INHALTSVERZEICHNIS
1. EINFÜHRUNG 1
1.1 RECHTSGRUNDLAGEN 1
1.2 INFORMATIONSANSPRUCH 2
1.3 DEFINITIONEN/BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 3
1.3.1 Definition: Umweltinformation 3
1.3.2 Definition: informationspflichtige Stelle 4
1.4 SCHUTZ ÖFFENTLICHER BELANGE 5
1.5 SCHUTZ PRIVATER BELANGE 6
1.6 THEMENAUSBLICK 7
1.7 INTERESSENLAGEN DER UNTERNEHMEN UND DES STAATES 7
2. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN 11
2.1 SCHUTZNORM 11
2.2 DEFINITION UND ABGRENZUNG FÜR UNTERNEHMEN 11
2.3 INTERESSEN DES BETROFFENEN 12
2.4 ERHEBLICHE BEEINTRÄCHTIGUNG DER INTERESSEN 13
2.5 ZUSTIMMUNG DES BETROFFENEN 14
2.6 ÜBERWIEGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE 15
3. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS - URHEBERRECHT 17
3.1 SCHUTZNORM 17
3.2 DEFINITION: GEISTIGES EIGENTUM 17
3.3 ABGRENZUNG ANHAND DER VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT 17
3.4 UNTERFALL URHEBERRECHTE 18
3.4.1 Das Werk 18
3.4.2 Inhalt des Urheberrechts 19
3.4.3 Schranken des Urheberrechts 20
3.4.3.1 Vervielfältigung zu privaten Zwecken 20
3.4.3.1.1 Wissenschaftlicher eigener Gebrauch. 21
3.4.3.1.2 Sonstiger eigener Gebrauch 21
I
3.4.3.2 Vervielfältigung zur Verfahrensvereinfachung 22
3.5 ZUSTIMMUNG UND ÜBERWIEGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE 23
4. FREIWILLIG VON DRITTEN ÜBERMITTELTE DATEN 24
4.1 SCHUTZNORM 24
4.2 DEFINITION: PRIVATE DRITTE 24
4.3 OHNE RECHTLICHE VERPFLICHTUNG 25
4.4 NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN AUF INTERESSEN DES DRITTEN 26
4.5 ZUSTIMMUNG UND ÜBERWIEGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE 27
5. SCHUTZ VON BETRIEBS- UND GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN. 28
5.1 SCHUTZNORM 28
5.2 DEFINITION UND ABGRENZUNG 28
5.2.1 Geschäftsbezug der Informationen 29
5.2.2 Geheimhaltungsbedürftigkeit 29
5.2.3 Geheimhaltungswille des Unternehmers. 31
5.2.4 Wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung 31
5.2.5 Beispiele für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 32
5.2.6 Gesetzliche Ausnahmen 33
5.2.6.1 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) 34
5.2.6.2 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) 34
5.2.6.3 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) 35
5.3 KENNZEICHNUNGSPFLICHT 35
5.4 ZUSTIMMUNG DES BETROFFENEN 36
5.5 ÜBERWIEGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE 36
5.6 PRÜFUNGSSCHEMA FÜR BETRIEBS- UND GESCHÄFTSGEHEIMNISSE 37
6. UNMITTELBARE ANWENDUNG DER UIRL 38
6.1 VORAUSSETZUNGEN 38
6.1.1 hinreichend bestimmt 38
6.1.2 inhaltlich unbedingt 39
6.1.3 eine Frage abschließend regeln 39
6.1.4 vollständige Regelungen 40
6.1.5 zu Gunsten des Bürgers 40
II
6.2 FOLGEN FÜR DIE VERWALTUNGSPRAXIS IM EINZELNEN 41
6.2.1 Informationsanspruch 41
6.2.2 informationspflichtige Stellen 41
6.2.3 Ausschlussgründe 42
6.2.4 Gebühren und Auslagen 42
7. ZUSAMMENFASSUNG 44
LITERATURVERZEICHNIS 46
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 48
ANHANG
ANLAGE 1: UMWELTINFORMATIONSGESETZ N.F.
ANLAGE 2: ANLAGE ZUR UMWELTINFORMATIONSKOSTENVERORDNUNG
ANLAGE 3: UMWELTINFORMATIONSGESETZ A.F.
ANLAGE 4: UMWELTINFORMATIONSRICHTLINIE N.F.
ANLAGE 5: UMWELTINFORMATIONSRICHTLINIE A.F.
III
1. Einführung
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) trat erstmals am 16.07.1994 in Kraft 1 und hat seine europarechtlichen Grundlagen in der Richtlinie des Rates vom 07.06.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG). Das UIG wurde im Jahr 2001 geändert und neu bekannt gemacht. 2
In der Zwischenzeit erließ jedoch die EU eine neue Fassung der UIRL 3 , welche vom deutschen Gesetzgeber bis zum 14.02.2005 in nationales Recht umzusetzen war. Dies geschah durch das „Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen im Emissionshandel“ vom 22.12.2004. 4 Dabei wurde der Geltungsbereich jedoch im Gegensatz zum UIG a.F. auf die Bundesebene beschränkt. Die Länder und Gemeinden müssen daher die UIRL bis zum Erlass der entsprechenden
landesrechtlichen Regelungen unmittelbar anwenden. 5 Hierbei ist für die Landratsämter das Rundschreiben Nr. 164/2005 vom Landkreistag Baden-Württemberg zu beachten, welches im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr am 21.02.2005 an die Landratsämter ging.
Dieser Umstand der Beschränkung auf die Bundesebene erschwert natürlich den Aufbau dieser Arbeit.
Da sich der Gesetzgeber jedoch stark an der UIRL orientiert hat, kann im folgenden auf die Systematik des UIG Bezug genommen und es soll im Anschluss auf etwaige Besonderheiten für Länder und Kommunen eingegangen werden, welche sich aus der unmittelbaren Anwendung der UIRL ergeben.
1 BGBl. I S. 1490 ff
2 BGBl. I S. 2218 f
3 RL 2003/4/EG vom 28.01.2003
4 BGBl. I S. 3704 ff
5 vgl. Pressemitteilung Nr. 030/04 des BMU vom 14.02.2005
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1.2 Informationsanspruch
§ 3 Abs. 1 UIG gewährt jeder (natürlichen und juristischen 6 ) Person einen freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei einer informationspflichtigen Stelle (i.d.R. eine Behörde) vorliegen, ohne dass hierfür ein rechtliches Interesse dargelegt werden muss. Es wird also ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen freien Informationszugang in Umweltangelegenheiten
geschaffen. 7
Ziel dieses erweiterten Zuganges der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen ist es, das Umweltbewusstsein zu schärfen, eine wirksamere Teilnahme der Bürger am Verwal-tungshandeln zu ermöglichen und damit letztendlich den Grad des Umweltschutzes zu verbessern. 8
Was genau unter den Begriffen „Umweltinformation“ und „informationspflichtige Stelle“ zu verstehen ist, wird im folgenden unter 1.3.1 und 1.3.2 noch erläutert werden. Nach § 3 Abs. 2 UIG kann diesem Informationsanspruch durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder auf sonstige Weise nachgekommen werden. Hieraus wird deutlich, dass der informationspflichtigen Stelle bezüglich der Art des Informationszugangs ein Ermessen eingeräumt wird, wobei sie sich jedoch nach Satz 2 an den Bedürfnissen des Antragstellers orientieren soll, sofern nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen würden. Die Zugangsmöglichkeit „auf sonstige Weise“ stellt einen Auffangtatbestand dar, unter dem viele Arten der Informationsübermittlung zusammengefasst werden: - Überlassung von Kopien, - Überlassung von Kartenmaterial bzw. Plänen, - Überlassung von CD-ROMs, - Übermittlung per Fax oder E-Mail
6 Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 439/04, S. 28
7 vgl. Schomerus, UIG, § 4 Rn. 1
8 siehe Erwägungsgrund Nr. 1 der UIRL
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Über den Antrag ist gem. § 3 Abs. 3 UIG innerhalb eines Monats zu entscheiden, bei umfangreichen und komplexen Umweltinformationen innerhalb von zwei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrages bzw. bei einer notwendigen Präzisierung des Antrages mit dem Eingang der Präzisierung (§ 4 Abs. 2 S. 3 UIG).
1.3 Definitionen/Begriffsbestimmungen
1.3.1 Definition: Umweltinformation
Nach § 2 Abs. 3 UIG fallen unter den Begriff Umweltinformation alle Daten über: - den Zustand von Umweltbestandteilen (wie z.B. Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt), sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen,
- Faktoren wie z.B. Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle, sowie Emissionen, Ablei-
tungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen, die sich auf die o.g. Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken (d.h. die Auswirkung muss weder offensichtlich noch definitiv beweisbar sein),
- weiterhin alle Maßnahmen und Tätigkeiten, welche sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken (bzw. wahrscheinlich auswirken), sowie alle Maßnahmen und Tätigkeiten, welche den Schutz eines Umweltbestandteils bezwecken (hierzu gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme), - Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts
- Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen, die im Vorfeld einer Maßnahme oder Tätigkeit aufgestellt werden,
- der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen, sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit diese vom Zustand der Umweltbestandteile oder von Faktoren betroffen sind (bzw. betroffen sein können). Die Formulierung „Zustand der Umwelt“ könnte den Verdacht erwecken, dass nur aktuelle Daten von dem Anspruch erfasst werden. Dies würde aber der Intention des UIG und der UIRL entgegenlaufen. Über den Zustand der Umwelt kann man sich schließlich nur ein richtiges Bild machen, wenn man auch den Zustand in der Vergangenheit, die zurückliegende
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Entwicklung und evtl. auch vorhandene Zukunftsprognosen kennt. Der Anspruch besteht
daher auch für Daten aus vergangen Zeiträumen und aus zukünftigen. 9
Keine Umweltinformation dürfte dagegen das bloße Wissen der Verwaltungsmitarbeiter darstellen. 10 § 2 Abs. 3 UIG führt aus, dass die o.g. Tatbestände ungeachtet der Art der Speicherung als Umweltinformationen gelten. Als Speicherungsart im klassischen Sinne (Papier, Film, digitale Speichermedien) kann das Langzeitgedächtnis des Sachbearbeiters jedoch nicht gelten.
Der Wortlaut von § 3 Abs. 1, „...über die eine informationspflichtige Stelle...verfügt“ gibt den Hinweis darauf, dass nur ein Anspruch auf Umweltinformationen besteht, die der Behörde auch tatsächlich vorliegen. Es besteht daher seitens der Behörden keine Pflicht zur Informationsbeschaffung.
Der Begriff der Umweltinformation ist also sehr weit gefasst und gegenüber der alten Fassung des UIG stark erweitert bzw. präzisiert worden. Somit dürften in diesem Punkt in der Verwaltungspraxis wohl kaum Probleme bzw. Fragen zur Auslegung des Begriffes entstehen.
1.3.2 Definition: informationspflichtige Stelle
Zu den informationspflichtigen Stelle gehören nach § 2 Abs. 1 UIG, wie oben erwähnt, nur Bundesbehörden und bundeseigene juristische Personen des Privatrechts: a) die Bundesregierung und (alle) andere Stellen der öffentlichen Verwaltung b) natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen und dabei der Aufsicht einer Behörde unterstehen (z.B. Stiftung Deutsche Umwelt).
9 Kim, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, S. 28
10 Schomerus, UIG, § 3 Rn. 93
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Keine informationspflichtigen Stellen sind: - die obersten Bundesbehörden, soweit sie bei der Gesetzgebung oder dem Erlass von Rechtsverordnung tätig werden und - Gerichte des Bundes.
Auch hier ist das neue UIG weitreichender geworden als das UIG a.F., da damals nur Behörden, die zu einem wesentlichen Teil Umweltschutzaufgaben zu erfüllen hatten, informationspflichtig waren. Behörden welche den Umweltschutz nur nach den allgemeinen, von jedermann anzuwendenden Vorschriften zu beachten hatten, waren von der Informationspflicht ausgenommen.
Zur sprachlichen Vereinfachung wird im Folgenden der Begriff „informationspflichtige Stelle“ durch „Behörde“ ersetzt, da im Regelfall auch von einer Verwaltungsbehörde wie den Regierungspräsidien oder den Landratsämtern ausgegangen werden kann
1.4 Schutz öffentlicher Belange
Der Informationsanspruch ist in bestimmten Fällen nach § 8 UIG zu versagen, wenn die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf bestimmte öffentliche Belange zur Folge hätte. Dies sind im Einzelnen:
- Internationale Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutende Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
- die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, - die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung einer strafrechtlichen,
ordnungswidrigkeitenrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlung,
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- den Zustand der Umwelt oder ihrer Bestandteile, sowie die menschliche Gesundheit
und Sicherheit 11 .
Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit der Beratungen und den Zustand der Umwelt oder die menschliche Gesundheit abgelehnt werden (§ 8 Abs. 1 S. 2 UIG).
Eine weitere Ausführung dieser Versagungsgründe würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen und das eigentliche Thema verfehlen.
1.5 Schutz privater Belange
Neben dem Schutz öffentlicher Belange gibt es im Abschnitt 3 des UIG eine zweite Gruppe von Gründen zur Versagung eines Anspruchs auf Umweltinformationen. Es ist der Schutz sonstiger Belange (§ 9 UIG), welcher im UIG a.F. bereits als „Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs zum Schutz privater Belange“ bekannt war. So ist ein Antrag abzulehnen, wenn durch die Informationsweitergabe: a) personenbezogene Daten i.S.d. Bundesdatenschutzgesetzes offenbart werden und hierdurch die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden, b) Rechte am geistigen Eigentum (insbesondere Urheberrechte) verletzt würden, c) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen oder d) Daten zugänglich gemacht werden, welche der informationspflichtigen Stelle von privaten Dritten freiwillig übermittelt worden sind und hierzu keine rechtliche Verpflichtung bzw. ein Möglichkeit zur Verpflichtung bestand.
11 Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (S. 18) ist vor der Bekanntgabe der Um-weltinformationen stets eine Prognoseentscheidung durchzuführen, ob der Zustand der Umwelt durch die Of-
fenbarung verschlechtert werden könnte.
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Dies gilt jedoch nach § 9 Abs. 1 UIG nicht, soweit die Betroffenen der Informationsweitergabe zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der gewünschten Informationen überwiegt.
Auch hier gilt, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die o.g. Ablehnungsgründe a), c) und d) abgelehnt werden darf (§ 9 Abs. 1 S. 2 UIG).
1.6 Themenausblick
Diese Arbeit wird sich im folgenden mit der Problematik auseinandersetzen, die sich immer dann ergibt, wenn das Interesse des Bürgers an einem Zugang zu Umweltinformationen und das Interesse der Unternehmen an der Zurückhaltung von unternehmensbezogenen Daten aufeinander treffen. Die möglichen Interessen der Unternehmen an dieser Geheimhaltung sollen im Folgenden kurz umrissen werden. Gleichzeitig sollen auch mögliche Motive des Staates für den „Geheimnisschutz“ aufgezeigt werden.
Im weiteren Verlauf sollen dann die einzelnen „sonstigen Ablehnungsgründe“ für den spezi- ellenFall der Betroffenheit eines Unternehmens der Privatwirtschaft untersucht werden. Dabei soll insbesondere der effektive Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im UIG untersucht und die Grenzen dieses Schutzes aufgezeigt werden.
1.7 Interessenlagen der Unternehmen und des Staates
Ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das sich in den allermeisten Fällen auf einem hart umkämpften Markt bewegt und einer großen Konkurrenz gegenüber steht, kann vielfältige Interessen an einer Zurückhaltung von sensiblen Daten technischer, rechtlicher oder betriebswirtschaftlicher Natur haben.
Dies können z.B. sein:
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- Vermeidung von Imageverlusten in der Öffentlichkeit
- Verhinderung des Zugangs zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die dem Unternehmen seine Stellung im Markt sichern
Oft ist es z.B. möglich, aus der Zusammensetzung der Abwässer oder der Immissionen Rückschlüsse auf - den Konkurrenzunternehmen bisher nicht bekannte - Produktionsverfahren oder den Einsatz bestimmter Stoffe, Spaltprodukte oder Katalysatoren zu ziehen. 12 Dass ein Unternehmen dies um jeden Preis verhindern möchte ist einleuchtend. Dass die Möglichkeiten des UIG zur Informationsbeschaffung durch die Konkurrenz der Unternehmen in der Praxis wirklich regelmäßig genutzt werden, zeigen beispielsweise die Un-tersuchungen von Markus Schmillen. 13
Dieser befragte in einer empirischen Erhebung im Rahmen seiner Dissertation alle Umweltbehörden im engeren Sinne (von den Umweltministerien bis zu den Land- und Stadtkreisen) der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland über ihre Erfahrungen mit dem UIG. Dies waren genau 100 Behörden, von denen sich 88 an der Erhebung beteiligten.
12 Kim, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, S. 146, 147
13 Schmillen, Das Umweltinformationsrecht zwischen Anspruch und Wirklichkeit, Dissertation, Sommersemester 2002, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
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Dabei wurden die zwischen 1997 und 1999 gestellten Anträge nach den Antragstellern auf-geschlüsselt, wobei sich folgende Übersicht ergab: 14
Diese Zahlen lassen sich zwar zum einen natürlich nicht bundesweit übertragen und zum zweiten könnten sich die Verhältnisse bis heute leicht verschoben haben, die Tendenzen werden jedoch trotzdem recht deutlich.
So ergab die Befragung unter anderem, dass die Hälfte aller Anträge von Unternehmen der Privatwirtschaft gestellt wurden. Es zeigt sich also deutlich, dass die Wirtschaft den Informationszugang, den das UIG eröffnet, auch nutzt.
14 Schmillen, Umweltinformationsrecht, S. 151
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Die o.g. Interessen der Unternehmen an der Geheimhaltung betriebsbezogener Informationen decken sich teilweise auch mit den Interessen des Staates, da durch diese Form des „Geheimnisschutzes“ der Wettbewerb zwischen den Unternehmen und ein funktionierender Markt aufrecht erhalten werden. Ohne einen solchen Wissensvorsprung, wenn auch nur kurzzeitiger Natur, wäre der Konkurrenzdruck nicht so groß, wie er derzeit ist. Andererseits ist die öffentliche Verwaltung gerade im Umweltbereich oft auf die Kooperation der Unternehmen angewiesen, da die Behörden ohne einen umfangreichen Informationsfluss nur schwer dem Ziel der Aufgabenerfüllung nachkommen können. 15 Die Verwaltung ist daher sehr an guten und vertrauensvollen Beziehungen zur Wirtschaft interessiert. Diese Beziehungen könnten natürlich sehr belastet werden, wenn die Behörden ihnen anvertraute Geheimnisse herausgeben müssten.
Weitere Interessen könnten auch ein konstantes Steueraufkommen oder die Erhaltung von Arbeitsplätzen sein.
15 Schomerus, UIG, § 7 Rn. 35
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Stefan Stern, 2005, Der Schutz von Unternehmensdaten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Umweltinformationsgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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