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Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 4
Tabellenverzeichnis 4
Verzeichnis der Anhänge 4
I. Vorwort 5
1. Problemstellung 5
2. Ziel der Arbeit 7
II. Forderungen 7
III. Verjährung 7
IV. Inkassounternehmen 9
1. Der Begriff Inkasso 9
2. Entstehungsgeschichte 10
3. Beschreibung und Ablauf 11
3.1 Inkassovollmacht 13
3.2 Inkassozession 13
3.3 Vorgerichtliches Inkassoverfahren 14
3.4 Gerichtliches Mahnverfahren 15
3.5 Nachgerichtliches Mahnverfahren 16
3.6 Überwachungsverfahren 16
4. Ziel des Inkasso 17
5. Kostenfaktoren 17
6. Erfolgsaussichten 21
7. Vor- und Nachteile 23
V. Factoring 25
1. Der Begriff Factoring 25
2. Entstehungsgeschichte 26
3. Beschreibung und Ablauf 27
3.1 Dienstleistungsfunktion 28
3.2 Liquiditätsfunktion 29
3.3 Delkrederefunktion 29
3.4 Full-Service-Factoring 30
3.5 Inhouse-Factoring 30
3.6 Online-Factoring 30
3.7 Fälligkeits-Factoring 30
2
3.8 Export-Factoring / Import-Factoring……………………………….. 31
3.9 Echtes / unechtes Factoring……………………………………….. 31
3.10 Offenes / stilles Factoring…………………………………………. 31
3.11 Einzel-Factoring……………………………………………………. 32
3.12 Miet-Factoring……………………………………………………… 32
3.13 Reverse-Factoring…………………………………………………. 32
4. Ziel des Factoring………………………………………………………... 34
5. Kostenfaktoren…………………………………………………………… 35
6. Erfolgsaussichten………………………………………………………... 36
7. Vor- und Nachteile………………………………………………………. 36 VI. Gerichtliche Durchsetzung……………………………………………… 38
1. Gerichtliches Mahnverfahren…………………………………………… 38
1.1 Beschreibung und Ablauf…………………………………………... 38
1.2 Ziel des Mahnverfahrens…………………………………………… 45
1.3 Kostenfaktoren………………………………………………………. 46
1.3.1 Gerichtskosten…………………………………………………….. 46
1.3.2 Anwaltskosten……………………………………………………... 48
1.4 Erfolgsaussichten………………………………………………….... 51
1.5 Vor- und Nachteile…………………………………………………... 51
2. Zwangsvollstreckung……………………………………………………. 53
2.1 Beschreibung und Ablauf…………………………………………... 54
2.1.1 Vollstreckungstitel……………………………………………….... 54
2.1.2 Vollstreckungsklausel…………………………………………….. 54
2.1.2.1 Einfache Vollstreckungsklausel……………………………….. 55
2.1.2.2 Qualifizierte Vollstreckungsklausel……………………………. 55
2.1.2.2.1 Titelergänzende Vollstreckungsklausel…………………….. 55 2.1.2.2.2 Titelübertragende bzw. titelumschreibende 55 Vollstreckungsklausel………………………………………………………. 2.1.3 Zustellung………………………………………………………….. 56
2.1.4 Arten der Zwangsvollstreckung………………………………….. 56
2.1.4.1 Mobiliarpfändung durch den Gerichtsvollzieher……………... 57 2.1.4.2 Forderungspfändung durch Pfändungs-und 59 Überweisungsbeschluss………………………………………………….... 2.1.4.2.1 Forderungen gegenüber Banken - Kontenpfändung……… 61
2.1.4.2.2 Forderungen gegenüber Arbeitgebern - Lohnpfändung…. 62
2.1.5 Eidesstattliche Versicherung…………………………………….. 64
3
2.2 Ziel der Zwangsollstreckung……………………………………….. 65
2.3 Kostenfaktoren………………………………………………………. 65
2.3.1 Kosten des Gerichtsvollziehers………………………………….. 65
2.3.2 Kosten des Rechtsanwalts………………………………………. 67
2.3.3 Gerichtskosten…………………………………………………….. 68
2.4 Erfolgsaussichten und Vor- und Nachteile……………………….. 69
VII. Insolvenz……………………………………………………………………. 71
1. Insolvenzsituation in Deutschland……………………………………... 71
2. Insolvenzverfahren………………………………………………………. 74
VIII. Fazit………………………………………………………………………….. 78
Anhang……………………………………………………………………………… 79
Literaturverzeichnis………………………………………………………………. 87
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Forderungslaufzeiten des Mittelstandes bei gewerblichen und
Abbildung 2: durchschnittliche Forderungsausfälle des Mittelstandes in %
Abbildung 3: Ablauf des Factoring……………………………………………….. 29 Abbildung 4: Anteil der nachfragestärksten Factoring-Verfahren im Jahr
Abbildung 5: Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens……………………….. 45 Abbildung 6: Insolvenzen in Deutschland……………………………………….. 72 Abbildung 7: Insolvenzrisiko……………………………………………………..... 73
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Preisliste für Inkassokosten……………………………………….. 20 Tabelle 2: Creditreform Inkasso-Indikator International.……………………. 22 Tabelle 3: Gebührenübersicht Gerichtsvollzieher..………………………….. 65
Verzeichnis der Anhänge
Anhang 1: Beispiel für einen Inkassoauftrag…...…………………………….. 79 Anhang 2: Beispiel für einen Factoringvertrag………….……………………. 80 Anhang 3: Mustervordruck Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids…..….. 84 Anhang 4:
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I. Vorwort
1. Problemstellung
Vor dem Hintergrund der Finanzkrise, die mit der Immobilienkrise in den USA begann und bis heute Einfluss auf die deutsche Wirtschaft nimmt, ist es für Unternehmen wichtiger denn je, hohe Zahlungsausfälle zu vermeiden. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen leiden unter dem Problem, dass sie ihre Außenstände in dem von ihnen vorgesehenen Zeitraum nicht beglichen bekommen. Dies kann erhebliche Folgen für die Liquidität der Unternehmen haben, sie können dadurch schnell selbst in Zahlungsschwierigkeiten geraten oder sogar von der Insolvenz bedroht sein. Viele Unternehmen klagen über eine schlechte Zahlungsmoral ihrer Kunden, jedoch bleiben die negativen Aspekte der Krise im Bezug auf die Zahlungsmoral recht überschaubar. 1
Die folgende Abbildung stellt dar, wie viele Tage im Durchschnitt vergehen, bis ein mittelständisches Unternehmen seine Rechnung bezahlt bekommt.
Daraus ergibt sich, dass bei fast dreiviertel aller Unternehmen des Mittelstandes die Forderungen innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Jedoch sind die vereinbarten Zahlungsziele oft sehr unterschiedlich. Wenn beispielhaft 15 Prozent ihre
1 Vgl. o. V., Wirtschaftslage und Finanzierung im Mittelstand, Creditreform Wirtschafts- und
Konjunkturforschung, Frühjahr 2010, S. 28.
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Zahlungen erst nach 60 Tagen statt vereinbarten 30 Tagen bezahlt bekommen, kann dies für das einzelne Unternehmen zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Im Hinblick auf die Forderungsausfälle gibt es wenig Veränderung zum Vorjahr. Fast jedes siebte mittelständische Unternehmen hat mit diesem Problem zu kämpfen und manche Branchen mehr als andere. In der folgenden Abbildung sind die durchschnittlichen Forderungsausfälle im Vergleich zum Vorjahr dargestellt.
Aufgrund der Darstellung ist positiv zu vermerken, dass fast ein siebtel der Unternehmen nicht von Forderungsausfällen bedroht sind. Unabhängig von diesen offiziellen Zahlen ist die Vermutung groß, dass Kleinunternehmen noch viel stärker von hohen Forderungsausfällen betroffen sind, da sie einen viel kleineren Handlungsspielraum haben und somit viel stärker damit zu kämpfen haben, wenn sie aufgrund von ausbleibenden Zahlungen ihre Lieferanten und Auftragnehmer nicht bezahlen können. Auch die Großunternehmen haben im Bezug auf die Forderungsausfälle im Verhältnis zum Umsatz mit hohen Ausfällen zu kämpfen, können aber aufgrund einer höheren Eigenkapitaldecke länger damit leben als andere. Im Zuge dessen gewinnt auch die Insolvenz immer mehr Bedeutung, denn der Grund für eine Insolvenzanmeldung ist bei acht von zehn Unternehmensinsolvenzen die Zahlungsunfähigkeit. 2
2 Vgl. o.V., Wirtschaftslage und Finanzierung im Mittelstand, Creditreform Wirtschafts- und
Konjunkturforschung, Frühjahr 2010, S. 29.
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2. Ziel der Arbeit
Diese Arbeit soll einen Überblick über verschiedene Lösungen zum Eintreiben von Forderungen geben. Dabei werden unterschiedliche Möglichkeiten dargestellt und deren Vor- und Nachteile herausgearbeitet. Des Weiteren werden die Kosten und die Erfolgsaussichten näher betrachtet. Auch wird anfangs kurz auf den Begriff Forderungen und die Wichtigkeit der Beachtung der Verjährungsfrist eingegangen. Abschließend wird das Thema Insolvenz näher betrachtet, mit Darstellung der Insolvenzsituation in Deutschland. Das Ergebnis dieser Arbeit soll dabei sein, welche Möglichkeiten ein Unternehmen hat, Forderungsausfälle zu vermeiden oder zu minimieren.
II. Forderungen
Forderungen sind die Ansprüche auf Bezahlung für eine bereits erbrachte Leistung. 3 Die Begleichung der Forderungen ist ein Anspruch den der Unternehmer gegen einen Dritten hat. 4 Große Bedeutung haben dabei die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Wenn ein Unternehmen bzw. Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigentlichen Geschäftsfeld an seine Kunden liefert, entstehen die sogenannten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. 5 Diese Forderungen begründen einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis und haben auch eine gesetzliche Grundlage, welche in den §§ 241 ff. BGB zu finden ist.
III. Verjährung
Für Unternehmen sowie Unternehmer ist es sehr wichtig, dass sie wissen, wann ihre Forderungen verjähren, um rechtzeitig eingreifen zu können. Die Verjährung soll dem allgemeinen Rechtsfrieden dienen. 6 Die Verjährung ist in den §§ 194-218 BGB geregelt. Laut § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre.
3 Vgl. o.V., online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/54425//forderungen-v1.html,
Stand 24.04.2010.
4 Vgl. Mühlbradt, Frank W., Wirtschaftslexikon, 2007, S. 130.
5 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.anleger-lexikon.de/wissen/forderungen-aus-lieferungen-und-
Leistungen.php, Stand 24.04.2010.
6 Vgl. Groß, Vorsicht Verjährungsfalle, 2004, S. 2.
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Insbesondere Entgeltansprüche des Verkäufers bzw. Unternehmers unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. 7 Im Bezug auf die Forderungen eines Unternehmens beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 8
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Ein Unternehmer hat eine offene Rechnung über Warenlieferungen an einen Kunden. Der Anspruch des Unternehmers entstand im Januar 2010. Somit wäre die Forderung frühestens zum Ablauf des Jahres 2013 verjährt.
Der Unternehmer kann zudem seine Forderung noch nach Ablauf der Verjährungsfrist versuchen durchzusetzen bzw. gerichtlich geltend zu machen, sofern der Schuldner nicht die Einrede der Verjährung spätestens im Prozess erhebt. 9 Diese Verweigerung zur Leistung ist in § 214 Abs. 1 BGB geregelt 10 . Hat der Schuldner diese Einrede nicht erhoben, besteht der Anspruch somit weiterhin. Im Fall das der Schuldner die Zahlung bewirkt hat, obwohl sie bereits verjährt war, hat der Schuldner kein Recht, das Geld zurückzufordern, auch wenn er von der Verjährung keine Kenntnis hatte. Diese Regelung ist im § 214 Abs. 2 S.1 BGB verankert.
Ein Eingriff in die Verjährung kann durch drei verschiedene Ereignisse erfolgen. 1. Bei der Hemmung der Verjährung wird der Zeitraum, durch den die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. 11 Eine Hemmung kann z.B. durch Klageerhebung, Verhandlungen, Zustellung der Streitverkündung oder Zustellung eines Mahnbescheides erfolgen. Die Hemmung der Verjährung ist geregelt in den §§ 203-211 und 213 BGB.
2. Bei der Ablaufhemmung tritt eine an sich eintretende Verjährung nicht sofort in Kraft, sondern erst bei Hinzukommen von bestimmten Umständen. 12 Für die Ablaufhemmung gelten die §§ 210 und 211 BGB.
3. Gibt es noch den Neubeginn der Verjährung. Dieser tritt laut § 212 BGB ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
7 Vgl. Palandt/Heinrichs, Kurzkommentar BGB, § 195 Rn. 3.
8 Vgl. § 199 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 2. BGB.
9 Vgl. Pütz, Lexikon Forderungsmanagement, 2002, S. 139.
10 Vgl. § 214 Abs. 1 BGB.
11 Vgl. § 209 BGB.
12 Vgl. Groß, Vorsicht Verjährungsfalle, 2004, S. 9.
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anerkennt oder eine behördliche oder gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird. Wenn eine Forderung bereits tituliert ist beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre. Natürlich gibt es noch andere Verjährungsfristen und Ausnahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist, jedoch wird darauf nicht weiter eingegangen, da sie für das Thema dieser Bachelorarbeit nicht relevant sind.
Wer also die Sicherung seiner Forderungen anstrebt, sollte frühzeitig, jedoch spätestens vor dem Jahreswechsel nachdem die Forderung verjährt, durch die Möglichkeit des Neubeginns oder der Hemmung in die Verjährung eingreifen. 13
IV. Inkassounternehmen
Viele Unternehmen können auch nach mehreren Zahlungserinnerungen und diversen Mahnungen keinen Zahlungseingang auf ihre offenen Forderungen verbuchen. In einer Umfrage des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V., die im Frühjahr 2010 durchgeführt wurde, gaben 48 Prozent der befragten Mitgliederunternehmen an, das Rechnungen bei Kunden schlechter bezahlt werden und 47 Prozent der Mitglieder waren der Meinung, dass die Bereitschaft zur Zahlung heute genauso schlecht ist, wie im halben Jahr zuvor. 14 Viele Unternehmen können aus Kostengründen keine zusätzlichen Mitarbeiter einstellen, die sich um die Einziehung der offenen Forderungen ihrer Kunden kümmern. Auch mangelt es vielen Unternehmen an genügend Zeit dafür und manche haben auch keine Kenntnis davon, wie sie das Problem richtig angehen sollen. Daher greifen viele Unternehmen auf externe Hilfe durch die sogenannten Inkasso-Unternehmen zurück.
1. Der Begriff Inkasso
Das Wort Inkasso kommt aus dem Italienischen, wobei incassare soviel bedeutet wie Einziehen von Geld. 15 Heute wird darunter der Forderungseinzug verstanden. 16 Der Begriff Inkasso bezeichnet im rechtlichen Sinne 17 die „Einziehung fremder oder
13 Vgl. Groß, Vorsicht Verjährungsfalle, 2004, S. 12.
14 Vgl. o.V., Online im Internet: http://www.bdiu.de/presse/frhjahrsumfrage/index.html, Stand
25.04.2010.
15 Vgl. o.V., online in Internet:
http://www.duden.de/suche/index.php?suchwort=inkasso&suchbereich=mixed, Stand 25.04.2010.
16 Vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 2007, S. 603.
17 Vgl. § 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
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zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, die geschäftsmäßig betrieben wird“. 18 Einziehung der fremden Forderungen bedeutet, dass die Beitreibung der Forderung an ein Inkassounternehmen übertragen und nicht vom eigentlichen Gläubiger ausgeführt wird. 19
2. Entstehungsgeschichte
Der wirtschaftliche Aufschwung des 19. Jahrhunderts bewirkte eine gesteigerte Nachfrage an Krediten seitens der expandierenden Unternehmen. Am 01. April 1860 gründete der Stettiner Makler Salomon die erste Auskunftei. Die Auskunfteien galten dabei als die Vorreiter der heute vorhandenen Inkassounternehmen. Eine weitere sehr bedeutende Gründung unternahm der Advokaten- und Bürgersohn Schimmelpfeng. 20 Im April 1872 eröffnete er das erste Auskunfts- und Kontrollbureau. 21 Ein Problem für die expandierende Wirtschaft wurden
Zahlungsausfälle und Verzögerungen im monetären Geldtransfer. Daraufhin eroberten Ende des 19. Jahrhunderts die ersten Dienstleistungsunternehmen den Markt, deren Spezialgebiet die Eintreibung der bereits überfälligen Forderungen von Dritten war. Im Jahre 1879 gründete sich die Kreditorganisation Creditreform und 1885 die Kreditorganisation Bürgel, die bis heute tätig sind. In den 1920er Jahren erfolgte eine Spezialisierung der Inkassounternehmen auf die Eintreibung von ausgeklagten, titulierten Forderungen. Um Missbräuchen in der Rechtsberatung vorzubeugen, wurde das Inkasso im Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz vom 13. Dezember 1935 als Rechtsberatung eingestuft und ist seitdem legitim. Da die Inkassobranche auch ein Vertretungsorgan für ihre Interessen benötigte, wurde 1956 der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen und Auskunfteien e.V. gegründet. Weiterhin folgte zwei Jahre später, durch die Aufnahme des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes in die Sammlung des Bundesrechts, die Annerkennung des Berufsstandes. Die vorgerichtlichen Inkassodienste stellten für viele eine kostengünstige Alternative dar und auch die zur Vorbeugung von Zahlungsausfällen klassischen Wirtschaftsauskünfte erfreuten sich wieder großer Beliebtheit. Aufgrund der Fokussierung auf die Interessen der Inkassowirtschaft nannte sich der Verband 1966 in Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. um. Sein Tätigkeitsschwerpunkt lag seitdem mehr in der Eintreibung der noch nicht
18 Vgl. Pütz, Lexikon Forderungsmanagement, 2002, S. 71.
19 Vgl. o.V., online in Internet: http://www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Info-
Center/FAQ/Forderungsmanagement/Aussergerichtliches_Inkasso/index.jsp, Stand 26.04.2010.
20 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.bdiu.de/neuerbereich/geschichte/index.html, Stand
25.04.2010.
21 Vgl. Pütz, Heinz C., Lexikon Forderungsmanagement, 2002, S. 72.
11
titulierten Forderungen. Ab 1980 hatten Inkassounternehmen nur noch die Befugnisse für außergerichtliche Eintreibungen, auch das Gebührenrecht für Anwälte fand bei ihnen ebenfalls keine Anwendung mehr. Heute verstehen sich die Inkassounternehmen als Partner der Wirtschaftsunternehmen und geben ihnen Hilfe durch Beratung oder Bereitstellung von Informationen und Scoringverfahren. Am 01. Juli 2008 trat die Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts in Kraft und Inkassounternehmen dürfen seitdem ihre Kunden im gerichtlichen Mahnverfahren bis zum Übergang an das Streitgericht vertreten. Weiterhin haben sie die Möglichkeit, bei manchen Zwangsvollstreckungsverfahren ebenfalls ihre Kunden zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis hatten bis Ende Juni 2008 nur die Rechtsanwälte. 22 Die Vertretungsmöglichkeit ist in § 79 Abs. 2 Nr.4 ZPO auch gesetzlich geregelt.
3. Beschreibung und Ablauf
Damit Inkassounternehmen die Beitreibung von Forderungen ihrer Auftraggeber durchführen können müssen sie registriert sein. Für die Erbringung von Inkassodienstleistungen ist eine besondere Sachkunde erforderlich und für die Registrierung sind die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde und das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung wichtige Voraussetzung. 23 Die weiteren Regelungen sowie der Ablauf des Registrierungsverfahren ist in den §§ 10 ff. Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt.
Sofern das Unternehmen oder der Unternehmer seine Forderung durch ein Inkassounternehmen realisieren möchte, ist die Forderung meist schon längere Zeit offen und der Unternehmer konnte aber aufgrund seiner eigenen Bemühungen noch keine Begleichung der Forderung verbuchen. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung nicht leistet. Der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann, seine Forderung zu begleichen stellt die Fälligkeit dar. Eine Fälligkeit der Leistung kann vertraglich vereinbart werden oder durch eine Rechnung bestimmt werden. Trotz einer Fälligkeit, muss sich der Schuldner nicht im Verzug befinden. Gemäß § 286 Abs. 2 ist eine Mahnung nicht erforderlich, sofern ein Datum für die Leistung bestimmt wurde. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich
22 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.bdiu.de/neuerbereich/geschichte/index.html, Stand
25.04.2010.
23 Vgl. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
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der Schuldner ab den Tag, der auf den letzten Fälligkeitstag folgt im Verzug. 24 Ferner kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er gemäß § 286 Abs. 3 BGB nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung seine Leistung bewirkt. Für Verbraucher gilt dies nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung darauf hingewiesen wurde. Handelt es sich nicht um einen Verbraucher, kommt der Schuldner laut § 286 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung in Verzug, jedoch ebenfall nur, wenn der Zeitpunkt des Rechnungszugangs oder Zahlungsaufstellung unklar ist. Nach § 280, 281 BGB kann der Gläubiger dann Schadensersatz geltend machen.
Natürlich kann es auch möglich sein, dass die Forderung vom Unternehmer selbst schon eingeklagt wurde und somit schon tituliert ist.
Der Gläubiger schließt mit dem Inkassounternehmen einen Inkassovertrag, mit dem er dem Inkassounternehmen die Berechtigung zur Eintreibung seiner fälligen Forderung erteilt. Ein Beispiel für einen Inkassovertrag kann im Anhang 1 näher betrachtet werden.
Der Inkassovertrag ist gemäß § 675 BGB ein Geschäftsbesorgungsvertrag und wird zwischen dem Auftraggeber, also dem Gläubiger und dem Inkassounternehmen geschlossen. Das Inkassounternehmen verpflichtet sich demnach zur Besorgung eines ihm durch den Gläubiger übertragenen Geschäfts. Dabei gelten für diesen Vertrag die Regelungen für den Auftrag, welche in § 662 ff. BGB zu finden sind, und für den Dienstvertrag findet der § 611 ff. BGB Anwendung. Folglich regelt der Inkassovertrag die rechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis. 25 Der Geschäftsbesorgungsvertrag umfasst hier speziell die selbstständige Tätigkeit und durch seine Entgeltlichkeit unterscheidet er sich zum Auftrag nach § 662 BGB.
Bei der Berechtigung zum Einziehen der Forderung für den Auftraggeber werden zwei Formen unterschieden. Die Inkassovollmacht und die Inkassozession.
24 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.mahnung-online.de/mahnverzug.html, Stand 30.05.2010.
25 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.adf-inkasso.de/inkasso_glossar/inkassovertrag.htm, Stand
01.05.2010.
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3.1 Inkassovollmacht
Bei der Inkassovollmacht bleibt der Auftraggeber in vollem Umfang Eigentümer seiner Forderung. Durch die Inkassovollmacht wird das Inkassounternehmen im Rahmen des Inkassovertrages beauftragt, alle Maßnahmen zur Eintreibung der Forderung einzuleiten, um den Schuldner dazu zu bewegen, die komplette Forderung zu begleichen. Weiterhin ist das Inkassounternehmen bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers, alle die mit der Forderung zusammenhängenden Absprachen und Vereinbarungen zu treffen und Zahlungen des Schuldners entgegenzunehmen. Des Weiteren hat das Inkassounternehmen die Möglichkeit, im Namen des Auftraggebers Rechtsanwälte zu beauftragen, die dann die Interessen des Auftraggebers vertreten und die Verfahren betreiben, die das Inkassounternehmen allein nicht mehr durchführen darf. Sie dürfen den Schriftwechsel mit den Anwälten führen und ihnen ggf. auch Untervollmachten erteilen, die sie beispielsweise berechtigen, die Zahlungen des Schuldners für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen. 26 Der Auftraggeber hat somit immer das letzte Wort bezüglich der Vorgehensweise des Inkassounternehmens und entscheidet, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen oder nicht.
3.2 Inkassozession
Bei der Inkassozession, welche auch fiduziarische Abtretung genannt wird, wird die Forderung vom Auftraggeber, dem Zedenten, an den neuen Gläubiger, den Zessionar, zu einem bestimmten Zweck abgetreten, wie z. B. zum Zwecke der Forderungseinziehung. Gegenüber Dritten, also im Außenverhältnis, tritt der Zessionar mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Schuldner auf. Jedoch im Innenverhältnis bleibt der ursprüngliche Auftraggeber, also der Zedent, weiterhin der wirtschaftliche Eigentümer der Forderung und das Inkassounternehmen ist somit treuhänderisch gebunden. 27 Dem Auftraggeber steht aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages also weiterhin der Forderungsbetrag zu, den das Inkassounternehmen versucht zu realisieren.
Neben der Beauftragung zum Einziehen der Forderung kann der Gläubiger seine Forderung auch an das Inkassounternehmen verkaufen. Dabei verkauft er die For-
26 Vgl.o.V., online im Internet: http://www.eurosolvent.de/glossar.php, Stand 30.04.2010.
27 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.eurosolvent.de/glossar.php, Stand 30.04.2010.
14
derung meist wenige Tage nach Ablauf der Fälligkeit. 28 Die Forderung wird dabei durch einen Abtretungsvertrag vom bisherigen Gläubiger an den neuen Gläubiger übertragen. 29 Gemäß § 398 S. 2 BGB tritt der neue Gläubiger dann an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Im Gegensatz zur fiduziarischen Abtretung verliert der bisherige Gläubiger somit seine Rechtsposition und ist mit Abschluss des Abtretungsvertrages nicht mehr Eigentümer der Forderung, da er seine Forderung mit allen Rechten und Pflichten an das Inkassounternehmen verkauft. Für den Forderungsverkauf kommen kaufmännisch ausgemahnte und auch titulierte oder abgeschriebene Forderungen in Betracht. 30
Der Auftraggeber übergibt seine Unterlagen über die Forderung an das Inkassounternehmen, welches sich dann gezielt um die Eintreibung der Forderung ihres Auftraggebers kümmert. Das Inkassounternehmen nimmt dem Auftraggeber somit auch viel Arbeit ab und entlastet ihn, sodass sich der Auftraggeber wieder auf den eigentlichen Bereich seiner Tätigkeit vollends konzentrieren kann. 31
Die Arbeitsweise hinsichtlich der Beitreibung der Forderung des Auftraggebers ist bei den meisten Inkassounternehmen ähnlich. Der Ablauf gliedert sich demnach in vier Abschnitte.
3.3 Vorgerichtliches Inkassoverfahren
Zu den Aufgaben in der vorgerichtlichen Bearbeitung des Inkassoauftrages gehört das Einpflegen des Inkassoauftrages in die interne Datenbank des Inkassounternehmens. Weiterhin wird eine Vervollständigung der Schuldnerdaten vorgenommen, wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen ergänzen, sofern durch den Auftraggeber die Daten nicht schon aufgenommen wurden. Das Inkassounternehmen tritt mit dem Schuldner schriftlich in Kontakt und sendet ihm ein Mahnschreiben. Reagiert der Schuldner daraufhin nicht auf die Zahlungsaufforderung wird der Schuldner durch die Mitarbeiter des Inkassounternehmens angerufen und es wird versucht, im Gespräch Gründe für das Nichtzahlen zu erfahren. Sofern der Schuldner zahlungswillig ist, er aber die Forderung nicht in einem Betrag bezahlen kann, wird ggf. eine
28 Vgl. Straub, Der Einzug von Forderungen: Wie funktioniert eigentlich Inkasso, (2009), online im
Internet: http://www.unternehmer.de/der-einzug-von-forderungen-wie-funktioniert-eigentlich-inkasso-
690, Stand 01.05.2010.
29 Vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 2007, S. 17.
30 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.adf-inkasso.de/inkasso_glossar/forderungskauf.htm, Stand
01.05.2010.
31 Vgl. o.V., online im Internet:
http://www.bdiu.de/inkassodeutschland/aufgabenderinkassounternehmen/index.html, Stand 30.4.2010.
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Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Dann erhält der Schuldner ein zweites Mahnschreiben mit dem Vorschlag zu Ratenzahlung, den er unterschrieben an das Inkassounternehmen zurücksenden muss. Vom Inkassounternehmen wird die Einhaltung der Ratenvereinbarung überwacht. Sollte der Schuldner per Post oder Telefon nicht auffindbar sein, wird versucht die Anschrift zu ermitteln, z. B. durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Da die Inkassounternehmen auch mit Auskunfteien zusammenarbeiten, wird überprüft, ob der Schuldner dort mit Negativdaten verzeichnet ist. Diese Negativdaten können Haftbefehle, eidesstattliche Versicherungen oder gemeldete offene Forderungen anderer Gläubiger sein. Der Inkassosachstand wird dabei im internen Onlinesystem immer auf dem neuesten Stand gehalten. Weiterhin steht das Inkassounternehmen immer im Kontakt mit dem Auftraggeber und gibt ihm Handlungsempfehlungen und bespricht die weitere Vorgehensweise. Wenn es keine Möglichkeit mehr gibt die Forderung des Auftraggebers außergerichtlich durchzusetzen ist das vorgerichtliche
Inkassoverfahren beendet. Mit dem Auftraggeber wird Rücksprache gehalten und er kann dann dem Inkassounternehmen den Auftrag zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens erteilen oder den Versuch der Beitreibung seiner Forderung auch einstellen. Im Rahmen des Inkassovertrages ist das Inkassounternehmen zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ermächtigt. 32
3.4 Gerichtliches Mahnverfahren
Wenn der Auftraggeber das Inkassounternehmen damit beauftragt hat, leitet dieses das gerichtliche Mahnverfahren ein. Das Inkassounternehmen stellt dabei einen Antrag auf Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids. Es bearbeitet gegebenenfalls Monierungen und weitere Anfragen, die vom Mahngericht gestellt werden. Möglicherweise muss die Anschrift des Schuldners neu ermittelt werden, wenn das Gericht den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid nicht zustellen kann. Der Gläubiger wird informiert, sofern der Schuldner gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt haben sollte. Der Auftraggeber entscheidet dann, ob er das streitige Verfahren vor einem Gericht durchführen möchte. Dieses Verfahren kann nicht mehr von dem Inkassounternehmen durchgeführt werden, dafür muss der Auftraggeber einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Inkassounternehmen haben meist Kontakte zu Rechtsanwaltskanzleien und können dem Auftraggeber so direkt einen Anwalt
32 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.inkasso-24.de/dienste/inkasso/ablauf/, Stand 30.04.2010.
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empfehlen. Sobald der Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt wurde ist das gerichtliche Mahnverfahren beendet.
3.5 Nachgerichtliches Inkassoverfahren
Zu den Aufgaben des Inkassounternehmens im nachgerichtlichen Inkassoverfahren gehören Zwangsvollstreckungsverfahren bzw. Pfändungsmaßnahmen. 33 Das Inkassounternehmen kann Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragen und darf das früher bereits zulässige, aber umstrittene Verfahren zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung betreiben. Auch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls darf das Inkassounternehmen stellen. Im insolvenzrechtlichen Bereich kann es Forderungen anmelden und die Vertretung im Prüfungstermin übernehmen und am Schuldenbereinigungsverfahren mitwirken. 34 Teilweise wird vom Inkassounternehmen auch eine erneute Adressermittlung oder eine weitere Bonitätsprüfung durchgeführt. Ebenso wird mit Hilfe einer Detektei versucht, eine Bankverbindung, den aktuellen Arbeitgeber oder Vermögenswerte des Schuldners ausfindig zu machen. Ist der Schuldner „unbekannt“ verzogen, hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben oder wurde eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen, ist das nachgerichtliche Inkassoverfahren beendet.
3.6 Überwachungsverfahren
Das Überwachungsverfahren kommt zum Einsatz, wenn die Forderung bereits tituliert ist. Dabei wird der Schuldner in, vom jeweiligen Inkassounternehmen bestimmten Zeitabständen erneut überprüft, ob er zwischenzeitlich zahlen kann oder andere Vermögenswerte zur Verfügung hat. Es wird dann wieder das nachgerichtliche Inkassoverfahren eingeleitet und z. B. ein Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. 35 Da titulierte Forderungen erst nach 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren, versuchen die Inkassounternehmen durch die Langzeitüberwachung die Forderung doch noch zu realisieren.
33 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.inkasso-24.de/dienste/inkasso/ablauf/, Stand 30.04.2010.
34 Vgl. o.V. online im Internet: http://www.agens-wfi-inkasso.de/rechtsdienstleistungsgesetz.html, Stand
18.04.2010.
35 Vgl. o.V., online im Internet: http://www.inkasso-24.de/dienste/inkasso/ablauf/, Stand 30.04.2010.
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4. Ziel des Inkasso
Aufgrund des bisher Beschriebenen kann man schlussfolgern, das es das Ziel von Inkassounternehmen und deren Mitarbeitern ist, den Schuldner zur Begleichung der offenen Forderung des Gläubigers zu bewegen. Langwierige und auch teure Gerichtsprozesse sollen somit möglichst vermieden werden. Durch die professionelle und strategische Vorgehensweise soll das Inkassounternehmen dem Gläubiger bei der Forderungseintreibung helfen und ihn unterstützen, schnell an sein Geld zu kommen. Zudem verfügen Inkassounternehmen über Kontakte zu Auskunfteien, die dem Gläubiger nützlich sein können, da sie ihm schon vor Aufnahme der Kunden-oder Geschäftsbeziehung Informationen über die Zahlungsfähigkeit seiner zukünftigen Kunden liefern können. Die Inkassounternehmen sehen sich dabei als Vermittler zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, denn sie suchen das Gespräch mit dem Schuldner, damit die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber des säumigen Zahlers möglichst positiv weitergeht. Aufgrund der wachsenden Außenstände sind auch die Kontroll- und Überwachungsfunktionen der Branche gefragt und helfen dem Gläubiger, dass er kein weiteres gutes Geld dem „schlechten“ hinterher wirft. 36 Auch Richard-Andreas Domschke, Geschäftsführer der Creditreform Bonn Domschke KG, sagte dazu, dass das Vorgehen auf einer Mischung aus Informationen, Psychologie und Beharrlichkeit beruht und die Schuldner hartnäckig auf den geschuldeten Betrag und die negativen Folgen des Nichtzahlens hingewiesen werden. 37
5. Kostenfaktoren
Der Verzug des Schuldners stellt eine Pflichtverletzung des Schuldverhältnisses aus
§ 311 BGB dar. 38 Der Gläubiger kann Ersatz des durch den Schuldner entstandenen Verzugsschaden verlangen. 39 Der Umfang des Verzugsschadens richtet sich nach den Vorschriften über den Schadensersatz. Dazu gehören auch die durch den Verzug des Schuldners entstandenen Kosten, wie z. B. die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmens. Der Gläubiger kann zudem Zinsen nach
§ 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz gegenüber dem Schuldner geltend machen. Sofern an dem
36 Vgl. Spitz, Trend zum außergerichtlichen Inkasso. Gläubiger gehen vor Gericht oft leer aus, online
im Internet: http://www2.bdiu.de/presse/autorenbeitrge/inkassoimtrend/index.html, Stand 25.04.2010.
37 Vgl. BMWi (Hrsg.), Gründerzeiten, Nr. 18, aktualisierte Ausgabe, Sep. 2009, S. 3.
38 Vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 2007, S. 1023.
39 Vgl. § 280 Abs. 1, 2 BGB.
Arbeit zitieren:
Almut Flade, 2010, Das Unternehmen und seine Außenstände, München, GRIN Verlag GmbH
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