Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort
2. Zur Steuerpflicht von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr
2.1. Nationales Steuerrecht
2.1.1. Flaggenrecht
2.1.2. Schaubild Flaggenrecht (beschränkte Steuerpflicht)
2.1.3. Beispiel 1
2.1.4.Exkurs: Gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Seeschiff?
2.2. Internationales Steuerrecht
2.2.1. Beispiel 2:
2.3. Rückfallklauseln
2.3.1. Schaubild Internationales Steuerrecht (Unbeschränkte Steuerpflicht)
2.3.2. Beispiel 3
2.4. Gestaltungsoptionen
2.5. Beispiel 4
3. Aktuelle Entwicklungen zu den Werbungskosten von Seeleuten auf Hochseeschiffen
3.1. Reisekostengrundsätze
3.2. Verpflegungsmehraufwendungen
3.2.1. Die Entscheidung des FG Niedersachsen 2010
3.2.2. Höhe des Tagegeldes
3.2.2.1. Für unter deutscher Flagge fahrende Schiffe
3.2.3. Zeitraum
3.2.4. Beispiel 1 (Dreimonatsfrist)
3.2.5. Beispiel 2 (Dreimonatsfrist)
3.2.6. Beispiel 3 (Zusammenstellung Verpflegungsmehraufwendungen für Schiffs- reise mit Begrenzung durch Dreimonatsfrist)
3.3. Telefonkosten als Werbungskosten?
4. Anhang
4.1. Auszug aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums v. 21.7.2005, BStBl I S. 821, Tz. 2.2, 3.3
4.2. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 22.05.2009, III A – S 1301 – 1/2007 - Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord von Kreuzfahrt-schiffen nach den DBA mit Italien und Großbritannien
4.3. Verf. OFD Hannover v. 18.07.2006, S 1301 – 426/6 – StO 112, Besatzungsmitglieder von Seeschiffen im internationalen Verkehr - Beschluss vom 26. April 2005 - I B 86/04
- Arbeit zitieren
- Dipl. Finanzwirt (FH) Ruediger Urbahns (Autor:in), 2010, Zur Besteuerung von Seeleuten an Bord von Schiffen im internationalen Verkehr, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156073
Kostenlos Autor werden
Kommentare
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil v. 24.02.2011, Az. VI R 66/10, zu einem technischen Offizier der auf einem Hochseefischereischiff tätig war, festgestellt, dass die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten nicht auf die ersten drei Monate beschränkt ist. Grund ist laut BFH, dass die sog. Dreimonatsfrist nur bei längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten ‚an derselben Tätigkeitstätte‘, aber nicht bei einer Fahrtätigkeit auf einem Fahrzeug oder Schiff zum Tragen kommen soll. Damit ist es nicht mehr erforderlich die einzelnen Schiffsreisen hinsichtlich eines möglichen Neubeginns der Dreimonatsfrist hin zu untersuchen.