INHALT
EINLEITUNG. 1
I. Grundlegende Begriffe 2
1. Identität/Identifizierung. 2
2. Authentizität/Authentifizierung 2
II. Möglichkeiten der Identifikation im 14. Jahrhundert. 3
1. Optische Identifikation. 3
a. Gegenüberstellung. 3
b. Darstellungen in der bildenden Kunst. 6
c. Personenbeschreibungen 7
2. Kognitive Identifikation 9
3. Qualifikative Identifikation 10
a. Fertigkeiten. 10
b. Handschrift 11
4. Possessive Identifikation 12
a. Siegelring. 13
b. Pilgerzeichen 13
5. Identifikation durch Parteieid. 14
a. Das biblische Eidverbot. 14
b. Der Beweiswert des Parteieides 14
III. Fazit. 15
QUELLEN UND LITERATUR 16
EINLEITUNG
Im Pestjahr 1348, dem Jahr des Auftauchens des Falschen Woldemar 1 , erblickte in der italienischen Stadt Lucca der Schriftsteller und Chronist Giovanni Sercambi das Licht der Welt. 2 In einer der 155 Novellen, welche er im Laufe seines Lebens schuf, erzählt Sercambi, wie ein lucchesischer Kürschner, der sich beim Besuch eines Badehauses entkleidete, angesichts seines nackten Körpers von der Angst ergriffen wurde, in der Menge seine Identität zu verlieren. Er heftete daher als Erkennungszeichen ein Strohkreuz an seine rechte Schulter. Als dieses jedoch hinunterfiel, hob es ein Nachbar auf und rief: „Ich bin es, der du bist. Verschwinde, du bist tot!“. Der Kürschner war daraufhin überzeugt, gestorben zu sein. 3 So absurd diese Geschichte auf den ersten Blick auch scheinen mag, so wirft sie doch geradezu ein Schlaglicht auf das von tiefer Unsicherheit geprägte Verhältnis des europäischen Hochmittelalters zu einer Größe, die sich erst in den folgenden Jahrhunderten zur Konstante entwickeln sollte: Die personale Identität. Und so widmet sich die vorliegende Arbeit einem Ge-genstand, als dessen improvisierte Form bereits das Strohkreuz des Kürschners gelten kann: Den Methoden der Identitätsfeststellung im Europa des 14. Jahrhunderts. Mit Rücksicht auf die formalen Grenzen, die eine Studienarbeit jeder substantiierten Ausei-nandersetzung setzt, erfolgt hierbei eine Verengung der Thematik auf einen historischen Fall, der sich wie die Umkehrung von Sercambis Erzählung liest. Während der Mangel an Identitätsnachweisen für den Kürschner nämlich einem Todesurteil gleichkam, verhalf er dem letzten askanischen Markgrafen Woldemar im Jahre 1348 zu einer spektakulären Wiederauferstehung. 4 Wer die Person war, die als sog. Falscher Woldemar in die Geschichte einging und als eine der mysteriösesten Erscheinungen des Hochmittelalters bis ins 20. Jahrhundert hinein die Belletristik bereicherte, 5 wird sich wohl nie zweifelsfrei klären lassen - sind doch aussagekräftige Quellen wie so oft in der Geschichtswissenschaft ein Desiderat. Die Arbeit spielt daher bewusst mit dem Konjunktiv, wenn sie sich der Frage widmet, mit welchen Mitteln man den Falschen Woldemar seinerzeit hätte identifizieren können.
1 Wenn hier und im Folgenden vom „Falschen“ Woldemar die Rede ist, so erfolgt dies ausschließlich zu Darstellungszwecken und enthält kein Urteil über die Identität der unter diesem Namen bekannt gewordenen Person.
2 Die Angaben über den im Schatten von Giovanni Boccaccio scheinbar in Vergessenheit geratenen Giovanni Sercambi entstammen dem editorischen Nachwort zu seiner Novelle Der Stapellauf, Berlin 1978, S. 51.
3 Wiedergegeben nach Philippe Braunstein, Approches de l’intimité XIV e -XV e siècle, in: Histoire de la vie priveé, Bd. 2: De l'Europe féodale à la Renaissance, hg. v. Philippe Ariès/ Georges Duby, Paris 1985, S. 526-619, hier S. 560.
4 Die geschichtlichen Eckdaten dieses Falls werden vorliegend als bekannt vorausgesetzt.
5 Stellvertretend für eine ganze Reihe von Publikationen seien hier die Romane von Willibald Alexis, Der falsche Woldemar, Berlin 1842, und Horst Bosetzky, Der letzte Askanier, Berlin 1997, genannt, wobei letzterer von ersterem in Hegemann’scher Manier „inspiriert“ zu sein scheint.
1
Bevor hierauf jedoch näher eingegangen werden kann, scheint zunächst eine Klärung der grundlegenden Begrifflichkeiten geboten. Inhaltlicher Präzisierung bedürfen insbesondere die Begriffspaare Identität/Identifizierung und Authentizität/Authentifizierung. 6
I. Grundlegende Begriffe
1. Identität/Identifizierung
Die folgende Arbeit versteht unter der Identität einer Person die Äquivalenzrelation, in der jeder Mensch zu sich selbst steht - die persönliche Sichselbstgleichheit. 7 Hiermit korrespondiert das Verständnis von Identifizierung als Vorgang eindeutiger Identitätsfeststellung (wie z. B. die polizeiliche Täteridentifizierung). 8
Außer Betracht bleibt vorliegend die, insbesondere im psychologischen Sprachgebrauch geläufige, Verwendung von Identität als Bezeichnung für die ständig erlebte Einheit des Selbst 9 bzw. von Identifizierung als das gefühlsmäßig-intuitive Sichhineinversetzen in einen anderen Menschen (wie z.B. die Identifizierung mit einem Idol oder einer literarischen Figur). 10
2. Authentizität/Authentifizierung
Eng verwandt mit den Begriffen Identität und Identifizierung ist das analog konstruierte Begriffspaar Authentizität/Authentifizierung. Während die Authentizität einer Person die Echtheit ihrer Identität bezeichnet, 11 lässt sich der - insbesondere im EDV-Bereich gängige - Vorgang der Authentifizierung als die „Überprüfung der Echtheit einer vorgegebenen Identität“ beschreiben. 12 Eine positive Authentifizierung umfasst somit stets die Identifizierung der fraglichen Person, während eine negative Authentifizierung nichts über deren Identität verrät. Da die im Folgenden dargestellten Methoden primär darauf abzielen, die Echtheit des Falschen Woldemar zu überprüfen, handelt es sich streng genommen um Authentifizierungsmethoden. Man sehe es der Verfasserin nach, wenn sie sich aus Gründen stilistischer Eleganz dennoch für den geläufigeren Begriff der Identifizierung entschieden hat.
6 Synonyme zu Identifizierung und Authentifizierung sind die Begriffe Identifikation bzw. Authentifikation.
7 Vgl. Identität, in: Meyers Großes Universallexikon in 15 Bänden mit Atlasband, 4 Ergänzungsbänden u. Jahrbüchern, Bd. 6: Go-Ig, hg. u. bearb. v. der Lexikonredaktion des Bibliographischen Instituts, Mannheim, Wien, Zürich 1982, S. 650; identifizieren, in: Der Neue Brockhaus. Lexikon und Wörterbuch in fünf Bänden und einem
Atlas, Bd. 2: El-I, Wiesbaden 7 1984, S. 633.
8 Vgl. Identifizierung, in: Meyers Großes Universallexikon in 15 Bänden mit Atlasband, 4 Ergänzungsbänden u. Jahrbüchern, Bd. 6: Go-Ig, hg. u. bearb. v. der Lexikonredaktion des Bibliographischen Instituts, Mannheim, Wien, Zürich 1982, S. 650; identifizieren, Brockhaus, S. 633.
9 Vgl. identifizieren, Brockhaus, S. 633.
10 Vgl. Identifizierung, Meyers Großes Universallexikon, S. 650; identifizieren, Brockhaus, S. 633.
11 Vgl. authentisch, in: Der Neue Brockhaus, Lexikon und Wörterbuch in fünf Bänden und einem Atlas, Bd. 1: A-Ek, Wiesbaden 7 1984, S. 186.
12 Josef von Helden, Verbesserung der Authentifizierung in IT-Systemen durch spezielle Dienste des Betriebssystems, Aachen 1995, S. 1.
2
II. Möglichkeiten der Identifikation im 14. Jahrhundert
In loser Anlehnung an die wichtigsten Beweismittel im mittelalterlichen deutschen Recht 13 unterscheidet die folgende Darstellung zwischen optischer, kognitiver, qualifikativer und possessiver Identifikation sowie der Identifikation durch Parteieid.
1. Optische Identifikation
Als optische Identifikation lassen sich erkennungsdienstliche Maßnahmen beschreiben, die das äußere Erscheinungsbild einer Person zum Bezugspunkt haben. Während der modernen Erkennungstechnik zu diesem Zweck ein breites Spektrum an biometrischen Vergleichsverfahren zur Verfügung steht, beschränkten sich die Möglichkeiten im 14. Jahrhundert auf die Gegenüberstellung mit Zeugen und den Vergleich mit bildlichen Darstellungen und Personenbeschreibungen.
a. Gegenüberstellung
Als mit Abstand naheliegendste Art der optischen Identifikation spielte der Einsatz von Erkennungszeugen eine entscheidende Rolle in den beiden urkundlich belegten offiziellen Verfahren zur Identifizierung des Falschen Woldemar.
Das erste oblag einer eigens zu diesem Zweck eingesetzten königlichen Kommission, deren Urteil zugunsten des Prätendenten ausschlaggebend für dessen Wiederanerkennung und Belehnung durch König Karl IV. war. Wie aus der Belehnungsurkunde vom 2. Oktober 1348 hervorgeht, fungierten als Erkennungszeugen die acht Kommissare, von denen „etliche in wol erkant haben, ee er von Lande schiede“, 14 sowie eine namentlich nicht näher benannte Gruppe von „fürsten, herren, Rittern vnd knechten, vnd ouch gemeinen leuten“ 15 . Das zweite offizielle Identifizierungsverfahren, welches die Unechtheitserklärung des Falschen Woldemar zum Ergebnis - und wohl auch zum Ziel - hatte, vollzog sich seinerseits in zwei Phasen. Am 14. Februar 1350 kamen zwölf namentlich benannte Zeugen in einem Schiedsverfahren zwischen Karl IV. und Markgraf Ludwig unter Vermittlung Pfalzgraf Ruprechts zu dem Salomonischen Schluss, dass der Falsche Woldemar des „margrafen Conrads ze Brandenburg seligen Sun, nicht were, wanne daz er ez were.“ 16 Daraufhin wurde für den
13 Dies sind Augenschein, Parteieid, eidliches Zeugnis Dritter (sog. Kundschafter) und seit dem 12./ 13. Jahrhundert Urkunden, vgl. Hans Schlosser, Beweis (Recht), III. Deutsches Recht, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 2: Bettlerwesen bis Codex von Valencia, hg. v. Robert-Henri Bautier u. a., München, Zürich 1983, Sp. 30f., hier Sp. 30.
14 Belehnungsurkunde König Karls IV. vom 2. Oktober 1348, CDB B II, Nr. 849, S. 217f., hier S. 217.
15 Ebenda.
16 Schiedsspruch des Pfalzgrafen Ruprecht im Wortlaut wiedergegeben in der Bestätigungsurkunde König Karls IV. vom 15. Februar 1350, CDB B II, Nr. 903, S. 269-272, hier S. 271.
3
5. April 1350 17 ein Hofgerichtstag in Nürnberg anberaumt, auf welchem Pfalzgraf Ruprecht, diesmal als Prozessbevollmächtigter Ludwigs, „mit guter kuntschaft [bewies], daz derselb woldmar vngerecht ist.“ 18
Von den 20 namentlich benannten Personen, die in den beiden offiziellen Identifizierungsverfahren als Zeugen fungierten, hatten nach heutigen Erkenntnissen vermutlich nur Herzog Rudolf I. von Sachsen-Wittenberg, Graf Albrecht von Anhalt, Ritter Heinrich von Köckeritz, Johann, Herr von Cottbus, und Ritter Nikolaus Valke von der Liefenitz den echten Woldemar gekannt. 19 Von diesen fünf konnte jedoch keiner als unparteiisch gelten. Während sich Rudolf von Sachsen und Albrecht von Anhalt als Angehörige der askanischen Seitenzweige Erbvorteile von der Anerkennung des Prätendenten versprachen, handelte es sich bei den drei übrigen um loyale Parteigänger Ludwigs. 20 Als Erkennungszeugen waren sie aufgrund ihrer Befangenheit somit ungeeignet.
Weitaus geeigneter zur Identifizierung des Falschen Woldemar erscheint hingegen eine Person, die Karl Friedrich von Klöden als Kronzeugen für die Echtheit des Pilgers ins Feld führt. 21 Balduin von Luxemburg hatte als Erzbischof von Trier im Rahmen der Königswahlen 1308 und 1314 Zeit und Gelegenheit gehabt, den echten Markgrafen Woldemar genau kennen zu lernen. 22 Als Bruder Heinrichs VII. hatte er nach dessen Tod 1314 die Wahl Ludwigs des Bayern unterstützt, verhalf jedoch 1346 seinem Neffen Karl IV. auf den Thron. Obwohl er damit tendenziell im Lager Karls IV. stand, kann er in der Frage des Falschen Woldemar als
17 Klöden datiert den Hofgerichtstag auf den 6. April 1350, vgl. Karl Friedrich von Klöden, Diplomatische Geschichte des Markgrafen Waldemar von Brandenburg unmittelbar nach den Quellen dargestellt, Bd. 3: Diplomatische Geschichte des für falsch erklärten Markgrafen Waldemar von Brandenburg vom Jahre 1345 - 1356, Theil 1, Berlin 1845, S. 426; m. E. ergibt sich jedoch der 5. April 1350, da der Schiedsspruch Pfalzgraf Ruprechts den Gerichtstag auf „acht tage nach ostern“ datiert, CDB B II, Nr. 903, S. 271, und eine Urkunde Karls IV. an Otto und Wilhelm zu Braunschweig davon spricht, „daz wir ze Gericht gesezzen sein des nehsten Montags nach dem suntag, als man singet Misericordia domini“, CDB B II, Nr. 929, S. 297f., hier S. 297.
18 CDB B II, Nr. 929, S. 298; ob die „kuntschaft“ auf die Zeugenbefragung im o. g. Schiedsverfahren Bezug nimmt oder ob es sich um eine eigenständige Beweiserhebung im Rahmen des Hofgerichtsprozesses handelt, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Denkbar ist auch, dass wegen des Fernbleibens des Falschen Woldemar die Beweislastverteilung zugunsten Ludwigs ausfiel, so dass die Unechtheit des Pilgers als unstrittige Tatsache verfahrensrechtlich keines Beweises bedurfte. Beweisbedürftig waren im mittelalterlichen Gerichtsverfahren nämlich nur durch Leugnung strittig gewordene rechtserhebliche Tatsachen, vgl. Schlosser, Beweis (Recht), III. Deutsches Recht, LMA, Sp. 30.
19 Vgl. Klöden, Bd. 3, S. 228-230 und S. 391; Johannes Schultze, Die Mark Brandenburg, Bd. 2, Berlin 2 1989 (1. Aufl. 1961-1969), S. 82.
20 Vgl. Klöden, Bd. 3, S. 391; Schultze, Bd. 2, S. 100.
21 Nach von Klödens Darstellung nahm der Falsche Woldemar Mitte Februar 1349 am Fürstentag in Köln teil, wo ein Hochstapler unweigerlich von Erzbischof Balduin von Trier entlarvt worden wäre, vgl. Klöden, Bd. 3, S. 278; Schultze nimmt hingegen an, dass sich der Falsche Woldemar bei dieser Gelegenheit von einem Bevollmächtigten vertreten ließ, vgl. Schultze, Bd. 2, S. 90.
22 Vgl. Klöden, Bd. 3, S. 278.
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Nina Metz, 2010, Identifikationsmöglichkeiten im 14. Jahrhundert am Beispiel des Falschen Woldemar, München, GRIN Verlag GmbH
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