Die Vereine im Internet: www.grenzgaenger.de www.aufenthalter.ch www.grenzgaengerandersherum.de www.60tageregelung.de www.kurzaufenthalter.ch www.niedergelassener.ch www.lohnabzuege.de www.lohnabzuege.ch www.krankenversichert.de www.krankenversichert.ch www.schweizjob.ch www.sachversichert.ch www.verein.biz www.pensions-kassen.de www.grenzgaengerimmobilien.de www.3tesaeule.ch www.grenzgaengerrente.de www.schweizlohn.de
18. Auflage Juni 2010
© Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. Zentrale
Lörracher Strasse 50 c, 79541 Lörrach - Brombach Telefon 07621 576660, Telefax 07621 5085
Mülhauser Strasse 10, 79110 Freiburg Telefon 0761 7076176, Telefax 0761 7076177
Romanshorner Strasse 70, CH 8280 Kreuzlingen Telefon 07531 697855, aus der Schweiz 071 6887802
Unterreut 6, 76135 Karlsruhe Telefon 0721 93381993, Telefax 0721 93381994
info@grenzgaenger.de, info@aufenthalter.ch
ISBN 9783939039013
Inhaltsverzeichnis
Vorwort, Informationen 4
Allgemeines 11
Die Kantone 13
W ährung 14
Definition Grenzgänger und Aufenthalter 16
Bewilligung generell 17
Bewilligung Grenzgänger 19
Bewilligung Aufenthalter 20
Die Unterschiede 28
Bewerbung und Arbeitsvertrag 33
Sozialversicherung 39
Alters - und Hinterlassenenversicherung (AHV) 42
Erg änzungsleistungen für Aufenthalter (EL) 45
Invalidenversicherung (IV) 46
Personalvorsorgeeinrichtung (BVG) 48
Gebundene Vorsorge für Aufenthalter (Säule 3a) 50
Berufsunf ähigkeitsversicherung (BU) 51
Unfallversicherung (UVG) 52
Krankenversicherung für Grenzgänger (KVG) 54
Krankenversicherung für Aufenthalter (KVG) 59
Krankentagegeld (KTG) und Mutterschaft 61
Arbeitslosenversicherung bei Grenzgängern (ALV) 63
Arbeitslosenversicherung bei Aufenthaltern (ALV) 66
Kindergeld , Kinderzulage, Familienzulage 68
Steuern Grenzgänger 71
60-Tage-Regelung 75
Steuern Aufenthalter 76
Besonderheiten 86
Zollvorschriften 89
Beendigung der Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz 90
Übersiedlung in die Schweiz 92
Einfuhr des Übersiedlungsgutes 95
KfZ -Einfuhr und Zulassung 98
Kantonale Motorfahrzeugsteuer 101
F ührerschein 103
Tipps 104
Betreibung 105
Wohnungsmiete 107
Bildung 109
Einb ürgerung, Heirat, Bundestagswahl, Ausweis 112
Die Broschüre wurde mit größter Sorgfalt unter Einbezug moderner Technik erstellt.
Eine Haftung für die Texte und Muster kann dennoch nicht übernommen werden
Vorwort
Die föderalistische Schweiz besteht aus 26 Kantonen, wobei jeder Kanton eine eigene Verwaltungseinheit ist, sodass die Kantone teilweise sehr unterschiedliche, historisch bedingte, Rechtsvorschriften haben. Die Schweiz ist kein EU-Staat. Eine Initiative zu Beitrittsverhandlungen wurde vom Schweizer Volk 1997 abgelehnt. Um doch mit den wichtigsten Handelspartnern zusammenzuarbeiten, wurden verschiedene bilaterale Verträge zwischen der EU und der Schweiz geschlossen. Das wichtigste Abkommen, die Personenfreizügigkeit, ist seit dem 01.06.2002 in Kraft und vollzieht einen 12-jährigen Prozess, an dessen Ende die volle Personenfreizügigkeit steht.
Am Anfang dieses Prozesses stand die Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen und die Koordinierung der Sozialsysteme. Am 01.06.2004 trat die zweite Stufe des Abkommens zur Personenfreizügigkeit in Kraft. Sie brachte weitere Erleichterungen für Staatsangehörige der EU/EFTA, die in der Schweiz arbeiten möchten. In einer dritten Stufe, seit dem 01.06.2007, steht dem Wohnen und Arbeiten in der Schweiz für EU-/EFTA-Bürger nichts mehr im Wege. Dazu gibt dieser Ratgeber zahllose hilfreiche Hinweise.
Dieses Buch richtet sich in erster Linie an Personen, die mit dem Gedanken spielen, in der Schweiz zu arbeiten und vielleicht auch dort zu wohnen. Es soll helfen, sich in den in der Schweiz geltenden Vorschriften zurecht zu finden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, sich unbedingt persönlich, vor Ort, beraten zu lassen. Wer nicht Staatsangehöriger eines EU-/EFTA-Staates oder der Schweiz ist, sollte sich nochmals genau über seine Möglichkeiten informieren.
Der Inhalt dieses Buches ist das Ergebnis gründlicher Recherchen und praktischer Erfahrung der letzten 30 Jahre in der Beratung von Grenzgängern und Aufenthaltern in der Schweiz. Der Autor
Wichtig:
Die Belange der Grenzgänger in d Schweiz sind senkrecht geschrieben. •
Die Belange der Aufenthalter in der Schweiz sind kursiv geschrieben. •
Die Belange der Grenzgänger als Selbstständige sind senkrecht geschrieben und grau unterlegt. •
Die Belange der Aufenthalter als Selbstständige sind kursiv geschrieben und grau unterlegt. •
Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschieden, sondern jeweils in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten. Fragen und Probleme sind stets an die Vereine zu richten. Für Verbesserungsvorschläge, Hinweise, Fehler oder aktuelle Änderungen bitten die Vereine um Mitteilung. Die Vereine
Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 •
Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V., eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562 •
Die Vereine Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz wurden gegründet, weil keine Anlaufstellen bestanden, die zentral über die Probleme des Arbeitens in der Schweiz beraten und informiert haben.
Dank der vernetzten Arbeit mit anderen Organisationen, eines engagierten Teams und der Kontakte zu Steuerberatern, Rechtsanwälten und Versicherungsfachleuten konnten die Vereine erheblich von deren Kompetenz und jahrelanger Erfahrung profitieren.
Die Vereine leisten jährlich über 15.000 Beratungen - telefonisch, schriftlich, per e-mail oder persönlich. Die Beratung, die Hilfe und Unterstützung sind kostenlos, von einer Vereinsmitgliedschaft nicht abhängig und verpflichten den Interessenten in keiner Weise. Somit sind die Vereine auf Spenden, Gönner und Fördermitglieder angewiesen.
Die Vereine sind weder versicherungsberatend, noch rentenberatend oder steuerberatend tätig. Auch arbeiten die Vereine nicht gemeinnützig.
Versicherungsfragen werden weitergeleitet an „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufent- halter I∙N∙F∙O e.V.“. Wichtige Broschüre „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
6
Der Werdegang der Vereine
1991 Gründung des Grenzgänger I N F O Vereins
1992 Broschüre „Ich bin Grenzgänger in der Schweiz“
1993 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell
1994 Zusammenarbeit mit Steuerberatern
1995 Eintragung im Vereinsregister
1996 Nettolohnberechnung computergestützt
1998 Erste Webseite im Internet www.grenzgaenger.de
1998 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Mutter“
1999 Differenzkindergeld
1999 Broschüre: „60 Tage Regelung Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz“
2000 Broschüre: „Ich bin Aufenthalter in der Schweiz“
2001 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell für Aufenthalter
2001 Gründung Aufenthalter I N F O Verein
2001 www.aufenthalter.ch
2001 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Riesterrente auch für Grenzgänger
2001 Broschüre: „Ich arbeite in der Schweiz und werde Rentner“
2002 Broschüre: „Ich suche einen Job in der Schweiz“
2002 Enge Zusammenarbeit mit Behörden wegen den bilateralen Verträgen, z.B. Arbeitsamt, KVG Schweiz
2003 Enge Zusammenarbeit mit CH - Stellenbüros sowie den EURES-Beratern
2003 Computergestützte Vorsorgeberechnung
2004 Zusammenarbeit „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I N F O e.V. und Aufenthalter I N F O e.V.“
2004 Broschüre: „Versicherungen für Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz“
2004 www.sachversichert.ch www.krankenversichert.ch www.geldberatung.ch
2004 Broschüre: „Ich bin Selbstständig und Grenzgänger oder Aufenthalter in der Schweiz“
2005 Broschüre: „Ich bin Grenzgänger andersherum, von der Schweiz nach Deutschland“
2005 Broschüre: „Ich bin Kurzaufenthalter in der Schweiz“
2005 Broschüre: „Immobilienerwerb durch Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz
2005 www.verein.biz, www.lohnabzuege.ch, www.grenzgaengerandersherum.de
2005 www.kurzaufenthalter.ch, www.schweizjob.ch
2005 Expertenforum im Internet
2005 Entwicklung D-CH Krankenversicherungsmodell EU für Aufenthalter
2006 Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“
2006 www.niedergelassener.ch, www.60tageregelung.de, www.pensions-kassen.de
2007 Schutz der Marken Grenzgänger I N F O e.V. und Aufenthalter I N F O e.V.
durch das Europäische Markenamt
2007 www.3tesaeule.ch, www.grenzgaengerimmobilien.de, www.grenzgaengerrente.de
2007 Broschüre: „Ich bin Student in der Schweiz“
2008 Broschüre:“Grenzgänger in der Schweiz und die steuerlichen Konsequenzen von Einmalaus-
zahlungen aus der Schweizer Pensionskasse.“ Copyright StB. Dipl.-Kfm. G. MIessl, Konstanz.
2010 www schweizlohn de
Expertenforum: Fragen Sie uns, wir antworten schnell und kompetent: www.verein.biz/formular_anfrage.htm Mitgliedsbeitrag und Gönnerbeitrag
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Deutsche Bank Lörrach ∙ Konto 16 74 373 01 | BLZ 683 700 24 ∙ Kontoinhaber: Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. •
Mitgliedsbeiträge sowie Gönnerbeiträge können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz Deutschland als Werbungskosten angesetzt werden: Werbungskosten sind auch „Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“ Beratungskosten
Die Vereine sind berechtigt, Beratungen gegen Honorar zu leisten; dies geschieht nach vorheriger Anzeige. Datenschutz
Es wird dem Interessenten mitgeteilt und er willigt ein, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, deren Löschung er jederzeit beantragen kann. Die Vereine Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. verpflichten sich, alle Vorkehrungen zur Einhaltung der massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes zu treffen. Die Daten werden absolut vertraulich behandelt. Personendaten werden in der Regel in elektronischer Form aufbewahrt. Zugleich werden sämtliche Angaben nur mit ausdrücklichem Einverständnis an Drittpersonen weitergeleitet. Ebenso stimmt der Interessent einer Kontaktaufnahme - persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch - und der Betreuung durch die Aktiv-Mitglieder bzw. Berater der Vereine zu, bzw. der Kontaktaufnahme durch „RE Dienstleistungen für Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V.“. Haftung
Die Umsetzung der Ergebnisse aus den hier vorliegenden Informationen und den persönlichen Beratungen liegen außerhalb des Einflussbereiches des Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und des Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V., wes- halbhierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Dies gilt sowohl für die Inhalte der veröffentlichten eigenen Broschüren und Websites als auch für die empfohlenen Broschüren und Websites. Gleiches gilt für die Beratungen persönlicher, elektronischer, schriftlicher oder telefonischer Art. Für die Inhalte und die Richtigkeit der in der Broschüre genannten Websites, Zeitungen, Zeitschriften, Adressen, Hotels, Pensionen, der Bahn-, Bus-, und Verkehrsverbindungen, einschließlich der hier genannten Preise, Öffnungszeiten, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail- und Websiteadressen sowie der Wohn- und Geschäftsadressen etc., kann keine Haftung übernommen werden. Broschüren
Die Broschüren wurden mit größter Sorgfalt und unter Einbezug moderner Technik erstellt. Sie gehen vertieft auf besondere Fragen ein, die sich bei einem Arbeitsverhältnis in der Schweiz - oder bei einem Wohnsitzwech- sel in die Schweiz (mit oder ohne Arbeitsaufnahme) - stellen können. Gesetzliche oder sonstige Änderungen
werden schnellstmöglich übernommen. Die Angaben sollen aber lediglich Informationen der allgemeinen Art darstellen, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen innerhalb der Personengruppe Grenzgänger, Aufenthalter oder sonstiger Einrichtungen abgestimmt sind. Eine Haftung für die Texte und Mus- terkann dennoch nicht übernommen werden. Weitere Broschüren und Homepages
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cherungspflicht, Quellensteuer, Kindergeld
Beratung Direktversicherung für Grenzgänger, Beratung 3te Säule für Aufenthalter •
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günstige Versicherungsprämien durch Gruppen- oder Kollektivverträge über RE Dienstleistungen für •
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1993 Erfindung des D-CH Krankenversicherungsmodell für Grenzgänger www.krankenversichert.de •
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Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung) in der Schweiz. www.sachversichert.ch Empfehlung Schweizer Jobvermittler • 15 verschiedene Broschüren •
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Regelmäßige Newsletter per E-Mail •
Individuelle Vorsorgeberechnung • Vorsorgeberatung • Steuerberaterempfehlungen •
Schweizer Rechtsanwälte für Arbeitsrecht • Vier Beratungsstandorte: •
Zentrale: Lörrach-Brombach bei Basel, Freiburg, Karlsruhe, CH Kreuzlingen am Bodensee täglich bis 19 Uhr zu erreichen •
Wissen und Know how seit 1980 •
Grenzgänger I∙N∙F∙O e.V. und Aufenthalter I∙N∙F∙O e.V. sind eingetragene Marken beim Europäischen • Markenamt
Immobilien für Grenzgänger im Grossraum Basel •
Quellennachweise:
Länderinformationsschrift Schweiz, Bundesverwaltungsamt Köln, Deutschland, •
Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern, Schweiz, •
Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, Schweiz, •
Eidgenössische Zollverwaltung, Bern, Schweiz, •
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Schweiz, •
Bundesamt für Gesundheit, Bern, Schweiz, •
Bundesamt für Privatversicherungen, Bern, Schweiz, •
Fachschriften Chambre de Commerce Allemagne - Suisse, Zürich, Schweiz, •
Basler Volkswirtschaftsbund, Basel, Schweiz, •
Bundesamt für Migration, Bern, Schweiz •
Bundesamt für Ausländerfragen, Bern, Schweiz, •
Bundesamt für Landestopographie, Bern, Schweiz, •
Bundesamt für Statistik, Bern, Schweiz, •
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Bern, Schweiz, •
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Bern, Schweiz, •
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Bern, Schweiz, •
Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Bern, Schweiz, •
Saldo Verbrauchermagazin, Zürich, Schweiz, •
Fachschriften der Regio Basiliensis, Basel, Schweiz, •
Kanton Basel-Stadt, Schweiz, •
Kanton Basel-Land, Schweiz, • Kanton Zürich, Schweiz. • Kanton St. Gallen, Schweiz • Kanton Thurgau, Schweiz • Kanton Aargau, Schweiz •
Kanton Schaffhausen, Schweiz •
Allgemeines
Anteil der Grenzgänger und Aufenthalter in der Schweiz
Was sind die Gründe für diese hohe Ausländeranzahl
Im Vergleich zu den EU-/EFTA-Staaten werden oft höhere Löhne gezahlt, und es bestehen für Arbeitnehmer in vielen Berufen bessere Möglichkeiten, eine interessante Arbeitsstelle zu finden. Ebenso besteht ein akuter Arbeitskräftemangel in der Schweiz.
Arbeitslosenquote
Die Erwerbslosenquote in der Schweiz beträgt im Juni 2009 4,1%; das sind umgerechnet 182.000 Arbeitnehmer. Im internationalen Vergleich weist die Schweiz damit nach wie vor eine der niedrigsten Arbeitslosenquoten auf.
Anteile deutscher Grenzgänger an der Beschäftigung in der Nordwestschweiz nach Branchen
Landessprache der Schweizer Bevölkerung
73,4% der Bevölkerung sprechen deutsch •
20,5% der Bevölkerung sprechen französisch •
4,1% der Bevölkerung sprechen italienisch •
0,7% der Bevölkerung sprechen rätoromanisch •
Währung
Die Landeswährung ist der Schweizer Franken. Der ISO-Währungscode lautet CHF. Währungsrisiko
Seit den 70er Jahren ist der Schweizer Franken gegenüber der D-Mark eine starke Währung. Nachfolgend die Wechselkurse des deutschen Finanzamts: Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x DM
Wechselkurs-Übersicht CHF 100 = x EUR
Schweizer Banken
Ein Konto kann nur persönlich und vor Ort eröffnet werden. Benötigt werden der Personalausweis und ggf. die Bewilligung. Die Eröffnung des Kontos dauert z. B. bei der Postfinance ca.14 Tage. Kontoführungsgebühren sind im Vergleich hoch. Onlinebanking führt in der Regel zu Vergünstigungen.
Gehaltstransfer
Die Gehaltszahlungen erfolgen unbar und werden in der Regel auf ein Konto bei einer Schweizer Bank überwiesen. Der monatliche Geldtransfer von der Schweiz in die EU ist gebührenpflichtig. Sowohl die Banken in der Schweiz als auch die Banken in den EU-/EFTA-Ländern erheben Gebühren und Courtagen für den Transfer. Die Kosten können bei der jeweiligen Bank sehr unterschiedlich sein. Dies ist bei der Kontoeröffnung zu beachten. Je nach Bank werden die CHF zu verschiedenen Konditionen umgerechnet. Die Dauer der Überweisung sowie das Datum der Gutschrift können abweichen. Aus Gründen der Erleichterung und Vereinfachung des Geldtransfers und zur Gebührenreduktion unterhalten einige ausländische Bankinstitute bei Schweizer Banken Konten. Auch gibt es den Gebührenfreien Zahlungsverkehr SEPA (Single Euro Payments Area).
Kontoführungsgebühren bei Schweizer Banken in CHF
Angaben gelten für einen Single mit einem durchschnittlichen Guthaben von 8.000 CHF. Stand 2009
Gebühren für Auslandsüberweisungen in CHF
Kontoführungsgebühren beim Onlinebanking in CHF
Modellrechnung für bereits bestehende Kunden (keine Neukunden) mit einem durchschnittlichen Kontoguthaben von CHF 8.000. Alle Zahlungen werden vom
Kunden selbst elektronisch erfasst. Stand 2009
Definition Grenzgänger und Aufenthalter
Grenzgänger, gültig für Arbeitnehmer und Selbstständige
Der Begriff „Grenzgänger“ wird wie folgt definiert: „Grenzgänger sind Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertragspartei oder eines dritten Staates wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen.“
Diese Umschreibung des Grenzgängerbegriffs deckt sich nicht mit derjenigen, die für den Erhalt der Grenzgänger-Bewilligung maßgeblich ist. Gleiches gilt für die Definition des Grenzgängers aus der Sicht des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland - Schweiz (gültig seit 01. Januar 1994). Es wird beispielsweise auf das Erfordernis der wöchentlichen Rückkehr an den Wohnort verzichtet. Es ist somit zu beachten, dass die Grenzgängerbestimmungen des Sozialversicherungsrechts auch auf Personen Anwendung finden können, die nach den ausländerrechtlichen Vorschriften keine Grenzgänger-Bewilligung erhalten müssen. Aufenthalter, gültig für Arbeitnehmer und Selbstständige
Der Begriff „Aufenthalter“ wird wie folgt definiert: „Aufenthalter sind Staatsangehörige, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen und dort einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit tragen.“
Bewilligung generell
Wer in der Schweiz arbeiten möchte, benötigt eine Bewilligung - oder es muss zumindest eine Meldung an die entsprechenden Behörden erfolgen. Diese Bewilligung oder Meldung hat vor Aufnahme einer Arbeit zu geschehen.
gilt auch für selbstständige Grenzgänger und selbstständige Aufenthalter Bewilligungsfrei 8 Tage innerhalb von 360 Tagen Strafbar
Der Arbeitnehmer, der in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer gültigen Bewilligung zu sein, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob als Grenzgänger oder Aufenthalter. Es genügt nicht, dass die Bewilligung beantragt ist, auch dann wird eine Verwarnung ergehen. Diese Verwarnung beträgt mindestens CHF 2.000. Der Arbeitnehmer hat die Bewilligung stets bei sich zu tragen und diese auf Verlangen der schwei- zerischenGrenzpolizei oder den Behörden vorzuweisen. Tourist
Rechtmäßig eingereiste ausländische Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Nach drei Monaten muss der Aufenthalt in der Schweiz für mindestens einen Monat unterbrochen werden. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten betragen. Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten.
2. KreisRegelung für Bürger, die aus keinem EU bzw. EFTALand kommen auch als Selbstständige Die Schweiz hat die Welt in 2 Kreise aufgeteilt: 1. Kreis EU/EFTA, 2. Kreis übrige Welt.
Somit gelten für Personen, die nicht EU- oder EFTA-Bürger sind, die bestehenden Regeln des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). www.verein.biz/bewilligung.htm Separates Übergangsregime für die zehn neuen EUStaaten
Infolge der EU-Erweiterung vom 01.05.2004 und eines entsprechenden Zusatzprotokolls zum bestehenden Abkommen haben sich die Schweiz und die EU auf ein separates Übergangsregime in Bezug auf die neuen Staaten geeinigt.
Zuwanderungsbeschränkung: Die Zahl der Daueraufenthalte (bis zu 5 Jahren) und der Kurzaufenthalte (bis zu 1 Jahr) aus den neuen EU-Ländern ist begrenzt. Das Kontingent für Daueraufenthalte beträgt 3.000 Personen im Jahr 2011, dasjenige für Kurzaufenthalte beträgt 29.000 Personen im Jahr 2011.
Inländervorrang: Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur angestellt werden, wenn auf dem inländischen Arbeitsmarkt niemand mit gleicher Qualifikation zur Verfügung steht. In den Broschüren wird hierauf nicht weiter eingegangen. Dienstleistungserbringer EU/EFTABürger
Grenzüberschreitende Dienstleistungen in der Schweiz sind auf die Dauer von 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr beschränkt. Eine Meldung muss spätestens eine Woche vor Ausübung der Dienstleistung in der Schweiz erfolgen.
Das Aufenthaltsrecht erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Schweiz und es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Für die Erteilung sind vorzulegen:
der Ausweis, mit dem der Dienstleistungserbringer in die Schweiz einreisen wird, •
und ein Nachweis dafür, dass eine Dienstleistung erbracht wird. •
Dienstleistungserbringer können folgendes Meldeverfahren benutzen: www.bfm.admin.ch •
oder postalisch, z. B. für Basel-Stadt, beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Einigungsamt, Utengas- •
se 36, 4005 Basel. Für Meldebestätigungen auf brieflichem Weg wird eine Gebühr erhoben, elektronische Meldebestätigungen sind gratis. www.verein.biz/bewilligung.htm Nicht unter diese Dienstleistungsbewilligung fallen
Dienstleistungen, welche gestützt auf spezielle bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA erbracht werden. Sie sollen durch das hier zu Grunde liegende Personenverkehrsabkommen nicht behindert werden.
Gesuchstellung für eine Bewilligung
Um ein Gesuch vorschriftsmäßig prüfen und einen Entscheid treffen zu können, benötigt die ausstellende Behörde folgende Auskünfte und Unterlagen: namentliches Gesuch um eine Bewilligung • ggf. zwei aktuelle Fotos •
das Gehalt muss orts- und branchenüblich sein •
ganz selten in Einzelfällen heimatliches Führungszeugnis •
Bewilligung Grenzgänger
Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Selbstständige Grenzgänger . Grenzgänger
Der Grenzgänger als EU-/EFTA-Bürger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Dem Grenzgänger wird eine Son- derbescheinigungausgestellt, die sogenannte G-Bewilligung. Wechsel zwischen Grenzgänger und Aufenthalter
Der Grenzgänger hat jederzeit die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung B zu beantragen. Geltungsdauer der Bewilligung
Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht. Verlängerung der Grenzgängerbewilligung
Die Verlängerung erfolgt um weitere 5 Jahre, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. Stellen und Kantonswechsel
Der Stellenwechsel und/oder der Kantonswechsel ist bei den schweizerischen Behörden meldepflichtig, ebenso ein Adressenwechsel oder Zivilstandswechsel. Es können sogenannte Mutationskarten verwendet werden. Wöchentliche Rückkehr
Der Grenzgänger verpflichtet sich, einmal pro Woche an seinen Wohnsitz in der EU/EFTA zurückzukehren. Es ist der Aufenthalt in der ganzen Schweiz möglich.
Alleine aus einem wöchentlichen Aufenthalt innerhalb der Schweiz lässt sich keine Besteuerung in der Schweiz ableiten.
Bewilligung für Aufenthalter
Die nachfolgenden Regelungen gelten ebenso für Selbstständige Aufenthalter.
Aufenthalter
Der Aufenthalter als EU-/EFTA-Bürger benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Dem Aufenthalter wird eine Bescheinigung ausgestellt, die sogenannte B-Bewilligung. Stellen- und Kantonswechsel für Aufenthalter
Für den Aufenthalter ist ein Stellen- und Kantonswechsel in der gesamten Schweiz erlaubt. Die Meldepflicht muss beachtet werden. Geltungsdauer der Bewilligung für Aufenthalter
Die Bewilligung wird erstmals in der Regel für fünf Jahre erteilt. Bei unsicherer Arbeitsmarktlage kommt auch eine kurzfristigere Bewilligung in Betracht. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B
Die Verlängerung erfolgt automatisch um weitere 5 Jahre. Bei Aufenthaltern wird eine Niederlassungsbewilli- gungC erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei der ersten Verlängerung kann die Bewilligung aber auch auf ein Jahr beschränkt werden, wenn seit über 12 Monaten eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit besteht.
Broschüre: „Ich bin Niedergelassener in der Schweiz“ www.niedergelassener.ch Lange Kurzaufenthalter
Inhaber von L-Bewilligungen, die während mindestens 30 Monaten ununterbrochen oder mit Unterbrechungen in der Schweiz Aufenthalter waren, haben das Recht auf Umwandlung in eine B-Bewilligung, sofern eine dauerhafte Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Verbleiberecht in der Schweiz besteht für nachfolgende Situationen Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz:
Vorgeschriebenes Rentenalter ist erreicht, die Geltendmachung einer Altersrente ist erfolgt, während der •
letzten drei Jahre hat ein ständiger Wohnsitz in der Schweiz bestanden, und in den letzten 12 Monaten lag eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vor.
Dauernd erwerbsunfähig und während der letzten zwei Jahre ständig in der Schweiz Aufenthalter. •
Arbeitsunfall oder berufsunfähig geworden - und deshalb Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen • Versicherungsträgers.
Nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem •
EU-Staat, der Wohnsitz bleibt in der Schweiz bestehen, mindestens einmal Rückkehr pro Woche in die Schweiz.
Stellensuche in der Schweiz
Zur Stellensuche ist die Einreise in die Schweiz möglich. Es wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung erstellt. Die Bewilligung wird für 3 Monate erstellt und kann um weitere 3 Monate verlängert werden. Sollte in diesem Zeitraum keine Stelle gefunden worden sein, hat üblicherweise die Ausreise zu erfolgen. Für 3 Monate kann in der Schweiz Arbeitslosengeld von den Schweizer Behörden bezogen werden. Es ist das Formular E 303 vorzulegen. Auch besteht Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. www.schweizjob.ch.
Broschüre „Ich suche einen Job in der Schweiz“ Kurzaufenthaltsbewilligung L bis 4 Monate, auch 120-Tage-Bewilligung
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Rolf Eichin, 2010, Ich bin Aufenthalter in der Schweiz, München, GRIN Verlag GmbH
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