Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode 2
2.1. Mindestvergütung des Treuhänders, § 298 InsO 3
2.2. Insolvenzstraftaten, § 297 InsO. 4
2.3. Obliegenheiten des Schuldners, § 295 InsO 4
2.3.1. Erwerbstätigkeit, § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 5
2.3.1.1. Angemessene Erwerbstätigkeit, § 295 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO. 7
2.3.1.2. Schuldner ohne Beschäftigung, § 295 Abs. Nr. 1 Alt. 2 InsO 9
2.3.1.3. Keine Ablehnung zumutbarer Tätigkeiten,
§ 295 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 InsO. 11
2.3.2. Herausgabepflicht bei Vermögenserwerb, § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO 12
2.3.3. Unterrichtungen, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO 13
2.3.4. Gleichbehandlung aller Gläubiger, § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO. 14
2.3.5. Selbständige Tätigkeit des Schuldners, § 295 Abs. 2 InsO. 14
3. Verstoß gegen Obliegenheiten nach § 296 InsO. 15
4. Divergierende Positionen des Schuldners und der Insolvenzgläubiger 16
4.1. Die Perspektive des Schuldners. 16
4.2. Die Perspektive der Insolvenzgläubiger 17
5. Resümee. 18
Literaturverzeichnis V
Rechtsprechungsverzeichnis. VI
II
1. Einleitung
Das Restschuldbefreiungsverfahren ist im achten Teil der InsO gesetzlich normiert. In 18 Paragraphen wird das Verfahren, die Voraussetzungen, die Obliegenheiten des Schuldners, die Rolle des Treuhänders undiverse Rechtsfolgen beschrieben. Grundsätzlich haben Schuldner die natürliche Personen sind die Möglichkeit, sich nach § 286 InsO von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befrei---en zu lassen. Dies geschieht gem. § 287 Abs. 1 S. 1 InsO durch Antrag des Schuldners, der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll oder nach § 287
Abs. 1 S. 2 InsO nach spätestens 2 Wochen mit einem Hinweis gem. § 20 Abs. 2 InsO zu stellen ist. Der Schuldner muss dem Antrag nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO eine Erklärung beifügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhält--nis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Laufzeit des Restschuldbefrei--ungsverfahrens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einem vom Gericht bestimmten Treuhänder abtritt, gem. § 398 BGB. Für diese Abtretung an den Treuhän---
der ist nach § 287 Abs. 2 S.1 InsO eine Zeit von sechs Jahren angesetzt. Liegen keine Versagungsgründe nach § 290 InsO vor, so wird nach § 291 Abs. 1 InsO vom Gericht durch Beschluss festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn dieser den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und der Schuldner keine Insol--venzstraftaten nach § 297 InsO oder die Deckung der Mindestvergütung des Treuhän---ders nach § 298 InsO nicht nachkommt. In diesem Beschluss wird auch der Treuhänder gem. § 291 Abs. 2 bestimmt.
Die Obliegenheiten des Schuldners im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfah---rens sind in § 295 InsO verfasst. Verstößt der Schuldner gegen diese Obliegenheiten, so kann diesem nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO unter dem Vorliegen von weiteren Vorausset--zungen die Restschuldbefreiung versagt werden. Nach § 300 Abs. 1 InsO entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Liegen auch hier keine Versagungsgründe nach §§ 296, 297, 298 InsO vor, so wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 301 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt.
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In der Begründung zum Gesetzesentwurf des § 295 InsO wurde dieser als eine zen--trale Regelung der Restschuldbefreiung bezeichnet. 1 Somit stellt dieser Paragraph einen Schwerpunkt der Obliegenheiten des Schuldners im Zeitraum des Restschuldbefreiungs--verfahrens dar.
2. Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode
Der „Preis“ dafür, dass dem Schuldner nach sechs Jahren alle weiteren Schulden, die nicht unter § 302 InsO fallen erlassen werden, sind die Obliegenheiten, die dem Schuldner auferlegt werden. Diese sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfah---rens gem. § 287 II S. 1 InsO werden als Wohlverhaltensperiode bezeichnet und ist Teil des Restschuldbefreiungsverfahrens. 2 Wie der Name schon sagt, ist dieser Zeitraum vorgesehen, um das Wohlverhalten des Schuldners gegenüber den Gläubigern bzw. dem Treuhänder zu gewährleisten. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht nur für die Dauer der Wohlverhaltensperiode evtl. Arbeitsentgelte die über die Pfändungsgrenzen nach §§ 850 ff. ZPO hinausgehen dem Treuhänder abgetreten werden müssen, sondern dem Schuldner wird auch auferlegt, dass dieser sich z.B. eine angemessene Erwerbstätigkeit auswählt und sich entsprechend darum zu bemühen hat, wenn er keiner angemessenen Tätigkeit nachgeht. Der Schuldner hat auch weitere nicht finanzielle Obliegenheiten dem Insolvenzgericht und Treuhänder gegenüber.
Andere Meinungen gehen von anderen Standpunkten aus. Zunächst sind die Ob---
liegenheiten keine Ansprüche der Gläubiger gegen den Schuldner. 3 Nach § 1 S. 2 InsO ist dem redlichen Schuldner die Gelegenheit zu geben sich von seinen restlichen Verbind---lichkeiten befreien zu können, nachdem nach § 1 S. 1 InsO die Gläubiger aus dem Ver---mögen des Schuldners gemeinschaftlich, aber nicht vollständig befriedigt worden sind. Regelmäßig ist von der Redlichkeit des Schuldners auszugehen. 4 Mit dieser Redlichkeit sind im Folgenden Obliegenheiten des Schuldners gemeint. 5 Somit sind die Obliegenhei--ten nicht der „Preis“ für die Restschuldbefreiung, sondern belegen lediglich die vom Gesetzgeber indizierte Redlichkeit.
1 Vgl. Kübler/Prütting (2000), Bd. I, S. 548.
2 Vgl. Zimmermann (2008), S. 137.
3 Vgl. Kübler/Prütting/Wenzel (2008), § 295 Rdnr. 2.
4 Vgl. BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03, in: BGHZ Bd. 156 S. 139.
5 Vgl. Nerlich (2009), § 295 Rdnr. 6.
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Dem Schuldner ist es grundsätzlich nicht verboten neue Schulden zu machen. Je--doch kann der Schuldner hier im Rahmen seiner Zahlungsunfähigkeit wegen Kreditbe--trugs bestraft werden. Besteht jedoch die Aussicht darauf, dass der Schuldner die neuen Schulden rechtzeitig begleichen kann, so liegt kein Kreditbetrug vor. 6
2.1. Mindestvergütung des Treuhänders, § 298 InsO
Der Treuhänder hat gem. § 293 InsO Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese Regelung hat als solches grundsätzlich nichts mit den Obliegenheiten des Schuld---ners im Restschuldbefreiungsverfahren gemeinsam. In § 298 Abs. 1 S. 1 InsO wird dem Schuldner jedoch auferlegt, dass dieser die Mindestvergütung des Treuhänders beglei--chen muss. Diese Mindestvergütung beträgt i.d.R. etwa 100,--- € pro Jahr. 7 Wenn der Schuldner diese nicht begleicht, so kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhän--ders dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagen. Der Treuhänder muss dem Schuldner zuvor eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen gesetzt haben und ihm vorher auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefrei--ung hingewiesen haben.
Ausnahmen zu dieser Regelung sind § 298 Abs. 1 S. 2 InsO und die Voraussetzun---
gen des § 298 Abs. 2 InsO. Nach §§ 298 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4a InsO kann der § 298 Abs. 1. S. 1 InsO ausgeschlossen werden, wenn der Schuldner die Kosten des Insolvenzver--fahrens gestundet hat. Weiterhin muss der Schuldner nach § 298 Abs. 2 S.1 InsO vor der Entscheidungehört werden. Nach § 298 Abs. 2 S. 2 InsO wirdem Schuldner auch dann die Restschuldbefreiung nicht versagt, wenn er 2 Wochen nach der Aufforderung des Gerichts zahlt oder wenn der Betrag nachträglich nach § 4a InsO gestundet wird. 8 Der Treuhänder kann auch schlicht auf seine Forderungen verzichten. 9
6 Vgl. KG, 21. 11. 2008 --- 7 U 47/08, in: BeckRS 2008, 24221
7 Vgl. Zimmermann (2008), S. 137.
8 Vgl. Uhlenbruck (2010), §298, Rdnr. 27.
9 Vgl. Zimmermann (2008), S. 137.
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2.2. Insolvenzstraftaten, § 297 InsO
Eine eher einfache Obliegenheit des Schuldners ergibt sich aus § 297 InsO. Dem--nach wird ihm die Restschuldbefreiung versagt, wenn er während der Wohlverhaltens--periode wegen einer Straftat nach §§ 283---283c StGB rechtskräftig verurteilt wird. In § 283 StGB wird der Bankrott und in § 283a der Bankrott in einem besonders schweren Fall beschrieben. In § 283b StGB werden die Verletzung der Buchführungspflicht und in § 283c StGB die Gläubigerbegünstigung unter Strafe gestellt. Zusammenfassend beinhal--ten diese Paragraphen Tatbestandsmerkmale, die die Gläubiger finanziell oder materiell benachteiligen und der Schuldner oder hier der Straftäter, dadurch einen Vorteil erlan--gen.
2.3. Obliegenheiten des Schuldners, § 295 InsO
Dem Schuldner ist im Rahmen der Wohlverhaltensperiode auferlegt eine Vielzahl von Obliegenheiten zu erfüllen. Diese stellen keine Pflicht des Schuldners dar, sondern sind vielmehr als Rechtsgebote zu definieren. 10 Die Obliegenheiten werden im § 295 InsO zwar abschließend, aber nicht ausführlich genannt. Dies hat zur Folge, dass Einzelfälle oft durch Rechtsprechung entschieden werden müssen. Im Laufe der Jahre haben sich so neben der InsO die Urteile als Leitfaden für Schuldner und Gläubiger heraus kristallisiert. Die Obliegenheiten haben nur zwischen dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern die im Schlussverzeichnis aufgeführt sind Gültigkeit. 11 § 295 InsO kommt auch nur zur Anwendung, wenn der Schuldner eine ihm auferlegte Obliegenheit verletzt und dadurch ein Insolvenzgläubiger beeinträchtigt oder benachteiligt wurde. 12 Deshalb ist der § 295 InsO auch immer mit § 296 InsO zu prüfen, der die Rechtsfolgen nennt und den § 295 InsO um einige Tatbestandsmerkmale erweitert. Eine bloße Oblie--genheitsverletzung reicht dem entsprechend regelmäßig nicht aus, um den Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. 13
10 Vgl. Kirchhof/ Lwowski/ Stürner (2008), § 295, Rdnr. 11.
11 Vgl. Uhlenbruck (2010), §295, Rdnr. 1.
12 Vgl. Uhlenbruck (2010), §295, Rdnr. 1, 3.
13 Vgl. BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09, in: ZInsO 2010, S. 757---758.
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Arbeit zitieren:
Alexander Steinhof, 2010, Obliegenheiten des Schuldners im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens, München, GRIN Verlag GmbH
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DOI
Möglichkeiten der Mitarbeitermotivation im Betrieb
Psychologie - Arbeit, Betrieb, Organisation und Wirtschaft
Hausarbeit, 20 Seiten
Alexander Steinhof folgt nun Obliegenheiten des Schuldners im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht: neuer Titel erschienen: Obliegenheiten des Schuldners im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens
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