, denn „dass das Volk Verantwortung vor Gott trägt, zeigt, dass es eben seinerseits nicht das letzte Wort haben will, sich sittlichen Bindungen fügt und nicht in absoluter Selbstherrlichkeit agiert“ 7 .
Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde der Anspruch auf freie Selbstbestimmung des gesamten deutschen Volkes erfüllt und die Beschränkung der verfassungsgebenden Gewalt auf den westlichen Teil Deutschlands entfiel. 8 Somit wurde die Neufassung der Präambel auf die Formulierung „…hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“ reduziert. Durch sie wird die Selbstbestimmung des Deutschen Volkes zum Ausdruck gebracht und das Grundgesetz als ein Gesetz gekennzeichnet, das sich das Deutsche Volk selbst gegeben hat und das nicht durch die Alliierten aufgezwungen worden ist. Es handelte sich um einen „deutschen Gestaltungsakt“ 9 .
Das Europabekenntnis der Präambel wurde schon im Grundgesetz von 1949 formuliert. Bei der Plenarsitzung 1948 wurde „die Notwendigkeit der staatlichen Souveränität Deutschlands für eine allgemein befürwortete europäische Integration [betont]“ 10 . Endlich müsse in der Präambel der Wille des deutschen Volkes klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, in
6 BT-Drs. 12/6000, S.110
7 Isensee, in: Stern (Hrsg.), Dt. Wiedervereinigung, Bd. III, S. 51; in: Schmidt-Bleibtreu/ Hopfauf, GG, Präambel Rn. 9
8 vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drs. 11/7760, S. 358
9 Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Präambel Rn. 33
10 Murswiek, in: Bonner Kommentar, GG, Präambel Rn. 27
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Frieden und Freiheit als Glied in der Gemeinschaft der Völker seine Kraft restlos einzusetzen für die Einheit Europas; für die Wohlfahrt aller Menschen, für die Freiheit und den Frieden auf Erden 11 . Nach zahlreichen Vorschlägen der einzelnen Abgeordneten, wurde schließlich die endgültige Fassung beschlossen. Die Formulierungen des Europabekenntnisses sind klar vor dem Hintergrund des Dritten Reiches zu sehen. Die Wendung „als gleichberechtigtes Glied“ formulierte damals ein Ziel, das heutzutage längst erreicht ist: Die Aufnahme der Bundesrepublik in die Völkergemeinschaft und zwar als souveränes, gleichberechtigtes Mitglied. Bei der Verfassungsänderung anlässlich der Wiedervereinigung 1990 wurde auch eine Erweiterung des Europabekenntnisses, um die Formulierung „der Gerechtigkeit und der Solidarität in der einen Welt“ 12 diskutiert. Dieser Vorschlag scheiterte allerdings in der Abstimmung mit der Begründung, „eine Ausrichtung des staatlichen Handelns an den Bedürfnissen der `einen Welt` gehe über den bisher bekannten Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Staatenwelt hinaus […]“ 13 und so blieb das Europabekenntnis der Präambel in seiner ursprünglichen Form erhalten. Das Bekenntnis zeigt außenpolitische Ziele Deutschlands auf, zum einen die europäische Integration und zum anderen das Friedensgebot. 1949 konnte mit dem Begriff „Europa“ noch an keine Gemeinschaft gedacht werden, vielmehr ist das geographische und historische Gebiet Europa gemeint. Wirtschaftliche und politische Integration waren dabei aber schon damals das Ziel. Über diese eher schwammige Zielsetzung gehen die Aussagen der Präambel allerdings nicht hinaus, so werden zwar in dem 1990 neu eingefügten Art.23 GG die Maßnahmen zur Integration konkretisiert, dennoch lassen sich der Präambel keine Angaben über Ergebnisse und vielleicht Begrenzungen des Integrationsprozesses entnehmen. Eine Grenze allerdings bietet das Grundgesetz selbst, das Deutschland zu der Mitwirkung an der europäischen Einheit berechtigt, dabei aber niemals die Aufgabe der eigenen Staatlichkeit zulässt. 14
11 vgl. Schmid, in: Murswiek, in: Bonner Kommentare, GG, Präambel Rn. 27
12 Kommissionsdrucksachen Nr.22, in: Murswiek, in: Bonner Kommentare, GG, Präambel Rn. 71
13 Murswiek, in: Bonner Kommentar, GG, Präambel Rn. 72
14 vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hopfauf, GG, Präambel Rn. 15
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Die Formulierung „dem Frieden der Welt zu dienen“ beinhaltet nicht nur das „Bekenntnis zur Friedlichkeit“ 15 , sondern auch die Aufforderung aktive Friedenspolitik zu betreiben. Die deutsche Politik soll nicht nur Kriegen im klassischen Sinne entgegenwirken, sondern auch bei internationalen Konflikten eingreifen. Mit dieser Interpretation wurde der Friedensbegriff dem heutigen Verständnis angepasst und bietet dementsprechend auch einen „weiten Handlungsspielraum der für die Wahrnehmung der auswärtigen Gewalt zuständigen Organe“ 16 . Dies führte zum ersten Mal 1993 bei der Diskussion über die Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen der NATO Aktionen zu Auseinandersetzungen. Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu in seiner Entscheidung (BVerfGE 90, 268 ff) fest, dass die Präambel kein entscheidendes Argument bietet und so, da es sich um friedenserhaltende und -wiederherstellende Maßnahmen handelt, mehr für einen Einsatz der Bundeswehr spricht als dagegen. 17
3. Der Weg zu Art. 23 GG
3.1. Art. 24 GG als „Vorgänger“ von Art. 23 GG Vor der Einfügung des Art. 23 (neue Fassung) 1992, der explizit die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union regelt, war Art. 24 GG für diesen Bereich die gültige Rechtsnorm. Somit muss dieser bei der Entstehung des Art. 23 als sein „Vorgänger“ erwähnt werden. Die Donaukommission 1856 bis 1938, die Rheinschifffahrtskommission 1831 oder die Ausgestaltung des deutschen Zollvereins von 1867 bis 1871 sind nur einige Beispiele, für das Prinzip der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Organisationen, das es schon früh gegeben hat. Als Hoheitsrecht ist jede Kompetenz zur Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen, Gesetzgebung genauso wie ihre Vollziehung oder Rechtsprechung. Dennoch hat Art. 24 als gesetzliche Norm kein historisches Vorbild, vielmehr basiert er auf der Einsicht, dass der klassische Nationalstaat in der zentralen Frage der Friedenssicherung im 20. Jahrhundert gleich mehrfach versagt hat. Durch Art. 24 wird der Auftrag der Präambel, dem Frieden der Welt zu dienen, unterstützt und dem Staat eine effektivere Arbeitweise durch die gemeinsame Lösung von Problemen
15 Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Präambel Rn. 27
16 Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, Präambel Rn. 28
17 vgl. ebd. Rn. 29
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Arbeit zitieren:
Sophie Hummel, 2006, Grundgesetz und Europarecht, München, GRIN Verlag GmbH
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