Inhaltsübersicht
Inhalts übersicht. II
Inhaltsverzeichnis........................................................................................................... III
Abbildungsverzeichnis. VII
Abk ürzungsverzeichnis. VIII
Einleitung 9
TEIL 1: Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Betrachtung 11
A.) Begriffsbestimmung. 11
B.) Betriebswirtschaftliche Relevanz. 13
C.) Volkswirtschaftliche Auswirkungen. 22
D.) Zusammenfassung 28
TEIL 2: Das Recht auf grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel 30
A.) Sekundärrecht: Harmonisierungsvorschriften 30
B.) Primärrecht: Niederlassungsfreiheit. 31
C.) Zusammenfassung. 54
TEIL 3: Praktische Umsetzung 56
A.) Anwendbares Rechtssystem 56
B.) Ablauf des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels. 67
Schlussbetrachtung 80
Literaturverzeichnis. 81
II S e i t e
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht.................................................................................................................... II
Inhaltsverzeichnis................................................................................................................ III
Abbildungsverzeichnis. VII
Abk ürzungsverzeichnis. VIII
Einleitung 9
TEIL 1: Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Betrachtung 11
A.) Begriffsbestimmung. 11
I.) Formwechsel 11
II.) Grenzüberschreitend 12
III.) Satzungssitzverlegung 12
IV.) Identitätswahrend 12
B.) Betriebswirtschaftliche Relevanz. 13
I.) Vollintegration. 13
1.) Standortverlagerung. 13
a.) Verlagerung der gesamten Unternehmenseinheit 14
b.) Verlagerung einzelner Unternehmenseinheiten. 15
2.) Verlegung des Satzungssitzes zum bestehenden Verwaltungssitz 15
II.) Teilintegration. 16
1.) Grundsätzliche Beibehaltung der Rechtsordnung 17
2.) Änderung des Gesellschaftstatuts 18
a.) Besser zugeschnittene Rechtsform 19
b.) Effizientes Gesellschaftsrecht. 20
c.) Effizientes Prozessrecht 20
d.) Zugang zu Finanzmitteln 21
C.) Volkswirtschaftliche Auswirkungen. 22
I.) Vollintegration. 22
1.) Standortwettbewerb 22
a.) Senkung der Sozialstandards („race to the bottom“) 23
b.) Anhebung der Standards („race to the top“) 23
2.) Ordnungspolitische Auswirkungen 24
II.) Teilintegration. 24
1.) Wettbewerb der Gesellschaftsrechte. 25
III S e i t e
a.) Anreiz zum Erlass managerfreundlicher Gesetze („race to the bottom“) 25
b.) Anreiz zum Erlass effizienter Gesetze („race to the top“) 26
2.) Ordnungspolitische Auswirkungen 27
D.) Zusammenfassung 28
TEIL 2: Das Recht auf grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel 30
A.) Sekundärrecht: Harmonisierungsvorschriften 30
B.) Primärrecht: Niederlassungsfreiheit. 31
I.) Sachlicher Anwendungsbereich 31
1.) Primäre- und sekundäre Niederlassungsfreiheit 31
2.) Begriff der „Niederlassung“ 32
a.) Dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit. 32
b.) In einem anderen Mitgliedstaat 35
II.) Persönlicher Anwendungsbereich. 35
1.) Gesellschaften nach Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet 35
a.) Anerkennung der Gesellschaften 35
b.) Personen- und Kapitalgesellschaften. 37
2.) Gesellschaften gehören der Gemeinschaft an. 38
III.) Räumlicher Anwendungsbereich. 39
IV.) Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit 39
1.) Grundlagen der Beeinträchtigung. 39
a.) Diskriminierungsverbot 39
b.) Beschränkungsverbot. 40
c.) Rechtfertigungsgründe. 40
2.) Beeinträchtigung des Wegzugsstaates. 41
a.) Schutz der Gläubiger. 41
b.) Schutz der Minderheitsgesellschafter 45
c.) Schutz der Arbeitnehmer 47
3.) Beeinträchtigung des Zuzugsstaates 50
a.) Harmonisierungsvorbehalt. 50
b.) Obiter dictum des EuGH 51
c.) Unverbindlichkeit des obiter dictum. 52
C.) Zusammenfassung. 54
TEIL 3: Praktische Umsetzung 56
A.) Anwendbares Rechtssystem 56
I.) Kollisionsrecht 56
1.) Einheitstheorie 57
IV S e i t e
a.) Recht des Wegzugsstaates 57
b.) Recht des Zuzugsstaates 58
2.) Vereinigungstheorie. 58
a.) Distributive Anknüpfung 58
b.) Kumulative Anknüpfung 59
c.) Durchbrechung der Vereinigungstheorie. 59
3.) Kollisionsrechtliche Anpassungsmethode 59
II.) Materielle Voraussetzungen. 60
1.) Regelungslücke im deutschen materiellen Recht 60
2.) Planwidrigkeit. 61
3.) Klassische Auslegung. 62
4.) Rechtsfortbildung 64
a.) SE-Verordnung analog, SE-Ausführungsgesetz analog 64
b.) Grenzüberschreitende Verschmelzung nach UmwG analog 64
c.) Regelungen des deutschen Formwechsels analog 65
III.) Zusammenfassung 65
B.) Ablauf des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels. 67
I.) Ablaufstruktur 67
1.) Umwandlungsplan 67
2.) Umwandlungsbericht. 68
3.) Entwurf des Umwandlungsbeschlusses. 68
4.) Prüfung durch Arbeitnehmervertretung. 68
5.) Gesellschafterversammlung Umwandlungsbeschluss. 69
6.) Gründungsvorschriften und Organbestellung. 69
7.) Registeranmeldung 69
8.) Wirksamwerden. 70
9.) Bekanntmachung 70
II.) Schutz der Gläubiger. 70
1.) Sicherheitsleistung. 71
a.) Nachgelagerte Sicherheitsleistung („ex-post Schutz“) 71
b.) Vorgelagerte Sicherheitsleistung („ex-ante Schutz“) 71
2.) Fortdauer der persönlichen Haftung aus Altforderungen 76
3.) Gründungsvorschriften für die neue Rechtsform 76
4.) Informationspflichten gegenüber Gläubigern. 77
III.) Zusammenfassung 78
V S e i t e
Schlussbetrachtung 80
Literaturverzeichnis. 81
VI S e i t e
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Satzungssitzverlegung
Abbildung 2: Sicherheitsleistung
VII S e i t e
Einleitung
Viele deutsche Unternehmer ließen sich vom Gründungsrausch der englischen Kapitalgesellschaften anstecken und gründeten eine „Private company limited by shares“ (Limited). Nach den ersten großen Problemen, mit denen sie das fremde Rechtssystem konfrontierte, suchen sie wieder einen Weg aus der Limited heraus. 1 Sie wünschen sich ein Rechtskleid, das ihren Bedürfnissen besser entspricht und dem ein größeres Vertrauen entgegengebracht werden kann. Zum größten Teil sind sie daher an einem grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel interessiert, der ihnen die Umwandlung ihrer Gesellschaft in eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 2 ermöglicht.
Bisher hinderte sie das deutsche und englische Recht an diesem Vorhaben. 3 Die Unternehmer mussten sich mit Substitutionen behelfen, wie z. B. einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder der vorherigen Umgründung in eine Europäische Gesellschaft (SE). Derartige Substitutionsmöglichkeiten sind im Einzelfall möglich, häufig aber mit Nachteilen verbunden. 4
Seit der Leitsatzentscheidung des EuGH „Cartesio“ 5 im Herbst 2008 wurden die Hoffnungen auf einen grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel jedoch wieder geweckt. Darin erklärte der EuGH in einem obiter dictum 6 , dass der Gründungsstaat beim grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel grundsätzlich keine Auflösung und Liquidation anordnen dürfe, soweit das Recht des Zuzugsstaates eine solche Umwandlung zulasse. 7 Die Ausführungen des EuGH in der „Cartesio“-Entscheidung stellen einen neuen Meilenstein im europäischen Recht dar. 8 Mit der
1 Niemeier, Status Recht 2009, 166 (166).
2 Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde in Deutschland im Zuge der Reform des Rechts
der GmbH durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG) als existenzgründerfreundliche Variante der herkömmlichen GmbH eingeführt
(§ 5a GmbHG); im Folgenden wird sie UG (haftungsbeschränkt) genannt; siehe Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), BGBl I 2008,
2026 ff.
3 Mörsdorf, EuZW 2009, 97 (100); Thies/Lammel, SteuerConsultant 2009, 14 (14).
4 z. B. Nachteile der Gesamtrechtsnachfolge und des Anteilsaustausches; siehe Eckert, GesRZ 2009, 139
(147); zur Gründung der SE bedarf es ein Stammkapital von mind. 120.000 € (Art. 4 SE-VO), zudem muss
die Gesellschaft bereits dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (Art. 2 SE-VO).
5 EuGH, 16.12.2008 - Rs. C-210/06, Slg. 2008, I-0000 - Cartesio; Die Rechtssache Cartesio betraf ein
Vorabentscheidungsgesuch eines ungarischen Gerichts. Eine Kommanditgesellschaft ungarischen Rechts
stellte einen Antrag, die Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Italien in das Handelsregister
einzutragen. Eine Änderung des Gesellschaftsstatuts beabsichtigte die Gesellschaft nicht, vielmehr sollte
sie eine Gesellschaft ungarischen Rechts bleiben. Die Eintragung wurde abgelehnt.
6 Nebenbei Gesagtes (lat.): In einer Entscheidung eines Gerichts geäußerte Rechtsansicht, die die gefällte
Entscheidung nicht trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot.
7 EuGH, 16.12.2008 - Rs. C-210/06, Slg. 2008, I-0000, Rn. 112 - Cartesio.
8 Eckert, GesRZ 2009, 139 (139). 9 | S e i t e
Einleitung
rechtlichen Mobilität betrifft sie einen ganz neuen Aspekt der Niederlassungsfreiheit, der bisher als außerhalb des Schutzbereiches liegend angesehen worden ist. 9
Ein weiterer Grundstein für die Europäische Union (EU) wurde durch den Vertrag von Lissabon gelegt. Nach vielen politischen Rückschlägen ist dieser am 01. Dezember 2009 in Kraft getreten. Die EU wird sich daher in Zukunft in einem Umfeld entwickeln, das der Union mehr Möglichkeiten bietet, die Integration weiter zu voranzutreiben. 10
Es lohnt sich deshalb eine nähere Betrachtung des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels im Schnittbereich von Gesellschaftsrecht, Internationalem Privatrecht (IPR) und Europarecht vorzunehmen. Ziel der Arbeit ist es, festzustellen, ob die europäische Niederlassungsfreiheit den nationalen Gesellschaften ein „Recht auf grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel“ gestattet oder nicht. Dabei geht es maßgeblich um nationale Rechtsformen des Privatrechts. Supranationale Rechtsformen wie z. B. die Europäische Gesellschaft (SE), die im Wege von europäischem Sekundärrecht geschaffen wurden, bleiben außer Betracht.
Die Darstellung beginnt im ersten Teil mit einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise, die zugleich die volkswirtschaftlichen Auswirkungen des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels beleuchtet. Dem folgen im zweiten Tei l die Bestimmungen des europäischen Rechts, insbesondere der europäischen Niederlassungsfreiheit. Hierbei sollen Schlussfolgerungen für die Möglichkeiten und Grenzen des Rechtsformwechsels nationaler Gesellschaften aufgezeigt werden. Die Arbeit schließt im dritten Teil
mit der praktischen Umsetzung eines
grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels ab. In diesem Zusammenhang werden die grundlegenden Rechtsprobleme im Bereich des Gläubigerschutzes herausgearbeitet.
9 Leible/Hoffmann, BB 2009, 58 (60); Zimmer/Naendrup, NJW 2009, 546 (547).
10 Martens, in: Hummer/Obwexer (Hrsg.), Der Vertrag von Lissabon, 2009, Wirtschafts- und
Währungsunion, S.359. 10 | S e i t e
TEIL 1: Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Betrachtung
Um den grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel aus volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht näher zu beleuchten, muss zunächst auf dessen Eigenschaften und Begrifflichkeiten eingegangen werden.
A.) Begriffsbestimmung
Im europäischen Gesellschaftsrecht fehlt es bisher es an einer gesetzlichen Definition für den grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel. Oftmals werden daher unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. So sprechen einige Autoren von einer „identitätswahrenden grenzüberschreitenden Sitzverlegung“, 11 andere von einem „Rechtsformwechselnden Wegzug/Zuzug“. 12 Die Europäische Kommission verwendet hingegen den Ausdruck „Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit Wechsel des für die Gesellschaft maßgebenden Rechts“. 13 Diese Begriffe versuchen allesamt den grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel näher zu umschreiben. Fasst man diese zusammen, so ergibt sich folgende Definition:
Bei einem grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel führt der Wechsel in eine ausländische Rechtsform zu einer grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers.
Die Begriffe sind grundsätzlich in einem gemeinschaftsautonomen Sinne zu interpretieren, um eine einheitliche Geltung des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen. 14 Soweit sich jedoch noch keine eindeutigen Gemeinschaftsbegriffe des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels entwickelt haben, wird auf Rechtsbegriffe des nationalen Formwechsels zurückgegriffen.
I.) Formwechsel
Unter einem „Formwechsel“ versteht man die Umwandlung eines Rechtsträgers in eine neue Rechtsform (§ 190 UmwG). Dies wäre z. B. der Fall, wenn eine deutsche GmbH die Rechtsform der niederländischen „Besloten Vennootschap“ (BV) 15 annimmt.
11 Grohmann, GmbHR 2008, 27 (27).
12 Knop, DWIR 2009, 147 (152).
13 Europäische Kommission, Richtlinienentwurf der Kommission vom 22.04.1997, abgedruckt in ZIP 1997
1721-1723, Art. 11 Nr. 2.
14 Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 2006, S. 167.
15 Mit einer deutschen GmbH vergleichbar. 11 | S e i t e
TEIL 1: Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Betrachtung
II.) Grenzüberschreitend
Der Begriff „grenzüberschreitend“ bedeutet, dass die Zielrechtsform einer anderen Rechtsordnung als der bisherigen Rechtsform unterliegt. Man spricht hierbei auch von einem sog. Statutenwechsel. 16 Im obigen Beispiel unterliegt die Zielgesellschaft nun dem niederländischen Recht, während sie vorher dem deutschen Recht unterstand.
III.) Satzungssitzverlegung
Mit der grenzüberschreitenden Umwandlung geht die Satzungssitzverlegung einher. Die Umwandlung erfordert daher eine Satzungsänderung sowie die Löschung der Registereintragung. Zugleich muss ein neuer Satzungssitz in demjenigen Staat begründet werden, dessen Recht die Gesellschaft künftig unterstellt werden soll (Zuzugsstaat).
Dies ist darauf zurückzuführen, dass die meisten Mitgliedstaaten einen inländischen Satzungssitz sowie eine Registereintragung für ihre Gesellschaften verlangen. So schreibt z. B. das deutsche Recht für die GmbH einen zwingenden Satzungssitz in Deutschland vor (§ 4a GmbHG) und fordert einen Handelsregistereintrag beim Gericht ihres Sitzes (§ 7 I GmbHG). 17
IV.) Identitätswahrend
Während der Umwandlung bleibt die Identität der Gesellschaft bestehen (§ 202 I Nr. 1 UmwG). Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen der rechtlichen und der wirtschaftlichen Identität. 18
Durch die wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers kommt es beim Rechtsformwechsel zu keiner Übertragung des Gesellschaftsvermögens (§ 202 I Nr. 1 UmwG). Das Vermögen des alten Rechtsträgers besteht mit dem neuen Rechtsträger weiter, sodass der Rechtsformwechsel aus handelsrechtlicher Sicht keine bilanziellen Auswirkungen hat. 19 Es wird keine Auflösungsbilanz erstellt und die „Stillen Reserven“ 20 werden nicht aufgelöst.
Auch die rechtliche Identität bleibt beim Rechtsformwechsel erhalten. Die Gesellschaft kann somit ohne zeit- und kostenaufwendige Auflösung und Neugründung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Dabei bleiben die Mitgliedschaftsrechte aufrechterhalten (§ 202 I
16 Grohmann, GmbHR 2008, 27 (29).
17 Kobelt, GmbHR 2009, 808 (812); Mörsdorf, EuZW 2009, 97 (10).
18 BFH, 14.02.2007 - Rs. II R 66/05, II.1.c.
19 Eckert, GesRZ 2009, 139 (146).
20 Stille Reserven sind Bestandteile des Eigenkapitals, die nicht aus der Bilanz ersichtlich sind. Sie entstehen durch den Nichtansatz von Vermögen in der Bilanz, durch Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder durch
Überbewertung von Schulden. 12 | S e i t e
TEIL 1: Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Betrachtung Nr. 2 UmwG). 21 Es bedarf mithin keiner neuen Satzung und keiner Neubestellung der Organe (Amtskontinuität, § 203 UmwG). 22
B.) Betriebswirtschaftliche Relevanz
Die Gesellschaften sind im Zuge der Internationalisierung kein statisches Gebilde mehr, sondern sie unterliegen ständig einem dynamischen Prozess. Eine betriebswirtschaftliche Untersuchung der Europäischen Kommission ergab, dass ca. 0,6%-3% der Gesellschaften in der Europäischen Union an einem grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel interessiert sind. Das betrifft ca. 60.000-300.000 Gesellschaften in der EU. 23 Die Anteilseigner suchen daher geradezu nach Möglichkeiten, ihre Gesellschaft über die nationalen Grenzen hinweg umzustrukturieren, ohne mit rechtlichen oder tatsächlichen Hürden konfrontiert zu sein. 24 Sie streben hierbei in der Regel drei grundsätzliche Ziele an:
die Wahl des Standorts, nach den sich ständig ändernden ökonomischen Rahmenbedingungen
die Wahl eines besser zugeschnittenen Gesellschaftsstatuts sowie die Wahl einer effizienteren Rechtsordnung
Um weitere potenzielle Motive eines grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel zu ergründen, muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden: Zum einen kann eine Vollintegration angestrebt werden, bei der die Gesellschaft vollständig in den Zuzugsstaat integriert wird. Zum anderen kann eine Teilintegration anvisiert werden, bei der die Gesellschaft nur teilweise in den Zuzugsstaat integriert wird.
I.) Vollintegration
Bei einer Vollintegration werden sowohl der Satzungs- als auch der Verwaltungssitz in dem Zuzugsstaat verlegt. 25 Entscheidend ist, dass die geographische Lage in den Vordergrund rückt. Es kann sich hierbei um eine Standortverlagerung handeln, oder um eine Verlegung des Satzungssitzes zum bereits bestehenden Verwaltungssitz.
1.) Standortverlagerung
Ein Unternehmer kann insbesondere durch eine gute Marktentwicklung oder durch die Innovationsfähigkeit eines anderen EU-Staates veranlasst werden, den geographischen Fokus
21 Eckert, GesRZ 2009, 139 (147); Europäische Kommission, Richtlinienentwurf der Kommission vom
22.04.1997, abgedruckt in ZIP 1997 1721-1723, S. 1722.
22 Weller, NZG 2009, 681 (684).
23 Keßler, in: Keßler/Kühnberger, UmwG, 2009, Einleitung, Rn. 5.
24 Grohmann, GmbHR 2008, 27 (27).
25 Knop, Gesellschaftsstatut und Niederlassungsfreiheit, 2008, Rn. 199. 13 | S e i t e
TEIL 1: Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Betrachtung seiner Aktivitäten zu verlegen. 26 Der Unternehmer wird dabei ein Interesse haben, sich weitgehend in das Zielland zu integrieren, um einen guten Markteinstieg zu erreichen. Dabei versucht er sich an die lokalen Bedingungen anzupassen, sodass mögliche Unterschiede zu einheimischen Unternehmen nicht mehr wahrnehmbar sind. 27 Die Umwandlung der Gesellschaft in eine nationale Rechtsform des Zuzugsstaates spielt dabei eine wichtige Rolle und hat einen bedeutenden Vorzug: Eine inländische Rechtsform ist den lokalen Geschäftspartnern und Kunden vertrauter und mit weniger Vorbehalten behaftet. Zudem genießt eine einheimische Rechtsform meist ein größeres Ansehen als ausländische Rechtsformen. 28 Dies wirkt sich positiv auf die Entscheidungsfindungen und die laufenden Geschäftsverhandlungen aus. 29
Die Wahl des Standorts gehört - neben der Rechtsformwahl - bei einem grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel mit Vollintegration zu denjenigen grundsätzlichen
Unternehmensentscheidungen, die nur schwer und meist nur mit hohen Kosten zu revidieren sind. Es stellt sich die Frage, ob der Unternehmer ein Interesse daran haben könnte, vollständig aus dem Wegzugstaat auszuscheiden, oder ob er im Zuge der Verwaltungssitzverlegung nur an die Verlegung einzelner Unternehmenseinheiten interessiert ist.
a.) Verlagerung der gesamten Unternehmenseinheit
Der Unternehmer kann ein Interesse haben, vollständig aus dem Wegzugstaat ausscheiden, indem er die gesamte Unternehmenseinheit in den Zuzugsstaat verlegt. Er möchte hierbei unterbinden, dass im Herkunftsstaat eine Geschäftshülle verbleibt, an die steuerliche Pflichten und Konsequenzen geknüpft werden können. Zudem möchte er vermeiden, dass er sowohl die Zweigniederlassung, als auch die Registrierung im Wegzugstaat unterhalten muss. Dies wäre mit entsprechend hohem Aufwand verbunden und würde zudem einen Gerichtsstand im Herkunftsstaat aufrechterhalten (Art. 5 Nr. 5 EuGVVO). Ein umfassender Transfer eines Unternehmens kann daher vorteilhaft und erfolgsversprechend sein. 30 Andererseits stellt ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel mit umfassendem Transfer eine Herausforderung dar, die nicht unterschätzt werden darf. Sie benötigt eine sorgfältige Planung, denn die Verlagerung verursacht einen enormen Kosten- und Zeitaufwand. 31 Steht ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel an, müssen Mitarbeiter schon frühzeitig gezielt auf den
26 Europäische Kommission, Impact assessment on the Directive on the cross-border transfer of registered
office, SEC(2007), 1707, S. 19.
27 Däubler/Heuschmid, NZG 2009, 494 (495).
28 Leible/Hoffmann, BB 2009, 58 (62).
29 Wand, BB 2005, 1016 (1017).
30 Breuer/Gürtler, Internationales Management, 2003, S. 318.
31 Picot, Handbuch Mergers & Acquisitions, 2008, S. 450. 14 | S e i t e
TEIL 1: Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Betrachtung neuen Standort begeistert werden. Andernfalls können Kosten für Abfindungen und Sozialpläne anfallen. Es ist weiterhin zu prüfen, inwieweit Kräfte von außen rekrutiert werden müssen, da teilweise andere Fähigkeiten - z. B. Sprachanforderungen - benötigt werden. 32 Aufseiten der Kunden und Abnehmer kann die Verlagerung zu Verunsicherung oder zu Abwanderungen führen. Es gilt daher die Kunden individuell über die Kontinuität von Leistungen und Verträge zu informieren, um sie als treue Vertragspartner zu erhalten. 33 Darüber hinaus können früheren Investitionen in lokalen Fertigungsanlagen und Produktionsstätten meist nur mit großem Wertverlust verlegt werden. 34 Neben den Austrittskosten fallen zudem auch Kosten für den Aufbau eines neuen Standortes an, wie z. B. Umzugskosten, Anlaufkosten oder Kosten der EDV-Umstellung. Schließlich kennt der Unternehmer womöglich die kultur- und marktrelevanten Strukturen vor Ort nicht. Die Akquisition neuer Geschäftspartner und Lieferanten erstellt sich daher häufig als äußerst schwierig. Eine gute betriebswirtschaftliche Abwägung und finanzieller Rückhalt ist hier vonnöten. Eine gleichzeitige Verlegung des Satzungs- und Verwaltungssitzes wird folglich nur in wenigen Fällen sofort durchgeführt werden.
b.) Verlagerung einzelner Unternehmenseinheiten
Ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel wird aus diesen Gesichtspunkten regelmäßig dazu führen, dass die Gesellschaft einen Teil ihrer Tätigkeit im Wegzugstaat durch eine Zweigniederlassung der neuen Rechtsform fortführt. 35 Von einem grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel mit Vollintegration kann man daher auch in den Fällen sprechen, bei denen wesentliche Betriebsteile im Wegzugstaat bestehen bleiben und vorerst nur eine Verlegung der Unternehmensleitung in den Zuzugsstaat stattfindet. Der grenzüberschreitende
Rechtsformwechsel muss folglich nicht per se bedeuten, dass das gesamte Unternehmen am heimischen Standort geschlossen wird. 36
2.) Verlegung des Satzungssitzes zum bestehenden Verwaltungssitz
Ein weiterer bedeutender Anwendungsbereich der Vollintegration liegt vor, wenn eine Gesellschaft ihren Satzungssitz schon zum bestehenden Verwaltungssitz im Ausland hinzu verlegt. Eine GmbH kann z. B. im Rahmen des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels ihren Satzungssitz zum bereits bestehenden Verwaltungssitz in Schweden verlegen, um sich in eine schwedische Rechtsform umzuwandeln. Hierbei entfällt ein Großteil der Integrationsarbeit, da die Gesellschaft schon vorher im Zuzugsstaat agierte und die Marktverhältnisse kennt.
32 Picot, Handbuch Mergers & Acquisitions, 2008, S. 463.
33 Bachmann, Post Merger Integration von Logistikdienstleistern, 2008, S. 165.
34 Da-Cruz, Produktion in Deutschland oder Verlagerung ins Ausland, 2004, S. 5.
35 Passarge, GmbHR 2007, 803 (808).
36 Peters/Kai/Seidel, Wissen verlagern, 2006, S. 42. 15 | S e i t e
TEIL 1: Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Betrachtung
Unter diesen Anwendungsfall fallen auch die Rückkehrfälle, die einleitend thematisiert wurden. So versuchen viele deutsche Anteilseigner einer Limited, ihre Gesellschaft in eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) umzuwandeln. Hierfür sprechen viele gute Gründe: Die Limiteds erhalten z. B. wegen des schlechten Rufes in Deutschland vielfach keine Kredite, auch wenn es sich um wirtschaftlich erfolgreiche Limiteds handelt. 37 Selbst die Anmietung von Gewerberäumen wie Büroräume oder Produktionshallen bringen erhebliche Hürden mit sich. Dies liegt an der Tatsache, dass die Limiteds im englischen Gesellschaftsregister sehr schnell gelöscht werden, wenn z. B. steuerliche oder buchhalterische Vorschriften nicht ordnungsgemäß eingehalten werden. 38 Schlimmstenfalls führt dies dazu, dass das gesamte Vermögen der Limited zugunsten der britischen Krone verfällt. Die Banken bzw. die Vermieter tragen daher das Risiko, die Kosten und Gebühren selbst zu übernehmen, wenn eine Beitreibung von Geldern aufgrund Löschung der Limited nicht mehr möglich ist. 39 Ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel in eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kann in diesem Fall die Skepsis der Vertragspartner ausräumen. Die verbesserte Auftragslage wird womöglich den relativ geringen Aufwand des grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels schnell decken können, da auch in diesem Fall die Integrationsarbeit im Zuzugsstaat weitestgehend entfällt.
Im Ergebnis sind bei einer Vollintegration zwei Praxisfälle denkbar: Zum einen die Standortverlagerung, bei der sowohl der Satzungssitz als auch der Verwaltungssitz in den Zuzugsstaat verlegt wird. Zum anderen die Verlegung des Satzungssitzes zum bereits bestehenden Verwaltungssitz. Insbesondere die letzte Alternative verspricht für die Praxis einen großen Anwendungsbedarf, da hierbei die zeitaufwendige und kostspielige Integrationsarbeit fast vollständig entfällt.
II.) Teilintegration
Bei einer Teilintegration wird ausschließlich der Satzungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, um eine Rechtsform des Zuzugsstaates anzunehmen. An den praktischen Aktivitäten ändert sich wenig oder nichts, sodass der Verwaltungssitz im Herkunftsstaat bestehen bleibt. 40 Um die Motive einer Teilintegration besser zu verstehen, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel betrachtet werden. Dies wird im Folgenden anhand eines Schaubildes dargestellt.
37 Tebben, BB 2007, 2355 (2355).
38 Thies/Lammel, SteuerConsultant 2009, 14 (14).
39 Ihren schlechten Ruf erhalten die Limiteds zudem, weil sie oft als Briefkastenfirma missbraucht werden,
denn als „Registered Office“ reicht eine Postadresse in Großbritannien aus; siehe Schuster, Die Limited
Company und ihre Zweigniederlassung in Deutschland, 2009, S. 60.
40 Däubler/Heuschmid, NZG 2009, 494 (494). 16 | S e i t e
TEIL 1: Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Betrachtung
1.) Grundsätzliche Beibehaltung der Rechtsordnung
Ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel mit Teilintegration lässt die ursprüngliche Rechtsordnung in vielen Teilen unberührt. 41 Wandelt man z. B. eine in Deutschland tätige GmbH in eine irische „Public Limited Company“ (PLC) 42 um, ohne den Verwaltungssitz nach Irland zu verlegen, so bleiben die grundlegenden Bestimmungen erhalten:
Die Gesellschaft muss aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters ihre Jahres- und Konzernabschlüsse der Zweigniederlassung gem. § 325a HGB weiterhin beim deutschen Handelsregister einreichen. 43
Es muss die deutsche Registerpublizität (§ 13d-g HGB) sowie die Geschäftsbriefpublizität (§ 80 IV AktG, § 35a IV GmbHG) für die Zweigniederlassung eingehalten werden. 44 Der Grundsatz der Firmenwahrheit sowie der Zusatz der Zweigniederlassungsfirma werden im Wege der Sonderanknüpfung nach dem Verwaltungssitz bestimmt, sodass deutsches Recht zur Anwendung kommt (§ 17 ff. HGB). 45
41 Pentz, in: Wulf/Habersack/Kalss, MünchKomm AktG, 2008, § 13d HGB, Rn. 26.
42 Mit einer deutschen AktG vergleichbar.
43 Fehrenbacher, in: Schmidt, MünchKomm HGB, 2006, § 325a HGB Rn. 1 ff.
44 Altmeppen, in: Kropff/Semler, MünchKomm AktG, 2006a, 4. Kapitel Rn. 126. 17 | S e i t e
Arbeit zitieren:
Stefanie Hußlein, 2010, Der grenzüberschreitende Rechtsformwechsel im Europäischen Wirtschaftsraum, München, GRIN Verlag GmbH
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