Kann man mit Hegel über Folter diskutieren?
I. Einleitung .......................................................................................................1 II. Allgemeines zur Folter und Hegel..............................................................3 III. Das moralisch Besondere mit Hegel zur Folter ........................................8
IV. Fazit............................................................................................................12 Literaturverzeichnis:.......................................................................................13
I.
Diese Fragstellung liefert eine Doppeldeutigkeit, die für die Zweiteilung des vorliegenden Textes maßgeblich ist. Zu Beginn wird anhand einer kurzen Definition von Folter der Autor bzw. sein Werk selbst befragt. Die Schwierigkeiten hierbei bestehen darin, dass er zum einen in seinem Gesamtwerk nicht explizit Stellung zur Folterthematik bezieht 1 und zum zweiten kann eben sein Gesamtwerk hier nicht betrachtet werden, sondern der Fokus liegt auf den Grundlinien der Philosophie des Rechts 2 bzw. hauptsächlich auf dem Moralitätskapitel. Wieso sich eine solche Einschränkung ergibt, wird aus dem zweiten Teil deutlich. Die Tendenz die bei der Darstellung von Folter und der Befragung des Hegel’schen Textes deutlich wird, ist immer eine Tendenz, die das klare und eindeutige Folterverbot vor Augen hat. Dass dieses absolute Folterverbot nicht in jeder Hinsicht immer leicht zu vertreten ist, gilt es ebenso im zweiten Teil der Arbeit zu besprechen.
1 Soweit dies einzusehen mir möglich war. Ein möglicher Grund für das ‚Nichtbedenken‘ der Folter könnte sein, dass in Preußen Folter seit 1740 weitestgehend, ab 1754 gänzlich verboten wurde und somit auch nicht mehr Bestandteil von öffentlichen Diskussionen im Berlin des sich entfaltenden 19. Jahrhundert war. Stattdessen sind es ganz andere Auseinandersetzungen, die Hegel in diesem Werk aus aktuellen Umständen seiner Zeit bewegen: „Tatsächlich führt Hegel in der Rechtsphilosophie einen Mehrfrontenkampf: Hegels schroffe Absagen ergehen nicht minder an die soeben Oberwasser gewinnende historische Rechtsschule wie an restaurative Tendenzen […], nicht weniger an die überfliegenden politischen Konstruktionen der Fichte-Schule wie an den Liberalismus, der den Staat nur als äußere Notveranstaltung, nicht als von Partizipation getragen versteht. Die Vorrede schließlich nimmt sich den Standpunkt eines ‚höheren‘ Rechts der Gesinnung und des Gefühls vor, deren Vertreter, […] sich aus Anlaß des Kotzebue-Mordes soeben mit warmen Worten hinter die ‚reinen frommen Jünglinge‘ gestellt hatten, die mit dem vaterländischen Dolch von russischen Rubel lebende Dichter rezensierten.“ (Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Eine Propädeutik, Thomas Sören Hoffmann, Wiesbaden: Matrix Verlag, 2004, S. 414f. Die Kotzebue-Thematik ist nicht nur in der Vorrede zu lokalisieren, sondern - wie auch Paolo Becchi betont - im § 126 und dessen Kommentar zu finden. Siehe: Hegel und was Kotzebue ermordet, Paolo Becchi, in: Hegel-Jahrbuch 1987, H. Kimmerle u.a., Bochum: Germinal-Verlag, 1987, S. 51ff)
2 Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Werke, Bd. 7, FFM: Suhrkamp, 1995. Im Folgenden kurz: GPR.
1
Denn mit den „Antworten Hegels“ aus Teil eins im Schlepptau, ist es im Rahmen der obigen Fragestellung nun vielleicht auch möglich, in einer gegenwärtigen Diskussion um das Folterverbot Hegel gerade auch in der Sphäre der Moral zu Rate zuziehen. 3 Das Vorhandensein einer Sphäre der Moral und dessen Kraft die Diskussion ins Rollen zu bringen, soll kurz verdeutlicht werden. Dazu gilt es zwei Fälle zur Verletzung des Folterverbots in Erinnerung zu rufen. Zum einen die Folterungen von Kriegsgefangen in Abu Ghraib 4 und zum anderen die Folterandrohung im Fall der Entführung von Jakob von Metzler 5 . De jure: beides zu bestrafende Handlungen, de facto: gab es in beiden Fällen eine höchstgradig unterschiedliche Bewertung des Geschehenen durch die Öffentlichkeit in Deutschland 6 . Obwohl in beiden Fällen die Taten mit dem guten Zweck gerechtfertigt wurde, schlug der amerikanischen Regierung moralische Entrüstung entgegen, für Daschner wurde „mit guten Gründen moralisches Verständnis“ 7 gezeigt.
Welche Stellung die Moral in der Diskussion über das Folterverbot einnehmen kann, wird in den abschließenden Bemerkungen aufgeführt werden.
3 Doch gleich vorweg muss bemerkt sein, dass es verfehlt wäre, die Ausführungen Hegels in seinen GPR, speziell auch im Moralitätskapitel, schlichtweg auf diesen oder jenen konkreten Fall zu beziehen und dahingehend eine simple Entscheidung für oder gegen diesen oder jenen Vorgang zu erzielen. Zum einen wird es zwar suggeriert, so verfahren zu können, zum anderen ist aber auch überdeutlich, dass die Ausführungen Hegels im Moralitätskapitel keinen Tugendkatalog oder konkrete Sollensgebote enthalten, sondern einen „wertfreien Begriff des Moralischen“, einem „bloßen Bereichsbegriff“, wodurch die „Strukturen des Verhältnisses zwischen dem Subjekt und seiner Handlung“ beleuchtet und „überhaupt erst Phänomene identifizierbar werden, die dann im Hinblick auf Merkmale wie ‚moralisch/unmoralisch‘ beurteilt werden können.“ (Hegels praktische Philosophie […], Herbert Schnaadelbach, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2000, S. 219f.)
4 Siehe u.a.: Die Geschichte von Abu Ghraib, Philip Gourevitch/Errol Morris, München: Carl Hanser, 2009.
5 Siehe u.a.: F.A.Z.: Chronik des Mordfalls Metzlers, in: FAZ vom 29.07.2003, S. 7.
6 Exemplarisch sind folgende drei Artikel aus „Die Zeit“ zu nennen: Folter als Notwehr, Reinhard Merkel, in: DIE ZEIT, 06.03.2008 Nr. 11 [http://www.zeit.de/2008/11/Folter]; Folter kennt keine Grenze, Klaus Günther, in: DIE ZEIT, 13.03.2008 Nr. 12 [http://www.zeit.de/2008/12/Antwort-Folter] sowie Wir wollen keine Folter!, Juli Zeh, in: DIE ZEIT Nr.14 vom 27.03.2008, S.56
[http://www.zeit.de/2008/14/Wir_wollen_keine_Folter].
7 Folter, Würde und repressiver Liberalismus, Hauke Brunkhorst, in: Rückkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht?, (Hrsg.) Gerhard Beestermöller/Hauke Brunkhorst, München: C.H. Beck, 2006, S. 90.
2
II.
Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, Teil I, Artikel 1:
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung,
durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder
Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder
ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder
einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten
einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von
Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem
Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft
handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder
stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht
Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben,
dazu gehören oder damit verbunden sind.
Also das gezielte Zufügen von physischem oder psychischem Übel, als Mittel zu dem Zweck, eine Aussage, ein Geständnis oder eine wichtige Information zu einem bestimmten Sachverhalt zu erhalten. Schlechterdings hat hier bereits eine Festlegung des Blickwinkels - vornehmlich auf einen „Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person“ - stattgefunden. Nach Breuer kann man Folter durch drei Elemente kennzeichnen: „das Vorhandensein eines räumlichen und physischen Gewaltverhältnisses zwischen Folterer und Opfer; die Zufügung von körperlichen Schmerzen bzw. seelischen Leiden und schließlich die Verfolgung eines bestimmten Zwecks“ 8 . Weiterhin führt er drei Gründe für die Anwendung der Folter an. Das sind: erstens als Mittel zur Wahrheitsfindung, zweitens als zu Strafen oder Züchtigen und drittens als eine reine Quälerei aus niederen Motiven. 9 In den bereits angesprochenen Fällen - so sei es jedenfalls unterstellt -
8 DasFoltern von Menschen. […], Clemens Breuer, in: Rückkehr der Folter. Der Rechtsstaat im Zwielicht?, (Hrsg.) Gerhard Beestermöller/Hauke Brunkhorst, München: C.H. Beck, 2006, S. 13.
9 Vgl. ebd.
3
war der erste Grund ausschlaggebend. 10 Dieser Zweck ist letztlich dem noch größerem Zweck, der Erhaltung des Lebens (des Kindes oder unbestimmt vieler Bürger), beigeordnet und soll nun „die Mittel heiligen“, die im rechtlichen Sinne als Verbrechen zu werten sind 11 . Das dies zu kritisieren ist, ist auch Hegels Auffassung: „Wenn der Zweck recht ist, so sind es auch die Mittel, ist insofern ein tautologischer Ausdruck, als das Mittel eben das ist, was nichts für sich, sondern um eines anderen willen ist und darin, in dem Zwecke, seine Bestimmung und Wert hat […]. [E]s wird darunter etwas Bestimmteres verstanden, daß nämlich für einen guten Zweck etwas als Mittel zu gebrauchen, was für sich schlechthin kein Mittel ist, etwas zu verletzen, was für sich heilig ist, ein Verbrechen also zum Mittel eines guten Zwecks zu machen, erlaubt, ja auch wohl Pflicht sei.“ 12 Dabei verfehlt sich auch die Ansicht über das Gute, denn der „heilige Zweck, ist nichts anderes als die subjektive Meinung von dem, was gut und besser sei.“ 13
Was dabei vor allem übersehen wird, ist das zu Grunde liegende Prinzip der individuellen Freiheit in den modernen Rechtssystemen, dass den Grundstein für alles weitere legt und in Hegels Terminologie und System sich in Form des „freien Willens“ 14 zum Ausdruck bringt.
[Nota bene: Den Willen als Grundlage des Rechts zu begreifen ist kein Novum Hegels, sondern „ursprünglich ein theologischer Gedanke, wonach die Autorität aller legitimen Gesetze […] letztlich im Willen Gottes gründet […]. Die Säkularisierung dieses Zusammenhanges zwischen Wille und Recht erfolgte in den neuzeitlichen Naturrechtslehren, denen zufolge Recht und Gesetz aus dem
10 Wie kritisch aber dieser als am stärksten erscheinender Grund betrachtet werden muss, macht spätestens Michel Foucault in „Überwachen und Strafen“ deutlich. Folter bringt demnach zwar schnelle Geständnisse, dient in der Regel aber nicht der Wahrheitsfindung, da der Gefolterte naturgemäß das sagt und sagen muss, was der Folternde hören will bzw. erwartet (meistens nicht die Wahrheit). Dies führt regelmäßig zu einer kurzfristigen Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses nach „Gerechtigkeit“, ist aber hinsichtlich der Verbrechensbekämpfung eher hinderlich, da im Zweifel der wirklich Schuldige weiter in Freiheit sein Unwesen treibt. Vgl. Überwachen und Strafen: die Geburt des Gefängnisses, Michel Foucault, Frankfurt am Main : Suhrkamp, 1995, S. 133ff.
11 Abgesehen von den jeweils staatlichen Gesetzen, gilt die Folter völkerrechtlich seit 1948 als Menschenrechtsverletzung. Artikel 5: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden“. Zitiert nach: Völkerrechtliche Übereinkommen und andere Dokumente des Europarates und der Vereinten Nationen: in deutscher Übersetzung; internationaler Menschenrechtsschutz; aus Anlass des 40. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, (Hrsg.) Jens Meyer-Ladewig, Köln: Bundesanzeiger, 1988, S. 117.
12 GPR, S. 271f.
13 Ebd., S. 272.
14 § 29: „Dies, daß ein Dasein überhaupt Dasein des freien Willens ist, ist das Recht. - Es ist somit überhaupt Freiheit, als Idee.“ GPR, S.80.
4
Arbeit zitieren:
Kai Ostermann, 2009, Kann man mit Hegel über Folter diskutieren?, München, GRIN Verlag GmbH
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