II
Inhaltsverzeichnis
A. Der rechtliche Rahmen 1
I. Grundlegende Begriffe des Arbeitszeitrechts 1
II. Die Arbeitszeitrichtlinie - RL 2003/88/EG 4
III. Die Rechtsprechung des EuGH 7
1. Das Urteil SIMAP - Bereitschaftsdienst als
Arbeitszeit ? 7
2. Das Urteil Jaeger - Übertragbarkeit auf
Deutschland ? 8
3. Das Urteil Pfeiffer - Anwendungsbereich der
Arbeitszeitrichtlinie und unmittelbare
Anwendbarkeit im Horizontalverhältnis? 9
4. Das Urteil Dellas - Anteilige Zurechnung von
Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit? 11
IV. Das Arbeitszeitgesetz - Umsetzung in nationales
Recht 13
B. Das Änderungsverfahren bezüglich der RL 2003/88/EG 16
I. Entwurf der Kommission und Standpunkt des Rates 17
II. Standpunkt des Europaparlaments 17
III. Scheitern der Änderung im Vermittlungsverfahren 18
C Bewertung 19
III
Literaturverzeichnis
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Bereitschaftsdienst, nächste Runde - kommt die horizontale Direktwirkung von Richtlinien? BB 2004, 555-556
Baeck, Ulrich/Deutsch, Markus
Arbeitszeitgesetz - Kommentar
2. Auflage, München 2004
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Boerner, Dietmar
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4. Auflage, Frankfurt am Main 2004
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9. Auflage, München 2009
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2. Auflage, Wien 2006
IV
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Arbeitsrecht in Europa
2. Auflage, Köln 2007
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8. Auflage, München 2009
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Moll, Wilhelm/Altenburg, Stephan Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht
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Riesenhuber, Karl Europäisches Arbeitsrecht Heidelberg 2009
V
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Schiek, Dagmar Europäisches Arbeitsrecht
3. Auflage, Baden-Baden 2007
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Streinz, Rudolf Europarecht
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Thüsing, Gregor Europäisches Arbeitsrecht München 2008
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Ist Bereitschaftsdienst wirklich Arbeitszeit? NZA 2001, 241-245
Trägner, Ulrike
Bereitschaftsdienst angestellter Krankenhausärzte als Arbeitszeit. NZA 2002, 126-130
Waas, Bernd
Neuere Entwicklungen im Europäischen Arbeitsrecht ZESAR 2006, 289-296
Wank, Rolf
Bereitschaftsdienst von Ärzten - Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ZRP 2003, 414-420
1
A. Der rechtliche Rahmen
I. Grundlegende Begriffe des Arbeitszeitrechts
Seit dem Erlass der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG 1 Ende des Jahres 1993 ist Arbeitszeitrecht nicht mehr nur eine nationale Angelegenheit. Insbesondere die arbeitsrechtliche Ei-nordnung von Bereitschaftsdienst ist seit Jahren ein viel diskutiertes und kontroverses Thema. Nach der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung des Arbeitszeitgesetzes gehörte der Bereitschaftsdienst grundsätzlich zur Ruhezeit und nur die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich zu arbeiten hatte, wurden der Arbeitszeit zugerechnet. Die wiederholte Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit durch den Europäischen Gerichtshof hat daher tiefgreifende Auswirkung in Bezug auf die Arbeitsorganisation und den Arbeitskräftebedarf in sämtlichen Branchen, in denen Bereitschafts-dienst geleistet wird. 2 Diese Folgen treten deshalb ein, weil europarechtlich eine Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Wochenstunden vorgegeben ist und diese Grenze im Be-
reitschaftsdienst regelmäßig überschritten wurde. 3 Nachfolgend werden die arbeitszeitrechtlichen Aspekte untersucht, wobei vergütungsrechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben, da die üblicherweise geringere Vergütung von Bereitschaftsdienst im Vergleich zur regulären Arbeitszeit von
1 Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. EG 1993 Nr. L 307 S. 18.
2 Neben den viel zitierten Ärzten in den Krankenhäusern sind weitere Branchen und Berufsgruppen betroffen, die auf eine Dauerversorgung ausgerichtet sind, wie z.B. Rettungsdienste, Feuerwehren, Internatserzieher, Hausmeister und Wach- und Sicherheitsdienste sowie Bereitschaftsdienste in der Versorgungswirtschaft. 24-Stunden-Schichten sind in diesen Bereichen nach wie vor üblich.
3 In vielen Bereichen wurden inklusive Bereitschaftsdienst 60 Wochen-stunden und mehr geleistet: Schlottfeld, ZESAR 2004, 160, 164. Es ist zudem zu beachten, dass die durchschnittlich zulässigen 48 Wochen-stunden eine Obergrenze darstellen, welche nicht überschritten werden darf. Somit kann mit diesem Stundenansatz nicht geplant und gewirtschaftet werden. Um die 48 Stunden in jedem Fall sicher zu stellen und ungeplante Ausfälle kompensieren zu können, muss daher in der betrieblichen Praxis mit beispielsweise 44 Stunden durchschnittlicher wö- chentlicher Arbeitszeit geplant werden.
2
den Regelungen zur Arbeitszeit unabhängig sind und sich aus der Arbeitszeitrichtlinie kein Anspruch auf gleiche Bezah-lung ergibt. 4
Im Kontext der arbeitszeitrechtlichen Einordnung von Bereitschaftsdienst sind neben den Begriffen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst die Termini Ruhezeit, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft von Bedeutung und folglich zu definieren.
Arbeitszeit
Die europäische Arbeitszeitrichtlinie 5 nennt drei Merkmale zur Definition von Arbeitszeit, die nach Klarstellung des
EuGH im Urteil SIMAP 6 nicht kumulativ vorliegen müssen. 7 Nach Art. 2 Nr. 1 der RL 2003/88/EG ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.
Ruhezeit
Die Richtlinie 2003/88/EG definiert in Art. 1 Nr. 2 Ruhezeit als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
Neben den beiden in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie definierten Begriffen Arbeitszeit und Ruhezeit sind Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft als drei Formen reduzierter Arbeitsleistung von Bedeutung.
4 EuGH Rs. C-437/05 Vorel, Slg. 2007, I-00331. Jedoch erklärt die Betrachtung der Vergütung, warum neben Arbeitgebern auch viele Arbeitnehmer die arbeitszeitrechtliche Neuregelung des Bereitschaftsdienstes kritisierten. Beispielsweise führt die Reduzierung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 auf 48 Stunden für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu Gehaltseinbußen von 10-15 %.
5 Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. EG 2003 Nr. L 299 S. 9.
6 EuGH Rs. C-303/98, SIMAP, Slg. 2000, I-7963.
7 Fuchs/Marhold, Europäisches Arbeitsrecht, S. 293. Auch: Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, § 2, Rn. 6. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertritt dagegen die Ansicht, dass die drei Kriterien kumulativ und damit nicht eigenständig sind: Mitteilung der Kommission hinsichtlich der Überprüfung der Richtlinie 93/104/EG, KOM(2003) 843 endgültig, S. 20.
3
Arbeitsbereitschaft
Arbeitsbereitschaft ist definiert als zeitweise Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung und galt in Deutschland von
jeher vollumfänglich zur Arbeitszeit. 8
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst ist gekennzeichnet durch das Bereithalten des Arbeitnehmers an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes, um erforderli-
chenfalls unverzüglich die Arbeitstätigkeit aufzunehmen. 9 Bereitschaftsdienst gilt seit der durch die Rechtsprechung des EuGH veranlasste Novellierung des Arbeitszeitgesetzes am 01.01.2004 in Deutschland als Arbeitszeit und nicht mehr als Ruhezeit.
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar ist, aber über die Wahl des Aufenthaltsortes und die Verwendung seiner Zeit frei ent-
scheiden kann. 10 Rufbereitschaft erfordert somit im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst keine persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers und wird in Deutschland im Einklang mit der europäischen Rechtsprechung nicht der Arbeitszeit zugerechnet.
8 Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, § 2, Rn. 16.
9 Gragert, in: Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, § 12, Rn. 5.
10 Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz, § 2, Rn. 18.
Arbeit zitieren:
Timo Kölker, 2009, Die europarechtskonforme Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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