Verfasser
stud. iur. Kamil Glowatz
8. Fachsemester
Inhaltsverzeichnis A
A. Einführung 1
B. Grundlagen und Gegenstand der Seminararbeit 3
I. Importstufe. 3
II. Weiterverteilermarkt. 4
C. Die fragwürdigen Klauseln im Überblick 8
I. Gesamtbedarfsdeckungsklauseln 8
II. Kundenschutzvereinbarungen 8
D. Kartellrechtliche Beurteilung. 9
I. Kartellverbot Art. 101 Abs. 1 AEUV 9
1. Sachlich und räumlich relevanter Markt 9
a) Sachlich relevanter Markt 9
b) Räumlich relevanter Markt 11
2. Schwere Zugänglichkeit des relevanten Marktes. 13
3. Energielieferverträge als spürbare Wettbewerbsbeschränkung 14
a) Kombination lange Laufzeit und hohe Bedarfsdeckung 14
b) Spürbarkeit und Bündeltheorie 15
4. Eignung zur zwischenstaatlichen Handelsbeeinträchtigung 17
5. Rule of reason / Tatbestandsrestriktion. 18
a) Der europäische Ansatz. 18
b) Der US-amerikanische Ansatz 19
c) Vergleich Europa/USA 20
6. Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, § 2 Abs. 1 GWB. 21
a) Abschaffung des Anmeldesystems / Legalausnahme 21
b) Entscheidungen der Kommission 22
aa) Electrabel/Intercommunale 22
bb) Synergen, Endesa/GasNatural. 24
c) GFVO 1984/83 (Alleinvertriebsvereinbarungen) 25
d) Vertikal-GFVO 2790/1999 25
e) Beurteilungsgrundsätze des Bundeskartellamtes 27
aa) Unzulässigkeitskriterien 27
bb) Bestimmtheit 27
aaa) Unzulässigkeitskriterien und Verfügung 27
bbb) Zukünftiges Verhalten 28
cc) Abweichungen von den Vorgaben der Vertikal-GFVO. 29
dd) Divergenzen BKartA - Vertikal-GFVO 30
aaa) Anwendungsvoraussetzungen Vertikal-GFVO 31
bbb) Anwendbarkeitsausschluss Vertikal-GFVO 31
ee) Stellungnahme zum Konflikt Vertikal-GFVO / Bundeskartellamt 34
ff) Änderung der Vertikal-GFVO? 35
f) Individuelle Freistellung. 36
aa) Vertragsspezifische Investitionen. 36
bb) Versorgungssicherheit. 38
aaa) Take or pay 38
bbb) Preisniveau. 39
ccc) Risikoverteilung. 40
g) Einschränkungen nach Art 106 Abs 2 AEUV 40
Inhaltsverzeichnis B
II. Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung Art. 102 AEUV 43
1. Sachlich und räumlich relevanter Markt 44
2. Marktbeherrschung. 44
3. Missbräuchliches Verhalten 45
4. Eignung zur zwischenstaatlichen Handelsbeeinträchtigung 46
5. Ausgestaltung langfristiger Energielieferverträge 46
6. Der Gedanke des „more economic approach“ 48
III. Konkurrenzen 49
IV. Beurteilung nach §§ 19, 20 Abs. 1 GWB 50
V. Beurteilung nach § 1 GWB 51
VI. Zusammenfassung. 51
E. Zivilrechtliche Beurteilung nichtiger Energielieferverträge 52
I. Einordnung in das Zivilrecht 52
II. Anwendbarkeit auf Alt-Verträge 52
III. Anpassung bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen. 53
1. Anpassung bei Verstoß gegen § 1 GWB, §§ 19, 20 GWB? 54
a) Begriffsbestimmung. 54
b) Geltungserhaltende Reduktion möglich? 55
2. Anpassung bei Verstoß gegen Art. 101 Abs 1, Art. 102 AEUV? 56
3. Anpassung aufgrund salvatorischer Klauseln? 58
b) Wirksamkeit von salvatorischen Klauseln. 59
c) Wirkung salvatorischer Klauseln auf den Restvertrag. 59
aa) Inhalt. 59
bb) Abtrennbarkeit? 60
cc) Restvertrag. 61
IV. Vertragliche Gestaltungsrechte 63
1. Beendigung des Vertrages. 63
2. Teilkündigung des Vertrages 64
a) Vereinbarte Teilkündigung 64
b) Vertragsanpassung ohne Teilkündigung? 64
V. Gesetzliche Anpassungsmöglichkeiten 66
1. § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage 66
2. Gesetzliche Gestaltungsrechte. 67
a) Kündigung nach § 313 Abs. 1, 3 BGB. 67
b) Anpassung über §§ 138, 139 BGB 67
F. Beurteilung langfristiger Energielieferverträge in den USA 68
I. Grundlagen. 68
II. Wirtschaftliche und rechtliche Beurteilung. 68
1. Die Tendenz in den USA 69
2. Vergleich Europa / USA 71
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A. Einführung
Seit dem Beginn der Liberalisierung des deutschen Energiemarktes im April 1998 ist für die deutsche Energiewirtschaft ein aufwendiger Wettbewerbsmechanismus entwickelt worden, der im Wesentlichen sämtlichen Anbietern von Strom und Gas bundesweit ermöglicht, jedenfalls aus theoretischer Sicht, jeden Abnehmer oder Verbraucher mit Energie zu beliefern. Verbraucher und Anbieter treffen sich auf der letzten Wettbewerbsstufe der Strom- oder Gaslieferung „in der Wohnung“, 1 wo beispielsweise Haushaltskunden schon heute über das weit verbreitete Vergleichsportal VERIVOX 2 ihren (Billig-)Anbieter selbst wählen und sich dabei nach wirtschaftlichen und persönlichen Erwägungen für eine preisgünstige Alternative zu ihrem Altanbieter entscheiden können. Voraussetzung dafür ist aber, dass auf den Märkten für Strom und Gas zwischen den verschiedenen Anbietern ein Wettbewerb auch tatsächlich stattfinden kann. Der Weg zu mehr Wettbewerb gestaltete sich jedoch über Jahre der erzwungenen Öffnung der Energiemärkte durchaus steinig. Während auf dem Strommarkt mit Haushaltskunden trotz des immer noch „ausbaufähigen Wettbewerbs“ und der daraus resultierenden niedrigen Wechselquote von 7,25 % 3 bis heute ein eher erfreulicher Fortschritt erzielt werden konnte, steckt die Entwicklung im Hinblick auf mehr Wettbewerb auf dem vorangeschalteten Gefüge (Weiterverteilermarkt), insbesondere zwischen den Energielieferanten bzw. Energieversorgungsunternehmen und den kommunalen Weiterleitern (z.B. Stadtwerke) noch in Kinderschuhen. Wie auf dem Weiterverteilermarkt dominieren auch bei der Belieferung von Haushaltskunden immer noch die großen Grundversorger das Marktgeschehen. Insgesamt wurden knapp 90 % 4 der jährlich an die Haushaltskunden gelieferten Elektrizitätsmenge von Grundversorgern geliefert, während durch Wettbewerber lediglich 6,4 % der gesamten jährlichen Elektrizitätsmenge vermarktet werden konnten. 5
1 Klaue/Schwintowski, BB 2010, S. 1 (16).
2 Abrufbar unter www.verivox.de; vgl. auch andere Vergleichsportale wie www.stromvergleich.de und
www.wechseln.de; Internetseiten jeweils aufgerufen am 4.5.2010.
3 Vgl. BNetzA, Monitoringbericht 2009, S. 94-97; bezogen auf das Berichtsjahr 2008, bei einer
Abnahmemenge von weniger als 10 MWh/Jahr. Die Wechselquote erhöhte sich im Vergleich zum
Vorjahr um 4,4 %. Bei Großkunden lag die Wechselquote bei 25,6 % (Verdoppelung zum Vorjahr)
bei einer Abnahmemenge von mehr als 2 GWh/Jahr.
4 Immerhin 3,6 % weniger als im Berichtsjahr 2008; Vgl. BNetzA, Monitoringbericht 2009, S. 94-97.
5 Vgl. Monopolkommission Sondergutachten, Strom und Gas 2009, S. 46; bezogen auf das
Berichtsjahr 2007 der BNetzA; mitunter liegt es trotz der diversen Preisvorteile an der Angst der
Kunden, beim Wechsel des Anbieters einer Versorgungslücke ausgesetzt zu werden. Regionale und
überregionale, sog. Billiganbieter, sind jedenfalls genug auf dem Markt vorhanden.
Auf dem Energiemarkt für die Weiterverteilung erfährt die Liberalisierung vor allem im Hinblick auf die heute und in der Vergangenheit abgeschlossenen Energielieferverträge herbe Rückschläge. Im Mittelpunkt stehen hier insbesondere die zwischen den Energielieferanten und Weiterverteilern vor Jahren abgeschlossenen Energielieferverträge, die in der Regel eine sehr lange Laufzeit von bis zu 20 Jahren vorsehen und typischerweise neben Gebiets- und Kundenschutzabreden auch die Verpflichtung des Weiterverteilers enthalten, seinen gesamten oder zumindest einen sehr hohen Energiebedarf ausschließlich vom Vertragspartner zu beziehen. 6 Solche Knebelverträge sind vor allem aus kartell- und zivilrechtlicher Sicht problematisch, weil sie die Betätigungsmöglichkeiten der Weiterverteiler beschränken und die Konkurrenten des bindenden Energielieferanten in ihren Absatzmöglichkeiten oder sogar am Marktzutritt spürbar hindern. Bis heute wehren sich große Energielieferanten mit durchaus vertretbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen gegen die von nationalen Behörden und der EU geforderte Lockerung der langfristigen Energielieferverträge. Wirtschaftlich wird mit den Vereinbarungen das Ziel verfolgt, für den Lieferanten den Absatz und für den Abnehmer die Versorgung zu sichern. Davon versprechen sich sowohl der Lieferant als auch der Abnehmer Vorteile. Der Lieferant profitiert von Planungssicherheit im Hinblick auf die schwere Beschaffung des Stromes oder Gases und der Abnehmer sichert seinen langfristigen Bedarf an Elektrizität oder Gas mit dem Vorteil, in den Genuss von Preisvergünstigungen zu kommen. Das Bundeskartellamt geht vor dem Hintergrund allgemein steigender Energiepreise und einem schleppenden Wettbewerb, insbesondere im Gassektor, mit solchen Vereinbarungen hart ins Gericht und versucht, der Vertragspraxis der Parteien mit Mitteln wie Laufzeit- und Bedarfskürzungen entgegenzutreten.
6 Markert, WRP 2003, S. 356 (357).
B. Grundlagen und Gegenstand der Seminararbeit
Auch die Europäische Kommission hat in den letzten Jahren fortwährend bekräftigt, dass eine Liberalisierung des Energiemarktes die Effizienz des Energiesektors im europäischen Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft insgesamt verbessere. 7 Im Vergleich zu anderen liberalisierten Branchen waren jedoch alle Bemühungen und Angriffe, die darauf abzielten, Energiekartelle oder Monopole in den Mitgliedstaaten mit Hilfe von Wettbewerbsregeln, vor allem mit den in Art. 101, 102 AEUV 8 (Art. 81, 82 EG-Vertrag a.F.) enthaltenen Kartell-und Diskriminierungsverboten zu überwinden, an einer über viele Jahre hinweg zurückhaltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gescheitert, die den Energiesektor schlussendlich immer wieder zu einem wettbewerbsrechtlichen Ausnahmebereich erklärte. 9 Dies zeigt sich heute noch bei der Zurückhaltung der Europäischen Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf langfristige
Energielieferverträge, die zwischen deutschen Ferngasunternehmen und ausländischen Energieproduzenten abgeschlossen werden (Importstufe).
I. Importstufe
Die langfristigen Gasbezugsverträge auf der Importstufe zwischen den meist im Ausland ansässigen Gasproduzenten und den deutschen Ferngasunternehmen enthalten oftmals Mindestabnahme-oder zumindest
Mindestzahlungsverpflichtungen, die in Form von sog. take-or-pay-Klauseln ausgestaltet werden. Sie schließen Verpflichtungen der Importeure ein, wonach sie über einen längeren Zeitraum große Mengen an Gas abzunehmen oder zumindest zu bezahlen haben. Die Gasproduzenten wollen durch den Abschluss solcher Verträge vor allem die hohen Erschließungskosten amortisieren, um eine auf Dauer angelegte, qualitative Gasnetzstruktur aufrecht zu erhalten. Daher werden diese Verträge von der Europäischen Union teilweise als unverzichtbar und als notwendiges Übel
7 Heuraux, Die deutsche Energiewirtschaft, S. 139; www.euractiv.com, Liberalisierung des
Energiesektors der EU, Artikel v. 29.1.2010, Seite aufgerufen am 10.5.2010.
8 Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - früher: EG-Vertrag (EGV)
gilt mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon seit dem 1.12.2009 und ergänzt den EU-
Vertrag. Beide Verträge gelten formal als völkerrechtliche Verträge zwischen den EU-
Mitgliedstaaten und bilden zudem eine primärrechtliche Grundlage für die EU. Die Umbenennung
erfolgte aufgrund der Auflösung der Europäischen Gemeinschaft, deren Funktionen seit dem
1.12.2009 von der EU übernommen wurden.
9 EuGH, EuZW 1993, S. 402 „Corbeau“; danach EuGH, EuZW 1994, S. 408 „Amelo“;
Schwintowski, ZNER 2000, S. 93; Hölzer, S.83 ff.
angesehen, 10 um die Gasversorgung in Europa langfristig zu sichern, weil es an nationalen Erdgasquellen offensichtlich mangelt. 11 Dass derartige Verträge zumindest auf dieser Handelsstufe immer noch zu einem besonderen Ausnahmebereiche zählen, macht sich auch in einer fehlenden Regelung in der Erdgasbinnenrichtlinie 12 oder der Beschleunigungsrichtlinie 13 bemerkbar.
II. Weiterverteilermarkt
Auf dem Weiterverteilermarkt, fasst man insbesondere die Belieferung der kommunalen Stadtwerke durch die deutschen Energielieferanten ins Auge, lag es dann in der Hand der Europäischen Kommission und des Rates, die Marktöffnung für den europäischen Energiebinnenmarkt mit Hilfe von Richtlinien voranzutreiben. 14 Den Anfang machten die Richtlinien 90/547/EWG 15 und 96/92/EG 16 , nach rund zwei Jahren folgte die Richtlinie 98/30/EG 17 für Erdgas. Dennoch waren die Bemühungen der Gesetzgeber, durch diese Richtlinien für mehr Wettbewerb in Europa zu sorgen, nicht in gleicher Weise erfolgreich wie beispielsweise im Bereich der Telekommunikation. 18 Dies ist insbesondere auf die von den Richtlinien zunächst ausgehende Verpflichtung zur begrenzten Teilliberalisierung der Märkte zurückzuführen. Die Mitgliedstaaten gingen oft über diese Grenzen hinaus, was zur Konsequenz hatte, dass unterschiedliche Marktöffnungsgrade in den europäischen Mitgliedstaaten vorherrschten. 19 Zur Umsetzung der Stromrichtlinie 96/92/EG hob der deutsche Gesetzgeber schließlich die Ausnahmetatbestände der §§ 103, 103a GWB a.F. auf und brachte eine Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 20 auf den Weg. Mit der Auflösung der Sondernormen sind konsequenterweise die kartellrechtlichen Verbote
10 Vgl. Richtlinie 2004/67/EG, ABl. v. 29.4.2004 L 127/92 Rn. 8; „langfristig“ ist ein Vertrag nach
Art. 2 Abs. 2 wenn er eine Laufzeit über 10 Jahre hat; Laumann, S. 16.
11 Die 27 Staaten der Europäischen Union verfügen gemeinsam über rund 7 % des weltweiten
Erdgasvorkommens, verbrauchen allerdings rund 20 % des weltweit angebotenen Erdgases;
Monopolkommission Sondergutachten Strom und Gas 2009, S.77; MVV Energie, Strukturelle und
wettbewerbliche Entwicklungen, S. 23 ff.
12 Richtlinie 98/30/EG v. 23.6.1998
13 Richtlinie 2003/55/EG v. 26.3.2003, Nr. 25 der Präambel; vgl. auch Richtlinie 2004/67/EG v.
26.4.2004, Nr. 11 der Präambel.
14 Loske, VIK 2004, S. 2 f.
15 90/547/EWG v. 29.10.1990, Elektrizitätslieferungen über große Netze, ABl. Nr. L 290 v.
23.10.1997 S. 35.
16 Richtlinie 96/92/EG v. 19.12.1996, ABl. EG Nr. L 27 v. 30.01.1997, S. 20.
17 Richtlinie 98/30/EG v. 22.07.1998.
18 Van Miert, WuW 1995, 553 (556); vgl. Schweitzer H., Daseinsvorsorge, „service public“,
Universaldienst, S. 318 f.
19 Mestmäcker/Schweitzer in: Europäisches Wettbewerbsrecht, § 1 Rn. 66.
20 Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 24.04.1998, BGBl. I, S. 730 ff.
des deutschen GWB, allen voran § 1 GWB, wieder in Kraft gesetzt worden, sodass seit jeher auch die Wirksamkeit von Energielieferverträge auf dem Prüfstand steht. Über Jahre hinweg waren nämlich Demarkations- und Konzessionsverträge von Energieversorgungsunternehmen nach den §§ 103, 103a GWB a.F. vom Kartellverbot und der Missbrauchsaufsicht über vertikale Vereinbarungen freigestellt, sofern sie eine Laufzeit von 20 Jahren nicht überschritten. 21 Aufgrund des großzügigen Spielraums bezüglich Laufzeit und Bedarfsdeckung schlossen die Energielieferanten ihre Energielieferverträge mit den lokalen Weiterverteilern langfristig, zumeist mit Laufzeiten zwischen 15 und 20 Jahren. Zumeist enthalten diese Verträge bis heute Gesamtbedarfsdeckungsklauseln und
Kundenschutzvereinbarungen. Problematisch für die Anfänge der Liberalisierung war einerseits, dass das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts keine Übergangsregelungen für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Energielieferverträge vorsah. Schwierigkeiten bereitete die Beurteilung der Wirksamkeit solcher Verträge andererseits deshalb, weil klare Maßstäbe für die Festlegung der nach Kartell- und Zivilrecht zulässigen Höchstlaufzeiten bisher fehlten. Die kartellrechtliche Bewertung der Energielieferverträge drohte in eine unendliche Geschichte ohne klare und abschließende Ergebnisse auszuarten. 22 In der Vergangenheit hatte das Bundeskartellamt in verschiedenen Verfahren darauf gedrängt, die Unternehmen zur Aufgabe der Bezugsverpflichtungen zu drängen, um mehr Wettbewerb zu ermöglichen. 23 Am Ende stieß das Bundeskartellamt freilich auf Granit. Die Vertragsparteien hatten ihre Verträge nach der Rüge des Amtes zwar auf konkrete Liefermengen umgestellt, diese allerdings im Nachhinein wieder geschickt derart hoch angesetzt, dass sie im Endeffekt wieder den gesamten oder nahezu gesamten Bedarf des Abnehmers deckten und die Wirkung einer Gesamtbedarfsdeckung entsprachen. 24 Das Bundeskartellamt hatte in der Folgezeit, im Dezember 2004, gegen einige Ferngasunternehmen mit dem Vorwurf kartellrechtswidriger Energielieferverträge ermittelt und daraufhin Ende Januar 2005 Beurteilungsgrundsätze zu langfristigen Gaslieferverträgen entworfen, die eine Grundlage für die kartellrechtliche Beurteilung solcher Verträge darstellen sollten.
21 Laumann, S. 18.
22 In den Verfahren „Thyssengas/STAWAG“, OLG Düsseldorf, RdE 2002 S. 44 sowie
„GVS/Schwäbisch Hall“, OLG Stuttgart, RdE 2002, S. 182 nahmen die Gerichte einen Verstoß
gegen das Kartellverbot an, weil sie in der Gesamtheit der Hindernisse eine wesentliche
Marktzutrittschranke sahen; eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH blieb jedoch aus.
23 BKartA, Tätigkeitsbericht 1997/1998 v. 25.6.1999, S. 120 (123, 244).
24 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2006, WuW/E DE-R S. 1757 (1763).
Eine Einigung auf eine zulässige Vertragsgestaltung zwischen dem Bundeskartellamt und den Energielieferanten konnte jedoch trotz intensiver Bemühungen nicht erreicht werden. 25 In einer wichtigen höchstrichterlichen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Verfahren E.ON Ruhrgas nun derartigen Verträgen klare Grenzen aufgezeigt. 26
Die nachfolgenden Ausführungen dienen dazu, die Frage der Vereinbarkeit solcher langfristigen Energielieferverträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH im Verfahren E.ON Ruhrgas, der Bedeutung der EG-Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (GFVO 2790/99) 27 und den Beurteilungskriterien des Bundeskartellamtes als Leitbild sowohl für die nach europäischem und deutschem Recht vorzunehmende kartellrechtliche als auch die zivilrechtliche Würdigung zu beantworten. Des Weiteren wird die gegenwärtige Entwicklung der Beurteilung langfristiger Energielieferverträge nach USamerikanischem Anti-Trust Recht skizziert. Dort entfachte insbesondere die kalifornische Energiekrise eine lebhafte Diskussion über die Gültigkeit solcher Verträge.
Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind aufgrund ihrer kartellrechtlich hohen Bedeutung die langfristigen Gaslieferverträge zwischen (über-)regionalen Ferngasgesellschaften und den regionalen bzw. lokalen Weiterverteilern. Zwar kann man ähnliche Probleme auch bei Stromlieferverträgen beobachten; insbesondere wenn dort langfristige Verträge mit Gesamtbedarfsdeckungsklauseln abgeschlossen werden und auf dem relevanten Markt weit verbreitet sind. Insoweit ist eine überschneidende Betrachtung in vielen Bereichen vertretbar und sinnvoll. Auf dem Gassektor kommen langfristige Bezugsbindungen jedoch im Gegensatz zu Stromlieferverträgen in erheblichem Umfang vor, weil Gas im Vergleich zu anderen Wirtschaftgütern eine besondere Stellung einnimmt. Es kann aufgrund seiner Eigenschaft (z. B. Leitungsgebundenheit) und der noch in der Entwicklung
25 Vgl. BKartA, Beschl. v. 13.1.2006, S. 13 „Untersagungsverfügung E.ON Ruhrgas“; das BKartA
wollte dabei von dem Energieversorgungsunternehmen sog. Verpflichtungszusagen nach § 32 GWB
erreichen.
26 BGH, Beschl. v. 10.2.2009 „E.ON Ruhrgas“ = WM 37/2009, S. 1763 ff.
27 EG-Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22.12.1999 über die Anwendung von Art. 81
Abs. 1 EG-Vertrag auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten
Verhaltensweisen, ABl. EG 1999 L 336, 21.
befindlichen Gasspeicherung 28 nicht uneingeschränkt mit anderen Produkten gleichgesetzt werden und erfordert oftmals eine ganzandere Vertragsgestaltung (z. B. Vereinbarung von take-or-pay Klauseln). Zudem herrscht auf dem Strommarkt mehr Wettbewerb, weil sich hier aufgrund der Liberalisierung bis heute mehrere Anbieter etablieren konnten und infolgedessen auch von einem funktionierenden Durchleitungswettbewerb gesprochen werden kann. 29 Weil Rechtsprechung und Bundeskartellamt in den vergangenen Jahren auch insgesamt von einem bundesweit abzugrenzenden Strommarkt ausgehen, sind die Marktanteile der Stromlieferanten entsprechend niedrig und ein etwaiger Kartellrechtsverstoß wenig wahrscheinlich. Ein kurzer Überblick über den Gassektor soll zunächst die Beziehungen der einzelnen Marktteilnehmer untereinander verdeutlichen.
Struktur der deutschen Gaswirtschaft: 30
28 Vgl. BNetzA, Monitoringbericht 2009, S. 16.
29 Heuraux, Die deutsche Energiewirtschaft, S. 139 f.; im Stromsektor sind z. B. ca. 300 Akteure an
der Erzeugung beteiligt, während auf dem Gasmarkt nur von wenigen Gasanbietern Gas produziert
bzw. importiert wird.
30 Quelle: Eigene vereinfachte Grafik mit den zu untersuchenden Sektoren und Förderungsquoten in
Anlehnung an Schiffer, Energiemarkt Deutschland, S. 170 und Heuraux, Die Detsche
Energiewirtschaft, S. 53; das Erdgasaufkommen in Deutschland basiert zu 15 % auf deutscher
Förderung und damit zu 85 % auf Importen. Das für Deutschland wichtigste Lieferland ist Russland
(37 %). 26 % des Gases stammen aus Norwegen, 18 % aus den Niederlanden sowie 4 % aus
Dänemark und Großbritannien; die roten Pfeile kennzeichnen die bedeutenden (Vertrags-
)Beziehungen; Die eingerahmten Zahlen spiegeln die Anzahl der jeweiligen Akteure wider, Stand:
2009, vgl. BNetzA, Monitoringbericht 2009, S. 136 - 138.
Arbeit zitieren:
Kamil Glowatz, 2010, Langfristige Energielieferverträge im Lichte des Kartellrechts, München, GRIN Verlag GmbH
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