1. Einleitung
Watergate 1 - das ist zum Synonym für einen politischen Skandal geworden. Was mit einem Hoteleinbruch begann, entwickelte sich zu einem Polit-Thriller, der zum bisher einzigen Rücktritt eines US-Präsidenten in der amerikanischen Geschichte führte und das Land in eine tiefe Selbstvertrauenskrise stürzte.
Wie konnte das passieren - und warum? War die Watergate-Affäre lediglich ein unglückliches Zufallsprodukt, das sich mit den kriminellen Machenschaften des Weißen Hauses unter der Regie von Präsident Richard Nixon erklären lässt oder handelte es sich vielmehr um einen systemischen Fehler?
Für den Politikwissenschaftler Peter Lösche war Watergate kein Zufall, sondern vielmehr das „Ergebnis und Ausdruck kaum kontrollierter, im Präsidentenamt institutionalisierter Machtkonzentration“ (Lösche 1975: 13). Dabei ist das politische System der USA wie kein anderes durch die gegenseitige Machtkontrolle und Machtausbalancierung („checks and balances“) geprägt.
Es drängt sich deshalb für die politikwissenschaftliche Diskussion die Frage auf, ob es sich bei der von US-Präsident Nixon ausgelösten Watergate-Affäre um ein Versagen der „checks and balances“ handelt oder nicht. Falls das System der „checks and balances“ tatsächlich versagt hat, würde das nicht zuletzt eine massive Verletzung der Verfassung und damit der höchsten Ideale eines Staates bedeuten, was gravierende Auswirkungen auf die politische Kultur des Landes hätte.
Publikationen über den Watergate-Skandal und seine Aufdeckung gibt es viele. Hier sind allen voran die Werke Woodwards und Bernsteins, der beiden „Washington Post“ -Reporter, zu nennen (1974; 1976; 2005). Die aus politikwissenschaftlicher Sicht bedeutendsten Analysen der Watergate-Affäre wurden von Lösche (1975; 1977) vorgelegt. Für die Beantwortung der zentralen Fragestellung muss zunächst einmal das politische System der USA in seinen Grundzügen dargestellt werden. Dazu ist es notwendig, Institutionen wie das Präsidentenamt, den Kongress, den Supreme Court oder Politische Parteien zu beleuchten (Kapitel 2). Anschließend wird der Ablauf der Watergate-Affäre beschrieben, die historischen Entwicklungen des Präsidentenamts skizziert, die Machtzentralisierung unter Präsident Nixon und die Aufdeckung des Skandals erläutert sowie die Folgen der Affäre aufgezeigt (Kapitel 3). Im Fazit werden, 4., die Untersuchungsergebnisse zusammengefasst und kritisch beurteilt.
1 Die Begriffe „Watergate“, „Watergate-Affäre“ und „Watergate-Skandal“ werden aus Gründen der sprachlichen Variation im weiteren Verlauf der Arbeit synonym verwendet.
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2. Das politischen System der USA
2.1 Parlamentarisches und präsidentielles Regierungssystem im Vergleich
Sowohl das politische System der USA als auch das Deutschlands basieren mehr oder weniger auf der Gewaltenteilungstheorie des französischen Staatsphilosophen Charles Louis de Montesquieu (1689-1755). Dieser Theorie zufolge werden Legislative, Exekutive und Judikative voneinander getrennt und drei unterschiedlichen Staatsorganen, dem Parlament, der Regierung und der Justiz, zugeteilt. Montesquieus Gewaltenteilungslehre sei allerdings kein striktes Gewaltentrennungsmodell (vgl. Hübner 2007: 109). Die Gewalten seien vielmehr ineinander verschränkt, verteilt und ausbalanciert. Insofern müsse von einer „Gewaltenbalancierungslehre“ gesprochen werden (vgl. Bevc 2007: 212). Ebendiese Balance spiegelt sich auch im System der „checks and balances“ (Machtkontrolle und Machtausbalancierung) wider, das elementarer Bestand der US-amerikanischen Verfassung ist. Merkl und Raabe formulieren das wie folgt:
„Nach dem Prinzip der Gewaltentrennung ist im amerikanischen präsidentiellen System die Regierungsgewalt zwischen der nationalen Exekutive, der Legislative und der Justiz so verteilt, dass - zumindest theoretischkein Organ zu stark oder von den anderen abhängig werden kann. Zu diesem Zweck wurde die Verfassung als ein sorgfältig ausgearbeitetes System von Gegengewichten und Handlungssperren, den sogenannten checks and balances, konstruiert“ (Merkl/Raabe 1977: 122, Hervorhebung im Original). Politische Systeme der westlichen Demokratien lassen sich - nach Art der Beziehungen zwischen Legislative, Exekutive und Judikative - in parlamentarische oder präsidentielle Systeme einteilen (vgl. Merkl/Raabe 1977: 122). In der politikwissenschaftlichen Diskussion herrscht Konsens darüber, dass das politische System der USA zu den präsidentiellen Systemen gehört (vgl. Hübner 2007: 109; Lösche 2008: 7; Merkl/Raabe 1977: 122). Das politische System Deutschlands lässt sich hingegen dem parlamentarischen System zuordnen.
Vergleicht man das präsidentielle System der USA mit dem parlamentarischen Deutschlands, fällt zunächst auf, dass der Präsident der Vereinigten Staaten zugleich Staats-und Regierungschef ist, während die Exekutive der Bundesrepublik zweiköpfig ist: Bundeskanzler und Bundespräsident. Anders als in Deutschland, wo eine einzige Wahl über die Zusammensetzung der Bundesregierung und des Bundestags entscheidet, werden Präsident und Kongress in den USA in getrennten Wahlen bestellt (vgl. Hübner 2007: 109). Der Präsident wird zwar formal über Wahlmänner, faktisch aber direkt vom Volk gewählt. Der Bundeskanzler wird von der Mehrheit der Bundestagsmitglieder (=Kanzlermehrheit) ins Amt gewählt und muss dem Haus angehören. Dem Präsidenten ist es laut Verfassung verboten, dem Kongress anzugehören (vgl. Lösche 1977: 21). Für ihn gibt es weder im
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Senat noch im Repräsentantenhaus einen Sitzplatz, er darf lediglich einmal jährlich über die „Lage der Nation“ sprechen (vgl. Lösche 2008: 8).
Da der Bundestag den Bundeskanzler wählt, kann er ihn - wenn auch einschränkend, nämlich indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt - nach Art. 67 GG durch ein konstruktives Misstrauensvotum abberufen. Der Kongress hingegen besitzt dieses Abberufungsrecht nicht. Er könne den Präsidenten nicht wegen politischer Meinungsverschiedenheit oder veränderter Machtverhältnisse stürzen (vgl. Hübner 2007: 109). Allerdings gibt es die Möglichkeit der Amtsenthebung (Impeachement-Verfahren). Danach muss der Kongress dem Präsidenten kriminelle Machenschaften nachweisen. In Artikel II der US-amerikanischen Verfassung heißt es dazu:
„Der Präsident, der Vizepräsident und alle Beamten der Vereinigten Staaten werden ihres Amtes enthoben, wenn sie wegen Verrates, Bestechung oder anderer Verbrechen und Vergehen unter Amtsanklage gestellt werden und schuldig befunden sind“ (zitiert nach Hübner 2007: 110) Hierbei erhebt das Repräsentantenhaus die Anklage und der Senat muss den Präsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit schuldig sprechen.
Im Gegensatz zum Bundeskanzler, der sich nach Art. 68 GG das Vertrauen der Parlamentsmehrheit entziehen lassen und somit dem Bundespräsidenten um die Auflösung des Bundestags bitten kann, verfügt der Präsident über kein Disziplinierungsmittel (vgl. Hübner 2007: 110). Zwar hat der Präsident die Möglichkeit, Gesetzesbeschlüsse des Kongresses mit einem Veto zu blockieren, allerdings bleibt ihm die Möglichkeit der Gesetzesinitiative formal verwährt. Der Bundeskanzler bzw. die Bundesregierung hat diese Möglichkeit. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Bundesregierung ein Kollegialorgan (Art. 65 GG) ist, während die US-Minister dem Präsidenten eher als Beratungsgremium zur Verfügung stünden (vgl. Lösche 2008: 8).
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass in den USA „eine recht konsequente Gewaltenteilung“ herrsche, in Deutschland hingegen eher eine Gewaltenverschränkung (Lösche 2008: 11).
2.2 Der Präsident
Häufig wird davon gesprochen, dass der Präsident der Vereinigten Staaten das „mächtigste Amt der Welt“ besitze (vgl. Merkl/Raabe 1977: 125). Zweifelsohne hat der Präsident eine herausragende Position und ist zum „dominantesten Element des amerikanischen Regierungssystems“ geworden (Shell 2008a: 120). Das erscheint verwunderlich, da das Misstrauen der US-Amerikaner gegen die Zentralisierung politischer Macht groß ist.
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Nichtsdestotrotz hänge die Bedeutung des Präsidialamts vom Amtsinhaber und dem historischen Kontext ab (vgl. Shell 2008a: 121). Für die US-Amerikaner stelle der Präsident die „höchsten Ideale seines Landes“ dar und seine Präsidentschaft sei mit der „Aura eines Persönlichkeitskultes“ umgeben (Merkl/Raabe 1977: 126). Im Präsidentenamt werden - anders als in parlamentarischen Systemen, wo eine Verteilung auf mehrere Institutionen und Personen stattfindet - Aufgaben und Funktionen konzentriert. Als Regierungschef formuliert der Präsident die Richtlinien der Politik. Allerdings verfüge er nicht über ausreichend Instrumente, um eine „effiziente und kohärente Verwaltung zu garantieren“ (Shell 2008a: 127). Das liege unter anderem an der Schwerfälligkeit des bürokratischen Apparats, weil die Aufgaben der Ministerien und Ämter durch vom Kongress verabschiedete Gesetze bestimmt und zum Teil mit Unabhängigkeiten von präsidentiellen Anordnungen ausgestattet werden.
Die Minister sind aus Präsidentensicht nur bedingt zur Exekutive zugehörig, sie müssen sowohl ihm als auch dem Kongress gegenüber loyal sein und fungieren eher als Berater (vgl. Shell 2008a: 128). Bei Differenzen zwischen dem Präsidenten und seinen Kabinettsmitgliedern können diese sogar vom ihm entlassen werden (vgl. Merkl/Raabe 1977: 132).
Neben seiner Tätigkeit als Regierungschef ist der Präsident laut Verfassung Oberbefehlshaber der Streitkräfte („Commander-in-Chief“), wenngleich dem Kongress formal das Recht vorbehalten ist, Krieg zu erklären (vgl. Merkl/Raabe 1977: 127). Als Chef-Diplomat ist der Präsident zudem für die Ausführung der Außenpolitik zuständig. Wie bereits oben beschrieben, verfügt der Präsident über keine Möglichkeit, direkt Gesetzesentwürfe einbringen zu können. Dennoch habe er eine wichtige Funktion im Gesetzgebungsprozess. Insbesondere als „Agenda Setter“ könne er durch „Dramatisierung die Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit auf seine Prioritäten“ lenken (Shell 2008: 123). Zu seinem Instrumentarium gehört zudem das Vetorecht, mit dem er Gesetze blockieren kann.
Nicht zuletzt ist der Präsident Staatsoberhaupt und nimmt repräsentative und diplomatische Amtshandlungen wahr. Als „Symbol der nationalen Einheit“ (Merkl/Raabe 1977: 126) repräsentiert die gesamte US-amerikanische Bevölkerung, empfängt Staatsgäste oder unterzeichnet Gesetze, bevor sie ratifiziert werden.
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Arbeit zitieren:
Dennis Steffan, 2010, Die Watergate-Affäre, München, GRIN Verlag GmbH
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